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Eigenbetriebsverordnung
(EigBetrVO)
Vom 12. Juli 2018 (Nds. GVBl. Nr. 9/2018 S. 161) -
VORIS 20300 -
Aufgrund des § 178 Abs. 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil: | Allgemeines | §§ 1 bis 5 | ||
Zweiter Teil: | Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs | §§ 6 bis 26 | ||
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§§ 6 bis 17 | |||
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§§ 18 bis 26 | |||
Dritter Teil: | Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes | §§ 27 bis 28 | ||
Vierter Teil: | Prüfung | §§ 29 bis 37 | ||
Fünfter Teil: | Schlussvorschriften | §§ 38 bis 40 |
Erster
Teil
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Eigenbetriebe der Kommunen, soweit durch Bundesrecht anderes nicht bestimmt ist.
§ 2
Betriebsleitung
(1) 1Die Betriebsleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. 2Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Betriebsleitung vor einer Weisung zu hören hat.
(2) 1Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist. 2Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss. 3Im Übrigen bestimmt die Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter Angabe des Namens des Eigenbetriebes.
§ 3
Betriebsausschuss
(1) Für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.
(2) 1Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss rechtzeitig über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. 2Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist mindestens halbjährlich in schriftlicher Form zu unterrichten. 3Ist ein Vermögensplan aufzustellen, so ist gemäß Satz 2 auch über dessen Abwicklung zu unterrichten.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung der Vertretung führt der Betriebsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Betriebsausschusses fort.
§ 4
Betriebssatzung
In der Betriebssatzung sind zu bestimmen
§ 5
Art der Wirtschaftsführung
und des Rechnungswesens
Die Kommune bestimmt, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfolgen.
Zweiter
Teil
Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Erster
Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 6
Kapitalausstattung
(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem Stammkapital auszustatten, das seinem Gegenstand und seinem Betriebsumfang angemessen ist.
(2) 1Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2Die Kommune darf das Eigenkapital nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. 3Die Betriebsleitung hat zu einer beabsichtigten Verminderung des Eigenkapitals Stellung zu nehmen.
§ 7
Vergütung für
Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
angemessen vergüten lassen.
(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1
§ 8
Wirtschaftsjahr
11Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. 2Wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 9
Steuerung und Berichtswesen
Für die Unterstützung der Steuerung und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes gilt § 21 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) entsprechend.
§ 10
Kassengeschäfte,
Liquiditätsplanung
(1) Führt der Eigenbetrieb eine nicht mit der Kommunalkasse verbundene Sonderkasse, so sind § 126 Abs. 2 bis 4 NKomVG und die §§ 42 und 43 KomHKVO entsprechend anzuwenden.
(2) Der Eigenbetrieb steuert seine Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.
(3) 1Für liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, ist § 30 KomHKVO entsprechend anzuwenden. 2Diese Mittel kann der Eigenbetrieb auch der Kommune zur Verfügung stellen. 3Legt die Kommune die zur Verfügung gestellten Geldmittel an, so stehen dem Eigenbetrieb als Vergütung im Sinne des § 7 Abs. 1 mindestens die daraus erlangten Zinserträge zu. 4Zwischen der Kommune und dem Eigenbetrieb getroffene Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
§ 11
Vergabe öffentlicher
Aufträge
Für den Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen gilt § 28 KomHKVO entsprechend.
§ 12
Gewinn und Verlust
(1) 1Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Kommune ausgeglichen wird, auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden. 3Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt; andernfalls ist der Verlust von der Kommune auszugleichen.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.
(3) 1In den Rücklagen für Erneuerungen angesammelte Mittel können, solange sie für betriebliche Zwecke nicht benötigt werden, der Kommune vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. 2Dies gilt auch für andere investitionsbezogene Einnahmen, solange sie für die Finanzierungstätigkeit nicht benötigt werden. 3§ 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 2Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil darf an den Haushalt der Kommune abgeführt werden.
§ 13
Wirtschaftsplan
(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. 3Der Wirtschaftsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
§ 14
Erfolgsplan
(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist wie eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern; zusätzliche Gliederungsposten sind zulässig. 3Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Wirtschaftsjahres und die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen. 4Am Ende des Erfolgsplans sind der Gesamtbetrag der voraussichtlich anfallenden Erträge und der Gesamtbetrag der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen in folgender Form anzugeben: Der Erfolgsplan umfasst voraussichtlich anfallende Erträge in Höhe von insgesamt ..... Euro und voraussichtlich entstehende Aufwendungen in Höhe von insgesamt ..... Euro.
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen.
(3) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. 2Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. 3Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 4Sind die Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Betriebsausschusses.
§ 15
Vermögensplan
(1) 1Der Vermögensplan muss enthalten:
a) | der Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter ohne geringwertige Vermögensgegenstände (Investitionen), | ||||||
b) | der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes und | ||||||
c) | der Finanzierung oder dem Werteverzehr betrieblicher Investitionen wie beispielsweise | ||||||
|
2Zum Vergleich sind die Zahlen des Vermögensplans des laufenden Wirtschaftsjahres und des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) 1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die §§ 12 und 20 Abs. 1 und § 27 KomHKVO sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Ausgaben für verschiedene sachlich zusammenhängende Vorhaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. 2Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist. 3Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 16
Stellenübersicht
(1) 1Die Stellenübersicht weist die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. 2Die Stellen der Beamtinnen und Beamten sind im Stellenplan der Kommune auszuweisen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) 1In der Stellenübersicht werden auch die Zahlen der für das Vorjahr vorgesehenen und am 30.Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen angegeben. 2Wesentliche Abweichungen gegenüber der Stellenübersicht des Vorjahres werden erläutert.
(3) Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes erforderlich ist.
§ 17
Mittelfristige Ergebnis- und
Finanzplanung
In die nach § 118 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 3 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.
Zweiter
Abschnitt
Rechnungswesen
§ 18
Leitung des Rechnungswesens
1Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. 2Ist nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung ein Mitglied der Betriebsleitung für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen.
§ 19
Buchführung, Inventar und
Aufbewahrung
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung (§§ 238, 239), Inventar (§§ 240, 241, 241 a) und Aufbewahrung (§ 257) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Legt der Eigenbetrieb seiner Gebührenkalkulation Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde, so ist § 58 Satz 2 KomHKVO entsprechend anzuwenden.
§ 20
Jahresabschluss
(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 3Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass § 288 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung findet.
(2) 1Erhebt der Eigenbetrieb Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG oder aufgrund anderer Gesetze im Sinne des § 1 Abs. 2 NKAG und weichen die abgabenrechtlichen Vorschriften von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Ansatz- und Bewertungsvorschriften ab, so kann die Aufstellung des Jahresabschlusses insoweit nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes erfolgen. 2Dies gilt nicht, wenn der Berechnung der Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt werden.
§ 21
Bilanz
(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes eine abweichende Gliederung erfordert.
(2) 1§ 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
§ 22
Gewinn- und Verlustrechnung,
Erfolgsübersicht
(1) 1Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. 2Bei Versorgungsunternehmen umfasst die Darstellung der Erträge aus Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage. 3Sie ist auf den Bilanzstichtag abzugrenzen.
(2) 1Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 23
Anhang
(1) 1§ 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anzugeben sind. 2§ 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Zum Anhang gehört auch eine Darstellung
§ 24
Lagebericht
(1) 1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 2Im Lagebericht ist auch auf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzugehen.
(2) Ist der Eigenbetrieb nach § 38 Abs. 2 von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freigestellt, so muss der Lagebericht über § 289 des Handelsgesetzbuchs hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) genannten Sachverhalte eingehen und diese hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsaussichten bewerten.
§ 25
Vorlage
1Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
§ 26
Verwendung von Mustern
Das für Inneres zuständige Ministerium kann für die Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Erfolgsübersicht und des Anhangs die Verwendung von Mustern vorschreiben.
Dritter
Teil
Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes
§ 27
Wirtschaftsführung
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so gelten die Vorschriften über
entsprechend.
(2) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan nach § 113 Abs. 1 und 2 NKomVG aufzustellen. 2An die Stelle des Stellenplans nach § 113 Abs. 2 Satz 2 NKomVG tritt die Stellenübersicht (§ 16). 3Der Haushaltsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
§ 28
Rechnungswesen
Führt die Kommune das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so sind entsprechend anzuwenden
Vierter
Teil
Prüfung
§ 29
Grundsatz
1Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich durchzuführen. 2Sie soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
§ 30
Inhalt
1In der Jahresabschlussprüfung sind
zu prüfen. 2In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 3Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune eingehalten worden sind. 4Für die Prüfung des Lageberichts gilt § 317 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 31
Beauftragung von Dritten
1Erfolgt die Jahresabschlussprüfung nicht durch das Rechnungsprüfungsamt, so darf sie keine Person vornehmen, die
2Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Hinderungsgrund nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 in dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr oder den drei davorliegenden Wirtschaftsjahren vorgelegen hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft mit einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter, bei der oder dem ein Hinderungsgrund vorliegt.
§ 32
Prüfungsverfahren
(1) Der Eigenbetrieb hat dem Rechnungsprüfungsamt oder der mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung beauftragten Person (Prüfstelle) seine Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu ermöglichen.
(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfstelle dort die erforderliche Unterstützung erhält.
(3) Die Prüfstelle soll die Prüfungsfeststellungen in einer Schlussbesprechung mit der Betriebsleitung erörtern.
§ 33
Prüfungsbericht,
Prüfungsvermerk
(1) 1Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen. 2§ 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. 3Zu berichten ist auch über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte. 4Der Bericht soll auch Empfehlungen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes enthalten. 5Führt die Jahresabschlussprüfung zu einer Beanstandung in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oder die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte, so ist dies am Ende des Berichts unter Angabe der Gründe zu vermerken. 6Der Bericht ist von der Prüfstelle unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; § 322 Abs. 7 Sätze 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfstelle hat das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung außerdem in einem Bestätigungsvermerk oder in einem Vermerk über seine Versagung zusammenzufassen. 2§ 322 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 34
Abschluss der Prüfung
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt leitet seinen Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes zu. 2Hat eine dritte Person die Jahresabschlussprüfung durchgeführt, so übersendet sie den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung dem Rechnungsprüfungsamt. 3In diesem Fall versieht das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen Bemerkungen und leitet ihn und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes zu.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt übersendet den Prüfungsbericht auch der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn
§ 35
Beschlussfassung
1Innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres ist über
zu beschließen. 2Wird die Entlastung der Betriebsleitung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.
§ 36
Bekanntmachung
1Ortsüblich bekannt zu machen sind:
(2) 1Nach der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung, Beanstandungen nach § 33 Abs.1 Satz 5 und Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 2In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.
(3) 1Die öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf der von der Kommune für deren Verkündungen verwendeten Internetseite veröffentlicht werden, dort zugleich auch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen bereitgestellt werden und in der Bekanntmachung nach Absatz 1 die Internetadresse, unter der die Unterlagen bereitgestellt werden, angegeben wird. 2Die in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen sind bis zur Bekanntmachung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf den übernächsten Jahresabschluss bereitzustellen.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn durch die Betriebssatzung oder sonstige Rechtsvorschriften bestimmt wird, dass
2Sobald die Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch bereitgestellt worden sind, ist dies unverzüglich unter Angabe des Veröffentlichungsdatums und der Internetadresse des Informationsportals des Betreibers des Bundesanzeigers, über das die offenzulegenden Unterlagen bereitgestellt werden, ortsüblich bekannt zu machen.
§ 37
Jahresabschlussprüfung in
besonderen Fällen
1Auf Eigenbetriebe, deren Prüfung des Jahresabschlusses dem Bundesrecht unterliegt, finden von den Vorschriften dieses Teils nur § 33 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 35 und 36 Anwendung. 2Die Beauftragung des Abschlussprüfers (§ 319 des Handelsgesetzbuchs) durch den Eigenbetrieb ist im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt und auch unter Beachtung der Beschränkungen des § 31 vorzunehmen. 3Der Umfang der Prüfung erstreckt sich über das Bundesrecht hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte und die Einhaltung der die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune. 4Eine Ausfertigung des über die Prüfung erstatteten Berichts ist über das Bundesrecht hinaus auch dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 38
Freistellung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann einen Eigenbetrieb auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung widerruflich freistellen, wenn er nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung für die Kommune hat.
(2) Die Kommune kann mit Zustimmung des Betriebsausschusses und nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes einen Eigenbetrieb, der der Größenklasse entspricht, die § 267 a des Handelsgesetzbuchs für Kleinstkapitalgesellschaften bestimmt, auf bestimmte Zeit von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freistellen, wenn
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Eigenbetriebe, die die Energieversorgung, einen Verkehrsbetrieb für den öffentlichen Verkehr oder einen Hafenbetrieb zum Gegenstand haben.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Nach § 35 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) erteilte Befreiungen enden mit der von der Kommunalaufsichtsbehörde bestimmten Frist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
(2) Auf Angelegenheiten der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens und der Prüfung eines Eigenbetriebes, die ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendetes Wirtschaftsjahr betreffen, sind die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) weiterhin anzuwenden.
§ 40
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) außer Kraft.
___________
Hannover, den 12. Juli 2018
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Pistorius
Minister
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |