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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen
Dienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und
soziale Dienste (APVO-GsozD-AmtsTA)
Vom 3. Dezember 2012 (Nds.GVBl. Nr.30/2012
S.535), geändert durch Art. 1 der VO vom 10.4.2018 (Nds. GVBl. Nr. 4/2018
S. 46) - VORIS 20411 -
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Regelungsbereich, Ausbildungsziel |
§ 2 | Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 3 | Dienstbezeichnung |
§ 4 | Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 5 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 6 | Inhalt der Ausbildung |
§ 7 | Bewertung der Leistungen |
§ 8 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, Verlängerung der Dauer von Ausbildungsabschnitten |
§ 9 | Prüfungsbehörde |
§ 10 | Prüfungsausschuss |
§ 11 | Prüfungsgebiete, Prüfungsteile, Ladung |
§ 12 | Hausarbeit |
§ 13 | Aufsichtsarbeit |
§ 14 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen, Ergebnis der schriftlichen Prüfung |
§ 15 | Mündliche Prüfung |
§ 16 | Ergebnis der Lautbahnprüfung, Prüfungszeugnis |
§ 17 | Niederschrift |
§ 18 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 19 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 20 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 21 | Einsichtnahme in die Prüfungsakte |
§ 22 | Übergangsvorschriften |
§ 23 | Inkrafttreten |
§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im amtstierärztlichen Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst kann zugelassen werden, wer als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist.
§ 3
Dienstbezeichnung
Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung Veterinärreferendarin oder Veterinärreferendar.
§ 4
Dauer und Gliederung der
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
(2) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer Tätigkeit nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von insgesamt zwölf Monaten angerechnet werden, wobei
angerechnet werden können.
§ 5
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen
1Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.
§ 6
Inhalt der Ausbildung
1Die Referendarinnen und Referendare sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 2Die Einzelheiten der Ausbildungsinhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).
§ 7
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und | 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | 13 bis | 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis | 8 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis | 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis | 2 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und | 0 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), |
13,99 bis | 11,00 Punkte | gut (2), |
10,99 bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), |
7,99 bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), |
4,99 bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), |
1,99 bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |
§ 8
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung, Verlängerung der Dauer von
Ausbildungsabschnitten
(1) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 4In der fachtheoretischen Ausbildung wird eine Beurteilung nicht abgegeben.
(2) Ist in einem Ausbildungsabschnitt die Gesamtleistung nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so kann die Ausbildungsbehörde die Dauer des Ausbildungsabschnitts einmal verlängern.
(3) 1Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 2, wobei die Punktzahl im Ausbildungsabschnitt 1 mit 40 Prozent, die Punktzahl im Ausbildungsabschnitt 2 mit 50 Prozent und die Punktzahl im Ausbildungsabschnitt 3 mit 10 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.
§ 9
Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium (Fachministerium).
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
(3) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für drei Jahre bestellt. 3Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 4Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 5 und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tierärztlichen Hochschule Hannover bestellt. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds und des stellvertretenden Mitglieds oder wenn fachliche Gründe dies erfordern kann für einen einzelnen Prüfungstermin oder für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden, für Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 3 und 5 auch ohne Vorschlag nach Satz 3 oder 4.
(4) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Dauer der Amtszeit bestellt.
(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 11
Prüfungsgebiete,
Prüfungsteile, Ladung
(1) 1Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung sind
2Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit sowie einer mündlichen Prüfung.
(3) Der Prüfling ist zu der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
§ 12
Hausarbeit
(1) 1In der Hausarbeit sollen Aufgaben aus der Praxis der Veterinärverwaltung bearbeitet werden. 2Die Ausbildungsbehörde unterbreitet unter Beteiligung der Ausbildungsstellen je Prüfling drei Vorschläge für die Hausarbeit. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt einen Vorschlag aus.
(2) 1Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Aufgabe bei der Prüfungsbehörde in dreifacher Ausfertigung abzugeben. 2Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling eine Fristverlängerung bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. 3Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so erhält der Prüfling eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 5Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist.
§ 13
Aufsichtsarbeit
1Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgabe aus den Prüfungsgebieten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
§ 14
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen, Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) 1Die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeit sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(2) 1Ist mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend (4) und keine schriftliche Prüfungsleistung mit ungenügend (6) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Ist nicht mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend (4) oder ist eine schriftliche Prüfungsleistung mit ungenügend (6) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) 1In der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag von etwa zehn Minuten Dauer frei zu halten und in den sechs Prüfungsgebieten je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Auf die Prüfungsgebiete nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sollen je 25 Minuten und auf die Prüfungsgebiete nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 je 20 Minuten entfallen.
(2) 1Für den Vortrag wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Thema aus einem Prüfungsgebiet nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 aus. 2Das Thema ist dem Prüfling eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. 3Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(3) 1Der Vortrag und die Leistung in jedem Prüfungsgespräch werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Zur Ermittlung der Punktzahlen für den Vortrag und die einzelnen Prüfungsgespräche errechnet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1. 3Zur Ermittlung der Punktzahl für die mündliche Prüfung errechnet sie oder er den Mittelwert der Punktzahlen nach Satz 2. 4Ist der Vortrag oder die Leistung in einem Prüfungsgespräch mit ungenügend (6) oder sind zwei dieser Prüfungsleistungen mit mangelhaft (5) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
§ 16
Ergebnis der
Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen für die Hausarbeit, für die Aufsichtsarbeit und für die mündliche Prüfung errechnet, wobei die Punktzahlen für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeit mit jeweils 20 Prozent und die Punktzahl für die mündliche Prüfung mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Referendarin oder der Referendar ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 17
Niederschrift
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
§ 18
Wiederholung der
Laufbahnprüfung
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung erfolgen. 3Der Prüfungsausschuss kann Vorschläge für die weitere Ausbildung des Prüflings machen.
(2) 1Prüfungsleistungen, die mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung oder der gesamten mündlichen Prüfung beschließen.
§ 19
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet.
§ 20
Täuschung, ordnungswidriges
Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 21
Einsichtnahme in die
Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes vom 22. März 2005 (Nds.GVBl. S.94) weiterhin anzuwenden.
(2) Die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten als nach § 10 bestellte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.
§ 23
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes vom 22. März 2005 (Nds.GVBl. S.94) außer Kraft.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 16. April 2018 begonnen haben, ist § 15 in der am 15. April 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
______________
Hannover, den 3. Dezember
2012
Anlage 1
(zu
§ 6 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalt | ||||||||
Tierärztliche Hoch- schule Hannover |
Vertiefung der wissenschaftlichen und der Verwaltungskenntnisse, insbesondere auf folgenden Gebieten: allgemeine und besondere Seuchenlehre; Ein- und Ausfuhrangelegenheiten, innergemeinschaftliches Verbringen; Pathologie der Tierseuchen; Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Milch; Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Parasitologie, Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Tierhygiene; Tierschutz; Tierarzneimittelwesen; Tierzucht, Erbpathologie; Tierernährung, Futtermittelrecht; Staatsrecht; Recht der Europäischen Union; Verwaltungsorganisation; allgemeines Verwaltungsrecht; Verwaltungsgerichtsbarkeit; fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften. |
||||||||
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- sicherheit |
Aufbau und Funktion der Verwaltung, insbesondere der Veterinärverwaltung; Bearbeitung von Vorgängen, Erstellung von Entwürfen für Berichte, Verordnungen, Verwaltungsakte, Entscheidungen über Rechtsbehelfe; Überwachung nach dem Tierseuchenrecht, Tierarzneimittelrecht, Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Tierschutzrecht, Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Bedarfsgegenständerecht; Entnahme von Futtermittelproben; Staatsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Recht der Gefahrenabwehr, Rechtsvorschriften für die Veterinärverwaltung, sonstiges besonderes Verwaltungsrecht; Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Haushalts- und Personalangelegenheiten; Vertiefung der Kenntnisse in allen zur Anwendung kommenden Untersuchungsverfahren zur Diagnostik von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie der Kenntnisse über Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften für die Veterinärverwaltung; Erstellung von Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständige und sachverständige Zeuginnen und Zeugen vor Gericht; Qualitätsmanagement in der Veterinärverwaltung. |
||||||||
Untere Veterinärbehörde |
Maßnahmen gegen allgemeine und besondere Gefahren von Tierseuchen, Maßnahmen bei speziellen Tierseuchen, Maßnahmen bei Tierkrankheiten; Überwachung des Viehverkehrs, der Ein- und Ausfuhr und des innergemeinschaftlichen Verbringens; Zusammenarbeit mit der für die Gefahrenabwehr zuständigen Verwaltungsbehörde, Anordnung vorläufiger Maßnahmen; Abwicklung von Entschädigungs- und Beihilfefällen; Überwachung der Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, der Herstellung, der Verpackung, der Lagerung, des Transports und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln; Überwachung der betrieblichen Eigenkontrollsysteme
von Lebensmitteln; Organisation und Durchführung der Untersuchungen von Lebensmitteln einschließlich Einfuhruntersuchungen sowie Abrechnungsverfahren; Aus- und Fortbildung von Untersuchungspersonal; Überwachung zugelassener und registrierter Betriebe; Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung von Tierarzneimitteln durch Nichttierärztinnen und Nichttierärzte und des Einsatzes von Fütterungsarzneimitteln; Entnahme von Tierarzneimittelproben; Maßnahmen aufgrund des Tierschutzgesetzes; Erstellung von Berichten, Schriftsätzen und Gutachten; Bearbeitung von Rechtsbehelfen; Einweisung in die Aufgaben als Sachverständige und sachverständige Zeuginnen und Zeugen vor Gericht; Qualitätsmanagement; Zusammenarbeit mit Behörden, praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten, Organisationen, Verbänden und Personalvertretung; praktische Anwendung moderner Kommunikationsmittel in der Veterinärverwaltung; Strahlenschutz-, Katastrophenschutzangelegenheiten; Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung; Schlachttiertransporte, Betäubungsverfahren; Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, Abwasserbeseitigung. |
||||||||
Niedersächsische Tierseuchenkasse |
Aufbau und Funktion der Niedersächsischen Tierseuchenkasse; Entschädigungen, Beihilfen. |
Anlage 2
(zu
§ 11 Abs. 1 Satz 2)
Einzelheiten der Prüfungsgebiete
- | bei der Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Herstellung, |
- | bei der Lagerung, |
- | beim Transport sowie |
- | beim Verkauf |
a) |
Tierschutz Tierschutzrecht; Überwachung von Tierhaltungen, gewerbsmäßigen Tierzucht- und Tierhandelsbetrieben sowie Tierbörsen; Genehmigungsverfahren und Anzeigepflicht bei Tierversuchen, Überwachung von Tierversuchen; Hufbeschlag; Tötung und Schlachtung von Tieren; Eingriffe an Tieren; Transport von Tieren; Mindestanforderungen an die Haltung von Nutztieren, Heimtieren und Wildtieren; |
b) |
Futtermittel Futtermittelrecht; Futtermittelherstellung, Futtermittelvertrieb; Futtermittelkontamination, Einfluss der Fütterung auf Lebensmittel; Mitwirkung bei der amtlichen Futtermittelkontrolle; bakteriologische Untersuchung von Futtermitteln und Untersuchung auf Zusatzstoffe, Schadstoffe, unerwünschte Stoffe, unzulässige Zusätze und Arzneimittel in Futtermitteln; |
c) |
Tierarzneimittel Begriffsbestimmung Arzneimittel, Abgrenzung Futtermittel und Lebensmittel, Fütterungsarzneimittel; Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, personelle und technische Voraussetzungen; Überwachung der Herstellung, der Einfuhr, des Verbringens, der Verschreibung, der Abgabe und der Anwendung von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Sera zur Anwendung bei Tieren; Arzneimittelherstellung durch Apothekerinnen, Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, Überwachung, Einrichtung und Betrieb tierärztlicher Hausapotheken, Dispensierrecht; Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln. |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |