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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
Vom
6. April 2009 (Nds.GVBl. Nr.8/2009 S.140), geändert durch Art. 6 des
Gesetzes v. 26.10.2016 (Nds. GVBl. 15/2016 S. 226) - VORIS 20411 -
Inhaltsübersicht
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Öffentliche Ehrenämter |
§ 3 | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst |
§ 4 | Zulässigkeit von Gutachtertätigkeit |
§ 5 | Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit |
§ 6 | Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten |
Zweiter
Abschnitt
Vergütung für
Nebentätigkeiten
§ 7 | Begriff der Nebentätigkeitsvergütung |
§ 8 | Zulässigkeit der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst |
§ 9 | Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen |
§ 10 | Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen |
Dritter
Abschnitt
Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
§ 11 | Genehmigung |
§ 12 | Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts |
§ 13 | Bemessung des Nutzungsentgelts |
§ 14 | Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich |
§ 15 | Festsetzung des Nutzungsentgelts |
Vierter
Abschnitt
Zuständigkeiten,
Übergangsregelungen
§ 16 | Zuständigkeiten |
§ 17 | Übergangsregelungen |
Erster
Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG). 2Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung und die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin bleiben unberührt.
§ 2
Öffentliche Ehrenämter
(1) 1Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 NBG sind
a) | einer kommunalrechtlich gebildeten Vertretung und einem kommunalrechtlich gebildeten Ausschuss, |
b) | einem kommunalen Ausschuss, der auf einer besonderen Rechtsvorschrift beruht, oder |
c) | dem Verwaltungsrat einer kommunalen oder gemeinsamen kommunalen Anstalt, |
a) | im Verwaltungsrat der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt als Vertreterin oder Vertreter eines kommunalen Spitzenverbandes, |
b) | im Vorstand einer kommunalen Versorgungskasse oder in einem von diesem gebildeten Ausschuss, |
2Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nr. 11 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. 3Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung der Nebentätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.
(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.
§ 3
Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für
wahrgenommen wird.
§ 4
Zulässigkeit von
Gutachtertätigkeit
1Die Beamtin oder der Beamte darf Gutachten im Rahmen einer Nebentätigkeit in Angelegenheiten, die zum Zuständigkeitsbereich ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung gehören, nur erstatten, wenn
2Eine Gutachtertätigkeit wird selbständig wahrgenommen, wenn die Beamtin oder der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. 3Erarbeitet eine Beamtin oder ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Sätze 1 und 2 für den von ihr oder ihm beigetragenen Teil.
§ 5
Vorzeitige Übernahme einer
Nebentätigkeit
1Eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit vor Ablauf der Wartefrist nach § 75 Satz 2 Halbsatz 2 NBG gilt mit der Anzeige als zugelassen, wenn die Vergütung den Wert von 300 Euro nicht übersteigt. 2Eine vorzeitige Übernähme soll zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte darstellt oder aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 6
Frist zur Abwicklung untersagter
Nebentätigkeiten
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme nach § 73 Abs. 2 NBG untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Zweiter
Abschnitt
Vergütung für
Nebentätigkeiten
§ 7
Begriff der
Nebentätigkeitsvergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf ein Rechtsanspruch nicht besteht.
(2) 1Als Vergütung gelten nicht
2Der Ersatz von Reisekosten in der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höhe gilt auch dann nicht als Vergütung, wenn er ganz oder teilweise mit der Vergütung abgegolten wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind als Vergütung anzusehen.
§ 8
Zulässigkeit der
Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
1Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur gewährt werden, wenn
2Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.
§ 9
Ablieferung von
Nebentätigkeitsvergütungen
(1) 1Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 oder 3 übersteigen. 2Ist eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet, so ist eine von dritter Seite gewährte Vergütung in voller Höhe an den Dienstherrn abzuliefern.
(2) 1Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind:
bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 | 4100 Euro, |
A 9 bis A 12 | 4700 Euro, |
A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 4 | 5400 Euro, |
ab B 5 / R 5 | 6200 Euro. |
2Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. 3Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag
(4) 1Zur Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen für
2Die Beamtin oder der Beamte darf nur solche Aufwendungen absetzen, für die sie oder er keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(5) Der Ablieferung unterliegen nicht Vergütungen für
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Vergütungen für Nebentätigkeiten, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter sowie eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt hat.
§ 10
Abrechnung von
Nebentätigkeitsvergütungen
(1) 1Übersteigen die Vergütungen, die der Ablieferung unterliegen können, die in § 9 Abs. 2 und 3 bestimmten Höchstbeträge, so hat die Beamtin oder der Beamte die Vergütung gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen. 2Die Berechnung ist dem Dienstherrn vorzulegen, sobald die Vergütungen die in § 9 Abs. 2 und 3 bestimmten Höchstbeträge übersteigen. 3Übersteigen die abzurechnenden Vergütungen diese Höchstbeträge nicht, so hat die Beamtin oder der Beamte dies bis zum 31.März des Folgejahres schriftlich zu versichern. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die Nebentätigkeiten nach § 9 Abs. 6 entsprechend.
(2) 1In die Abrechnung hat die Beamtin oder der Beamte alle für die Berechnung des Ablieferungsbetrages erforderlichen Angaben aufzunehmen; die Beamtin oder der Beamte hat die für den Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen mit den zu-gehörigen Unterlagen zu führen. 2Zu den Angaben gehören insbesondere die zu den bezogenen Vergütungen sowie zu Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Nebentätigkeit. 3Auf Verlangen sind die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit der abschließenden Festsetzung des Ablieferungsbetrages.
