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Aufgrund des § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für Amtshandlungen, die sich auf ein bestehendes oder früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst oder ein bestehendes oder früheres beamtenrechtliches Versorgungsverhältnis beziehen, Gebühren nicht zu erheben sind.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
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