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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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I.
Zur Einführung der Regelung über die begrenzte Dienstfähigkeit nach §54a NBG [Anm. d. Red.: neu § 43] durch Artikel 1 Nr.5 des Gesetzes vom 16.12.1999 (Nds.GVBl. S.421), das am 1.1.2000 in Kraft getreten ist, wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Statusrecht
1.1 Ziel der Regelung
Die begrenzte Dienstfähigkeit
ermöglicht es, Beamtinnen und Beamte bei einer dauerhaften bloßen
Einschränkung von höchstens 50 v.H. ihrer Dienstfähigkeit im
Rahmen der ihnen verbliebenen Arbeitskraft weiter zu verwenden, während
sie bisher in diesen Fällen in den Ruhestand zu versetzen waren.
Die
Regelung wird auf Beamtinnen und Beamte ab dem vollendeten 50.Lebensjahr
beschränkt und die Regelungsdauer zunächst auf fünf Jahre
befristet. Vor Ablauf der Befristung wird zu überprüfen sein, ob sich
die Regelung bewährt hat und die Befristung entfallen kann. In diesem
Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob die Altersbegrenzung aufgehoben
werden kann.
1.2 Voraussetzungen und Verfahren
1.2.1 Eine begrenzte
Dienstfähigkeit i.S. der Vorschrift liegt vor, wenn die Beamtin oder der
Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
erfüllen kann. Bei der Entscheidung ist entsprechend der Feststellung der
Dienstunfähigkeit zu verfahren. Es kommt also darauf an, ob die Beamtin
oder der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer
Verminderung der körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter
mindestens zu 50 v.H. auf Dauer fähig ist.
1.2.2 Wenn die oder der
Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine eingeschränkte
Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten hat, ist eine
amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Die Beamtin oder der Beamte
ist, soweit Zweifel über das Vorliegen oder den Umfang der begrenzten
Dienstfähigkeit bestehen verpflichtet, sich nach Weisung einer oder eines
Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin
oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu
lassen (§54a Abs.4 Satz 1 i.V.m. §54 Abs.1 Satz 3 NBG). Der Gem.
RdErl. vom 25.2.1998 (betreffend die amtsärztlichen Untersuchungen von
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes im
Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
Nds.MBl. S. 605) ist entsprechend anzuwenden. Unter Hinweis auf Nr.3.5 dieses
RdErl. ist folgende zusätzliche Zielfrage von der Amtsärztin oder dem
Amtsarzt zu beantworten:
Ist die Beamtin oder der Beamte begrenzt
dienstfähig (§54a NBG)? Wenn ja, mit welchem Prozentsatz?
1.2.3 Ist die Beamtin oder der Beamte uneingeschränkt
dienstfähig, so ist das Verfahren einzustellen und sie oder er
entsprechend zu unterrichten. Ist nach dem amtsärztlichen Gutachten von
einer begrenzten Dienstfähigkeit oder einer Dienstunfähigkeit
auszugehen, so wird das Verfahren nach den §§54a, 56 und 60 NBG
fortgesetzt.
1.2.4 Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem
bisherigen Dienstposten nicht möglich ist, stellt §54a Abs.3 NBG
klar, dass vor einer eingeschränkten Verwendung der Beamtin oder des
Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeiten einer
anderweitigen Verwendung nach dem Grundsatz Rehabilitation vor
Versorgung zu prüfen sind (§54 Abs.3 NBG). Diese Nachrangigkeit
der eingeschränkten Verwendung ist allerdings als Soll-Vorschrift
ausgestattet, sodass bei gewichtigen Gründen auch auf die vorrangige
Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten verzichtet werden
kann.
1.2.5 Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist
zugleich die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit. Über die
begrenzte Dienstfähigkeit ist daher wie bei der Feststellung der
Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens (vgl.
Nr.1.2.2) zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung über
die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Behörde, die für die
Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre.
1.2.6 Die
beabsichtigte Entscheidung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
ist der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Stimmt die Beamtin oder der Beamte der beabsichtigten Maßnahme zu oder
werden innerhalb eines Monats keine Einwendungen erhoben, dann trifft die
zuständige Behörde die entsprechende Feststellung (§54a Abs.4
Satz 1 i.V.m. §56 Abs.2 NBG).
Dies gilt auch, wenn die Beamtin oder
der Beamte Einwendungen mit dem Ziel erhebt, den Umfang der begrenzten
Dienstfähigkeit abweichend von der amtsärztlichen Feststellung
festzusetzen oder die volle Dienstunfähigkeit festzustellen. Eines
förmlichen Verfahrens nach §56 Abs.3 bis 5 NBG bedarf es nicht, weil
ein solches Verfahren nur für den Fall vorgeschrieben ist, dass die
Beamtin oder der Beamte die uneingeschränkte Dienstfähigkeit geltend
macht.
1.2.7 Wenn die Beamtin oder der Beamte gegen die beabsichtigte
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit Einwendungen mit dem Ziel
erhebt, uneingeschränkt dienstfähig zu sein, so ist in einem
förmlichen Verfahren entsprechend §56 Abs.3 bis 5 NBG zu entscheiden,
ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist
der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
Wird das Verfahren
fortgeführt, so ist eine Beamtin oder ein Beamter mit der Ermittlung des
Sachverhalts zu beauftragen (§56 Abs.4 Satz 2 NBG). Nach Abschluss der
Ermittlungen ist die Beamtin oder der Beamte zu deren Ergebnis zu hören.
Wird aufgrund der Ermittlungen die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt,
so ist die Entscheidung der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Andernfalls
ist das Verfahren einzustellen (§56 Abs.5 NBG).
1.2.8 Während des
Verfahrens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sind ab dem
Ende des dritten Monats, der auf die Entscheidung der Fortführung des
Verfahrens folgt, die Bezüge der Beamtin oder des Beamten einzubehalten,
die die Dienstbezüge nach §72a des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -
(Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) übersteigen (entsprechend
§56 Abs.4 Satz 1 NBG). Gleichzeitig ist die Arbeitszeit nach Maßgabe
der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
1.2.9 Findet ein
Verfahren nach Nr.1.2.7 nicht statt, dann wird ab dem Ende des Monats, in dem
die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist
(§60 Abs.2 NBG), die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten entsprechend
der begrenzten Dienstfähigkeit, jedoch nicht unter die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit, herabgesetzt. Ein z.B. zu 70 v.H.
dienstfähiger Beamter wird demnach mit 70 v.H. der regelmäßigen
Arbeitszeit verwendet. Es handelt sich jedoch um keine
Teilzeitbeschäftigung, weil der Beamte die ihm mögliche
Dienstleistung nicht nur teilweise, sondern vollständig erbringt. Die
Regelungen des NBG über Teilzeitbeschäftigung sind daher nicht
unmittelbar anwendbar.
Die wegen begrenzter Dienstfähigkeit
herabgesetzte Arbeitszeit ist zu leisten bis
Der Prozentsatz der begrenzten Dienstfähigkeit der Beamtin oder des
Beamten kann aufgrund eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens
während des Zeitraums der begrenzten Dienstfähigkeit erhöht oder
herabgesetzt werden.
1.2.10 Die Beamtin oder der Beamte verbleibt im
statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in der bisherigen
Tätigkeit weiter verwendet.
Nach §54a Abs.2 Satz 2 NBG ist die
Übertragung einer Tätigkeit, die nicht dem statusrechtlichen Amt
entspricht, an die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten gebunden. Allerdings
soll auch mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in der Regel nur eine
Funktion übertragen werden, die in der Wertigkeit der bisherigen
Tätigkeit vergleichbar ist.
1.2.11 Eine Wiederverwendung von
Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind, in begrenzter Dienstfähigkeit kommt nicht in
Betracht, weil die entsprechende Anwendung des §59 NBG in §54a Abs.4
Satz 1 NBG nicht vorgesehen ist.
1.2.12 Hinsichtlich der Ausübung von
Nebentätigkeiten gilt bei Beamtinnen und Beamten, die begrenzt
dienstfähig sind, §73 Abs.2 Satz 3 NBG mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit die nach §54a Abs.2
Satz 1 NBG herabgesetzte Arbeitszeit tritt. Eine Genehmigung von
Nebentätigkeiten ist deshalb in der Regel wegen
übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft zu versagen, wenn
diese ein Fünftel der herabgesetzten Arbeitszeit der Beamtin oder des
Beamten überschreitet (Beispiel: Einer Beamtin mit 50 v.H. der
regelmäßigen Arbeitszeit = 20 Stunden wäre in der Regel eine
Nebentätigkeit zu versagen, die 4 Stunden in der Woche
überschreitet). Dies hat seinen Grund darin, dass die Regelungen zum
zulässigen zeitlichen Umfang von Nebentätigkeiten, die auf die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellen, eine zeitlich
nicht eingeschränkte Dienstleistungspflicht voraussetzen. Die Wahrnehmung
der dienstlichen Belange erfordert es deshalb, dass bei nur begrenzt
dienstfähigen Beamtinnen und Beamten von ihrer herabgesetzten Arbeitszeit
auszugehen ist.
1.2.13 Der Entwurf eines Gesetzes über Altersteilzeit
im Dienstrecht wird zurzeit im LT beraten. Hierzu werden
Durchführungshinweise herausgegeben, die auch Erläuterungen zu den
Möglichkeiten des Wechsels aus der begrenzten Dienstfähigkeit in die
Altersteilzeit enthalten werden.
1.2.14 Wird die gesetzliche Befristung der
Regelung nicht aufgehoben, so werden zu gegebener Zeit weitere Hinweise
herausgegeben zu den Auswirkungen über den 31.12.2004 hinaus.
1.3 Zusätzlicher Hinweis für den Bereich der Lehrkräfte
Nach §10 ArbZVO-Lehr kann die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft
im Beamtenverhältnis bei vorübergehend herabgeminderter
Dienstfähigkeit befristet ermäßigt werden. Eine solche
Ermäßigung setzt ein amtsärztliches Gutachten voraus, aus dem
sich die begrenzte Dauer der herabgeminderten Dienstfähigkeit ergibt.
2. Personalvertretungsrecht
Da die begrenzte Dienstfähigkeit ein Unterfall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist (Verfahren entsprechend §56 NBG), kommt der Mitbestimmungstatbestand des §65 Abs.1 Nr.11 NPersVG in Betracht. Danach bestimmt der Personalrat mit bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.
3. Beteiligung der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung
§20 Abs.1 NGG und §25 Abs.2 SchwbG sind zu beachten.
4. Besoldungsrecht
Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ist in §72a Abs.1
BBesG geregelt. Nach Satz 1 dieser Regelung werden die Dienstbezüge in
entsprechender Anwendung des §6 BBesG festgesetzt, nach Satz 2 mindestens
jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin oder der Beamte zum
maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit
(vgl. Nrn.1.2.8 und 1.2.9) im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit erhalten hätte.
Durch diese Regelung wird
sichergestellt, dass die oder der Teildienstleistende kein niedrigeres
Einkommen zur Verfügung hat als bei einer Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit.
Als Zurechnungszeit ist nach geltender
Rechtslage 1/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres, bei Anwendung
des Übergangsrechts des §85 BeamtVG 1/3 der Zeit bis zur Vollendung
des 55.Lebensjahres, zu berücksichtigen.
Das ursprünglich
für den 1.1.2000 vorgesehene In-Kraft-Treten der verbesserten
Zurechnungszeit (2/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres) und des
Versorgungsabschlags bei Dienstunfähigkeit ist mit dem Gesetz zur
Änderung des Versorgungsreformgesetzes vom 21.12.1998 (BGBl. I S.3834) auf
den 1.1.2001 hinausgeschoben worden. Zu gegebener Zeit werden hierzu weitere
Durchführungshinweise folgen.
Maßgebend für die Höhe
des Ruhegehalts ist der Bruttobetrag. Steuerliche Begünstigungen der
Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag) bleiben ebenso wie ggf. neben
der Besoldung gezahlte Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen
außer Ansatz. Dagegen gehört der Unterschiedsbetrag nach §50
Abs.1 Satz 2 BeamtVG, der dem Familienzuschlag für Kinder entspricht, zum
Ruhegehalt.
Die Vorschriften über die Dienstunfallversorgung sind
entsprechend zu berücksichtigen.
Allgemeine Änderungen
(Versorgungsanpassungen) und Änderungen in den persönlichen
Verhältnissen, die sich im Fall der Versetzung in den Ruhestand bei
Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit auch auswirken würden (z.B.
Änderungen im Familienzuschlag), sind bei der Berechnung des fiktiven
Ruhegehalts zu berücksichtigen. Wäre im Fall des Eintritts in den
Ruhestand das Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag zu erhöhen, so
ist dieser ebenfalls zu berücksichtigen.
Eine beim Ruhegehalt
vorzunehmende Kürzung nach §57 BeamtVG setzt dagegen den
tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles voraus; sie bleibt folglich
bei der Bemessung des (fiktiven) Ruhegehalts außer Betracht.
Andere
Änderungen während der begrenzten Dienstfähigkeit ohne
Auswirkungen auf die genannten Versorgungsbezüge (z.B. Stufenaufstieg im
Grundgehalt oder Beförderung während dieser Zeit) haben keine
Konsequenzen für das fiktive Ruhegehalt.
Auf sonstige
Bezüge hat die begrenzte Dienstfähigkeit folgende Auswirkungen:
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, von der Ermächtigung zur Regelung eines Zuschlags zusätzlich zu den Dienstbezügen (§72a Abs.2 BBesG) Gebrauch zu machen.
5. Beamtenversorgungsrecht
Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist gemäß
§6 Abs.1 Satz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis
der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Wird z.B. eine begrenzt dienstfähige Beamtin oder ein begrenzt
dienstfähiger Beamter mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit verwendet, ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit somit
zur Hälfte ruhegehaltfähig.
Diese Regelung ist derzeit ohne
Bedeutung, weil die versorgungsrechtliche Bewertung der Zurechnungszeit (1/3
der regelmäßigen Arbeitszeit) nach der zurzeit geltenden Rechtslage
ungünstiger ist als die versorgungsrechtliche Bewertung der
tatsächlichen Dienstleistung (mindestens die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit). Sobald die Regelung wegen einer
verbesserten Bewertung der Zurechnungszeit Bedeutung erlangt, werden weitere
Durchführungshinweise folgen.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
sind gemäß §5 Abs.1 Sätze 2 und 3 BeamtVG - bei
Erfüllung der Wartezeit des §5 Abs.3 BeamtVG - die dem letzten Amt
entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die
begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung i.S. des §5 Abs.1
Satz 2 BeamtVG. Sie führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeit
und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden
Zurechnungszeit (§6 Abs.1 Satz 4, §12 Abs.5 und §13 Abs.1
BeamtVG).
Im Fall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme
der Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener
begrenzter Dienstunfähigkeit um einen Versorgungsabschlag.
6. Haushaltsrechtliche Bestimmungen
Entsprechende haushaltsrechtliche Bestimmungen werden vom MF im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2001 getroffen.
II.
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den Nrn.1 bis 5 zu verfahren.
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