(3) 1Der Ablieferungsbetrag ist zu schätzen, wenn die Beamtin oder der Beamte keine oder keine ausreichenden Auskünfte gibt, keine ausreichende Aufklärung erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt. 2Sobald die erforderlichen Angaben, Aufzeichnungen und Unterlagen vorliegen, ist die Festsetzung des geschätzten Betrages zu berichtigen.
(4) Der abzuliefernde Betrag wird einen Monat nach der Festsetzung fällig; bei einer Berichtigung nach Absatz 3 Satz 2wird die Fälligkeit nur insoweit hinausgeschoben, als aufgrund der Berichtigung ein höherer Betrag abzuliefern ist.
(5) 1Wird der abzuliefernde Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist zum rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert zu erheben. 2Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
Dritter
Abschnitt
Inanspruchnahme von
Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
§ 11
Genehmigung
(1) 1Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Wahrnehmung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. 2Die Genehmigung ist widerruflich. 3Sie gilt als erteilt, wenn eine unentgeltliche Nebentätigkeit oder eine Nebentätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4 für den Dienstherrn ausgeübt wird.
(2) 1Einrichtungen sind Sachmittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente. 2Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zu den Einrichtungen. 3Material sind verbrauchbare Sachen und Energie.
(3) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§ 74 Abs. 2 Satz 1 NBG). 2Die Genehmigung kann befristet werden. 3Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme zu bestimmen.
(4) 1Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. 2Durch eine Mitwirkung an der Nebentätigkeit dürfen die Erfüllung der sonstigen Dienstaufgaben nicht beeinträchtigt und wegen einer Mitwirkung Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. 3Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
(5) 1Einrichtungen, Personal oder Material darf für eine ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Abdeckung der Risiken der Nebentätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1500000 Euro für Personenschäden, 150000 Euro für Sachschäden und 25000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat. 2Es können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Risiken gering sind.
(6) 1Die Genehmigung für die Inanspruchnahme ist zu widerrufen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt. 2Die Genehmigung kann widerrufen werden, insbesondere wenn
3Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§ 12
Grundsätze für die
Bemessung des Nutzungsentgelts
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte eine Kostenerstattung und einen Vorteilsausgleich als Nutzungsentgelt zu leisten. 2Die Kostenerstattung ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu bemessen.
(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der allgemeinen Verwaltungskosten gedeckt werden.
(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamtin oder dem Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.
(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Vergütung oder ist ein Vergütungsanspruch uneinbringlich, so ist lediglich eine Kostenerstattung zu leisten.
(5) Ein Nutzungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn eine Nebentätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ausgeübt wird.
(6) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn
§ 13
Bemessung des Nutzungsentgelts
(1) 1Das Nutzungsentgelt ist pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen. 2Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer, abzüglich nachgewiesener Aufwendungen für Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe der nach Landesrecht zu gewährenden Reisekosten sowie nachgewiesener sonstiger barer Auslagen.
(2) Das Nutzungsentgelt beträgt in der Regel in Bezug auf die Kostenerstattung
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife ganz oder teilweise für anwendbar erklären, soweit das Nutzungsentgelt hierdurch besser bemessen werden kann. 2Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Einvernehmens mit der Aufsichtsbehörde.
(4) 1Führt die Bemessung des Nutzungsentgelts nach Absatz 2 nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der Inanspruchnahme oder des wirtschaftlichen Vorteils, so kann das Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 3 von Amts wegen oder auf Antrag höher oder niedriger festgesetzt werden. 2Soweit die angemessene Höhe nicht genau oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann, ist sie zu schätzen. 3Eine Bemessung nach den Sätzen 1 und 2 für einen Gegenstand der Inanspruchnahme schließt eine Pauschalbemessung für die übrigen Gegenstände der Inanspruchnahme nicht aus. 4Die Beamtin oder der Beamte kann einen Antrag auf Bemessung nach den Sätzen 1 und 2 nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Nutzungsentgelts stellen.
§ 14
Nutzungsentgelt bei
ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im
Krankenhausbereich
1Die oberste Dienstbehörde kann das Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich unter Beachtung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 6 abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 festlegen. 2§ 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 'Das Nutzungsentgelt kann pauschaliert werden.
§ 15
Festsetzung des Nutzungsentgelts
(1) 1Die Höhe des Nutzungsentgelts wird von der Behörde, deren Leistungen in Anspruch genommen werden, festgesetzt. 2Ist die Festsetzung bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung möglich, so soll sie zugleich mit dieser vorgenommen werden. 3Kommt die Beamtin oder der Beamte den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nach, so wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt. 4§ 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
(2) 1Die Beamtin oder der Beamte hat der Behörde alle für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, insbesondere die in Rechnung gestellten und bezogenen Vergütungen sowie Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen. 2Bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sind die Angaben bis zum 31.März des Folgejahres zu machen, im Übrigen bei Beendigung der Inanspruchnahme. 3Auf Verlangen sind die für die Festsetzungen erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, spätestens jedoch am 1.Februar des Folgejahres für das Vorjahr, fällig. 2§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
Vierter
Abschnitt
Zuständigkeiten,
Übergangsregelungen
§ 16
Zuständigkeiten
1Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung treffen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt angehört hat. 2Das Hauptorgan einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann seine Zuständigkeit nach Satz 1, auch teilweise, bei den Gemeinden auf den Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden auf das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ übertragen.
§ 17
Übergangsregelungen
(1) 1Die vor dem 1.April 2009 erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit Ablauf des 31.Dezember 2009. 2Auf sie sind die vor dem 1.April 2009 geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.
(2) 1Am 1.April 2009 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt. 2Soweit sie den Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes oder dieser Verordnung widersprechen, sind sie bis zum Ablauf des 31.Dezember 2010 an das geltende Recht anzupassen
(3) Auf die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 1.April 2009 ausgeübt hat, sind die §§ 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.Juni 2009 vorzulegen ist.
*) | Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S.9). |
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