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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der
Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste
(APVO-AD-Archiv)
Vom 7. Januar
2013 (Nds.GVBl. Nr.1/2013 S.10), geändert durch VO vom 7.8.2013 (Nds.GVBl.
Nr.15/2013 S.211), 20.8.2014 (Nds.GVBl. Nr.17/2014 S. 248), 12.6.2017 (Nds.
GVBl. Nr. 10/2017 S. 186), 13.8.2018 (Nds. GVBl. Nr. 10/2018 S. 168),
22.07.2021 (Nds. GVBl. Nr. 31/2021 S. 558) und vom 15.03.2022 (Nds. GVBl.Nr.
9/2022 S. 161) - VORIS 20411 -
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds.GVBl. S.591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Erster
Teil
Allgemeines
§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Archivdienst der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
§ 2
Dienstbezeichnungen
1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt führen die Dienstbezeichnung Archivinspektoranwärterin oder Archivinspektoranwärter. 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt führen die Dienstbezeichnung Archivreferendarin oder Archivreferendar.
§ 3
Bewertung der Leistungen im
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
(1) In der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind die Leistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 bis 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | 13 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punkte | = | sehr gut (1), |
13,99 bis 11,00 Punkte | = | gut (2), |
10,99 bis 8,00 Punkte | = | befriedigend (3), |
7,99 bis 5,00 Punkte | = | ausreichend (4), |
4,99 bis 2,00 Punkte | = | mangelhaft (5), |
1,99 bis 0 Punkte | = | ungenügend (6). |
Zweiter
Teil
Ausbildung im
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe
2
nach abgeschlossenem Hochschulstudium des Archivwesens
§ 4
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Archivwesens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen oder französischen Sprache verfügt.
§ 5
Dauer, Gliederung und Inhalt der
Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und gliedert sich in einen Verwaltungslehrgang mit einer Dauer von zwei Monaten und eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von zehn Monaten.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Archivdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuführen. 2In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch in die Arbeitsweise eines Archivs einer anderen Archivsparte und in die Organisation einer Behörde, eines Gerichts oder einer anderen Stelle der öffentlichen Verwaltung und deren Arbeitsabläufe eingeführt werden.
§ 6
Leitung der Ausbildung,
Ausbildungsstellen
(1) 1Das Landesarchiv leitet die Ausbildung. 2Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3Es erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(2) 1Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Studieninstitut).2Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung ist das Landesarchiv.
§ 7
Beurteilung der Leistungen
während der Ausbildung
(1) 1Im Verwaltungslehrgang sind mindestens fünf Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die unterrichtende Lehrkraft bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 3Am Ende des Verwaltungslehrgangs ermittelt das Studieninstitut die Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang. 4Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 5Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) wird einer Note (Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) zugeordnet.
(2) 1Am Ende der berufspraktischen Ausbildung gibt das Landesarchiv eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten (Punktzahl und Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung). 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Landesarchiv die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang mit 20 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 80 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
Dritter
Teil
Ausbildung im
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe
2
ohne abgeschlossenes Hochschulstudium des Archivwesens
§ 8
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen oder französischen Sprache verfügt.
§ 9
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.
§ 10
Leitung der Ausbildung,
Ausbildungsstellen
(1) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Ausbildungsstelle für die Fachstudien ist die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - (im Folgenden: Archivschule). 2Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang ist das Studieninstitut. 3Ausbildungsstelle für die berufspraktischen Studienzeiten ist das Landesarchiv.
§ 11
Inhalt der Ausbildung
(1) In der Ausbildung sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Erfüllung der Aufgaben im Archivdienst ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2) 1Die Fachstudien an der Archivschule umfassen mindestens 1 500 Unterrichtsstunden in den Fachgebieten
2Die Einzelheiten der Fachstudien ergeben sich aus der Studienordnung für die Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 771).
(3) 1In der berufspraktischen Studienzeit I werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Organisation und die Arbeitsverfahren und -techniken des Landesarchivs, die zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die archivfachlichen Regeln und Verwaltungsgrundlagen eingeführt. 2Es ist insbesondere in die Fachgebiete
einzuführen. 3Die Einführung wird durch Unterricht begleitet. 4Die berufspraktische Studienzeit II dient der Umsetzung der in den Fachstudien erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis. 5§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Beurteilung der Leistungen im
Verwaltungslehrgang und in den berufspraktischen Studienzeiten
(1) 1Das Landesarchiv gibt jeweils am Ende der beiden berufspraktischen Studienzeiten eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist jeweils zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der berufspraktischen Studienzeit II errechnet das Landesarchiv den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 5Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen im Verwaltungslehrgang, die Ermittlung der Ausbildungsgesamtnote und die Mitteilung der Noten gilt § 7 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 13
Zwischenprüfung
1Die Fachstudien schließen mit einer Zwischenprüfung ab, die vor dem bei der Archivschule gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen ist. 2Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den §§ 11 bis 16 mit Ausnahme des § 15 Abs. 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 2. März 2020 (StAnz. Hessen S. 397).
Vierter
Teil
Laufbahnprüfungen für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 14
Prüfungsbehörde
(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesarchiv. 2Für die Aufsichtsarbeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist Prüfungsbehörde das Studieninstitut.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) 1Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Archivdienst abgeleistet haben.
(2) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für fünf Jahre bestellt. 3Ein Mitglied kann begonnene Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit als Mitglied zu bestellen. 5Scheidet ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder wird es nach Satz 4 Mitglied, so ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger als stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit zu bestellen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 16
Prüfungsteile
1Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Ist der Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeleistet worden, so beginnt die Laufbahnprüfung mit der Anfertigung einer schriftlichen Abschlussarbeit.
§ 17
Schriftliche Abschlussarbeit
(1) 1In der schriftlichen Abschlussarbeit ist ein Archivbestand zu ordnen und zu verzeichnen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Umfang und Komplexität des Archivbestands vier bis sechs Wochen. 3Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
(2) 1Die schriftliche Abschlussarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(3) 1Ist die schriftliche Abschlussarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die schriftliche Abschlussarbeit nicht mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist in den Bereichen
jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Die Aufsichtsarbeit nach Satz 1 Nr. 1 soll am Ende des Verwaltungslehrgangs angefertigt werden. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 jeweils fünf Zeitstunden und für die Aufsichtsarbeit nach Satz 1 Nr. 3 vier Zeitstunden.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Bei der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses eine am Studieninstitut unterrichtende Lehrkraft tritt. 3§ 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1Ist mindestens eine Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden und beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens 4, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Ist keine Aufsichtsarbeit mit mindestens ausreichend (4) bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens 4, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll berufspraktische Aufgabenstellungen zum Inhalt haben und sich auf mehrere der folgenden Prüfungsgebiete erstrecken:
(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung stattfinden und etwa 45 Minuten dauern.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung der gesamten mündlichen Prüfung.
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.
§ 20
Ergebnis der Prüfung,
Prüfungszeugnis
(1) 1War eine schriftliche Abschlussarbeit nicht anzufertigen, so errechnet der Prüfungsausschuss den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile, wobei die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 75 Prozent und die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. 3Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote und der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 4Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(2) 1War eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen, so errechnet der Prüfungsausschuss den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile, wobei die Punktzahl der Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit mit 30 Prozent, die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 45 Prozent und die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet. 3Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Ausbildungsgesamtnote, der Note für die Zwischenprüfung und der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 20 Prozent, die Punktzahl der Note für die Zwischenprüfung mit 50 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 30 Prozent berücksichtigt werden. 4Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens ausreichend (4) lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 21
Niederschrift
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
§ 22
Wiederholung der Prüfung
1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsteile, in denen mindestens die Note ausreichend (4) erreicht wurde, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Das Landesarchiv entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 4Die weitere Ausbildung soll nicht länger als sechs Monate dauern.
§ 23
Verhinderung, Versäumnis
(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet.
§ 24
Täuschung, ordnungswidriges
Verhalten
(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend (6) - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 25
Einsichtnahme in die
Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.
Fünfter Teil
Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 26
Zulassung zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium der Geschichtswissenschaft oder einer anderen Geistes- oder Sozialwissenschaft mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen und der französischen Sprache verfügt.
§ 27
Dauer und Gliederung der
Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die berufspraktischen Studien Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLVO bis zu einer Dauer von drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesarchiv auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.
§ 28
Leitung der Ausbildung,
Ausbildungsstellen
(1) 1Das Landesarchiv leitet die Ausbildung. 2Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht, sowie für jedes Modul der berufspraktischen Studien eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen. 3Es erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen und Praktikumsstellen zu.
(2) 1Ausbildungsstelle für die berufspraktischen Studien ist das Landesarchiv. 2Ausbildungsstelle für die Fachstudien ist die Archivschule.
§ 29
Einzelheiten der Ausbildung,
Laufbahnprüfung
(1) 1Die Einzelheiten der Ausbildung und die Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 richten sich nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, § 9 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und den §§ 10 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen (APOhDArchiv) vom 1. November 2021 (StAnz. Hessen S. 1554) sowie den Absätzen 2 bis 4. 2Die Einzelheiten der Module im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 APOhDArchiv ergeben sich für die berufspraktischen Studien und die Transferphase aus der Anlage und für die Fachstudien aus dem Modulhandbuch nach § 7 Abs. 3 APOhDArchiv (Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017, StAnz. Hessen S. 123).
(2) 1Betreuende Mitarbeiterin oder betreuender Mitarbeiter im Ausbildungsarchiv im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 APOhDArchiv ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 3Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. 4Die berufspraktischen Studien umfassen vier Module und 42 ECTS-Punkte. 5Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122 ECTS-Punkte.
(3) 1Die Modulprüfungen der berufspraktischen Studien werden am Landesarchiv abgelegt. 2Die oder der jeweilige Modulverantwortliche stellt die Prüfungsaufgaben. 3Sie oder er und eine weitere vom Landesarchiv aus dem Kreis der Modulverantwortlichen bestimmte Person bewerten die Prüfungsleistung. 4Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert, der auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen ist. 5Beträgt die Abweichung bei einer schriftlichen Prüfungsleistung drei oder mehr Punkte, so bestimmt das Landesarchiv eine weitere Person aus dem Kreis der Modulverantwortlichen. 6Diese kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Besteht eine Modulprüfung der berufspraktischen Studien aus mehreren Prüfungsteilen, so gehen die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu gleichen Teilen in die Punktzahl der Bewertung der Prüfungsleistung ein; die Punktzahl wird nach § 18 Abs. 2 APOhDArchiv berechnet.
§ 30
- gestrichen -
Sechster
Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 31
Übergangsvorschrift
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 3. März 2020 im Vorbereitungsdienst befanden, ist § 13 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die sich am 31. Dezember 2021 im Vorbereitungsdienst befanden, ist § 29 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 32
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig treten
außer Kraft.
______________
Hannover, den 7. Januar 2013
Anlage
(zu
§ 29 Abs. 1 Satz 2)
Modulhandbuch
für
die berufspraktischen Studien und die Transferphase im Niedersächsischen
Landesarchiv
Berufspraktische Studien
Modul M-P 1: Archivorganisation und Archivmanagement
Sigle | Veranstaltungen | Stunden |
M-P 1.1 | Einführung in die Bestände, den Beständeaufbau, die Findmittel und die Besonderheiten des Landesarchivs | 38 |
M-P 1.2 | Allgemeine Dienststellenverwaltung (Personalführung, Beschaffungswesen, Haushaltswesen, Personalverwaltung, Liegenschaftsverwaltung, Grundlagen der Neuen Verwaltungssteuerung, Dienstrecht) | 22 |
M-P 1.3 | Archivisches Organisationsmanagement mit Controlling; archivfachliche Infrastruktur, insbesondere Gremien, Netzwerke | 12 |
M-P 1.4 | Einführung in die Anwendung des Archivrechts, des Datenschutzrechts und sonstigen archivrelevanten Rechts | 12 |
M-P 1.5 | Einführung in die archivischen Strukturen Niedersachsens einschließlich Exkursionen | 36 |
M-P 1.6 | Dreiwöchiges Praktikum in einem Archiv einer anderen Sparte | 120 |
Modulprüfung und Prüfungsvorbereitung | 35 | |
Summe | 275 |
a) | eine 30minütige mündliche Prüfung abzulegen und |
b) | ein höchstens 15 Seiten umfassender Praxisbericht über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des absolvierten Praktikums anzufertigen, der erkennen lässt, dass Struktur, Aufgaben und Tätigkeit des Archivs verstanden worden sind. |
- | Präsenzzeit = 240 Stunden |
- | Prüfung und Prüfungsvorbereitung = mündliche Prüfung 10 Stunden + Anfertigung der Prüfungsarbeit (Praxisbericht) 25 Stunden = 35 Stunden |
Modul M-P 2: Überlieferungsbildung
Sigle | Veranstaltungen | Stunden |
M-P 2.1 | Grundlagen der Überlieferungsbildung; Bewertung und Ubernahme analoger und digitaler Aufzeichnungen; Teilnahme an Aussonderungen und Beratungsterminen zum Records Management bei Behörden | 155 |
M-P 2.2 | Dreiwöchiges Praktikum in einer Behörde, für die das Landesarchiv zuständig ist | 120 |
Modulprüfung und Prüfungsvorbereitung | 55 | |
Summe | 330 |
a) | anhand eines vorgegebenen Falls ein konkreter Bewertungsvorschlag herzuleiten und zu begründen (Fallbearbeitung) und |
b) | ein höchstens 15 Seiten umfassender Praxisbericht über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des absolvierten Behördenpraktikums anzufertigen, der erkennen lässt, dass Aufgaben und Tätigkeit der Behörde sowie die von dieser produzierten, künftig anzubietenden Unterlagen und Aufzeichnungen in ihren wesentlichen Zusammenhängen verstanden worden sind. |
- | Präsenzzeit = 275 Stunden |
- | Prüfung und Prüfungsvorbereitung = schriftliche Fallbearbeitung 30 Stunden + Praxisbericht 25 Stunden = 55 Stunden |
Modul M-P 3: Erschließung und Vermittlung von Archivgut
Sigle | Veranstaltungen | Stunden |
M-P 3.1 | Einführung in die Ordnung und Verzeichnung von Archivgut einschließlich der Zuordnung zur Tektonik; Einführung in die Archivsoftware | 27 |
M-P 3.2 | Erschließung von Archivgut | 62 |
M-P 3.3 | Bereitstellung analoger und digitaler Unterlagen einschließlich Lesesaalmanagement und Benutzerbetreuung | 23 |
M-P 3.4 | Bearbeitung schriftlicher Anfragen | 27 |
M-P 3.5 | Archivische Öffentlichkeitsarbeit und historische Bildungsarbeit | 23 |
Modulprüfung und Prüfungsvorbereitung | 168 | |
Summe | 330 |
- | Präsenzzeit = 162 Stunden |
- | Anfertigung der Prüfungsarbeit = 168 Stunden |
Modul M-P 4: Archivalische Quellen und ihre Erhaltung
Sigle | Veranstaltungen | Stunden |
M-P 4.1 | Einführung in die archivalischen Quellen des Landesarchivs und ihre Besonderheiten | 37 |
M-P 4.2 | Einführung in die Paläographie des Mittelalters und der Neuzeit in Form einer Leseübung | 55 |
M-P 4.3 | Grundlagen der archivischen Reprografie und der Digitalisierung | 28 |
M-P 4.4 | Grundlagen der Bestandserhaltung bei analogen und digitalen Unterlagen | 45 |
M-P 4.5 | Archivbau, Verwaltung analoger und digitaler Magazine und Einführung in die Archivsoftware, Magazinlogistik und Beständeverwaltung | 28 |
Modulprüfung und Prüfungsvorbereitung | 27 | |
Summe | 220 |
- | Präsenzzeit = 193 Stunden |
- | Vorbereitung und Anfertigung der Prüfungsarbeit = 24 + 3 = 27 Stunden |
Transferphase
Modul M-T: Transferphase
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |