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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Verordnung
über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die
Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und
-kassenverordnung - KomHKVO -)
Art. 1 der VO vom 18. April 2017
(Nds. GVBl. 7/2017 S. 130), geändert durch VO vom 22.1.2020 (Nds. GVBl.
Nr. 1/2020 S. 13), 11.5.2021 (Nds. GVBl. Nr. 19/2021 S. 284), 5.6.2023 (Nds.
GVBl. Nr. 12/2023 S. 133), Art.6 des Gesetzes vom 12.12.2023 (Nds. GVBl.
Nr.25/2023 S. 289) und VO vom 15.7.2024 (Nds. GVBl. Nr. 65/2024) - VORIS 20300
-
1. Allgemeines
Aufgrund des § 142 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.August 1996 (Nds.GVBl. S.282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2005 (Nds.GVBl. S.352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t | ||
Erster Abschnitt: | Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze | §§ 1 bis 16 |
Zweiter Abschnitt: | Deckungsregeln | §§ 17 bis 20 |
Dritter Abschnitt: | Haushaltswirtschaftliche Instrumente | §§ 21 und 22 |
Vierter Abschnitt: | Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen | §§ 23 und 24 |
Fünfter Abschnitt: | Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft | §§ 25 bis 35 |
Sechster Abschnitt: | Buchführung und Inventar | §§ 36 bis 41 |
Siebenter Abschnitt: | Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards | §§ 42 und 43 |
Achter Abschnitt: | Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden | §§ 44 bis 49 |
Neunter Abschnitt: | Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss | §§ 50 bis 59 |
Zehnter Abschnitt: | Schlussvorschriften | §§ 60 bis 63 |
E r s t e r A b s c h n i t t
Aufstellung des Haushaltsplans,
Planungsgrundsätze
§ 1
Bestandteile des Haushaltsplans,
Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) 1Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen
2Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.
(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen
(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.
§ 2
Ergebnishaushalt
(1) Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.
(2) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert
(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert
(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem
(5) Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen
(6) Sind nach § 24 Abs. 2 und 3 Satz 3 Jahresfehlbeträge aus Vorjahren zu decken, so wird unter dem geplanten Jahresergebnis nach Absatz 5 Nr. 3 zusätzlich die Summe der noch zu deckenden Jahresfehlbeträge angegeben.
§ 3
Finanzhaushalt
In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen
§ 4
Teilhaushalte, Budgets
(1) 1Der Haushalt wird nach den Bedürfnissen der Kommune in Teilhaushalte gegliedert. 2Die Gliederung entspricht der jeweiligen Verwaltungsgliederung oder bildet den Produktplan der Kommune ab. 3In den Teilhaushalten werden die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet. 4Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder ein Produktbereich nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. 5Notwendige Überleitungen zum verbindlichen Produktrahmen (Absatz 2) werden in der Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 dargestellt. 6Die Teilhaushalte werden in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert. 7Die Verantwortung für einen Teilhaushalt soll der fachlich zuständigen Organisationseinheit entsprechend der Verwaltungsgliederung zugeordnet werden.
(2) Die Landesstatistikbehörde legt den Kontenrahmen und den Produktrahmen sowie die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften verbindlich fest und veröffentlicht die Regelungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.
(3) 1Teilhaushalte, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können ganz oder teilweise durch Haushaltsvermerk zu einer Bewirtschaftungseinheit erklärt werden (Budget), jedoch nicht die durch einen Haushaltsvermerk zur Zweckbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 gebundenen Haushaltsmittel. 2Die Verantwortung für ein Budget wird der fachlich zuständigen Organisationseinheit entsprechend der Verwaltungsgliederung zugeordnet.
(4) 1Die Teilergebnishaushalte werden nach § 2 Abs. 1 bis 4 aufgestellt. 2Für jeden Teilergebnishaushalt wird ein Jahresergebnis nach § 2 Abs. 5 dargestellt. 3Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen erfasst werden, werden entsprechende Ansätze in den jeweiligen Teilhaushalt aufgenommen.
(5) 1Die Teilfinanzhaushalte werden nach § 3 aufgestellt. 2Die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können jeweils in einer Summe angegeben werden.
(6) 1In den Teilfinanzhaushalten werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze einzeln dargestellt. 2Dabei werden die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Gesamtinvestitionssumme sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre angegeben. 3Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können in einem Ansatz zusammengefasst werden.
(7) In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden Leistungen beschrieben und sollen die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden.
(8) Werden für einzelne Positionen der Teilergebnishaushalte oder der Teilfinanzhaushalte in den Ansatzspalten nach § 1 Abs. 3 keine Beträge ausgewiesen, so können sie in der Darstellung insgesamt entfallen.
§ 5
Stellenplan
(1) 1Der Stellenplan weist die erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) und der weiteren nicht nur vorübergehend Beschäftigten (andere Stellen) aus; die Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie der Beschäftigten im Ausbildungsverhältnis sind im Anhang zum Stellenplan nachrichtlich auszuweisen. 2Soweit erforderlich, werden im Stellenplan die Amtsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte festgesetzt. 3Stellen, die Einrichtungen zugeordnet sind, für die Sonderrechnungen geführt werden, werden gesondert ausgewiesen. 4In einer Übersicht zum Stellenplan wird die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte dargestellt.
(2) 1Im Stellenplan wird ferner für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie jeweils die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen angegeben. 2Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Stellenplan des Vorjahres werden erläutert.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene
(4) 11Planstellen und andere Stellen werden als künftig wegfallend dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. 2Sie werden als künftig umzuwandeln dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder andere Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder Planstellen in andere Stellen umgewandelt werden sollen.
§ 6
Vorbericht
1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung. 3Insbesondere sollen dargestellt werden
§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre
Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, so werden im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt veranschlagt.
§ 8
Nachtragshaushaltsplan
(1) 1Der Nachtragshaushaltsplan enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden wesentlichen Änderungen der Ziele und Kennzahlen. 2Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen bei Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so werden diese Veränderungen der Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufgenommen.
(3) 1Für Verpflichtungsermächtigungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Die Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung werden angegeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird ergänzt.
§ 9
Mittelfristige Ergebnis- und
Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätze und wird in den Haushaltsplan einbezogen.
(2) 1Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung schließt das Investitionsprogramm ein. 2Das Investitionsprogramm besteht aus den in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätzen und Erläuterungen der Auszahlungen für Investitionstätigkeit in den Teilfinanzhaushalten mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem jeweiligen Jahresbedarf. 3Das Investitionsprogramm soll im Hinblick auf § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG gesondert darstellbar sein.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung vorliegenden, vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.
(5) Die Kommunen sind für ihre Sondervermögen und Treuhandvermögen von der Pflicht zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung freigestellt.
§ 10
Veranschlagung, Ansatzermittlung
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen werden in voller Höhe und getrennt voneinander veranschlagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Erträge und Aufwendungen werden in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr veranschlagt, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge veranschlagt. 3Die Höhe eines Ansatzes wird sorgfältig geschätzt, soweit der Betrag nicht errechenbar ist.
(3) 1Für denselben Zweck sollen Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen veranschlagt werden. 2Wird ausnahmsweise anders verfahren, so wird in Erläuterungen auf die Ansätze gegenseitig verwiesen.
§
11
Verpflichtungsermächtigungen
1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt. 2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.
§ 12
Investitionen
(1) 1Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2Externe Effekte können berücksichtigt werden. 3Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.
(2) 1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.
(3) 1Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig. 2Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.
§ 13
Verfügungsmittel,
Deckungsreserve
(1) Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe als Verfügungsmittel veranschlagt werden.
(2) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und entsprechender Auszahlungen können in angemessener Höhe als Deckungsreserve veranschlagt werden.
(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht mit anderen Aufwendungen und Auszahlungen deckungsfähig und dürfen nicht zeitlich übertragen werden.
§ 14
Haushaltsunwirksame Einzahlungen
und Auszahlungen
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
§ 15
Weitere Vorschriften für
die Veranschlagung
(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen und -auszahlungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(2) Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen werden auf die Teilhaushalte im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen und -auszahlungen aufgeteilt.
(3) 1Interne Leistungen zwischen den Organisationseinheiten einer Kommune sollen in angemessenem Umfang in den Teilergebnishaushalten veranschlagt und verrechnet werden (Innere Verrechnungen). 2Die sich aus Inneren Verrechnungen ergebenden Erträge und Aufwendungen müssen sich insgesamt ausgleichen.
(4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.
§ 16
Erläuterungen
Im Vorbericht oder im Haushaltsplan werden mindestens erläutert
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Deckungsregeln
§ 17
Gesamtdeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
(2) 1Übersteigen die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit einschließlich der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten und die ordentliche Rückzahlung innerer Darlehen, so wird der übersteigende Betrag zur Tilgung von Liquiditätskrediten eingesetzt. 2Davon ausgenommen ist der dauerhafte Bestand von Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten, der im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder darüber hinaus erforderlich ist, soweit die Liquiditätskredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr aufgenommen wurden.
(3) 1Ein nach Anwendung des Absatzes 2 verbleibender übersteigender Betrag sowie Einzahlungen für Investitionstätigkeit und Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit. 2Die Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und inneren Darlehen dürfen für die Deckung der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung und die Rückzahlung von inneren Darlehen nicht verwendet werden.
