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Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Übertragung von Ämtern im Schulaufsichtsdienst in der
Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) und in der
Schulinspektion des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische
Qualitätsentwicklung (NLQ)
RdErl. d. MK v. 13.12.2017 - 11-03 043 (SVBl. 2/2018
S. 52) - VORIS 20411 -
- Bezug:
- a)
- Gem. RdErl. d. MK u. MS Dienstliche
Beurteilung der Lehrkräfte vom 20.12.2011 (Nds. MBl. 2012, S. 74,
SVBl. 2012, S. 115), geändert durch RdErl. v. 14.3.2013 (Nds. MBl. S. 282,
SVBl. S. 177)
- b)
- Beschluss d. LReg Dienstliche
Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst v.
18.7.2017 (Nds. MBl. S. 1104)
- c)
- Richtlinien zur gleichberechtigten und
selbstbestimmten Teil habe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter
Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst - Beschluss d. LReg v.
15.3.2016 (Nds. MBl. S. 394)
1. Allgemeines
- 1.1
- Dieser RdErl. regelt das Verfahren zur
Besetzung von Dienstposten der schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten
in der NLSchB sowie der Inspektorinnen und Inspektoren der Schulinspektion im
NLQ (Schulaufsichtsdienst).
- 1.2
- Ämter im Schulaufsichtsdienst in der
NLSchB und in der Schulinspektion des NLQ sind
- -
- das Amt der Regierungsschulrätin
oder des Regierungsschulrates (BesGr. A 14 NBesO),
- -
- das Amt der Regierungsschuldirektorin
oder des Regierungsschuldirektors (BesGr. A 15 NBesO) und
- -
- das Amt der Leitenden
Regierungsschuldirektorin oder des Leitenden Regierungsschuldirektors (BesGr. A
16 NBesO).
2. Voraussetzungen für die
Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst
Die erstmalige Übertragung eines der
unter 1.2 genannten Ämter setzt voraus, dass die Bewerberin oder der
Bewerber
- 2.1
- ein vom Kultusministerium (MK) bestimmtes
Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 3 NLVO-Bildung) und
- 2.2
- nach der Übertragung eines
Dienstpostens im Schulaufsichtsdienst eine vom MK bestimmte Qualifizierung
erfolg - reich abgeschlossen sowie die Eignung unter Beweis gestellt hat
(§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NLVO-Bildung).
3. Bewerbungsvoraussetzungen
- 3.1
- Beschäftigte, denen erstmalig ein Amt im
Schulaufsichts - dienst übertragen wird
Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung
gemäß NLVOBildung verfügen, können sich um eines der unter
Nummer 1.2 genannten Ämter bewerben.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss
zum Zeitpunkt der Bewerbung für einen Dienstposten bei der NLSchB oder
beim NLQ mindestens seit zwei Jahren ein Beförderungsamt in Schule oder
Studienseminar mit einer der nachstehend genannten Funktionen übertragen
bekommen und erfolgreich wahrgenommen haben:
- -
- Schulleiterin oder Schulleiter,
- -
- ständige oder weitere Vertreterin
oder Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- -
- Leiterin oder Leiter eines
Studienseminars,
- -
- ständige Vertreterin oder
ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines
Studienseminars,
- -
- schulfachliche Koordinatorin oder
schulfachlicher Koordinator,
- -
- Stufenleiterin oder Stufenleiter (SEK
I- und SEK II-Bereich) an einer Gesamtschule sowie Leiterin oder Leiter des
Primarbereichs an einer Gesamtschule,
- -
- Mitglieder der kollegialen
Schulleitung nach § 44 Abs. 2 Nr. 1-3 NSchG,
- -
- Leiterin oder Leiter eines Schulzweigs
an einer Kooperativen Gesamtschule.
Darüber hinaus kann sich auf
Dienstposten beim NLQ auch eine Bewerberin oder ein Bewerber, der oder dem zum
Zeitpunkt der Bewerbung seit mindestens zwei Jahren ein Beförderungsamt
mit einer der nachstehend genannten Funktionen bzw. Aufgaben übertragen
worden ist und die oder der dieses Amt erfolgreich wahrgenommen hat,
bewerben:
- -
- Fachberaterin oder Fachberater an
Gymnasien oder berufsbildenden Schulen sowie Fachmoderatorin oder Fachmoderator
an Gesamtschulen,
- -
- Fachberaterin oder Fachberater
für Unterrichtsqualität,
- -
- Bildungsgangsleiterin oder
Bildungsgangsleiter an berufsbildenden Schulen,
- -
- Fachgruppenleiterin oder
Fachgruppenleiter an berufsbildenden Schulen,
- -
- Schulentwicklungsberaterin oder
Schulentwicklungsberater,
- -
- didaktische Leiterin oder didaktischer
Leiter.
Bewerben kann sich auch, wer
- -
- aktuell keines der vorgenannten
Ämter innehat, aber zuvor über die Dauer von mindestens zwei Jahren
eines dieser Ämter schriftlich übertragen bekommen und erfolgreich
wahrgenommen hatte
- oder
- -
- zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens
seit zwei Jahren ein Beförderungsamt mit Leitungsaufgaben in der
Schulverwaltung oder vergleichbaren Einrichtungen übertragen bekommen und
erfolgreich wahrgenommen hat.
Die Übertragung des Amtes einer Leitenden
Regierungsschuldirektorin oder eines Leitenden Regierungsschuldirektors (BesGr.
A 16 NBesO) setzt zudem zum Zeitpunkt der Bewerbung den Nachweis einer
mindestens zweijährigen erfolgreichen Tätigkeit in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 mit Leitungserfahrung in Schule, Studienseminar
oder Schulverwaltung oder vergleichbaren Einrichtungen voraus.
Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus der
Ausschreibung.
- 3.2
- Beschäftigte, die bereits ein Amt im
Schulaufsichtsdienst innehaben
Für Beschäftigte, die bereits ein
Amt im Schulaufsichtsdienst oder in der Schulinspektion innehaben, gelten die
Nummern 2.1 und 2.2 mit folgender Maßgabe:
- 3.2.1
- Das Auswahlverfahren nach Nummer 2.1 ist
auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
- 3.2.2
- Für Beschäftigte, die sich
erfolgreich um einen Dienstposten beworben haben, umfasst die Qualifizierung
nach Nummer 2.2 nur diejenigen Inhalte, die im Rahmen der Erprobungs- oder
Einweisungszeit vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes im
Schulaufsichtsdienst oder in der Schulinspektion noch nicht abgeleistet
wurden.
- 3.2.3
- Bewerbungsvoraussetzung für die
Übertragung eines hö herwertigen Amtes im Schulaufsichtsdienst oder
in der Schulinspektion ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt
der Bewerbung mindestens über die Dauer von zwei Jahren erfolgreich das
bisherige Amt ausgeübt hat.
Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus der Ausschreibung.
4. Auswahlverfahren für die
Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst
4.1 Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
Das MK schreibt nach Bedarfslage landesweit die an den genannten
Behörden zu besetzenden Dienstposten aus. NLSchB und NLQ melden dazu dem
MK frühzeitig die voraussichtlich zu besetzenden Dienstposten.
Bewerbungen sind unter Angabe der angestrebten Funktion und unter
Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufes sowie einer
Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte und zur
elektronischen Speicherung der Bewerbungsunterlagen innerhalb von vier Wochen
nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung auf dem Dienstweg an das MK
zu richten; zeitgleich ist die Bewerbung elektronisch an ein Bewerbungspostfach
des MK zu schicken.
4.2 Allgemeines zum Auswahlverfahren
Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die genannten Voraussetzungen
erfüllen, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Das Auswahlverfahren wird durch eine Auswahlkommission
durchgeführt. Es beginnt mit der Bestimmung der Kommissionsmitglieder nach
Nummer 4.3. Die Zusammensetzung der Kommission ist für das gesamte
Verfahren unter Berücksichtigung der Regelung unter Nummer 4.5.1
grundsätzlich verbindlich.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die überwiegend im Schuldienst
tätig sind, besteht das Auswahlverfahren aus einer dienstlichen
Beurteilung nach Nummer 4.4 und einem Assessmentverfahren nach Nummer 4.5.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schul- oder
Seminarverwaltung tätig sind, besteht das Auswahlverfahren aus einer
dienstlichen Beurteilung nach dem Bezugsbeschluss zu b und den Regelungen in
der besonderen Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der
Beschäftigten im Geschäftsbereich des MK in der jeweils gültigen
Fassung sowie einem Assessmentverfahren nach Nummer 4.5.
Für Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern oder
anderen Einrichtungen / Institutionen (z. B. Universität,
Forschungseinrichtung) gelten gesonderte Regelungen nach
Anlage
2.
4.3 Auswahlkommission
Die Überprüfung im Rahmen des
Auswahlverfahrens erfolgt durch eine Kommission, der folgende Mitglieder
angehören:
- 4.3.1
- für Ämter
- -
- bei der NLSchB die Leiterin oder der
Leiter der für den jeweiligen schulfachlichen Bereich
- -
- in der Schulinspektion beim NLQ die
Leiterin oder der Leiter der für die Schulinspektion
zuständigen Abteilung des MK jeweils als Vorsitzende oder
Vorsitzender der Kommission,
- 4.3.2
- die Leiterin oder der Leiter der für
die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden zuständigen
Abteilung des MK als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender
Vorsitzender,
- 4.3.3
- für Ämter
- -
- bei der NLSchB die Leiterin oder der
Leiter des für den jeweiligen schulfachlichen Bereich
- -
- in der Schulinspektion beim NLQ die
Leiterin oder der Leiter der für die Schulinspektion
zuständigen Referates des MK,
- 4.3.4
- die Leiterin oder der Leiter
- -
- der NLSchB, soweit der Dienstposten
einer Dezernatsleiterin 2 oder eines Dezernatsleiters 2 oder der Dienstposten
einer schulfachlichen Dezernentin oder eines schulfachlichen Dezernenten der
Wertigkeit nach A 16 zu besetzen ist, im Übrigen die Leiterin oder der
Leiter der jeweiligen Regionalabteilung der NLSchB oder
- -
- des NLQ, soweit der Dienstposten der
Leiterin oder des Leiters der für die Schulinspektion zuständigen
Abteilung oder einer der für die Schulinspektion zuständigen
Fachbereiche zu besetzen ist, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der
für die Schulinspektion zuständigen Abteilung des NLQ
- oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterin
oder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderung nur durch fachlich
zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.
Grundsätzlich soll mindestens ein Kommissionsmitglied einen
schulfachlichen Hintergrund haben.
4.4 Dienstliche Beurteilung
4.4.1 Zuständigkeit
Die dienstliche Beurteilung wird in der Regel von der zuständigen
schulfachlichen Dezernentin bzw. dem zuständigen schulfachlichen
Dezernenten erstellt. Sofern der Vertretungsfall eintritt, ist es möglich,
auch eine andere schulfachliche Dezernentin bzw. einen anderen schulfachlichen
Dezernenten mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu beauftragen.
4.4.2 Beurteilungsinhalt
Die dienstliche Beurteilung besteht aus
- einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen
sowie
- den Erkenntnissen aus zwei Beratungsgesprächen nach je einer
besichtigten fremden Unterrichtsstunde und
- aus einer sich auf die Besprechung und Beurteilung der beiden
Unterrichtsstunden beziehenden Reflexion.
Die dienstliche Beurteilung beinhaltet Aussagen aus den Bereichen
Leitungs- und Führungskompetenzen, Fachkompetenzen, Managementkompetenzen,
Beratungskompetenzen sowie Personale Kompetenzen. Für die Erstellung der
dienstlichen Beurteilung ist der standardisierte Vordruck nach
Anlage
1 zu verwenden.
An den Beratungsgesprächen nach Buchstabe b und der Reflexion nach
Buchstabe c nimmt auch das Kommissionsmitglied nach Nummer 4.3.4 teil. Das
Kommissionsmitglied erstellt schriftlich unter Verwendung eines
standardisierten Vordrucks (siehe Handreichungen zum Erlass) einen
Beurteilungsbeitrag zu den zwei Beratungsgesprächen und zu der sich darauf
beziehenden Reflexion, der von der schulfachlichen Dezernentin bzw. dem
schulfachlichen Dezernenten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu
berücksichtigen ist.
Die zwei Beratungsgespräche nach Buchstabe b beziehen sich auf je
eine Unterrichtsstunde anderer Lehrkräfte grundsätzlich in Schulen
verschiedener Schulformen. Die Schule der Bewerberin oder des Bewerbers kommt
nicht in Betracht. Dabei soll im Bereich des allgemein bildenden Schulwesens
eine Schule dem Sekundarbereich I angehören. Außerdem soll eine der
ausgewählten Schulen einer Schulform angehören, an der die Bewerberin
oder der Bewerber bisher nicht oder nicht überwiegend unterrichtet hat.
Beide Beratungsgespräche beziehen sich auf für die Bewerberin oder
den Bewerber fachfremden Unterricht. Im Gymnasial- und Gesamtschulbereich sind
die Beratungsgespräche in den Sekundarbereichen I und II dieser
Schulformen, im Bereich des berufsbildenden Schulwesens an der Berufsschule und
an einer Vollzeitschulform durchzuführen.
Zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist bei zu Beurteilenden,
die nicht als Schulleiterin oder Schulleiter bzw. Leiterin oder Leiter eines
Studienseminars tä tig sind, zudem ein Leistungsbericht als
Beurteilungsbeitrag zu Buchstabe a von der oder dem Vorgesetzten einzuholen und
zu berücksichtigen (standardisierter Vordruck, siehe Hand reichungen zum
Erlass). In dem Leistungsbericht ist auf die Bereiche Leitungs- und
Führungskompetenzen, Fachkompetenzen, Managementkompetenzen sowie
Personale Kompetenzen einzugehen. Dabei berücksichtigt die oder der
Vorgesetzte die bisherigen Arbeitsergebnisse der Bewerberin oder des Bewerbers,
insbesondere ihre oder seine Leitungstätigkeiten, unterrichtlichen
Tätigkeiten sowie besondere Initiativen, Vorhaben oder
Arbeitsschwerpunkte.
Bei schwerbehinderten Menschen ist Nr. 8 (Dienstliche
Beurteilung) der Bezugsrichtlinien zu c zu beachten.
Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab.
Für das Gesamturteil sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO
zu verwenden.
Abweichend von Nr. 3 Abs. 1 des Bezugserlasses zu a soll die
dienstliche Beurteilung eine Eignungsprognose für die angestrebte Funktion
enthalten.
4.4.3 Beurteilungszeitraum
Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum seit dem Ende des
Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung bis zum
Beurteilungsstichtag. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück,
sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen und die
Befähigung einzuschätzen.
4.4.4 Verfahrensregelungen
Bevor die dienstliche Beurteilung fertiggestellt wird, ist durch die
schulfachliche Dezernentin bzw. den schulfachlichen Dezernenten mit der
Bewerberin oder dem Bewerber ein Gespräch über den wahrgenommenen
Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild (§ 44 Abs. 4
S. 1 NLVO) zu führen.
Nach Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung ist diese durch die
schulfachliche Dezernentin bzw. den schulfachlichen Dezernenten mit der
Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen und anschließend
bekanntzugeben (§ 44 Abs. 4 S 2 NLVO).
Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen und zusammen mit der
dienstlichen Beurteilung nach Beendigung des Auswahlverfahrens zu den
Personalakten zu nehmen.
Beurteilungs- und Gesprächsnotizen verbleiben als persönliche
Arbeitsunterlagen bei den jeweiligen schulfachlichen Dezernentinnen und
Dezernenten.
Beurteilungsbeiträge sind als Sachakte bei den Behörden oder
Dienststellen zu führen; für sie gelten die Regelungen über die
Einsichtnahme in Personalakten.
4.5 Assessmentverfahren
Am Assessmentverfahren können Bewerberinnen und Bewerber
teilnehmen, deren dienstliche Beurteilung mindestens mit der Rangstufe
C oder besser abschließt. § 12 Abs. 1 NGG und § 82
SGB IX bleiben unberührt.
Es ist zulässig, dass verschiedene Bewerbungsverfahren in einem
gemeinsamen Assessmentverfahren zusammengefasst werden.
Im Assessmentverfahren werden insbesondere
Kenntnisse zu aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen, Kenntnisse über
Strukturen und Bildungsgänge im niedersächsischen Schulsys - tem,
Rechtsgrundlagen, Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklung von
Schulqualität sowie interner und externer Evaluation überprüft.
Die Aufgabenstellungen sind grundsätzlich einzeln sowie in der Gruppe
mündlich zu bearbeiten (Bearbeitung eines Fallbeispiels, zwei
Fragestellungen, Gruppenübung). Die Aufgabenstellungen und das dabei zu
überprüfende Anforderungs- und Befähigungsprofil beziehen sich
auf die Kompetenzbereiche
- -
- Leitungs- und
Führungskompetenzen,
- -
- Fachkompetenzen,
- -
- Managementkompetenzen,
- -
- Beratungskompetenzen sowie
- -
- Personale Kompetenzen.
Bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern findet anstelle der
Gruppenübung eine Tandemübung statt; im Falle einer Einzelbewerbung
wird das Assessment um eine zusätzliche Aufgabe aus dem Handlungsfeld
Kommunikation / Kooperation ergänzt.
Das Assessmentverfahren wird von der gesamten Kommission
durchgeführt.
- 4.5.1
- Ist eines der Kommissionsmitglieder an der
Teilnahme am Assessmentverfahren verhindert, rückt entsprechend der
Regelung in Nummer 4.3 eine Vertreterin oder ein Vertreter nach. Dies gilt
grundsätzlich nicht für das Kommissionsmitglied nach Nummer 4.3.4, da
es bereits einen ersten Beurteilungsbeitrag geleistet hat. Tritt dennoch der
Vertretungsfall beim Kommissionsmitglied nach Nr. 4.3.4 ein, muss MK eine
Einzelfallentscheidung treffen.
- 4.5.2
- Eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Hauptpersonalrats beim MK nimmt am Assessmentverfahren ohne Stimmrecht teil.
Das Recht, in gleicher Weise teilzunehmen, hat die Gleichstellungsbeauftragte
im MK. Dies gilt beim Vorliegen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auch
für die Hauptvertrauensperson der Beschäftigten mit
Schwerbehinderung.
- 4.5.3
- Die nicht stimmberechtigten
Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in der Regel fünf Werktage vor
Beginn des Assessmentverfahrens schriftlich über die Rangstufen der
dienstlichen Beurteilungen der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber
informiert.
- 4.5.4
- Sofern es sich um einen schwerbehinderten
Menschen handelt, ist mit dessen Zustimmung vor Beginn des Aus wahlverfahrens
ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung über den Umfang der
Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- und
Verwendungsfähigkeit zu führen. Hinsichtlich des Assessmentverfahrens
wird ausdrücklich auf Nrn. 3.6.3 und 4
(Prüfungserleichterungen) der Bezugsrichtlinien zu c
hingewiesen.
- 4.5.5
- Im Rahmen des Assessmentverfahrens
bewertet jedes Kommissionsmitglied die von der Bewerberin oder dem Bewerber bei
jeder Aufgabe gezeigten Leistungen mit einer Note der Notenstufen 1 bis 5, die
wie folgt definiert sind:
1 - hervorragend geeignet
2 - gut geeignet
3 - geeignet
4 - noch geeignet
5 - nicht geeignet
Zwischennoten
in Viertelschritten sind zulässig.
- 4.5.6
- Die oder der Vorsitzende der Kommission
ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Durchschnittsnote des
Assessmentverfahrens. Für die Übertragung eines erstmaligen Amtes im
Schulaufsichtsdienst bzw. eines anderen Amtes im Schulaufsichtsdienst kommen
ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, deren
Durchschnittsnote im Assessmentverfahren besser als 2,5 ist. Soweit sich bei
der Bildung der Durchschnittsnote mehr als zwei Nachkommastellen ergeben, sind
nur die ersten beiden Dezimalstellen zu berücksichtigen; es wird nicht
gerundet.
- 4.5.7
- Die Kommission erstellt auf Grundlage der
dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung der im
Assessmentverfahren erzielten Durchschnittsnoten eine Rangfolge, die in einen
Auswahlvorschlag mündet. Die für die festgestellte Rangfolge
maßgeblichen Gründe sind im Auswahlvorgang darzulegen und von der
oder dem Vorsitzenden der Kommission zu unterschreiben. Auf Beachtung der
Nummer 7.1 (Berufliche Entwicklung) der Bezugsrichtlinien zu c wird
ausdrücklich hingewiesen.
5. Auswahlentscheidung, Qualifizierung,
Feststellung der Eig nung, Beförderung
- 5.1
- Auf der Grundlage des Auswahlvorschlages
wird vom MK jeweils die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten
geeignete Bewerber ausgewählt. Die nicht berücksichtigten
Bewerberinnen und Bewerber werden durch das MK benachrichtigt.
Nach einer
vierzehntägigen Wartefrist wird der ausgewählten Bewerberin oder dem
ausgewählten Bewerber durch MK der entsprechende Dienstposten
übertragen. Mit Übertragung des Dienstpostens beginnt die
sechsmonatige Erprobungszeit gemäß § 20 Abs. 2 NBG i. V. m.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 NLVO. Anstelle der Erprobungszeit ist für
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Amt innehaben, das von der
Wertigkeit her dem angestrebten Amt entspricht, eine Einweisungszeit von
ebenfalls sechs Monaten abzuleisten (§ 13 Abs. 5 Satz 3
NLVO-Bildung).
- 5.2
- Eine nach Nummern 2.2 und 3.2.2
erforderliche Qualifizierung ist im Rahmen der Erprobungs- oder Einweisungszeit
abzuleisten. Beschäftigte, die bereits ein Amt im Schulaufsichtsdienst
innehaben und denen ein gleichwertiger Dienstposten außerhalb ihres
derzeitigen Verwendungsbereichs übertragen wurde, haben die erforderliche
Qualifizierung im Rahmen einer Abordnung in den anderen Verwendungsbereich
abzuleisten.
- 5.3
- Grundlagen der Qualifizierung sind die im
Niedersächsischen Schulgesetz bestimmten Aufgaben der Schulbehörden,
die Regelungen für die Eigenverantwortliche Schule und für die
Regionalen Kompetenzzentren im berufsbildenden Bereich. Die Qualifizierung
bildet den Ausgangspunkt für den mit der Übertragung eines
Dienstpostens im Schulaufsichtsdienst verbundenen Perspektivwechsel und die
Übernahme der Aufgaben im neuen Tätigkeitsfeld. Im Mittelpunkt stehen
der Aufbau und die Weiterentwicklung der im Kompetenzprofil für die
Schulaufsicht oder die Schulinspektion aufgeführten Kompetenzen. Die
Qualifizierung erfolgt auf der Grundlage des im Auftrag des MK vom NLQ in
Zusammenarbeit mit der NLSchB entwickelten Curriculums und des daraus
abgeleiteten Qualifizierungsplans. Die Teilnahme an der Qualifizierung wird
durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt. Das Curriculum ist zu
veröffentlichen.
- 5.4
- Spätestens vier Wochen vor Ablauf der
Erprobungs- oder Einweisungszeit trifft die jeweils zuständige
Dezernatsleitung der NLSchB oder die zuständige Abteilungsleitung des NLQ
auf der Grundlage der Tätigkeit während der Erprobungs- oder
Einweisungszeit und unter Berücksichtigung der absolvierten Qualifizierung
eine Aussage darüber, ob die Beamtin oder der Beamte die Eignung für
den Schulaufsichtsdienst oder die Schulinspektion unter Beweis gestellt hat.
Die Ernennungsbehörde prüft unter Be - rücksichtigung dieser
Aussage, ob die Erprobungs- oder Einweisungszeit erfolgreich abgeschlossen ist.
Ist dies nicht der Fall, kann die Erprobungszeit gemäß § 10
Abs. 1 Satz 3 NLVO entsprechend verlängert werden; dies gilt auch in Bezug
auf die Einweisungszeit (§ 13 Abs. 5 Satz 4 NLVO-Bildung).
- 5.5
- Ist die Eignung der Beamtin oder des
Beamten festgestellt worden, wird ihr oder ihm nach Ablauf der Erprobungsoder
Einweisungszeit von der Ernennungsbehörde nach ggf. zuvor erfolgter
Versetzung das entsprechende Amt im Schulaufsichtsdienst übertragen.
- 5.6
- Bei Beschäftigten, die auf einem
gleichwertigen Dienstpos - ten außerhalb ihres Verwendungsbereichs be
rücksichtigt worden sind, hat die jeweils zuständige Dezernatsleitung
der NLSchB oder die zuständige Abteilungsleitung des NLQ auf der Grundlage
der Tätigkeit spä testens vier Wochen vor Ende der Abordnungszeit
eine Aussage darüber zu treffen, ob unter Berücksichtigung der
absolvierten Qualifizierung ein erfolgreicher Einsatz in dem angestrebten
Verwendungsbereich zu erwarten ist. Kann eine solche Aussage nicht getroffen
werden, wird die Abordnung verlängert, wenn dadurch ein erfolgreicher
Einsatz in dem angestrebten Verwendungsbereich wahrscheinlich wird. Sofern die
Aussage getroffen werden kann, dass ein erfolgreicher Einsatz zu erwarten ist,
wird die Versetzung auf den gleichwertigen Dienstposten in dem anderen
Verwendungsbereich erfolgen.
6. Erneute Bewerbung
- 6.1
- Bewerberinnen oder Bewerber, die die
Voraussetzungen der Nr. 4.5.6 erfüllen (Durchschnittsnote besser als 2,5),
aber im Rahmen der Bestenauslese nicht berücksichtigt werden konnten und
weiterhin an einem Einsatz im Schulaufsichtsdienst interessiert sind,
können sich auf weitere Ausschreibungen hin bewerben. Ein erneutes
Auswahlverfahren ist dann zu durchlaufen. Sofern dabei eine erneute dienstliche
Beurteilung nach Nr. 4.4 erforderlich wird, kann auf die Durchführung der
Verfahrensbestandteile in Nr. 4.4.2 Buchst. b und c verzichtet werden, wenn die
Verfahrensbestandteile grundsätzlich in den letzten zwölf Monaten vor
dem voraussichtlichen Beurteilungsstichtag absolviert wurden und die
Beurteilerin bzw. der Beurteiler aufgrund dieser Erfahrungen in vergleichbarer
Weise auf Eignung, Leistung und Befähigung im aktuellen
Beurteilungszeitraum schließen kann. Daneben können Bewerberinnen
oder Bewerber auf eigenen Wunsch hin die Verfahrensbestandteile aus Nr. 4.4.2
Buchst. b und c erneut absolvieren.
- 6.2
- Sofern im Assessmentverfahren eine
positive Eignungsprognose bei Bewerberinnen und Bewerbern, die noch kein Amt im
Schulaufsichtsdienst innehaben, nicht festgestellt werden konnte
(Durchschnittsnote 2,5 und schlech ter), behält diese Feststellung bei
weiteren Bewerbungen ein Jahr lang nach schriftlicher Bekanntgabe der
Auswahlentscheidung ihre Gültigkeit.
7. Bewerberinnen und Bewerber im
Beschäftigungsverhältnis
Die Regelungen dieses RdErl. gelten entsprechend auch für
Bewerberinnen und Bewerber im Beschäftigungsverhältnis, die die
Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Bildung erworben haben.
8. Übergangsregelungen
Auswahlverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses RdErl. begonnen wurden,
sind nach den Bestimmungen des RdErl. d. MK vom 4.8.2010 - 11 - 03 043 - (SVBl.
S. 320) - VORIS 20411 - geändert durch RdErl. d. MK vom 4.10.2011 - 11 -
03 043 - (SVBl S. 480) - VORIS 20411 zum Abschluss zu bringen. Das
Auswahlverfahren beginnt mit der Ausschreibung der Stelle. Wird der gleiche
Dienstposten erneut ausgeschrieben, wird dadurch das Auswahlverfahren neu
begonnen.
9. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.2.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023
außer Kraft.
Anlage 1
Dienstliche Beurteilung
anlässlich der Bewerbung um den im Schulverwaltungsblatt
..
ausgeschriebenen Dienstposten einer
schulfachlichen Dezernentin / eines
schulfachlichen Dezernenten oder
einer Schulinspektorin / eines
Schulinspektors in der Schulinspektion des NLQ
Beurteilerin / Beurteiler:
Name, Vorname: |
Funktion: |
Dienststelle: |
|
|
|
Beurteilungszeitraum: ......................................
bis......................................
1. Personalangaben zur Bewerberin /
zum Bewerber
Name: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
Dienstbezeichnung / Funktion: |
Lehramt: |
Amt / EntgGr.: |
Schwerbehinderung:
 |
nein |
 |
ja |
GdB: |
|
Derzeitige Schule (Schulform) /
Dienststelle: |
Datum der letzten dienstl.
Beurteilung: |
Anlass: |
ggf. Note / Rangstufe: |
2. Angaben zum dienstlichen Einsatz
während des Beurteilungszeitraums
Schulform / Schule |
Ort |
Tätigkeit / Funktion |
von - bis |
|
|
|
|
|
3. Leistungsbeurteilung
3.1 Leitungs- und Führungskompetenzen
(Organisationsfähigkeit, Steuerung der
Qualitätsentwicklung, Personalführung, Gesprächsführung,
Motivationsfähigkeit, Förderung der geschlechtergerechten beruflichen
Entwicklung des Personals)
3.2 Fachkompetenzen
(Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen
Aufgabenbereich erforderlichen Fachkenntnisse, z.B. pädagogische,
fachliche, didaktische und methodische Kenntnisse, Rechts- und
Verwaltungskenntnisse)
3.3 Managementkompetenzen
(Arbeitsplanung / Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft,
Belastbarkeit, Engagement, Entscheidungsverhalten, wirtschaftliches Handeln,
Genderkompetenz)
3.4 Beratungskompetenzen
(Zieltransparenz, Beratungskonzept, Kommunikationskompetenz,
Reflexionskompetenz, Beurteilungskompetenz, Ergebnisorientierung)
3.5 Personale Kompetenzen
(mündliche / schriftliche Ausdrucksweise, Soziale
Kompetenzen wie Kooperation, Wertschätzung, Einfühlsamkeit,
Kontaktfähigkeit)
4. Fortbildungen und
Qualifizierungen
(z. B. Fortbildungsteilnahme, Referententätigkeit,
Kursleitertätigkeit - keine Auflistung einzelner Maßnahmen)
5. Sonstige Tätigkeiten
(z. B. besondere Initiativen, Vorhaben, Arbeitsschwerpunkte,
Tätigkeit in der Lehrerausbildung, Beauftragte / Beauftragter für
.)
Der Beurteilungsbeitrag des
Kommissionsmitgliedes wurde berücksichtigt.
Der Leistungsbericht der/des
Vorgesetzten als Beurteilungsbeitrag wurde berücksichtigt / war nicht
erforderlich.
Ein Gespräch über den
wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild hat
am
..
stattgefunden.
6. Gesamtbewertung
der dienstlichen Beurteilung (Rangstufe)
- ..................
A -
- Die Leistungsanforderungen werden
in besonders herausragender Weise übertroffen.
B -
- Die Leistungsanforderungen werden
deutlich übertroffen.
C -
- Die Leistungsanforderungen werden
gut erfüllt.
D -
- Die Leistungsanforderungen werden
im Wesentlichen erfüllt.
E -
- Die Leistungsanforderungen werden
nicht erfüllt.
7. Eignungsprognose für die
angestrebte Funktion
(Grundlagen sind das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen
Dienstpostens und die jeweiligen Kompetenzprofile für die schulfachlichen
Dezernentinnen und Dezernenten sowie für die Inspektorinnen und
Inspektoren)
Die dienstliche Beurteilung wurde am
besprochen und bekanntgegeben. Die Bewerberin / der Bewerber erhält eine
Zweitausfertigung dieser dienstlichen Beurteilung.
- ________________________
Ort /
Datum
- ________________________
Unterschrift des / der
Beurteilenden
|
Anlage 2
(zu Nummer 4.2)
Abweichende
Regelungen zum Auswahlverfahren
Auswahlverfahren von Bewerberinnen /
Bewerbern aus anderen Bundesländern oder anderen Einrichtungen /
Institutionen (z.B. Universität, Forschungseinrichtung)
- Anforderung einer dienstlichen Beurteilung (mit Rangstufe oder Note)
beim derzeitigen Dienstherrn (durch MK).
- Abweichend von Nummer 4.4.2 werden die zwei Beratungsgespräche
nach Buchstabe b und die Reflexion nach Buchstabe c durch zwei Mitglieder der
Auswahlkommission durchgeführt, und zwar bei allen Verfahren
- in der NLSchB:
- -
- Leiterin oder Leiter der NLSchB,
soweit der Dienstposten einer Dezernatsleiterin 2 oder eines Dezernatsleiters 2
oder der Dienstposten einer schulfachlichen Dezernentin oder eines
schulfachlichen Dezernenten der Wertigkeit nach A 16 zu besetzen ist, im
Übrigen die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Regionalabteilung der
NLSchB und
- -
- Leiterin oder Leiter des
zuständigen schulfachlichen Referates beim MK oder deren oder dessen
Vertreterin oder Vertreter.
- im NLQ:
- -
- Leiterin oder Leiter des NLQ,
soweit der Dienstposten der Leiterin oder des Leiters der für die
Schulinspektion zuständigen Abteilung oder einer der für die
Schulinspektion zuständigen Fachbereiche zu besetzen ist, im Übrigen
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 und
- -
- Leiterin oder Leiter des für
die Schulinspektion zuständigen Referates beim MK oder deren oder dessen
Vertreterin oder Vertreter.
Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich im Falle der
Verhinderung nur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter vertreten lassen.
- Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse fertigen die beiden
Kommissionsmitglieder einen schriftlichen Bericht, der Aussagen zu den
Kompetenzbereichen enthält, die dem standardisierten Vordruck der Anlage 1
zu entnehmen sind, und geben eine Prognose bezogen auf eine vergleichbare
Rangstufe ab.
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