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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den
Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Vom 19.Juli 2010 (Nds.GVBl. Nr.19/2010 S.301)
- VORIS 20411 -
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.Juni 2010 (Nds.GVBl. S.242), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Regelungsbereich, Ausbildungsziel |
§ 2 | Zulassung zum Vorbereitungsdienst |
§ 3 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 4 | Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen |
§ 5 | Dienstbezeichnungen |
§ 6 | Inhalt der Ausbildung |
§ 7 | Bewertung der Leistungen |
§ 8 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung |
§ 9 | Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse |
§ 10 | Zulassung zur Laufbahnprüfung |
§ 11 | Prüfungsteile |
§ 12 | Aufsichtsarbeit |
§ 13 | Praktische Prüfung |
§ 14 | Mündliche Prüfung |
§ 15 | Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis |
§ 16 | Niederschriften |
§ 17 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 18 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 19 | Ordnungswidriges Verhalten |
§ 20 | Ausbildung für den Regelaufstieg |
§ 21 | Aufstiegsprüfung |
§ 22 | Übergangsvorschriften |
§ 23 | Inkrafttreten |
§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des Lebensmittelkontrolldienstes in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 kann, zugelassen werden, wer
(2) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
§ 3
Dauer und Gliederung des
Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 dauert 24 Monate und gliedert sich in
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1 können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium (Fachministerium).
(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert 12 Monate und gliedert sich in
(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2 können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2Über die Anrechung entscheidet das Fachministerium.
(5) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen.
§ 4
Ausbildungsbehörden,
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden).
(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.
(3) 1Ausbildungsstellen für die fachtheoretische Ausbildung sind
2Das Fachministerium kann im Einzelfall andere Ausbildungsstellen zulassen.
§ 5
Dienstbezeichnungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 führen die Dienstbezeichnung Lebensmittelkontrollsekretär-Anwärterin oder Lebensmittelkontrollsekretär-Anwärter.
(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung Lebensmittelkontrollinspektor-Anwärterin oder Lebensmittelkontrollinspektor-Anwärter.
§ 6
Inhalt der Ausbildung
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge der jeweiligen Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 2Dazu gehören insbesondere
a) | Durchführung der amtlichen Kontrolle nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S.1; 2004 Nr. L 191 S.1; 2007 Nr. L 204 S.29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S.14), in der jeweils geltenden Fassung, |
b) | Begleitung von Untersuchungsvorgängen und von Begutachtungen, |
c) | Verwaltungsabläufe, |
d) | Maßnahmen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts |
a) | allgemeines Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Gefahrenabwehrrecht, |
b) | Fachrecht zum Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, |
c) | Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S.14), in der jeweils geltenden Fassung, |
d) | Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung, |
e) | sonstiges Fachrecht, insbesondere Futtermittel-, Tierseuchen-, Marktordnungs-, Infektionsschutz-, Gentechnik- und Hygienerecht, |
f) | amtliches Kontrollsystem und |
g) | Warenkunde. |
(2) Das Fachministerium veröffentlicht Ausbildungsrahmenpläne und Stoffverteilungspläne.
§ 7
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 bis 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punkte | = | sehr gut (1), |
13,99 bis 11,00 Punkte | = | gut (2), |
10,99 bis 8,00 Punkte | = | befriedigend (3), |
7,99 bis 5,00 Punkte | = | ausreichend (4), |
4,99 bis 2,00 Punkte | = | mangelhaft (5), |
1,99 bis 0 Punkte | = | ungenügend (6). |
§ 8
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) 1Die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung gibt am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, so ist eine Beurteilung nicht abzugeben, sondern nur der Inhalt und die Dauer der Ausbildung zu dokumentieren. 5Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 6Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(2) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit für jede Arbeit beträgt 90 Minuten. 3Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 4Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zusammen und ermittelt die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Einzelbewertungen nach Satz 3. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 7Die Zusammenstellung, die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung werden der Ausbildungsbehörde zugeleitet.
(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 9
Prüfungsbehörde,
Prüfungsausschüsse
(1) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Prüfungsbehörde) getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 und für die Laufbahngruppe 2 wird bei der Prüfungsbehörde je ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(3) Der Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 1 besteht aus
(4) Der Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 besteht aus
(5) 1Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Fachministerium für vier Jahre bestellt. 3Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 und Absatz 3 Nrn. 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.
