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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der
Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Vom 26. Januar 2013 (Nds.GVBl. Nr.2/2013 S.24; ber.
S.72) ; geändert durch VO vom
2.12.2014
(Nds. GVBl. Nr. 25/2014 S. 423) ,
27.2.2019 (Nds.
GVBl. Nr. 4/2019 S. 61) und vom 7.12.2022 (Nds. GVBl. Nr. 24/2022 S. 463) -
VORIS 20411 -
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds.GVBl. S.591), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 | Regelungsbereich, Ausbildungsziel |
§ 2 | Dienstbezeichnungen |
§ 3 | Bewertung der Leistungen |
Zweiter Teil
Ausbildung und Prüfung
im Vorbereitungsdienst
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
§ 4 | Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 5 | Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 7 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung |
§ 8 | Prüfungsbehörde |
§ 9 | Prüfungsausschuss |
§ 10 | Zulassung zur Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung |
§ 11 | Schriftliche Prüfung |
§ 12 | Praktische Prüfung |
§ 13 | Mündliche Prüfung |
§ 14 | Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis |
§ 15 | Niederschrift |
§ 16 | Wiederholung der Prüfung |
§ 17 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 18 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 19 | Einsichtnahme in die Prüfungsakte |
Dritter Teil
Ausbildung und Prüfung
im
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 20 | Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 21 | Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 22 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
§ 23 | Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung |
§ 24 | Zwischenprüfung |
§ 25 | Laufbahnprüfung, Prüfungsgebiete, Ladung |
§ 26 | Prüfungsausschuss |
§ 27 | Schriftliche Prüfung |
§ 28 | Praktische Prüfung |
§ 29 | Mündliche Prüfung |
§ 30 | Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 |
Vierter Teil
Ausbildung und Prüfung für den
Aufstieg
§ 31 | Ausbildung |
§ 32 | Aufstiegsprüfung |
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung
im Vorbereitungsdienst
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 33 | Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst |
§ 34 | Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Prüfungen |
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 | Übergangsvorschriften |
§ 36 | Inkrafttreten |
Anlagen 1 bis 3 |
Erster
Teil
Allgemeines
§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Lauf-bahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Dienstbezeichnungen
1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz Anwärterin oder Anwärter. 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung Brandreferendarin oder Brandreferendar.
§ 3
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | 13 bis 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis | 14,00 Punkte | sehr gut (1), |
13,99 bis | 11,00 Punkte | gut (2), |
10,99 bis | 8,00 Punkte | befriedigend (3), |
7,99 bis | 5,00 Punkte | ausreichend (4), |
4,99 bis | 2,00 Punkte | mangelhaft (5), |
1,99 bis | 0 Punkte | ungenügend (6). |
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Zweiter
Teil
Ausbildung und
Prüfung
im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 1
§ 4
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer
§ 5
Dauer, Gliederung und Inhalt der
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(2) 1Für die Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin", Rettungsassistent", Notfallsanitäterin" oder Notfallsanitäter berechtigt sind, dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate. 2Sie vertiefen im Ausbildungsabschnitt 2 (Rv) ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen. 3Für sie dauert der Ausbildungsabschnitt 2 zwölf Wochen.
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden.
(4) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen, für die Ausbildung förderlich sind und derselbe Zeitraum nicht nach Absatz 3 angerechnet wird.
(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.
§ 6
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind
(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(3) 1Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1 und 3 bis 5 sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 2Der Ausbildungsabschnitt 1, 3 oder 4 kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr abgeleistet werden. 3Ausbildungsstellen für den Ausbildungsabschnitt 2 nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die staatlich anerkannten Schulen für Notfallsanitäter. 4Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 6 und 7 ist das Landesamt. 5Die Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1 und 3 bis 5 bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.
§ 7
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) 1Im Ausbildungsabschnitt 1 sind fünf Leistungsnachweise mit jeweils einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten sowie ein Leistungsnachweis als Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erbringen. 2Die Leistungen werden jeweils durch eine unterrichtende Lehrkraft bewertet. 3Bei Leistungsnachweisen mit einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil werden die Leistungen in beiden Teilen einzeln bewertet; die Bewertung für den Leistungsnachweis ergibt sich aus dem daraus gebildeten Mittelwert und der zugeordneten Note. 4Die Bewertungen werden der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. 5Am Ende des Ausbildungsabschnitts 1 ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 6Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen für die Leistungsnachweise. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.
(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 3 und 4 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Sind die Ausbildungsabschnitte 3 und 4 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(3) 1Die Ausbildungsbehörde ermittelt die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 33 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 67 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
§ 8
Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Landesprüfungsausschuss,
Prüfungsausschüsse
(1) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bildet einen Landesprüfungsausschuss. 2Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Laufbahnprüfung gebildet.
(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses
2Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten übersenden auf Anforderung des für Inneres zuständigen Ministeriums Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Landesprüfungsausschusses. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Amtszeit bestellt.
(3) 1Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 sein. 4Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10
Zulassung zur
Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung
(1) Zur Laufbahnprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Ausbildungsabschnitt 2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 erfolgreich absolviert hat.
(2) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. 2Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte mit Ausnahme der Inhalte des Ausbildungsabschnitts 2 erstrecken.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
(4) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
bei der mündlichen und der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, anwesend sind. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils zwei Zeitstunden.
(2) 1Die an dem Landesamt unterrichtenden Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend (4) und keine Aufsichtsarbeit mit ungenügend (6) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 12
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung gliedert sich in zwei Abschnitte. 2Im ersten Abschnitt soll der Prüfling eine taktische Einheit, in der Regel eine Löschstaffel oder Löschgruppe, führen. 3Der zweite Abschnitt besteht aus einem Vortrag zu einem Thema aus den Ausbildungsabschnitten 1 und 7. 4Die Zeitdauer eines Abschnitts soll einschließlich Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).
(4) 1Ist mindestens ein Abschnitt mit mindestens ausreichend (4) und kein Abschnitt mit ungenügend (6) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) Ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (6) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
§ 14
Ergebnis der
Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung jeweils mit 30 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 10 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 90 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 15
Niederschrift
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen und der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
§ 16
Wiederholung der Prüfung
1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 3Prüfungsteile, die mit mindestens ausreichend bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
§ 17
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet.
§ 18
Täuschung, ordnungswidriges
Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der praktischen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 19
Einsichtnahme in die
Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.
Dritter
Teil
Ausbildung und
Prüfung
im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2
§ 20
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
§ 21
Dauer, Gliederung und Inhalt der
Ausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 und 6 bis 9 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 9 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen, Besprechungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.
§ 22
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind
(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(3) 1Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 sind Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben. 2Der Ausbildungsabschnitt 1, 3, 6 oder 8 kann auch bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr abgeleistet werden. 3Die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben abzuleisten. 4Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 5Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 4, 7 und 9 ist das Landesamt. 6Die Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.
§ 23
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) Für die Beurteilung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 2Sind die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
§ 24
Zwischenprüfung
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben als Zwischenprüfung die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 abzulegen. 2Die §§ 9 bis 19 mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens ausreichend (4) lautet.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Prüfungsnote und die Punktzahl der Prüfungsnote bekannt.
(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Prüfungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote.
§ 25
Laufbahnprüfung,
Prüfungsgebiete, Ladung
1Für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind die §§ 8 und 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden. 2Die Laufbahnprüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
§ 26
Prüfungsausschuss
(1) 1Die Prüfungsbehörde bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses nach § 9 Abs. 1 und 2 einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 sollen Beamtinnen oder Beamte einer Kommune sein. 4Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 27
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(2) 1Die an das Landesamt unterrichtenden Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend (4) und ist keine Aufsichtsarbeit mit ungenügend (6) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 28
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung gliedert sich in drei Abschnitte. 2Im ersten Abschnitt soll der Prüfling in der Regel eine taktische Einheit Löschzug` und im zweiten Abschnitt eine taktische Einheit Verband führen. 3Der dritte Abschnitt besteht aus einem Vortrag, einer Gruppendiskussion oder einem Rollenspiel zu einem Thema aus den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9. 4Die Zeitdauer eines Abschnitts soll einschließlich Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).
(4) 1Sind mindestens zwei Abschnitte mit mindestens ausreichend (4) und ist kein Abschnitt mit ungenügend (6) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 29
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll etwa 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) Ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (6) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
§ 30
Zuerkennung der Befähigung
für die Laufbahngruppe 1
Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet hat, kann vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, zuerkannt werden, wenn sie oder er nach den Ausbildungs- und Prüfungsleistungen geeignet erscheint, die Aufgaben in der Laufbahn wahrzunehmen.
Vierter
Teil
Ausbildung und Prüfung
für den Aufstieg
§ 31
Ausbildung
(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr in einem Aufstiegslehrgang mit insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden und durch eine berufspraktische Tätigkeit eingeführt.
(2) 1Die Einführung dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 6 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(3) 1Ausbildungsstelle für die Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 6 ist das Landesamt. 2Der Ausbildungsabschnitt 1 kann an einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle absolviert werden.
(4) 1Die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 sind bei verschiedenen Dienststellen mit feuerwehrtechnischen Aufgaben abzuleisten. 2Sie können bei Ausbildungsstellen in anderen Ländern abgeleistet werden. 3Die Ausbildungsstellen bestellen Ausbildungsbeauftragte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die für die Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind.
(5) 1Im Ausbildungsabschnitt 1 ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten anzufertigen; § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Note der Bewertung ist die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 3Am Ende der Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Sind die Ausbildungsabschnitte 2, 3 und 5 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 5Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
§ 32
Aufstiegsprüfung
1Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. 2Die §§ 25 bis 29 sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung
im Vorbereitungsdienst
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 33
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer
§ 34
Ausbildung im
Vorbereitungsdienst, Prüfungen
(1) 1Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den §§ 9 bis 13 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). 2Für die Ausbildungsleitung gilt § 8 VAP2.2-Feu entsprechend.
(2) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt und richtet sich nach den §§ 14 bis 30 VAPhD-Feu.
Sechster
Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 35
Übergangsvorschrift
(1) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 9 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die vor dem 7. März 2019 zur Laufbahnprüfung geladen wurden, ist § 26 in der am 6. März 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2022 begonnen haben, ist § 34 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 36
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Nds.GVBl. S.128) außer Kraft.
_____________
Hannover, den 26. Januar 2013
Anlage 1
(zu
§ 5 Abs. 1 Satz 2 )
Ausbildungsrahmenplan
für
die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 1
Ausbildungs- abschnitt |
Ausbildungsinhalt | Dauer (Wochen) |
1 |
Grundausbildungslehrgang (B1) Feuerwehrtechnische Ausbildung Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit noch nicht vorhanden. Die Fahrerlaubnisse können auch in den Ausbildungsabschnitten 3 (B1P) und 4 (B2P) erworben werden Atemschutzgeräteträgerlehrgang Sprechfunkerlehrgang Maschinistenlehrgang ABC-Lehrgang Lehrgang Technische Hilfeleistung Ausbildung an der Kettensäge Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze, soweit noch nicht vorhanden |
26 |
2 |
Ausbildung im Rettungswesen (R) oder Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen (Rv) |
|
Ausbildung im Rettungswesen, die die staatliche Abschlussprüfung nach § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter beinhaltet |
38 | |
Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen (§ 5 Abs. 2) |
12 | |
3 |
Einsatzpraktikum Truppmitglied (B1P) Verwendung als Truppmitglied im Brand- und Hilfeleistungsdienst Sonderlehrgänge (z.B. Ausbildung an Hubrettungsfahrzeugen, Realbrandbekämpfung) Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit nicht im Ausbildungsabschnitt 1 (BI) erfolgt |
16 |
4 |
Einsatzpraktikum Truppführer (B2P) Truppführungsausbildung Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst Einweisung in die Bedienung von Feuerwehrfahrzeugen und Spezialgeräten sowie Teilnahme an technischen Überprüfungen Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit nicht in den Ausbildungsabschnitten 1 (B1) oder 2 (B1P) erfolgt |
16 |
5 |
Vertiefungsphase (V) Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten |
2 |
6 |
Ausbilderlehrgang (AdF) Erwerb der Befähigung zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (Ausbilder in der Feuerwehr) |
1 |
7 |
Gruppenführerlehrgang (B3) Führungsausbildung mit folgenden Ausbildungsinhalten: Rechtsgrundlagen der Gefahrenabwehr Führung einer Gruppe und Führen eines Fahrzeugs Einsatzlehre Verbrennungs- und Löschvorgang Löschwasserversorgung Fahrzeuge und Geräte Löschmittel und Löschverfahren Technische Hilfeleistung Fernmeldewesen Vorbeugender Brandschutz Atemschutz ABC-Stoffe Verhalten auf Brandsicherheitswachen Unfallverhütung Einsatz einer Löschgruppe oder Löschstaffel Unterrichtslehre Praktischer Feuerwehrdienst |
4 |
Anlage
2
(zu § 21 Abs. 1 Satz
2)
Ausbildungsrahmenplan
für
die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2
Ausbildungs- abschnitt |
Ausbildungsinhalt | Dauer (Wochen) |
1 |
Grundausbildungslehrgang (B1) Feuerwehrtechnische Ausbildung Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse, soweit noch nicht vorhanden. Die Fahrerlaubnisse können auch in den Ausbildungsabschnitten 3 (B1/2P) und 6 (B3P) erworben werden. Atemschutzgeräteträgerlehrgang Sprechfunkerlehrgang Maschinistenlehrgang ABC-Lehrgang Lehrgang Technische Hilfeleistung Ausbildung an der Kettensäge Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze, soweit noch nicht vorhanden |
26 |
2 |
Ausbildung im Rettungswesen (Rs1) Grundlagen der medizinischen Erstversorgung |
4 |
3 |
Einsatzpraktikum Truppführer (B1/2P) Truppführungsausbildung Verwendung als Truppmitglied, Führung eines Trupps im Brand- und Hilfeleistungsdienst Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle Ausbilderlehrgang Erwerb der Befähigung zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen nach der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (Ausbilder in der Feuerwehr) |
17 |
4 |
Gruppenführerlehrgang (B3) Führungsausbildung mit folgenden Ausbildungsinhalten: Rechtsgrundlagen der Gefahrenabwehr Führung einer Gruppe und Führen eines Fahrzeugs Einsatzlehre Verbrennungs- und Löschvorgang Löschwasserversorgung Fahrzeuge und Geräte Löschmittel und Löschverfahren Technische Hilfeleistung Fernmeldewesen Vorbeugender Brandschutz Atemschutz ABC-Stoffe Verhalten auf Brandsicherheitswachen Unfallverhütung Einsatz einer Löschgruppe oder Löschstaffel Unterrichtslehre Praktischer Feuerwehrdienst (z.B. Ausbildungsanleitung, Auftreten und Verhalten) |
4 |
5 |
Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P) Führung einer Gruppe im Brand- und Hilfeleistungsdienst Eventuell Sonderlehrgänge Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle |
16 |
6 |
Zugführerausbildung (B4) Einsatztaktik für die Führung eines Zuges Führungsorganisation Einsatzrecht Organisation des Feuerwehrwesens Feuerwehrtechnik Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Psychologie für den Einsatzfall (z.B. Stressbewältigung, Nachsorge) Personalmanagement und Menschenführung Führen im ABC-Einsatz Organisatorischer Leiter Rettungsdienst |
10 |
7 |
Einsatzpraktikum Zugführer (B4P) Führung eines Zuges und Leitung einer Wachabteilung oder Verwendung an einer feuerwehrtechnischen Ausbildungseinrichtung Eventuell Sonderlehrgänge Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle |
18 |
8 |
Verbandsführerausbildung (B5) Einsatztaktik für die Führung eines Verbandes Einführung in die Stabsarbeit Informations- und Kommunikationstechniken Verwaltungs- und Haushaltsrecht Grundzüge der Betriebswirtschaft |
7 |
Anlage
3
(zu § 31 Abs. 1 Satz
2)
Inhalte der Ausbildung für den Aufstieg
Ausbildungs- abschnitt |
Ausbildungsinhalt | Dauer (Wochen) |
1 |
Ausbildungslehrgang I - Einführungslehrgang (E) Vermittlung der für die Laufbahngruppe 2 erforderlichen Kenntnisse (z.B. naturwissenschaftliche, feuerwehrtechnische und didaktische Grundlagen) |
10 |
2 |
Vertiefungsphase (EV) Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt 1 (E) erworbenen Kenntnisse |
16 |
3 |
Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P) Führung einer Gruppe im Brand- und Hilfeleistungsdienst Eventuell Sonderlehrgänge Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle |
16 |
4 |
Aufstiegslehrgang II - Zugführerausbildung (B4) Einsatztaktik für die Führung eines Zuges Führungsorganisation Einsatzrecht Organisation des Feuerwehrwesens Feuerwehrtechnik Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Psychologie für den Einsatzfall (z.B. Stressbewältigung, Nachsorge) Personalmanagement und Menschenführung Führen im ABC-Einsatz Organisatorischer Leiter Rettungsdienst |
10 |
5 |
Einsatzpraktikum Zugführer (B4P) Führung eines Zuges und Leitung der Wachabteilung oder Verwendung an einer feuerwehrtechnischen Ausbildungseinrichtung Eventuell Sonderlehrgänge Mitarbeit im allgemeinen Dienstbetrieb und in den Abteilungen der Dienststelle |
18 |
6 |
Aufstiegslehrgang III - Verbandsführerausbildung (B5) Einsatztaktik für die Führung eines Verbandes Einführung in die Stabsarbeit Informations- und Kommunikationstechniken Verwaltungs- und Haushaltsrecht Grundzüge der Betriebswirtschaft |
7 |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |