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Verordnung über die Ausbildung und Prüfling für bestimmte
Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische
Dienste (APVO-TD)
Vom 12. Februar
2013 (Nds.GVBl. Nr.3/2013 S.52), geändert durch VO vom 14.12.2017 (Nds.
GVBl. Nr. 23/2017 S. 464), 25.9.2019 (Nds. GVBl. Nr. 17/2019 S. 278), 21.4.2021
(Nds. GVBl. Nr. 19/2021 S. 252) und vom 17.05.2022 (Nds. GVBl. Nr. 18/2022 S.
356) - VORIS 20411 -
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds.GVBl. S.591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 | Regelungsbereich, Ausbildungsziel |
§ 2 | Dienstbezeichnungen |
§ 3 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle |
§ 4 | Bewertung der Leistungen |
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2
§ 5 | Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 7 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung |
§ 8 | Prüfungsbehörde |
§ 9 | Prüfungsausschüsse |
§ 10 | Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung |
§ 11 | Schriftliche Prüfung |
§ 12 | Mündliche Prüfung |
§ 13 | Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis |
§ 14 | Niederschrift |
§ 15 | Wiederholung der Prüfung |
§ 16 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 17 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 18 | Einsichtnahme in die Prüfungsakte |
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2
§ 19 | Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 20 | Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 21 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung |
§ 22 | Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen |
§ 23 | Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung |
§ 24 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 25 | Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 26 | Schriftliche Prüfung |
§ 27 | Mündliche Prüfung |
§ 28 | Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung |
§ 29 | Niederschrift |
§ 30 | Wiederholung der Prüfung |
§ 31 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 32 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 33 | Einsichtnahme in die Prüfungsakte |
Vierter Teil
Aufstieg für den Fachbereich Geodäsie und
Geoinformation
§ 34 | Ausbildung |
§ 35 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung |
§ 36 | Aufstiegsprüfung |
Fünfter
Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 37 | Übergangsvorschriften |
§ 38 | Inkrafttreten |
Erster
Teil
Allgemeines
§ 1
Regelungsbereich,
Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Dienstbezeichnungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz Anwärterin oder Anwärter.
(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen
1. im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation die Dienstbezeichnung Vermessungsreferendarin oder Vermessungsreferendar,
2. im Fachbereich Landespflege die Dienstbezeichnung Referendarin der Landespflege oder Referendar der Landespflege und
3. in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung Baureferendarin oder Baureferendar.
§ 3
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle
(1) Ausbildungsbehörden sind
(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Beamtin oder den Beamten den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu. 2Sie bestellt eine Ausbildungsleiterin' oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.
(3) Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a), so ist abweichend von Absatz 2 das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.
(4) Ist in den Fachbereichen Städtebau und Stadtbauwesen für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nrn. 5 und 6), so ist abweichend von Absatz 2 das für diese Fachbereiche zuständige Ministerium als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.
(5) Ist in den Fachbereichen Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b), so ist abweichend von Absatz 2 das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.
(6) 1Ist bei einer Ausbildungsbehörde der mittelbaren Landesverwaltung, die eine Anwärterin oder einen Anwärter für die Ausbildung für das erste Einstiegsamt für den Fachbereich Architektur oder Maschinen- und Elektrotechnik eingestellt hat, weder eine Beschäftigte noch ein Beschäftigter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste beschäftigt, die oder der für den jeweiligen Fachbereich ausgebildet oder in dem jeweiligen Fachbereich tätig ist, so hat die Ausbildungsbehörde die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach Absatz 2 mit deren Einverständnis auf eine andere Ausbildungsbehörde zu übertragen, die die Anforderung erfüllt. 2Eine Ausbildungsbehörde nach Satz 1, die die Anforderung erfüllt, kann die Zuständigkeit übertragen. 3Für eine Übertragung auf das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften ist dessen Einverständnis nicht erforderlich.