(6) Nach Ablauf seiner Amtszeit übt das Mitglied des Prüfungsausschusses seine Tätigkeit weiter aus, bis ein neues Mitglied bestellt ist.
(7) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 führen die Mitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 und den Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 führen die Mitglieder nach Absatz 4 Nrn. 1 und 2 abwechselnd für zwei Jahre.
(8) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zu-lässig.
§ 10
Zulassung zur
Laufbahnprüfung
Nach Meldung durch die Ausbildungsbehörde lässt die Prüfungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung zu, deren Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und für die fachtheoretische Ausbildung mindestens ausreichend (4) lautet.
§ 11
Prüfungsteile
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit, einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
§ 12
Aufsichtsarbeit
(1) Die Aufgabe der Aufsichtsarbeit soll mindestens vier der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Ausbildungsinhalte berücksichtigen.
(2) 1Die Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeit. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgabe aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 1 vier Stunden und für die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 2 fünf Stunden.
(4) 1Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende auswählt, in der von ihr oder ihm bestimmten Reihenfolge zu bewerten. 2Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Lehrkräfte zu einer gutachterlichen Vorbeurteilung heranziehen. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind an die Vorbeurteilung nicht gebunden. 5Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 6Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7Sie oder er kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(5) 1Ist die Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 13
Praktische Prüfung
(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Prüfling selbständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
2Jede Kontrolle soll etwa zwei Stunden dauern.
(2) Die Prüfungsbehörde legt eine Lebensmittelüberwachungsbehörde fest, in deren Zuständigkeitsbereich die praktische Prüfung abgelegt wird; diese soll nicht die Ausbildungsbehörde des Prüflings sein.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsichtführenden und wählt im Benehmen mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde nach Absatz 2 Betriebe und Einrichtungen aus, in denen die Ausbildungsinhalte und die Anforderungen an die Laufbahngruppe geprüft werden können.
(4) 1Der Prüfling hat über jede Kontrolle innerhalb einer von der oder dem Aufsichtführenden festgesetzten Frist einen schriftlichen Bericht anzufertigen. 2In dem Bericht ist auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzugehen.
(5) 1Die oder der Aufsichtführende bewertet unter Berücksichtigung des schriftlichen Berichts die Kontrolle. 2Ist jede Kontrolle mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für die praktische Prüfung. 3Hierfür errechnet sie oder er den Mittelwert der Bewertungen nach Satz 1. 4Der Mittelwert (Punkzahl für die praktische Prüfung) wird einer Note (Prüfungsnote für die praktische Prüfung) zugeordnet.
(6) 1Ist jede Kontrolle mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen, die Punktzahl für die praktische Prüfung und die Prüfungsnote für die praktische Prüfung. 2Ist eine Kontrolle nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf alle Inhalte der Ausbildung erstrecken. 2Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 3In der Prüfung für die Laufbahngruppe 1 sollen auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Prüfung für die Laufbahngruppe 2 etwa 45 Minuten.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 15
Ergebnis der
Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Note für jeden Prüfungsteil mindestens ausreichend (4) lautet.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so errechnet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung.
(3) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der drei Prüfungsteile errechnet, wobei
berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(4) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 vom Hundert und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(6) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(7) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 16
Niederschriften
1Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt jeder Kontrolle bei der praktischen Prüfung hat die oder der Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Laufbahnprüfung.
§ 17
Wiederholung der
Laufbahnprüfung
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
§ 18
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet.
§ 19
Ordnungswidriges Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 20
Ausbildung für den
Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte im Lebensmittelkontrolldienst, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Lebensmittelkontrolldienstes der Laufbahngruppe 2
(2) Für den Aufstiegslehrgang und die berufspraktische Tätigkeit gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.
§ 21
Aufstiegsprüfung
Auf die Aufstiegsprüfung finden die Regelungen für die Laufbahngruppe 2 in den §§ 7 und 9 bis 19 entsprechende Anwendung.
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1.August 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 24.Juli 1985 (Nds.GVBl. S.233) weiterhin anzuwenden.
(2) Solange für die Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 4 eine Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 Nr. 5 nicht zur Verfügung steht, ist eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste zu bestellen.
§ 23
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1.August 2010 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 24.Juli 1985 (Nds.GVBl. S.233) außer Kraft.
______________
Hannover, den 19. Juli 2010
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |