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Verbot der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Gem.
RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 24.11.2016 - MI-Z 2.3-03102/2.4
(Nds. MBl. 46/2016 S. 1166), geändert durch RdErl. vom 18.8.2022 (Nds.
MBl. Nr. 36/2022 S. 1224) - VORIS 20411 -
1. Regelungszweck
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren. Deshalb besteht nach § 42 BeamtStG das Verbot, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zustimmung der nach § 49 NBG zuständigen Stelle (siehe Bezugserlass zu c) vorliegt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Belohnungen, Geschenke, sonstige Vorteile
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen in Bezug auf das Amt, auf die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Ein Vorteil besteht auch dann, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.
Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder nur mittelbar (z. B. Zuwendung an Angehörige) zugutekommt. Die Weitergabe von Vorteilen durch die Beamtin oder den Beamten an Dritte (z. B. Verwandte, andere Bedienstete, Parteien, Vereine, soziale Einrichtungen) rechtfertigt die Annahme der Vorteile nicht.
Auf den Wert des Vorteils kommt es grundsätzlich nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall nach Art und Wert des Vorteils nicht anzunehmen ist, dass die Beamtin oder der Beamte dadurch in der Objektivität beeinträchtigt werden könnte, denn es muss schon der Anschein vermieden werden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
2.2 Bezug auf das Amt
In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum Amt gehören neben dem Hauptamt auch jede Nebenbeschäftigung innerhalb des öffentlichen Dienstes, jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 NBG verpflichtet ist.
Bei Vorteilen, die die Beamtin oder der Beamte ausschließlich im Rahmen privater Beziehungen erhält, ist davon auszugehen, dass sie nicht in Bezug auf das Amt gewährt werden. Diese Beziehungen dürfen nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, so darf sie oder er weitere Vorteile nicht annehmen.
2.3 Annahme, Nichtannahme, Rückgabe
Die Annahme des Vorteils liegt in der Entgegennahme der Zuwendung oder der sonstigen Vergünstigung. Es bedarf dabei keiner Annahmeerklärung oder einer sonstigen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten. Es genügt auch ein mittelbarer Zufluss (z. B. an Angehörige), wenn die Beamtin oder der Beamte davon weiß und dies hinnimmt. Weiß die Beamtin oder der Beamte zunächst nicht, dass ihr oder ihm ein Vorteil zugewendet wurde, so liegt eine Annahme auch dann vor, wenn die Zuwendung nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich zurückgegeben wird; eine Erklärung, die Zuwendung nicht annehmen zu wollen, ersetzt die Rückgabe nicht.
Die zuständige Dienststelle, der die Befugnisse nach § 49 NBG übertragen wurden (vgl. Bezugserlass zu c), ist über die Erklärung der Nichtannahme oder die Rückgabe durch die Übersendung einer Kopie zu unterrichten, sofern nach den Regelungen der jeweiligen Dienststelle die Rückgabe nicht durch die zuständige Dienststelle selbst erfolgt.
3. Grundsätzliches Annahmeverbot
Aufgrund der generellen Gefahr für den Anschein der Empfänglichkeit für private Vorteile ist die Annahme folgender Leistungen grundsätzlich untersagt, soweit in Nummer 4 nichts Abweichendes bestimmt ist:
Beamtinnen und Beamte sollen sich in allen Zweifelsfällen an ihre Dienststelle oder die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung wenden. Dies ist auch in den Fällen ratsam, in denen schon durch die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, Bewirtungen oder sonstigen Vorteilen der Eindruck der Befangenheit oder der Bevorzugung Einzelner, aber auch einer Gruppe entstehen könnte (z. B. Rabatte eines Baumarktes für eine örtliche Dienststelle). Über jeden Versuch, die Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, hat die Beamtin oder der Beamte die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.
4. Zustimmung zur Annahme
4.1 Allgemeine Zustimmung
Die Zustimmung ist allgemein erteilt für
4.2 Einzelfallbezogene Zustimmung
Die Beamtin oder der Beamte darf Zuwendungen grundsätzlich nur dann annehmen, wenn die allgemeine Zustimmung nach Nummer 4.1 oder die Zustimmung der zuständigen Stelle (siehe Nummer 1 Satz 3) vorliegt. Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, ist vor der Annahme von Vorteilen schriftlich oder per E-Mail die Zustimmung zu beantragen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erteilt werden, so darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muss aber die Genehmigung unverzüglich beantragen.
Zustimmungen für die Annahme von Belohnungen und Geschenken dürfen bis zu einem Wert von 50 EUR je Einzelfall erteilt werden und sollen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die obersten Dienstbehörden können in besonderen Ausnahmefällen eine Wertüberschreitung zulassen.
Die Zustimmung zur Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Firmen und anderen Institutionen, welche die mit der Veranstaltung zusammenhängenden Kosten ganz oder teilweise übernehmen, darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen, an der Teilnahme ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und die Beeinflussung eines laufenden oder absehbaren Dienstgeschäfts auszuschließen ist.
Die Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung erhalten eine Kopie der Zustimmung.
5. Rechtsfolgen
5.1 Strafrecht
Beamtinnen und Beamte können strafrechtlich verurteilt werden
5.2 Dienstrecht
Wird eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer Tat, die sich auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 BeamtStG).
Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen stellt ein Dienstvergehen dar, sodass Beamtinnen und Beamten disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts drohen.
Entsteht dem Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Verstoß ein wirtschaftlicher Nachteil, so ist die Beamtin oder der Beamte zum Schadensersatz verpflichtet (§ 48 BeamtStG). Unabhängig davon kann der Dienstherr einen Anspruch auf Herausgabe der erlangten Vorteile geltend machen (§ 42 Abs. 2 BeamtStG).
6. Pflichten der oder des Dienstvorgesetzten
6.1 Belehrungen
Bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst sind diese Bestimmungen eingehend zu erläutern. Beamtinnen und Beamte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu belehren. Die Belehrungen sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
6.2 Verhalten bei Verstößen
Etwaigen Verstößen gegen § 42 Abs. 1 BeamtStG und die §§ 331 ff. StGB ist nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen. Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete, im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen es der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt ist, ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen.
Beim Verdacht eines entsprechenden Dienstvergehens ist zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - ggf. mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamtenaus dem Beamtenverhältnis - erforderlich ist und welche vorläufigen Maßnahmen (z. B. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, vorläufige Dienstenthebung, ggf. mit Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge) notwendig sind.
6.3 Besondere Anordnungen
Beamtinnen und Beamten in bestimmten Aufgabenbereichen, insbesondere in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen (z. B. Vergabe- und Beschaffungswesen, Erteilung von Genehmigungen, Vollzug, Steuerprüfung - vgl. Bezugsbeschluss zu b) kann aufgegeben werden, jede Zuwendung unverzüglich anzuzeigen oder abzulehnen.
7. Weitere Geltung
Die vorstehenden Regelungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten entsprechend.
Den Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
8. Häufig gestellte Fragen
Das MI stellt auf seiner Internetseite ein Merkblatt zu häufig gestellten Fragen und Mustertexte im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen ein.
9. Sonderregelungen
Die obersten Dienstbehörden können abweichende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihrem Geschäftsbereich oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Die abweichenden Anordnungen müssen den grundsätzlichen Zielsetzungen der Antikorruptionsrichtlinie (Bezugsbeschluss zu b) und dieses Gem. RdErl. entsprechen und sind dem MI mitzuteilen.
10. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
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