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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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§ 1
Fachliche Voraussetzungen
für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht.
(2) 1In dem Studium einschließlich der Praxiselemente sind bildungswissenschaftliche Kompetenzen nach der Anlage 1 sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen nach der Anlage 2 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.de), soweit dort Fachprofile für allgemein bildende Fächer und die Sonderpädagogik sowie für berufliche Fachrichtungen ausgeführt sind, zu erwerben. 2In dem Studium müssen
erworben werden.
§ 2
Regelstudienzeit, Leistungspunkte,
Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an
Grundschulen
(1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1. | Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 | mindestens 75 Leistungspunkte, |
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, |
3. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, |
4. | Praxisphase nach § 9 Abs. 2 Nr. 3, bestehend aus | |
a) einem Praxisblock und |
mindestens 20 Leistungspunkte, | |
b) Lehrveranstaltungen | mindestens 10 Leistungspunkte, | |
5. | Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes) | mindestens 15 Leistungspunkte, |
6. | Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium | mindestens 35 Leistungspunkte, |
7. | zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6 | höchstens 25 Leistungspunkte. |
6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen. 7Nachzuweisen ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Bezug auf den Erwerb von Basisqualifikationen im Bereich der Elementardidaktik
(2) 1Für das Lehramt an Grundschulen muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten Gewählt werden.
(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.
§ 3
Regelstudienzeit, Leistungspunkte,
Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt-
und Realschulen
(1) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1. | Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 3 Nm. 1 und 2 oder Abs. 4 Nrn. 1 und 2 | mindestens 75 Leistungspunkte, |
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, |
3. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, |
4. | Praxisphase nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 3, bestehend aus | |
a) einem Praxisblock
und |
mindestens 20 Leistungspunkte, | |
b) Lehrveranstaltungen | mindestens 10 Leistungspunkte, | |
5. | Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes) | mindestens 15 Leistungspunkte, |
6. | Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium | mindestens 35 Leistungspunkte, |
7. | zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6 | höchstens 25 Leistungspunkte. |
6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.
(2) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Chemie, Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik oder Physik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen oder Wirtschaft gewählt werden.
(3) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Mathematik, Musik oder Physik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religon, Katholische Religion, Niederländisch, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen oder Wirtschaft gewählt werden.
(4) Von Absatz 2 oder 3 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(5) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Katholische Religion und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.
§ 4
Regelstudienzeit, Leistungspunkte,
Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an
Gymnasien
(1) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1. | Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 | mindestens 45 Leistungspunkte, |
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachs | mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3, |
3. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs | mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3, |
4. | Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium | mindestens 35 Leistungspunkte, |
5. | zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 | höchstens 30 Leistungspunkte. |
6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik oder Spanisch sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Chinesisch, Darstellendes Spiel, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Philosophie, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie gewählt werden. 4Darüber hinaus kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 Darstellendes Spiel nur mit Deutsch oder einer Fremdsprache verbunden werden; es kann auch mit Kunst oder Musik verbunden werden, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden.
(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(4) Für die Unterrichtsfächer Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Katholische Religion, Latein, Niederländisch, Philosophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.
§ 5
Regelstudienzeit, Leistungspunkte,
Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und
Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik
(1) 1Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunktezu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1. | Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 | mindestens 90 Leistungspunkte, |
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs | mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3, |
3. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen | mindestens 80 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3, |
4. | Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium | mindestens 35 Leistungspunkte, |
5. | zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 | höchstens 35 Leistungspunkte. |
6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen und Wirtschaft.
(3) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der körperlichen und motorischen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der Sprache und des Sprechens und Pädagogik bei Beeinträchtigungen der emotionalen und sozialen Entwicklung.
(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch und Englisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach Anlage 4 nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs und der sonderpädagogischen Fachrichtungen sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.
§ 6
Regelstudienzeit, Leistungspunkte,
Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische
Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
(1) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1. | Bildungswissenschaften und Berufs- und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 1 | mindestens 45 Leistungspunkte, |
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen | mindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 2, |
3. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung | mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 2, |
4. | Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium | mindestens 35 Leistungspunkte, |
5. | zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 | höchstens 30 Leistungspunkte. |
6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Kosmetologie, Fahrzeugtechnik, Lebensmittelwissenschaft (Ernährung), Metalltechnik (Fachgebiet Energie- und Versorgungstechnik oder Fachgebiet Produktions- und Fertigungstechnik), Ökotrophologie (Hauswirtschaft), Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften.