§ 18
Zweckbindung
(1) 1Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtliche Verpflichtung besteht. 2Wenn eine Beschränkung wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten ist, darf eine Zweckbindung auch über Satz 1 hinaus durch Haushaltsvermerk vorgenommen werden. 3Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden oder rechtsverbindlich zugesagt worden sind. 4Es kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mindererträge bei einzelnen Haushaltsansätzen zur Verringerung von Aufwendungen bei bestimmten Haushaltsansätzen führen müssen. 5Mehraufwendungen nach Satz 3 gelten nicht als über- oder außerplanmäßig.
(2) Absatz 1 gilt für Zweckbindungen bei Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§ 19
Deckungsfähigkeit
(1) Ansätze für Aufwendungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird.
(2) Ansätze für Aufwendungen einschließlich der Haushaltsreste, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auszahlungsansätze im Finanzhaushalt einschließlich der Haushaltsreste und für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. 2Die gegenseitige Deckungsfähigkeit ist nicht zulässig zwischen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und Auszahlungen für Investitionstätigkeit oder für Finanzierungstätigkeit.
(4) 1Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in einem Budget können zugunsten von unerheblichen Auszahlungen für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit innerhalb des Budgets als einseitig deckungsfähig erklärt werden. 2Mit der Inanspruchnahme wird zugleich der den Auszahlungen nach Satz 1 entsprechende Aufwandsansatz in Höhe der Auszahlung gesperrt. 3Es kann bei Ertragsansätzen in einem Budget durch Haushaltsvermerk zusätzlich bestimmt werden, dass zahlungswirksame Mehrerträge oder nicht verwendete zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets für Investitionsoder Finanzierungstätigkeit verwendet werden dürfen. 4Es wird durch die Haushaltsüberwachung sichergestellt, dass die Mehrerträge oder die nicht verwendeten zweckgebundenen Erträge nach Satz 3 für weitere Deckungszwecke nicht mehr herangezogen werden können.
(5) 1Bei Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, die Ansätze für die damit verbundenen Auszahlungen und die Ansätze für Verpflichtungsermächtigungen zulasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. 2Bei Haushaltsresten kann entsprechend verfahren werden.
(6) Die Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.
§ 20
Übertragbarkeit
(1) 1Die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bleibt bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, wenn mit der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme vor Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres begonnen wird. 2Dies gilt auch für über- und außerplanmäßig bewilligte Ermächtigungen.
(2) 1Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. 2Außerhalb eines Budgets können Ansätze für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 3Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
(3) 1Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. 2Das Gleiche gilt für Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht für übertragbar erklärt worden sind, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ermächtigungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach Satz 1 in Anspruch genommen worden sind.
(4) Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen nach § 18 bleiben die Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) 1Die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. 2Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen; die für die Haushaltswirtschaft der Kommune unwesentlichen Beträge können zusammengefasst dargestellt und begründet werden. 3§ 45 bleibt unberührt.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Haushaltswirtschaftliche Instrumente
§ 21
Steuerung
(1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Kommune nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.
(2) Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des Haushalts gemacht werden.
§ 22
Liquiditätsplanung
Die Kommune steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung
von Fehlbeträgen
§ 23
Dauernde Leistungsfähigkeit
1Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn
2Im Rahmen der Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit kann der konsolidierte Gesamtabschluss berücksichtigt werden.
§ 24
Deckung von Fehlbeträgen
(1) 1Ein Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt.
(2) 1Kann ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 1 gedeckt werden, so wird er in der Bilanz vorgetragen. 2Die Deckung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen; sie soll jedoch spätestens im sechsten Jahr nach der Feststellung des Fehlbetrages im Jahresabschluss erreicht werden.
(3) 1Ein Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses wird aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Fehlbetrag mit einem Überschuss des ordentlichen Ergebnisses oder aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt, soweit diese nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird. 3Ist der Fehlbetrag so nicht auszugleichen, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die Verrechnung von Überschüssen mit Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss geht einer Deckung von Fehlbeträgen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 vor.
F ü n f t e r A b s c h n i
t t
Weitere Vorschriften für die
Haushaltswirtschaft
§ 25
Bewirtschaftung der Erträge
und Einzahlungen
(1) 1Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. 2Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. 3Der Eingang ist zu überwachen.
(2) Haushaltsreste werden zu ihrer Bewirtschaftung in den Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorgetragen.
§ 26
Annahme und Vermittlung von
Zuwendungen
(1) 1Abweichend von § 111 Abs. 8 Satz 3 NKomVG entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 111 Abs. 8 Satz 4 NKomVG nicht angegeben werden. 3Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.
(2) Die Vertretung kann dem Hauptausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.
(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
(4) Die Vertretung kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
§ 27
Bewirtschaftung der
Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1Die Haushaltsansätze werden so bewirtschaftet, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. 2Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2) 1Ermächtigungen zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2Dadurch darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 3Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 1 müssen die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 vorliegen.
(3) 1Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen wird überwacht. 2Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.
(4) Für Haushaltsreste gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.
§ 28
Vergabe öffentlicher
Aufträge
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) 1Der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen erfolgt nach einheitlichen Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren, soweit die Vergabe nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist. 2Den Richtlinien legt die Kommune die Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen zugrunde, die für die in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes fallenden Vergaben öffentlicher Aufträge gelten.
§ 29
Rückzahlungen
(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Erträge und Einzahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt.
(2) 1Die Rückzahlung zu viel geleisteter Aufwendungen und Auszahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt. 1Entsprechendes gilt bei der Rückzahlung von Investitionszuwendungen.
(3) Bei der Veranschlagung sind zu erwartende Rückzahlungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 30
Geldanlagen
1Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sollen sicher und ertragsorientiert angelegt werden. 2Die Kommune soll die Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. 3Die Mittel müssen für ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anlagen des Finanzvermögens entsprechend.
§ 31
Berichtspflicht
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet unverzüglich dem zuständigen Organ der Kommune, wenn sich abzeichnet, dass sich
§ 32
Haushaltswirtschaftliche Sperre
1Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren. 2Eine haushaltswirtschaftliche Sperre darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. 3Die Vertretung wird über eine haushaltswirtschaftliche Sperre und deren Aufhebung unterrichtet.
§ 33
Vorläufige
Rechnungsvorgänge
(1) 1Eine Auszahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist. 2Die Deckung ist zu gewährleisten.
(2) Eine Einzahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
§ 34
Stundung, Niederschlagung und
Erlass
(1) 11Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung darf in der Regel nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.
(2) 1Ansprüche dürfen befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn
2Niedergeschlagene Ansprüche sind bis zu ihrer Ausbuchung im Rechnungswesen nachzuweisen. 3Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sollen spätestens fünf Jahre nach einer Wertberichtigung ausgebucht werden.
(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge zurückgezahlt oder angerechnet werden.
(4) Andere Rechtsvorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Kommune bleiben unberührt.
§ 35
Kleinbeträge
Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe (Kleinbeträge) geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
S e c h s t e r A b s c h n i t
t
Buchführung und Inventar
§ 36
Aufgaben der Buchführung
(1) Die Buchführung dient
(2) Die Kommune führt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, in denen
im Rechnungsstil der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 37
Anforderungen an die
Buchführung
(1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Finanzvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Kommune vermittelt. 2Die Finanzvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) 1Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. 2Die dabei verwendeten Zeichen müssen eindeutig festgelegt sein.
(3) 1Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2Veränderungen muss zu entnehmen sein, wann sie vorgenommen worden sind.
(4) Für die eingerichteten Konten wird ein Kontenplan aufgestellt.
(5) Erfolgt die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung, so muss sichergestellt werden, dass
(6) Die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt; die Finanzrechnung wird dabei direkt bebucht.
(7) Die Kommune sorgt für die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 38
Bücher, Belege
(1) 1Die Buchungen werden in zeitlicher Ordnung und in sachlicher Ordnung nach dem Stand der Technik vorgenommen, dieses kann in einem Grundbuch und in einem Hauptbuch geschehen. 2Die Buchführung kann durch das Führen von Vor- und Nebenbüchern ergänzt werden. 3Die Ergebnisse der Vorbücher werden mindestens vierteljährlich in die Buchführung übernommen. 4Für die Anlagenbuchhaltung wird ein Nebenbuch geführt.
(2) Die Buchung in zeitlicher Ordnung umfasst mindestens
(3) Die Buchung in sachlicher Ordnung wird auf den für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten vorgenommen.
(4) 1Buchungen müssen durch begründende Unterlagen belegt sein. 2Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern nach Absatz 1 ermöglichen. 3Wird für die Erfassung und Bearbeitung der begründenden Unterlagen ein elektronisches Verfahren angewendet, so ist sicherzustellen, dass die Finanzvorfälle vollständig erfasst und übermittelt werden. 4Die elektronischen Aufzeichnungen sind so zu sichern, dass sie vor Löschung oder Veränderung geschützt sind. 5§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Grundbuch, Hauptbuch, Vorbücher und weitere Bücher können nach dem Stand der Technik im Verbund oder auch als ein Buch geführt werden, wenn die zeitliche sowie sachliche Ordnung der Buchungen mit den erforderlichen Daten übersichtlich dargestellt werden kann.