§ 4
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und | 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | 13 bis | 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis | 8 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis | 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis | 2 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und | 0 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), |
13,99 bis | 11,00 Punkte | gut (2), |
10,99 bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), |
7,99 bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), |
4,99 bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), |
1,99 bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |
Zweiter
Teil
Vorbereitungsdienst
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 5
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem für den Fachbereich in der Anlage 1 genannten .Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
§ 6
Dauer, Gliederung und Inhalt der
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 13 Monate und gliedert sich in
2Die Ausbildungsabschnitte für den Fachbereich und ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1. 3Die fachtheoretische Ausbildung findet in den Ausbildungsabschnitten fachbezogener Unterricht und Verwaltungslehrgang statt. 4Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der weitere Einzelheiten der Ausbildungsabschnitte festlegt.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters. 3Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), so entscheidet es im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.
§ 7
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 5Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 6Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.
(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbildungsstellen tätig, so gibt jede Ausbildungsstelle eine Beurteilung ab. 4Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 5Dauert ein Ausbildungsabschnitt oder im Fall des Satzes 3 ein Teil eines Ausbildungsabschnitts weniger als sechs Wochen, im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation weniger als vier Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. 6Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 7Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen, wobei im Fall des Satzes 3 zunächst der Mittelwert der Bewertungen der Einzelbeurteilungen gebildet wird. 8Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Punktzahlen der Ausbildungsnote für die fach-theoretische Ausbildung und für die berufspraktische Ausbildung die Ausbildungsgesamtnote. 2Dabei wird die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 30 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 70 Prozent berücksichtigt. 3Der errechnete Wert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 8
Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist das für die Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Prüfungsausschüsse
(1) 1Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird für jeden Fachbereich bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. 2Für die Einrichtung ist die Prüfungsbehörde zuständig, soweit sich das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium die Einrichtung nicht vorbehalten hat. 3Ein Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:
4Die Mitglieder mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste sollen einen Vorbereitungsdienst für den betreffenden Fachbereich abgeleistet haben.
(2) 1Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit als Mitglied zu bestellen. 4Scheidet ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder wird es nach Satz 3 Mitglied, so ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger als stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit zu bestellen.
(3) 1Für die FachbereicheArchitektur, Stadtbauwesen, Städtebau und Straßenwesen werden die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 2Es können nur Beschäftigte einer niedersächsischen Kommune vorgeschlagen werden. 3Liegt ein Vorschlag nicht vor, so können auch Personen bestellt werden, die nicht Beschäftigte einer niedersächsischen Kommune sind. 4Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag des Studieninstituts des Landes Niedersachsen bestellt.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 10
Prüfungsteile,
Prüfungsgebiete, Ladung
(1) Die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten, für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit ist am Ende des Verwaltungslehrgangs anzufertigen; die Bearbeitungszeit beträgt 5 Zeitstunden. 3Die Bearbeitungszeit für die übrigen Aufsichtsarbeiten beträgt insgesamt 18 Zeitstunden; für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation beträgt sie 5 Zeitstunden je Aufsichtsarbeit.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Bei den Aufsichtsarbeiten in den Fachbereichen Landespflege und Wasserwesen kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt; § 9 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Bei der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 2 kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer des Studieninstituts des Landes Niedersachsen an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt. 4Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1Sind im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation mindestens zwei und in den übrigen Fachbereichen mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens 4, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Note und die Mindestpunktzahl nicht erreicht, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Vortrag von etwa 5 Minuten Dauer und vier Prüfungsabschnitte mit einer Dauer von insgesamt etwa 60 Minuten. 2Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen stattfinden. 3Die Prüfungsabschnitte dauern bei einer Gruppenprüfung entsprechend länger.
(2) 1Für den Vortrag wählt der Prüfling ein Prüfungsgebiet aus. 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema des Vortrags. 1Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Vor-trag und in jedem Prüfungsabschnitt. 1Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 1Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 13
Ergebnis der
Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die beiden Prüfungsteile errechnet. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) 1Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. 2Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 14
Niederschrift
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Laufbahnprüfung.
§ 15
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), so entscheidet es im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.
§ 16
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet.
§ 17
Täuschung, ordnungswidriges
Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 18
Einsichtnahme in die
Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Laufbahnprüfung einsehen.
Dritter
Teil
Vorbereitungsdienst
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 19
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium in einem für den Fachbereich in der Anlage 1 genannten Studiengang mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
§ 20
Dauer, Gliederung und Inhalt der
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
1Die Ausbildungsabschnitte für den Fachbereich und ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1. 1Die fachtheoretische Ausbildung findet in den Ausbildungsabschnitten fachbezogener Unterricht und Lehrgänge statt. 1Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der weitere Einzelheiten der Ausbildungsabschnitte festlegt.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NLVO bis zu einer Dauer von insgesamt einem Jahr angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars. 3Für Referendarinnen und Referendare, die für die Fachbereiche Architektur, Geodäsie und Geoinformation, Maschinen- und Elektrotechnik, Stadtbauwesen oder Städtebau ausgebildet werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der leitenden Ausbildungsstelle.
§ 21
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbildungsstellen tätig, so gibt jede Ausbildungsstelle eine Beurteilung ab. 4Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 5Dauert ein Ausbildungsabschnitt oder im Fall des Satzes 3 ein Teil eines Ausbildungsabschnitts weniger als sechs Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. 6Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 7Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen, wobei im Fall des Satzes 3 zunächst der Mittelwert der Bewertungen der Einzelbeurteilungen gebildet wird. 8Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 99Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung wird eine Beurteilung nicht abgegeben.
§ 22
Prüfungsbehörde,
Prüfungsausschüsse, ' Prüfungskommissionen
(1) Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat, eine Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Bei der Prüfungsbehörde werden für jeden Fachbereich Prüfungsausschüsse eingerichtet. 1Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums für die Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss als Mitglieder eine Ausschussleiterin oder einen Ausschussleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(4) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die die Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bildet. 2Eine Prüfungskommission besteht aus der Ausschussleiterin oder dem Ausschussleiter oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses. 3Werden zu einem Prüfungstermin mehr als drei Prüflinge geprüft, so besteht die Prüfungskommission aus
und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 4In den Fällen des Satzes 3 ist es ausreichend, wenn an den Prüfungsabschnitten mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission, darunter die Ausschussleiterin, der Ausschussleiter, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, beteiligt sind. 5Wird eine Referendarin oder ein Referendar aus Niedersachsen geprüft, so soll der Prüfungskommission eine Prüferin oder ein Prüfer aus Niedersachsen angehören.
(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, im Fall des Absatzes 4 Satz 4 mit der Mehrheit der Stimmen des beteiligten Teils der Prüfungskommission. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsmäßigen Ablauf der Laufbahnprüfung und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. 2Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und ist in diesem Fall ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
§ 23
Prüfungsteile,
Prüfungsgebiete, Ladung
(1) Die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Staatsexamen) besteht aus
(2) 1Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2. 2Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht ein Prüfungsstoffverzeichnis, das Einzelheiten der Prüfungsgebiete festlegt.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
§ 24
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) Abweichend von § 4 sind die Prüfungsleistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 1,0 und 1,3 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | 1,7 und 2,0 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
vollbefriedigend (2,5) | 2,3 und 2,7 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 3,0 und 3,3 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 3,7 und 4,0 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
nicht ausreichend (5) | 5,0 Punkte = | eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,00 bis | 1,49 Punkte | sehr gut (1), |
1,50 bis | 2,29 Punkte | gut (2), |
2,30 bis | 2,99 Punkte | vollbefriedigend (2,5), |
3,00 bis | 3,49 Punkte | befriedigend (3),, |
3,50 bis | 4,00 Punkte | ausreichend (4), |
4,01 bis | 5 Punkte | nicht ausreichend (5). |
§ 25
Häusliche
Prüfungsarbeit
(1) 1In der häuslichen Prüfungsarbeit soll eine Aufgabe aus der Praxis des Fachbereichs bearbeitet werden. 2Die Prüfungsbehörde bestimmt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit.
(2) 1Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses eine Aufgabe für eine Abschnittsarbeit oder eine Projektarbeit als Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes entwickelt worden ist und den Anforderungen an eine Aufgabe für eine häusliche Prüfungsarbeit entspricht. 2Die Aufgabe für die Abschnittsarbeit muss sich auf ein Thema eines Ausbildungsabschnitts beziehen und die Aufgabe für eine Projektarbeit auf ein bestehendes oder neues Projekt. 3Die Abschnittsarbeit wird während des Ausbildungsabschnitts, auf den sich die Aufgabe bezieht, angefertigt.
(3) Nimmt der Prüfling an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenne-Preis teil, so kann die Wettbewerbsaufgabe als Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn sie unter Beteiligung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses gestellt worden ist und den Anforderungen an eine Aufgabe für eine häusliche Prüfungsarbeit, gegebenenfalls nach Ergänzung durch eine zusätzliche Aufgabe, entspricht.
(4) 1Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Aufgabe bei der Prüfungsbehörde abzugeben. 2Auf Antrag kann die Prüfungsbehörde eine Fristverlängerung von höchstens sechs Wochen gewähren, wenn ein Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. 3Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so bestimmt die Prüfungsbehörde eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 5Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die häusliche Prüfungsarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben wird.
(5) 1Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von der Ausschussleiterin oder dem Ausschussleiter bestimmt werden, bewertet. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die Ausschussleiterin oder der Ausschussleiter. 3Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(6) 1Ist die häusliche Prüfungsarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so erhält der Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils sechs Zeitstunden; die Arbeiten sind an vier aufeinander folgenden Werktagen anzufertigen. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Prüfungsgebieten aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. 3Mindestens eine Arbeit ist aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu wählen. 4§ 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(3) 1Sind Mindestens drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Note für die schriftliche Prüfung mindestens ausreichend (4), so erhält der Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 27
Mündliche Prüfung
(1) 11Die mündliche Prüfung gliedert sich in sechs Prüfungsabschnitte und einen Vortrag von etwa fünf bis zehn Minuten Dauer. 2Jeder Prüfungsabschnitt umfasst ein Prüfungsgebiet. 3Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen stattfinden. 4Bei einer Gruppenprüfung mit drei Prüflingen beträgt die Prüfungszeit im Prüfungsgebiet ,Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sowie in einem weiteren von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegenden Prüfungsgebiet jeweils etwa 75 Minuten und in den übrigen Prüfungsgebieten jeweils etwa 60 Minuten. 5Bei weniger als drei Prüflingen wird die Prüfungszeit angemessen verkürzt..
(2) 1Für den Vortrag nach Absatz 1 Satz 1 wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Thema aus. 2Die Vorbereitungszeit für den Prüfling beträgt 20 Minuten.
(3) 1Die Prüfungskommission, im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 4 der beteiligte Teil der Prüfungskommission, bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt und den Vortrag. 2Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungen in den Prüfungsabschnitten (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die Prüfungsbehörde kann im dienstlichen Interesse Ausnahmen zulassen.
§ 28
Ergebnis der
Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten der mündlichen Prüfung mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind und die Prüfungsnote mindestens ausreichend (4) lautet. 2Die Bewertung der Leistungen in höchstens zwei Prüfungsabschnitten mit nicht ausreichend (5) steht dem Bestehen der Laufbahnprüfung nicht entgegen, wenn jede Bewertung mit nicht ausreichend (5) durch zwei Bewertungen mit befriedigend (3) oder eine Bewertung mit mindestens gut (2) ausgeglichen wird.
(2) 1Die Prüfungsbehörde errechnet die Prüfungsnote aus dem Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile. 2Dabei werden
berücksichtigt. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Prüfungsnote und die Punktzahl der Prüfungsnote bekannt.
(4) 1Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Prüfungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote. 2Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
(5) 1Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Technische Assessorin oder ,Technischer Assessor zu führen. 2Es können folgende Zusätze verwendet werden:
3Die Prüfungsbehörde erstellt hierüber eine Bescheinigung.
§ 29
Niederschrift
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und das Ergebnis der Laufbahnprüfung.
§ 30
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2Für Referendarinnen und Referendare, die für die Fachbereiche Architektur, Geodäsie und Geoinformation, Maschinen- und Elektrotechnik, Stadtbauwesen oder Städtebau ausgebildet werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der leitenden Ausbildungsstelle.
§ 31
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5) - 5,0 Punkte - bewertet.
§ 32
Täuschung, ordnungswidriges
Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit nicht ausreichend (5) - 5,0 Punkte -bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 33
Einsichtnahme in die
Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Laufbahnprüfung einsehen.
Vierter
Teil
Aufstieg für den
Fachbereich Geodäsie und Geoinformation
§ 34
Ausbildung
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Fachbereichs Geodäsie und Geoinformation der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
eingeführt. 2Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen koordiniert die Einführungszeit. 3Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist.
(2) 1Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in
2Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 Unterrichtsstunden.
(3) Im Verwaltungslehrgang ist insbesondere in die für den Fachbereich wesentlichen Rechtsvorschriften einzuführen.
(4) Im fachbezogenen Lehrgang sind vertiefte Kenntnisse in
zu vermitteln.
(5) In der berufspraktischen Tätigkeit ist in die wesentlichen Aufgaben und typischen Arbeitsvorgänge des Fachbereichs in den Aufgabengebieten
§ 35
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) 1Im Verwaltungslehrgang sind sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten mit. 5Am Ende des Lehrgangs ermittelt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen die Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang. 6Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) wird einer Note (Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) zugeordnet.
(2) 1Im fachbezogenen Lehrgang ist in den sieben in § 34 Abs. 4 aufgezählten Bereichen je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt vier Zeitstunden. 3Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten mit. 5Am Ende des fachbezogenen Lehrgangs ermittelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildungsnote für den fachbezogenen Lehrgang. 6Hierfür wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten errechnet. 7Der Mittelwert wird einer Note (Ausbildungsnote für den fachbezogenen Lehrgang) zugeordnet.
(3) 1Am Ende der Ausbildung errechnet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang und der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im fach-bezogenen Lehrgang. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Lehrgangsgesamtnote) wird einer Note (Lehrgangsgesamtnote) zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Lehrgangsgesamtnote sind der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(5) Für die berufspraktische Tätigkeit ist § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 36
Aufstiegsprüfung
(1) Die Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation.
(2) 1Für die Aufstiegsprüfung sind die §§ 8 bis 18 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 wird zur Ermittlung der Gesamtnote der Aufstiegsprüfung der Mittelwert der Punktzahl der Lehrgangsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37
Übergangsvorschriften
Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste sowie für Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2017 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. Oktober 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 37 a
Abweichende Vorschriften
wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 endet, kann die mündliche Prüfung (§ 12) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Prüfung der Referendarinnen und Referendare, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 endet, kann die mündliche Prüfung (§ 27) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 38
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig treten
außer Kraft.
_______________
Hannover, den 12. Februar 2013
Anlage 1
(zu
den §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 2,
§§ 19 und 20 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 2
(zu
§ 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2
Satz 1)
Prüfungsgebiete
Fachbereich Architektur
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Geodäsie und Geoinformation
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Landespflege
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Stadtbauwesen
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Städtebau
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Straßenwesen
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
Fachbereich Wasserwesen
Erstes Einstiegsamt
Zweites Einstiegsamt
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