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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13. September 2007 (Nds. GVB1. S. 444) wird verordnet:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Lehrverpflichtung für die an der Polizeiakademie Niedersachsen im Beamtenverhältnis beschäftigten
(Lehrpersonal).
§ 2
Regellehrverpflichtung
(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Verpflichtung zur Lehre an, den das Lehrpersonal in der Regel zu erfüllen hat.
(2) Für teilzeitbeschäftigtes Lehrpersonal gilt eine entsprechend geringere Regellehrverpflichtung.
§ 3
Umfang der Regellehrverpflichtung
(1) 1Der Umfang der Regellehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) je Studienjahr bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten. 3Ein Studienjahr beginnt jeweils am 1.Oktober eines jeden Jahres.
(2) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
§ 4
Ermäßigung der
Lehrverpflichtung
(1) 1Auf Antrag kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrverpflichtung
unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs ermäßigen, wenn die Tätigkeit ohne Entlastung nicht zumutbar ist. 2Die Ermäßigungen dürfen 7 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.
(2) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann von der Leitung der Polizeiakademie auf Antrag ermäßigt werden, und zwar
§ 5
Erfüllung der
Lehrverpflichtung
(1) 1Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann die Leitung der Polizeiakademie die von einer Lehrperson in einem Studienjahr zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass sie auf drei aufeinanderfolgende Studienjahre ungleichmäßig verteilt werden. 2Die Lehrtätigkeit in einem Studienjahr darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(2) 1Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Leitung der Polizeiakademie auf Antrag zulassen, dass
a) | die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung für drei aufeinanderfolgende Studienjahre ungleichmäßig auf die Studienjahre verteilt oder |
b) | ihre Lehrverpflichtung für mehrere Studienjahre im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt, |
2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
§ 6
Befreiung von der
Lehrverpflichtung
Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre auch unter Berücksichtigung der in § 5 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit die Leitung der Polizeiakademie dies feststellt.
§ 7
Berücksichtigung von
Lehrveranstaltungen
1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach der Prüfungsordnung der Polizeiakademie vorgesehen sind. 2Lehrveranstaltungen in der Fort- und Weiterbildung können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie mit einem Faktor bis zu 1,0 bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.
§ 8
Berücksichtigung von
Betreuungstätigkeiten
1Betreuungstätigkeiten für Bachelor-Abschlussarbeiten können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn die Belastung aus diesen Tätigkeiten das übliche Maß überschreitet. 2Die Ermäßigungen nach Satz 1 dürfen 3 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.
§ 9
Freistellung für Aufgaben
außerhalb der Polizeiakademie
Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Polizeiakademie Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes oder der Polizeiakademie liegen und die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrperson auf Antrag ganz oder teilweise von der Lehrverpflichtung freistellen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2007 in Kraft.
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