§ 39
Inventur, Inventar
(1) 1Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommune
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig auf und gibt dabei auch den Wert der einzelnenVermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen an. 2Die Vermögensgegenstände werden, wenn nicht nach § 40 Abs. 1 verfahren wird, in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme aufgenommen.
(2) Forderungen und Schulden werden voneinander getrennt durch eine Buchinventur (§ 40 Abs. 1 Satz 1) aufgenommen.
(3) Soweit Vorratsbestände bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
(4) Die Ergebnisse der Inventur werden in einem Inventar dokumentiert.
§ 40
Inventurvereinfachungen
(1) 1Auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlusstag kann, außer bei Vorräten, verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur) und gesichert ist, dass das Inventar die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend darstellt. 2Auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlusstag kann außerdem verzichtet werden, wenn durch ein Fortschreibungsverfahren gesichert ist, dass der Bestand zum Abschlusstag auch ohne körperliche Bestandsaufnahme festgestellt werden kann (permanente Inventur). 3Die Feststellung des Bestandes erfolgt in diesem Fall zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem vorangehenden und dem neuen Abschlusstag. 4Die körperliche Bestandsaufnahme kann sich aus sachlichen Gründen über mehrere Tage um den Abschlusstag herum erstrecken; in diesem Fall sind die Bestandsgrößen auf den Abschlusstag vor- oder zurückzurechnen.
(2) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. 2Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme gleichwertig sein und das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
(3) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, die für höchstens 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer angeschafft oder hergestellt wurden, brauchen nicht aufgenommen zu werden.
§ 41
Aufbewahrung von Unterlagen
(1) 1Die Kommune bewahrt die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die konsolidierten Gesamtabschlüsse, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die begründenden Unterlagen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr geordnet und sicher auf. 2Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss werden in ausgedruckter Form dauernd aufbewahrt. 2Bücher, Inventare, Belege sowie sonstige Unterlagen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. 3Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das der Beschlussfassung der Vertretung über den Jahresabschluss oder über den konsolidierten Gesamtabschluss folgt.
(3) 1Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Kassenanordnungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen Unterlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 genannten können in digitaler Form aufbewahrt werden. 2Dabei und bei der Sicherung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.3Werden elektronische Verfahren, die zur Speicherung von Büchern und Belegen genutzt werden, geändert oder abgelöst, so muss die Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen durchgängig gewährleistet bleiben. 4Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 oder die zu ihrer Sicherung verwendeten Daten- oder Bildträger sind sicher aufzubewahren und die Verantwortlichkeiten dafür sind schriftlich festzulegen.
S i e b e n t e r A b s c h n i
t t
Zahlungsvorgänge,
Sicherheitsstandards
§ 42
Zahlungsanweisung,
Zahlungsabwicklung
(1) Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation.
(2) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören
2Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und in den Büchern dokumentiert. 3Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.
(3) 11Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung werden zu ihrer sachlichen und rechnerischen Feststellung auf ihren Grund und ihre Höhe geprüft und festgestellt. 2Die Befugnis zur Feststellung sowie deren Inhalt und Umfang werden schriftlich in einer Dienstanweisung geregelt.
(4) 11Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, wird schriftlich geregelt und im Einzelnen dokumentiert. 2Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(5) 1Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden. 2Beschäftigten, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden, wenn und soweit der zahlungsbegründende Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. 3Die Auszahlung wird dann von zwei Beschäftigten vorgenommen.
(6) 1Die Zahlungsmittelkonten werden an jedem Buchungstag mit den Bankkonten abgeglichen. 2Am Ende des Haushaltsjahres werden sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abgeschlossen und es wird der Bestand an Zahlungsmitteln festgestellt.
(7) 1Die Zahlungsabwicklung wird mindestens einmal jährlich unvermutet geprüft. 2Wird die Zahlungsabwicklung ständig durch ein Rechnungsprüfungsamt überwacht, so kann von einer unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
§ 43
Sicherheitsstandards
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Zahlungsanweisung, der Buchführung und der Zahlungsabwicklung, insbesondere dem Umgang mit Zahlungsmitteln, erlässt die Kommune eine Dienstanweisung.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
A c h t e r A b s c h n i t t
Ansatz und Bewertung des Vermögens und
der Schulden
§ 44
Vollständigkeit des
Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Bilanz werden das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig nachgewiesen.
(2) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind abweichend von Satz 1 die Vermögensabgänge gegen das Basisreinvermögen und soweit erforderlich gegen die entsprechenden Passivposten der Bilanz zu verrechnen.
(3) Soweit nicht durch Gesetz anders geregelt, darf für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten nachgewiesen werden.
(4) 1Von der Kommune mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Investitionszuwendungen werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. 2Sie werden planmäßig über die Dauer der Zweckbindung oder über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abgeschrieben.
(5) 11Empfangene Investitionszuwendungen für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten nachgewiesen; diese Sonderposten werden entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 2Empfangene Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite in einer Rücklage nachgewiesen; liegt eine Zweckbindung nicht vor, so werden sie direkt im Reinvermögen nachgewiesen. 3Die nach Satz 2 Halbsatz 1 nachgewiesene Rücklage ist durch Umwandlung in Basisreinvermögen aufzulösen, wenn die Zweckbindung entfällt. 4Für Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für Investitionen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes sind empfangene Investitionszuwendungen sowie empfangene Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten nachzuweisen. 6Investitionszuwendungen nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.
(6) 1Ein unentgeltlicher Vermögenszugang ist, soweit erforderlich, in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 und 3 mit dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten und zu aktivieren. 2Der Bodenwertanteil für Grundstücke kann höchstens mit einem Zeitwert nachgewiesen werden, der sich an dem für das Vorjahr des unentgeltlichen Vermögenszugangs geltenden Bodenrichtwert orientiert. 3Korrespondierend zum Aktivposten wird für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite ein Sonderposten nachgewiesen und entsprechend der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 4Für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
§ 45
Rückstellungen
(1) Zu den Verpflichtungen, für die nach § 123 Abs. 2 NKomVG Rückstellungen gebildet werden, zählen insbesondere
(2) 1Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung voraussichtlich benötigt wird. 2Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten. 3Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 7 für Regions-, Kreis- und Samtgemeindeumlagen sind auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des Berechnungszeitraums im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen Berechnungszeitraums und des Umlagesatzes zu bilden.
(3) 1Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf Prozent zugrunde zu legen. 2Änderungen der Pensionsrückstellungen aufgrund von Besoldungsanpassungen sind zu dem im Landesgesetz für die Besoldungsanpassung bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
(4) Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind.
(5) 1Rückstellungen werden aufgelöst, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. 2Sie werden herabgesetzt, wenn der angesetzte Betrag in seiner Höhe zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung nicht mehr erforderlich ist.
§ 46
Bewertungsregeln
(1) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Schulden und der Rückstellungen im Jahresabschluss gelten die Absätze 2 bis 5.
(2) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
(3) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen werden zum Abschlusstag einzeln bewertet.
(4) 11Es wird vorsichtig bewertet. 2Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen, einschließlich der aus unterlassener Instandhaltung, soweit dafür nicht Rückstellungen gebildet werden, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, werden berücksichtigt, selbst wenn diese erst nach dem Abschlusstag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. 3Risiken und Wertminderungen, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. 4Wertgewinne werden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind.
(5) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§ 47
Wertansätze für
Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Die Wertansätze nach § 124 Abs. 4 NKomVG für Vermögensgegenstände und Schulden werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gebildet.
(2) 1Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. 3Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt.
(3) 1Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. 4Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Kommune eine Zuwendung für Investitionen oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land, einer anderen Kommune oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält. 5Werden bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht, so dürfen sie als Herstellungswerte angesetzt werden. 6Für die Höhe des Ansatzes gilt § 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG entsprechend. 7In der gleichen Höhe wird ein Sonderposten ausgewiesen; § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungswerte angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 2Im Übrigen gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungswerten.
(5) 1Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungsoder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand berücksichtigt. 2Für den Nachweis von beweglichen Vermögensgegenständen in von der Kommune geführten Betrieben gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Regelungen über den Vermögensnachweis vorrangig zu beachten.
(6) 1Bewegliche Vermögensgegenstände können als ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, und wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungswerte 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. 2Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Anwendung des Festwertverfahrens (§ 48 Abs. 1).
(7) Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 124 Abs. 4 Satz 6 NKomVG).
§ 48
Bewertungsvereinfachungen
(1) 1Für Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte ausgewiesen werden, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. 2Es wird in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausweisen des Festwertes in der Bilanz eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt.
(2) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
(3) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
§ 49
Abschreibungen
(1) 1Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. 2Satz 1 gilt nicht für Vorräte. 3Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). 4Soweit Rechtsvorschriften es vorsehen, ist eine planmäßige Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig. 5Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
(2) 1Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen gibt das für Inneres zuständige Ministerium eine Abschreibungstabelle vor. 2Von dieser kann mit einer Begründung, die im Anhang zum Jahresabschluss dokumentiert wird, abgewichen werden. 3Wird durch eine aktivierungspflichtige Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, so wird die Restnutzungsdauer aufgrund einer Schätzung neu bestimmt; entsprechend wird verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.
(3) 1Der Abschreibungszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt wurde. 2Bei der planmäßigen Abschreibung werden nur volle Monate berücksichtigt.3
(4) 1Tritt bei einem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstand eine voraussichtlich andauernde Wertminderung ein, so wird der Vermögensgegenstand mit dem tatsächlichen Wert angesetzt, der ihm am Abschlusstag zukommt, und es wird in Höhe der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen. 2Satz 1 gilt auch für einen Vermögensgegenstand, dessen Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. 3Bei Vermögensgegenständen nach Absatz 1 Satz 1, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die planmäßigen Abschreibungen auf der Basis des verminderten Wertes fortgeführt. 4Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die höhere Abschreibung nicht mehr bestehen, so wird der nicht mehr gerechtfertigte höhere Abschreibungsbetrag wieder zugeschrieben.
(5) 1Bei Vermögensgegenständen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, werden Abschreibungen bis auf den Wert eines Börsen- oder Marktpreises am Abschlusstag vorgenommen. 2Ist für einen Vermögensgegenstand ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigt dessen Anschaffungsoder Herstellungswert den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlusstag beizulegen ist, so wird auf den niedrigeren Wert abgeschrieben. 3Bei Vermögensgegenständen des Finanzvermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung der Kommune dienen, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 spätestens dann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den zum Abschlusstag beizulegenden Wert vorzunehmen, wenn an zwei nacheinander folgenden Abschlusstagen eine Minderung von mehr als 25 Prozent zum fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungswert festgestellt wurde. 4Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Für Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation gelten die abgabenrechtlichen Vorschriften.
N e u n t e r A b s c h n i t t
Jahresabschluss, konsolidierter
Gesamtabschluss
§ 50
Grundsätze für die
Gliederung
(1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sollen in ihrem Aufbau, insbesondere hinsichtlich der Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss des Vorjahres entsprechen, soweit nicht wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2Abweichungen werden im Anhang angegeben und erläutert.
(2) 1In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz wird zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres in einer besonderen Spalte angegeben. 2Sind die Beträge dem Grunde nach nicht vergleichbar, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert. 3Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Posten der Bilanz, so wird die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt oder im Anhang angegeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) 1Eine weitere Untergliederung der Posten im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung ist zulässig. 2Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten abgedeckt wird. 3Die Ergänzung wird im Anhang angegeben und erläutert.
(5) Ein vorgegebener Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr bei diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wird.
§ 51
Rechnungsabgrenzungsposten
(1) 1Soweit Ausgaben, die vor dem Abschlusstag geleistet wurden, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2Ferner wird die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlusstag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.
(2) 1Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so wird der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2Der Unterschiedsbetrag wird durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt, die auf den gesamten Zinsbindungszeitraum dieser Verbindlichkeit verteilt werden.
(3) Soweit Einnahmen, die vor dem Abschlusstag eingegangen sind, Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.
(4) Nicht im Haushaltsjahr verwendete zweckgebundene Erträge werden auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
§ 52
Ergebnisrechnung
(1) 1In der Ergebnisrechnung werden die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. 2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 3Rückzahlungen nach § 29 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) 1Die Ergebnisrechnung wird in Staffelform aufgestellt. 2Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) 1Für die Teilergebnishaushalte (§ 4 Abs. 4) werden Teilergebnisrechnungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 aufgestellt. 2Die Teilergebnisrechnungen werden jeweils um Ist- Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsund Kennzahlenangaben ergänzt.
§ 53
Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung werden die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen wie folgt ausgewiesen:
(2) Die Finanzrechnung wird in Staffelform aufgestellt.
(3) Für die Teilfinanzhaushalte nach § 4 werden Finanzrechnungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 aufgestellt.
§ 54
Plan-Ist-Vergleich
Im Jahresabschluss werden die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach der Gliederung ausgewiesen, die in den §§ 52 und 53 vorgegeben ist, und den Haushaltsansätzen gegenübergestellt.
§ 55
Bilanz
(1) 1Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. 2In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen. 3Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden.
(2) Die Aktivseite wird wie folgt gegliedert:
(3) Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:
(4) 1Unter der Bilanz werden, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. 2Ferner sind die über das Haushaltsjahr hinaus gestundeten Beträge auszuweisen. 33Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.
§ 56
Anhang
(1) 1In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. 2Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert.
(2) 1Im Anhang werden insbesondere angegeben und erläutert:
2In der Erläuterung ist der Einfluss der Abweichungen nach Satz 1 Nr. 2 auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage gesondert darzustellen.
§ 57
Rechenschaftsbericht, Angaben im
Anhang
(1) 1Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt. 2Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen. 3Der Rechenschaftsbericht soll auch
darstellen.
(2) 1In der Anlagenübersicht werden
dargestellt. 2Die Gliederung der Anlagenübersicht richtet sich nach der Bilanz.
(3) 1In der Schuldenübersicht werden die Schulden der Kommune dargestellt. 22Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, gegliedert in Betragsangaben mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, angegeben. 3Die Gliederung der Schuldenübersicht richtet sich nach der Bilanz.
(4) 1In der Rückstellungsübersicht werden die Rückstellungen der Kommune dargestellt. 2Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Inanspruchnahmen, Herabsetzungen und Auflösungen während des Haushaltsjahres angegeben. 3Die Gliederung der Rückstellungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.
(5) 1In der Forderungsübersicht werden die Forderungen der Kommune dargestellt. 2Es wird jeweils der Gesamtbetrag am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlusstag angegeben. 3Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.
§ 58
1Dem Anhang werden, soweit das abgabenrechtlich zur Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich ist, Nebenrechnungen zur Ermittlung und Verwendung der aus speziellen Entgelten für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen gedeckten Abschreibungen beigefügt. 2Fallen in einem Teilhaushalt oder in einem Budget wegen der nach abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Kalkulation von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten höhere Gebühreneinzahlungen an, als das nach der Kalkulation von Abschreibungen nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten der Fall wäre, so werden die Unterschiedsbeträge in Nebenrechnungen dargestellt und diese dem Anhang beigefügt.
§ 59
Konsolidierungsbericht
(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst
(2) Für die ergänzenden Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b entsprechend.
(3) Soweit nach § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abgesehen wird, ist § 50 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 59 keine Anwendung.
Z e h n t e r A b s c h n i t t
Schlussvorschriften
§ 60
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 61
Erste Eröffnungsbilanz
(1) Für die Eröffnungsbilanz zu Beginn des ersten Haushaltsjahres nach den Regeln der kommunalen Doppik gelten die Vorschriften zur Inventur, zum Inventar, zu Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden und zur Bilanz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Bei der Inventur kann auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.
(3) Die Erfassung von abgeschriebenen beweglichen Vermögensgegenständen kann unterbleiben.
(4) Die Inventur darf abweichend von § 39 Abs. 1 vor dem Eröffnungsstichtag durchgeführt werden, wenn durch eine Fortschreibung gesichert ist, dass der Bestand zum Eröffnungsstichtag auch ohne weitere Inventur festgestellt werden kann.
(5) Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse kann verzichtet werden.
(6) 1Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Kommune unentgeltlich übertragen wurden, kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. 2Satz 1 gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend.
§ 62
Berichtigung der ersten
Eröffnungsbilanz
(1) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so wird, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren Bilanz nachgeholt oder der Wertansatz berichtigt. 2Zwischenzeitliche Jahresabschlüsse werden nicht berichtigt.
(2) 1Die Berichtigung wird entsprechend ihrer Auswirkung bei der Bilanzposition für die Nettoposition oder bei dem Sonderposten Bewertungsausgleich angebracht. 2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3Die Berichtigung wird im Anhang der Bilanz erläutert, in der die Berichtigung vorgenommen wird. 4Eine Berichtigung ist zur nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen nicht zulässig.
(3) 1Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der ersten Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. 2Soweit eine Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.
(4) 1Kommunen, die nach § 43 Abs. 3 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Pensionsrückstellungen in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet haben, ändern in der späteren Bilanz den Wertansatz unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von fünf Prozent. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) 1Rückstellungen für Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich, die von der Bemessung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 abweichen, sind von der Kommune zu berichtigen. 2Berichtigungen in Höhe des in der ersten Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Bestandes werden als Verrechnung mit dem Basisreinvermögen vorgenommen; Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus vorgenommene ergebniswirksame Zuführungen zu den Rückstellungen werden durch eine entsprechende Herabsetzung des Bestandes berichtigt.
§ 63
Übergangsvorschriften
(1) 1Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gebildete Sammelposten sind über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2Auf Beschluss der Vertretung bleiben § 45 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
(2) Noch nicht abgedeckte Sollfehlbeträge aus kameralem Abschluss werden im Anhang zum Jahresabschluss nach Jahren getrennt angegeben und erläutert.
(3) 1Für das Haushaltsjahr 2017 können die Vorschriften der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 458; 2006 S. 441), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 31), weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden. 2Wird eine Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 erlassen, so gilt Satz 1 für das Haushaltsjahr 2018 entsprechend.
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