(3) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Spanisch, Sport und Werte und Normen. 2Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie, Ökotrophologie oder Pflegewissenschaften gewählt wird.
(4) 1An die Stelle des Unterrichtsfachs kann Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. 2Dies gilt nicht, wenn als berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik gewählt wird.
(5) Abweichungen von Absatz 3 oder 4 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs oder der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen und der beruflichen Fachrichtung sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.
(7) 1Es sind berufspraktische Tätigkeiten nachzuweisen, in den Fachrichtungen Pflegewissenschaften und Sozialpädagogik durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nach der Anlage 5 und in den übrigen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika nach der Anlage 5 . 2Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen. 3Das einzelne Praktikum muss mindestens vier Wochen dauern.
(8) Für die Unterrichtsfächer Geschichte und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
§ 7
- aufgehoben -
§ 8
Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim
Studium moderner Sprachen
1Ist Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein mindestens dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren. 2Die Hochschule kann hiervon aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulassen. 3Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4Ist auch das weitere Unterrichtsfach eine moderne Sprache, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich. 5Ein im Ausland abgeleistetes fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiertes Praktikum kann auf die Dauer des Auslandsaufenthalts angerechnet werden.
§ 9
Praxiselemente
(1) 1Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung der Hochschulen liegen. 2Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3Sie dienen der berufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl ermöglichen sowie eine Fremdeinschätzung geben.
(2) 1Für das Lehramt an Grundschulen sind folgende Praktika erforderlich:
2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(3) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind folgende Praktika erforderlich:
2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(4) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule sind folgende Praktika erforderlich:
2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(5) Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:
(6) Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:
(7) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 10 Wochen erforderlich:
2Tritt Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen an die Stelle eines Unterrichtsfachs, so werden die Praktika in Klassen der Bildungsgänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert.
§ 10
Fachpraktische Prüfungen
1In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Teilprüfungen nach der Anlage 6 abzulegen. 2In den Fächern Darstellendes Spiel, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Technik und Textiles Gestalten ist jeweils eine fachpraktische Prüfung nach der Anlage 6 abzulegen.
§ 11
Masterarbeit für das Lehramt an
Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien
und das Lehramt an berufsbildenden Schulen
(1) 1Die Masterarbeit für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in einem Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Für das Lehramt an Gymnasien kann die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben werden, wenn im Masterstudium eine fachwissenschaftliche schriftliche Prüfungsleistung in einem Unterrichtsfach erbracht worden ist. 3Wird die Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien in den Bildungswissenschaften geschrieben, so ist eine berufsfeldbezogene empirische Aufgabe mit deutlichen Forschungsaspekten zu stellen. 4Die Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auch in der beruflichen Fachrichtung geschrieben werden. 5Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 6Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.
(2) Wird die Masterarbeit in einem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so kann das Thema in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik oder in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden.
§ 12
Masterarbeit für das Lehramt für
Sonderpädagogik
1Die Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach geschrieben, so muss das Thema eine sonderpädagogische Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften berücksichtigen. 3Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 4Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.
§ 13
Sonderregelungen für die
Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien
(1) Studierende, die Kunst an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig oder Musik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover studieren, können eine Studienvariante wählen, in der im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt werden.
(2) 1Für das Erstfach Kunst kann als Zweitfach Deutsch, Englisch oder Geschichte und für das Erstfach Musik kann als Zweitfach Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik oder Politik-Wirtschaft gewählt werden. 2Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 sind im Zweitfach in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik einschließlich des Praktikums nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 75 Leistungspunkte zu erwerben. 3Die Masterarbeit wird im Erstfach geschrieben.
§ 14
Bewertung von Prüfungsleistungen,
Gesamtnote des Masterstudiums
(1) 1Für die Noten für die Unterrichtsfächer, die Note für die Bildungswissenschaften, die Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Note für die berufliche Fachrichtung wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten der in dem jeweiligen Unterrichtsfach, den Bildungswissenschaften, den jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtungen und der jeweiligen beruflichen Fachrichtung bestandenen Modulprüfungen gebildet. 2 Die Modulprüfungen werden nach Absatz 3 benotet; eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" benotet ist.
(2) 1Einen Masterabschluss erwirbt, wer das Masterstudium mit mindestens der Gesamtnote "ausreichend" abgeschlossen hat. 2 Für die Gesamtnote wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten für die Unterrichtsfächer, der Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, der Note für die berufliche Fachrichtung, der Note für die Bildungswissenschaften und der Note für die Masterarbeit gebildet.
(3) Nachfolgend ergibt sich, welche Noten zu vergeben und wie die Mittelwerte den Noten zuzuordnen sind:
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung | = | bei einem Mittelwert bis 1,5 |
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt | = | bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = | bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt | = | bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 |
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt | = | bei einem Mittelwert über 4,0 |
(1) 1Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramts an Realschulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 weiterhin Anwendung. 2Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 bis 4.
(2) 1Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik und des Lehramts an berufsbildenden Schulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 weiterhin Anwendung. 2Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Die Anlage 3 in der bis zum 14. Oktober 2015 geltenden Fassung findet
bis zum 30. September 2020 weiterhin Anwendung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 1)
Vorschriften für die Bildungswissenschaften
Erster
Abschnitt
Lehramtsübergreifende
Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen
a) Kompetenzbereich: Unterrichten |
|||||||||||||||||||||
Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||
aa) | erläutern didaktische Planungsmodelle sowie deren bildungstheoretische Begründungen und führen Unterricht, der mit Bezug auf didaktische Modelle/Konzepte geplant worden ist, in exemplarischen Sequenzen durch und analysieren ihn planungsbezogen, | ||||||||||||||||||||
bb) | wenden exemplarisch wissenschaftliche Analyseverfahren für Lernwirkungen des Unterrichts an und stellen sie dar, | ||||||||||||||||||||
cc) | beschreiben, analysieren und realisieren exemplarisch lernförderliche und lernmotivierende Unterrichtssituationen, | ||||||||||||||||||||
dd) | verfügen über grundlegendes Wissen zur Gestaltung transferfördernder, wissensanwendungsbezogener Unterrichtssituationen, analysieren und realisieren diese exemplarisch, | ||||||||||||||||||||
ee) | beschreiben und analysieren Lernstrategien und beurteilen deren Anwendungsmöglichkeiten, | ||||||||||||||||||||
ff) | stellen Konzepte des selbst regulierten Lernens dar und nutzen diese in exemplarischen Unterrichtssituationen, | ||||||||||||||||||||
gg) | beschreiben lernerfolgsrelevante Schülermerkmale (insbesondere Vorwissen, Sachinteresse, Einstellungen) sowie daraus resultierende sozialgruppenspezifische Unterschiede (insbesondere Geschlechterunterschiede und -zuschreibungen) und berücksichtigen diese Merkmale im Rahmen gruppendifferenzierender Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen, | ||||||||||||||||||||
hh) | stellen Theorien der Kognition und des Lernens dar und erörtern deren Bedeutung für die Unterrichtsgestaltung, | ||||||||||||||||||||
ii) | kennen Theorien der Lern- und Leistungsmotivation und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen, | ||||||||||||||||||||
jj) | verfügen über grundlegendes Wissen zur Metakognition und erörtern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie für außerunterrichtliches Lernen, | ||||||||||||||||||||
kk) | beschreiben die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern, insbesondere auch mit Migrationshintergrund und erörtern ihre Bedeutung für die Schule und die Unterrichtsgestaltung, | ||||||||||||||||||||
ll) | stellen politikwissenschaftliche Theorien und Methoden dar und erörtern Formen und Inhalte politischer Entscheidungsprozesse (auch in ihren Fachwissenschaften), | ||||||||||||||||||||
mm) | begründen die Relevanz von Demokratie im politischen Herrschaftssystem, in der Gesellschaft und in der Lebenswelt der Schule, | ||||||||||||||||||||
nn) | beschreiben die Grundregeln der Logik und die wichtigsten Wahrheitstheorien sowie die methodischen Besonderheiten der wichtigsten Fachkulturen, | ||||||||||||||||||||
oo) | begründen das Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis von Alltagssprache und Fachsprache und achten im Unterrichtsgeschehen auf argumentative Klarheit in Schrift und Rede. | ||||||||||||||||||||
b) Kompetenzbereich: Erziehen |
|||||||||||||||||||||
Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||
aa) | stellen Erziehungstheorien dar, | ||||||||||||||||||||
bb) | begründen und erläutern die Entwicklung moralischer Urteils- und Handlungsfähigkeit im Unterricht, | ||||||||||||||||||||
cc) | beschreiben Theorien der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen, | ||||||||||||||||||||
dd) | beschreiben und beurteilen demokratische Werte und Normen, | ||||||||||||||||||||
ee) | erläutern interkulturelle Aspekte des Unterrichts, | ||||||||||||||||||||
ff) | unterscheiden unterschiedliche Typen von Herrschaftssystemen theoriebasiert, anhand von Beispielen politischer Praxis und in ihren Fachwissenschaften, | ||||||||||||||||||||
gg) | stellen die Menschenrechte und die freiheitlichdemokratische Grundordnung dar sowie beschreiben und begründen das Engagement für diese allgemein und in konkreten Fällen, | ||||||||||||||||||||
hh) | erörtern die Bedeutung von Chancengleichheit im Bildungssystem einer demokratischen Gesellschaft, | ||||||||||||||||||||
ii) | beschreiben Merkmale und Wirkungen von sozialintegrativem Unterricht und nutzen sie für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen, | ||||||||||||||||||||
jj) | verfügen über Wissen zur Durchführung von verhaltensbezogenen Beratungsgesprächen, | ||||||||||||||||||||
kk) | beschreiben Moderationsverfahren für Konfliktsituationen und wenden sie exemplarisch an, | ||||||||||||||||||||
ll) | verfügen über grundlegendes Wissen zu Theorien der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und reflektieren deren Bedeutung für die Erziehung, | ||||||||||||||||||||
mm) | beschreiben Schutz- und Risikofaktoren der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, | ||||||||||||||||||||
nn) | beschreiben stabile interindividuelle Differenzen im Kindes- und Jugendalter (insbesondere kognitive Grundfähigkeit, Annahmen über die geschlechtlichen Zuschreibungen) und erörtern diese hinsichtlich der pädagogischen Relevanz, | ||||||||||||||||||||
oo) | erläutern den Wandel der Familienformen und -strukturen sowie zentrale Ergebnisse der Familienforschung und stellen deren Bedeutung für die Schule und die Gestaltung von Unterricht dar, | ||||||||||||||||||||
pp) | verfügen über grundlegendes Wissen über die Sozialisationsfunktionen von Familien (insbesondere schicht-, geschlechts- und kulturspezifische Differenzen von Sozialisationsprozessen) und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung schulischer Sozialisationsprozesse, | ||||||||||||||||||||
qq) | beschreiben verschiedene Ethikkonzepte in ihrer historischen Abhängigkeit sowie praktischen Anwendbarkeit und beherrschen die Grundregeln des ethischen Argumentierens, | ||||||||||||||||||||
rr) | unterscheiden zwischen Moral und Recht sowie Moralität und Legalität, | ||||||||||||||||||||
ss) | beurteilen das Spannungsverhältnis von Kulturrelativismus und universalen Menschenrechten im Hinblick auf die besonderen Probleme von Interkulturalität und Fremdverstehen. | ||||||||||||||||||||
c) Kompetenzbereich: Beurteilen, Beraten und Fördern |
|||||||||||||||||||||
Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||
aa) | verfügen über grundlegendes Wissen zur Analyse und Prävention von Lernbeeinträchtigungen, | ||||||||||||||||||||
bb) | beschreiben spezifische Lernvoraussetzungen und berücksichtigen sie in der Beurteilung von Lernergebnissen, | ||||||||||||||||||||
cc) | beschreiben bereichsübergreifende besondere Lernvoraussetzungen (insbesondere Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, sonderpädagogischer Förderbedarf) und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen und bei Lernstandsrückmeldungen, | ||||||||||||||||||||
dd) | identifizieren Lernprozessmerkmale und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie bei Lernstandsrückmeldungen, | ||||||||||||||||||||
ee) | beschreiben Formen lernbezogener kollegialer und institutioneller Kooperation und Beratung, | ||||||||||||||||||||
ff) | erläutern die Grundlagen der Entwicklung kriterienorientierter Aufgabenstellungen, | ||||||||||||||||||||
gg) | unterscheiden die Beurteilung in der sachlichen, der intra- und der interindividuellen Bezugsnorm und nutzen sie für die Rückmeldung von Lernergebnissen in exemplarischen Unterrichtssituationen, | ||||||||||||||||||||
hh) | stellen den Nutzen von Prüfungen als Rückmeldung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer dar und erörtern diese, | ||||||||||||||||||||
ii) | beschreiben, interpretieren und wenden Angebote sowie Vorgehensweisen der Beratung und Unterstützung in persönlichen Problemsituationen exemplarisch an, | ||||||||||||||||||||
jj) | beschreiben emotionale und kognitive Prozesse der Moderation in Konfliktsituationen, | ||||||||||||||||||||
kk) | beschreiben übergreifende und spezifische besondere psychologische Lernvoraussetzungen (insbesondere Hochbegabung, intellektuelle Beeinträchtigung, Sprachfähigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen des Schriftspracherwerbs, Störungen der rechnerischen Fähigkeiten), | ||||||||||||||||||||
ll) | beschreiben die Ursachen und Folgen sozialer Ungleichheit anhand zentraler Kategorien (insbesondere Schicht, Ethnizität, Geschlecht) und diskutieren deren Bedeutung für pädagogisches Handeln, | ||||||||||||||||||||
mm) | analysieren Differenzen zwischen Norm und Wirklichkeit in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sowie in ihren Fachwissenschaften, | ||||||||||||||||||||
nn) | haben die Fähigkeit zur Unterscheidung von kontextgebundenem Urteilen und prämissenabhängigem Beschreiben. | ||||||||||||||||||||
d) Kompetenzbereich: Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz |
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Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||
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a) | Bildung und Erziehung: Begründung und Beurteilung von Bildung und Erziehung in institutionellen Prozessen und im gesellschaftlichen Kontext; |
b) | Didaktik: curriculare Bedingungen und Gestaltung von Unterricht und Lernumgebungen unter Nutzung von Unterrichtsmethoden und Lernstrategien; |
c) | Lernen, Entwicklung und Sozialisation: kognitive, soziale, kulturelle und ethische Lernprozesse von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb von Schule; |
d) | Lernmotivation: motivationale und emotionale Aspekte der Leistungs- und Kompetenzentwicklung; |
e) | Diagnostik, Beurteilung und Beratung: Diagnose und Förderung individueller Lernprozesse, Leistungsmessungen und Leistungsbeurteilungen; |
f) | Differenzierung, Integration und Förderung: Heterogenität und Vielfalt als Bedingungen von Schule und Unterricht sowie Prävention von und Intervention bei Lern- und Verhaltensproblemen; |
g) | Kommunikation: Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung als grundlegende Elemente der Lehr- und Erziehungstätigkeit und der pädagogischen Kooperation; |
h) | Medienbildung: Umgang mit Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten; |
i) | Beruf und Rolle der Lehrkraft: Lehrerprofessionalisierung, Berufsfeld als Lernaufgabe, Umgang mit berufsbezogenen Konflikt- und Entscheidungssituationen; |
j) | Schulentwicklung: Struktur und Geschichte von Bildungssystemen, Strukturen und Entwicklung des Bildungssystems sowie Entwicklung der einzelnen Schule; |
k) | Bildungs- und Erziehungsforschung: Ziele und Methoden der wissenschaftlichen Erforschung pädagogischer Prozesse und Institutionen. |
Zweiter
Abschnitt
Lehramtsspezifische
Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen
a) | Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen erwartet: | ||||||||||||
Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||
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a) Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule | |
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, erwartet: | |
Die Absolventinnen und Absolventen | |
aa) | erörtern Kriterien für die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsfähigkeit, |
bb) | verfügen über grundlegendes Wissen zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Abschlussarbeiten und besonderen Prüfungsleistungen, |
cc) | beschreiben Konzepte sprachlicher Förderung. |
b) Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule | |
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, erwartet: | |
Die Absolventinnen und Absolventen | |
aa) | erörtern Kriterien für die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsfähigkeit, |
bb) | verfügen über grundlegendes Wissen zur Formulierung von Themen für und über die Bewertung von Referaten und Präsentationen sowie zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Abschlussarbeiten und besonderen Prüfungsleistungen. |
