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Nach § 13 Abs. 1 NVwKostG hat der Kostenschuldner bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werdende Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten. Die danach für den Einsatz behördeneigener Dienstkraftfahrzeuge zu erhebenden Auslagen sind in entsprechender Anwendung der Anlage 1 (zu den Nrn. 6.1, 6.2 und 7.6) zur Kfz-Richtlinie (Anlage zum Bezugserlass zu b) zu ermitteln.
Im Rahmen anderer Regelungen für behördeneigene Dienstkraftfährzeuge bestimmte besondere Kilometersätze bleiben durch diese Regelung unberührt.
Dieser RdErl. tritt am 1.10.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft.
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[ alter Erlass ]
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