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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den eichtechnischen Dienst
in den Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-Eich)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl.
Nr.28/2012 S.466) - VORIS 20411 -
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im eichtechnischen Dienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer
(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
§ 3
Dienstbezeichnungen
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz Anwärterin oder Anwärter.
§ 4
Dauer und Gliederung der
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert achtzehn Monate und gliedert sich in
2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwölf Monate und gliedert sich in
2Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.
§ 5
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen
(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Sie weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu.
(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht (im Folgenden: Akademie).
§ 6
Inhalt der Ausbildung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im eichtechnischen Dienst ihrer Laufbahn sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke eingeführt werden.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere
einzuführen.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter insbesondere in die Aufgabenbereiche
einzuführen.
§ 7
Laufbahnprüfungen
1Die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 werden vor dem Prüfungsausschuss bei der Akademie abgelegt. 2Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 1 bis 28 der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst vom 15. September 2005 (GVBl S.498).
§ 8
Ausbildung für den Aufstieg
1Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des eichtechnischen Dienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
eingeführt. 2§ 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 9
Aufstiegsprüfung
1Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. 2§ 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschriften
Auf die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst und für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den eichtechnischen Dienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 16. März 2007 (Nds.GVBl. S.129) weiterhin anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 16. März 2007 (Nds.GVBl. S.129) außer Kraft.
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Hannover, den 20. November 2012
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