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erwartet: | |
Die Absolventinnen und Absolventen | |
a) | verfügen über grundlegendes Wissen zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Facharbeiten und besonderen Lernleistungen sowie zur Formulierung von Themen für und zur Bewertung von Referaten und Präsentationen, |
b) | beschreiben Konzepte für die Förderung von hochbegabten Schülern, |
c) | erörtern Kriterien für die Ausbildungs-, Berufs- und Studierfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs-, Berufs- und Studierfähigkeit. |
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für berufsbildende Schulen erwartet: | ||
Die Absolventinnen und Absolventen | ||
a) | verfügen über die Grundlagen berufs- und wirtschaftspädagogischen Denkens und Handelns, insbesondere in den Bereichen | |
aa) | Berufs- und Wirtschaftspädagogik, | |
bb) | wissenschaftstheoretische Grundlagen und Hauptströmungen der Berufs- und Wirtschaftspädagogik, | |
cc) | Ideen-, Sozial- und Institutionengeschichte der Berufsbildung, | |
dd) | Steuerung und Begleitung der Übergänge von der Schule in einen Beruf | |
b) | beherrschen in der Didaktik der beruflichen Aus- und Weiterbildung insbesondere | |
aa) | Grundlagen und Grundprobleme der Didaktik, | |
bb) | Lehr- und Lernziele im beruflichen Lernen, | |
cc) | didaktische Konzeptionen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, | |
dd) | berufsbezogene Lehr-Lern-Arrangements zur Integration (fach)didaktischer, methodischer und medialer Entscheidungen, | |
und verfügen über | ||
ee) | Wissen zur Integration von interkulturellen Gesichtspunkten bei der berufsbezogenen Lernfelddidaktik, | |
c) | beherrschen Bedingungen und Strukturen beruflichen Lernens unter besonderer Berücksichtigung der | |
aa) | Theorien des beruflichen Lehrens und Lernens, | |
bb) | Diagnostik und Evaluation beruflicher Lernprozesse und Lernergebnisse, | |
cc) | Sozialisation durch Arbeit und Beruf, | |
dd) | Institutionen und Institutionsentwicklung der beruflichen Bildung im nationalen und internationalen Rahmen, | |
d) | beherrschen Ansätze und Methoden der quantitativen und qualitativen Berufsbildungsforschung unter besonderer Berücksichtigung der | |
aa) | Verfahren der beruflichen Lehr-Lern-Forschung, | |
bb) | Forschungsprogramme und Forschungsstrategien der Berufsbildungsforschung. |
Dritter
Abschnitt
Standards für
schulpraktische Fähigkeiten
a) | Berufserkundung und Berufsorientierung durch die Erkundung, Analyse und Reflexion der | ||||||
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b) | Berufserprobung im Rahmen von allgemeinen und fachdidaktischen Praktika durch exemplarische Unterrichtsplanung und durchführung unter Anleitung und Verantwortung einer Lehrkraft sowie durch Analyse und Reflexion des durchgeführten Unterrichts und der Berufserprobung durch die Gestaltung exemplarischer pädagogischer Förderungs-, Beratungs- und Kooperationssituationen; | ||||||
c) | Praxiserforschung durch Anwendung relevanter wissenschaftlicher Forschungsmethoden auf Phänomene schulisch bedeutsamer Handlungsfelder als Erkundungsaufträge im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder Praktika. |
Anhang
(zu
Nummer 4 des Zweiten Abschnitts)
Standards | Inhaltliche Anforderungen | ||||||||||||||||||||||
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Kompetenzbereich 1: Fundamentum | |||||||||||||||||||||||
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Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||||
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Kompetenzbereich 2: Unterrichten und Erziehen | |||||||||||||||||||||||
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Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||||
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Kompetenzbereich 3: Analysieren, diagnostizieren, fördern und beurteilen | |||||||||||||||||||||||
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Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||||
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Kompetenzbereich 4: Beraten und kooperieren | |||||||||||||||||||||||
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Die Absolventinnen und Absolventen | |||||||||||||||||||||||
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Anlage 2
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 1)
Fächerübergreifende Kompetenzen der Fachwissenschaft sowie fächerübergreifende Kompetenzbereiche und Kompetenzen der Fachdidaktik aller Fächer und für alle Lehrämter
Die Absolventinnen und Absolventen
a) | können auf strukturiertes Fachwissen (Verfügungswissen) zu den grundlegenden - insbesondere zu den schulrelevanten - Teilgebieten ihres Fachs zurückgreifen, |
b) | verfügen über ein Überblickswissen (Orientierungswissen) zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen, Begriffen, Modellen, Theorien des Fachs und reflektieren deren Bedeutung für die jeweilige Fachwissenschaft, |
c) | verfügen über ein reflektiertes Wissen über das Fach (Metawissen) und kennen wichtige ideengeschichtliche und wissenschaftstheoretische Konzepte ihres Fachs, |
d) | erläutern die fachlichen Inhalte und Konzepte sowie die Relevanz des Fachs hinsichtlich der historischen, gesellschaftlichen und beruflichen Bedeutung und stellen sie dar, |
e) | können interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen, |
f) | wissen um die Bedeutung Interkultureller Bildung als fächerübergreifende Querschnittsaufgabe und sind in der Lage, fachspezifische Inhalte und interkulturelle Fragen miteinander zu verbinden, |
g) | kennen und erläutern Erkenntnismethoden des Fachs, wenden diese exemplarisch an und bewerten sie bezüglich ihrer Möglichkeiten und Grenzen, |
h) | untersuchen mit den Arbeitsmethoden des Fachs selbständig zentrale Fragen und Sachverhalte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen des Fachs, |
i) | berücksichtigen Aspekte des Umweltschutzes. |
a) Kompetenzbereich: Anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen
Die Absolventinnen und Absolventen
aa) | verfügen über ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze, vertreten diese begründet und können Zielperspektiven für ihren Unterricht entwickeln, |
bb) | beurteilen die Notwendigkeit und Problematik didaktischer Transformationen oder Reduktionen und weisen erste Erfahrungen in deren Umsetzung nach, |
cc) | kennen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung und nutzen diese exemplarisch, |
dd) | erklären fachbezogene Sachverhalte unter Berücksichtigung des Vorverständnisses der Schülerinnen und Schüler, |
ee) | kennen Unterrichtsmethoden zur Förderung des selbständigen und selbstverantwortlichen Lernens und analysieren diese hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Angemessenheit im jeweiligen Fachunterricht, |
ff) | kennen und setzen exemplarisch, soweit es ihre Fächer erfordern, schulbezogene experimentelle Methoden ein, |
gg) | sind in der Lage, exemplarisch die Heterogenität einer Lerngruppe bei der Anwendung von Methoden und beim Gebrauch von Materialien, Medien, Texten usw. so zu berücksichtigen, dass Lernprozesse optimal stattfinden können, |
hh) | kennen die relevanten Kommunikationsformen ihres Fachs (z.B. Unterrichtsmaterialien, Präsentationsmedien, Lehr-Lernsoftware, Informations- und Kommunikationstechnologien usw.), setzen sie begründet ein, nutzen sie auch als Lehrinhalte und können Fachinhalte zielgruppenspezifisch aufbereiten, |
ii) | haben durch die Teilnahme an einem Projekt Erfahrungen gesammelt, die sie dazu befähigen, eigene Projekte zu planen, |
jj) | erbringen den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur elementaren Bewegungserziehung (Lehramt an Grundschulen). |
b) Kompetenzbereich: Diagnostik
Die Absolventinnen und Absolventen
aa) | kennen fachbezogene Verfahren der Lernstandserhebung und können diese in exemplarischen Unterrichtssituationen anwenden, |
bb) | kennen Indikatoren für fachspezifische Lernschwierigkeiten und Diagnoseverfahren sowie Fördermöglichkeiten und können zwischen fachlichen und sprachlichen Leistungen unterscheiden, |
cc) | kennen Merkmale besonderer fachlicher Begabungen, können diese und exemplarische Fördermöglichkeiten erläutern, |
dd) | kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation zur Analyse und Beurteilung eigener Lehrleistungen, |
ee) | können selbst ein Portfolio erstellen und kennen es als Möglichkeit der Lernstandserhebung bei Schülerinnen und Schülern. |
c) Kompetenzbereich: Leistungsbeurteilung
Die Absolventinnen und Absolventen
aa) | kennen und beurteilen Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Formen der Leistungsbewertung und wenden exemplarisch entsprechende Verfahren unter Anleitung an, |
bb) | kennen Kriterien der Beurteilung von fachlichen Lernprozessen und deren Ergebnissen. |
- aufgehoben -
Anlage 4
(zu
§ 2 Abs. 4, § 3 Abs.
5, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 8)
Sprachanforderungen
a) | Deutsch: |
eine Fremdsprache | |
b) | Englisch: |
eine weitere Fremdsprache | |
c) | Katholische Religion: |
fachbezogene Grundkenntnisse in Latein |
a) | Deutsch: |
eine Fremdsprache | |
b) | Katholische Religion: |
fachbezogene Kenntnisse in Latein | |
c) | Englisch, Französisch, Niederländisch: |
eine weitere Fremdsprache |
a) | Griechisch, Latein: |
Graecum, Latinum und eine neuere Fremdsprache | |
b) | Deutsch: |
zwei Fremdsprachen | |
c) | Evangelische Religion: |
Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und | |
Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein | |
d) | Geschichte: |
Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein und | |
eine neuere Fremdsprache | |
e) | Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch: |
eine weitere Fremdsprache | |
f) | Katholische Religion: |
Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder | |
Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und | |
Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein | |
g) | Philosophie: |
fachbezogene Kenntnisse von Sprachen |
a) | Deutsch: |
eine Fremdsprache | |
b) | Englisch: |
eine weitere Fremdsprache |
a) | Geschichte: |
Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein | |
b) | Katholische Religion: |
fachbezogene Grundkenntnisse in Latein |
Der Nachweis ist zu führen durch
Fachbezogene Grundkenntnisse und fachbezogene Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Graecums, des Hebraicums, des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums. Sie sind spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.
Anlage 5
(zu
§ 6 Abs. 7)
Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit
Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach den Buchstaben a und b
a) | Ökotrophologie (Hauswirtschaft) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | Körperpflege (Kosmetologie) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | Pflege | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) | Sozialpädagogik | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
a) | Wirtschaft | |||||||||||||||||||||||||||
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Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z.B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln. | ||||||||||||||||||||||||||||
b) | Gesundheit | |||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 6
(zu
§ 10)
Fachpraktische Prüfungen
a) | Im Fach Darstellendes Spiel: Präsentation eines eigenen Projekts |
b) | In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten: Praktisch-gestalterische Bearbeitung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung |
c) | In den Fächern Hauswirtschaft und Technik: Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten anhand einer oder mehrerer Aufgaben |
a) | Im Fach Kunst | |||||||||||
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b) | Im Fach Musik | |||||||||||
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c) | Im Fach Sport | |||||||||||
Aus den Erfahrungs- und Lernfeldern A bis F sind fachpraktische Prüfungsanteile in dem angegebenen Umfang nachzuweisen. | ||||||||||||
A | ||||||||||||
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alle Lehrämter: ein Bereich | ||||||||||||
B | ||||||||||||
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alle Lehrämter: ein Bereich | ||||||||||||
C | ||||||||||||
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Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik: eine Mannschaftssportart | ||||||||||||
Lehramt an Haupt- und Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen: zwei Mannschaftssportarten | ||||||||||||
D | ||||||||||||
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alle Lehrämter: ein Rückschlagspiel | ||||||||||||
E | ||||||||||||
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alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem mit Exkursion | ||||||||||||
F | ||||||||||||
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||||||||||||
Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Haupt- und Realschulen: alle Bereiche | ||||||||||||
Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Bereich Kleine Spiele. |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |