Der Einsatz des Personals im Internat
ist in einem Dienstplan zu regeln. Grundsätzlich haben sich alle
Lehrkräfte für den Internats- und Bereitschaftsdienst zur
Verfügung zu stellen.
Mit dem nach Nr. 3 vorgesehenen
Kontingent sind alle im Internat wahrzunehmenden Aufgaben abzudecken. Bei dem
Einsatz von Lehrkräften im Internat ist die Unterrichtsversorgung der
Schule zu berücksichtigen. Lehrkräfte sollen in der Regel
möglichst gleichmäßig zu Internatsdiensten herangezogen werden.
Den Lehrkräften sowie
Internatsleiterinnen und Internatsleitern sind gemäß § 14 Abs.
3 und § 23 Abs. 6 Nds. ArbZVO-Schule jeweils zwei Stunden (á 45
Minuten) Internatsdienst, zu dem auch der Wochenenddienst gehört, mit
einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Soweit
ein Dienst lediglich aus Bereitschaft besteht (z.B. Nachtdienst), ist für
eine Zeitdauer von mindestens vier Stunden (á 60 Minuten)
Bereitschaftsdienst eine Unterrichtsstunde anzurechnen. Insgesamt soll die
Anrechnung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften jeweils fünf,
bei vollzeitbeschäftigten Internatsleiterinnen und Internatsleitern
jeweils zehn Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Sofern die
fächerspezifische Unterrichtsversorgung der Schule gesichert ist, kann
diese Anrechnung zeitlich befristet um jeweils bis zu zwei Unterrichtsstunden
überschritten werden. Für Teilzeitbeschäftigte gelten diese
Regelungen mit der Maßgabe, dass dieser außerunterrichtliche
Einsatz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.
Bei der im Rahmen des Internatsdienstes wahrzunehmenden
Freizeitgruppenarbeit handelt es sich nicht um Unterricht; eine von den
vorstehenden Regelungen abweichende Anrechnung ist daher unzulässig.