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Gebührenfreie
Leistungen des NLGA
Erl. d. MS v.
9.7.2019 - 401.1-41 123/3/1 Z/1.26-05301-01 (Nds. MBl. Nr. 33/2019 S. 1227 ) -
VORIS 20220 -
- Im
Einvernehmen mit dem MF -
1. Die Leistungen des NLGA sind
grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bestimmt
durch die
- a)
- Gebührenordnung für das
Niedersächsische Landesgesundheitsamt vom 6.12.2001 (Nds. GVBl. S. 736),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.1.2010 (Nds. GVBl. S. 7),
- b)
- AllGO vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 171;
1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2018 (Nds. GVBl.
S. 5).
2. Ausgenommen sind die in den Nummern 2.1
bis 2.7 abschließend aufgeführten Leistungen, die aufgrund der
§§ 2, 14 und 11 Abs. 5 NVwKostG i. d. F. vom 25.4.2007 (Nds. GVBl. S.
172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds.
GVBl. S. 301), oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gemäß
§ 20 Abs. 2 NVwKostG kostenfrei durchzuführen sind:
- 2.1
- mikrobiologische Untersuchungen im
Auftrag der Gesundheitsämter im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten
nach den §§ 25, 26 und 29 IfSG,
- 2.2
- mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen
der Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 19 IfSG unter den Voraussetzungen
des § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG,
- 2.3
- Untersuchungen im Auftrag von
Landesbehörden und Landeseinrichtungen, soweit die Gebühr nicht einer
oder einem Dritten zur Last zu legen ist,
- 2.4
- bei Lehrerinnen im niedersächsischen
Schuldienst der Nachweis von Antikörpern gegen Erreger, die im Rahmen
einer Schwangerschaft von erheblicher Bedeutung sein können, wie z. B.
Röteln, Parvo B-19-Viren, Cytomegalie,
- 2.5
- mikrobiologische Untersuchungen im
Auftrag von Gesundheitsämtern für Asylbegehrende und
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
- 2.6
- HIV-Testung im Auftrag der
Gesundheitsämter,
- 2.7
- mikrobiologisch-epidemiologische
Untersuchungen im Rahmen von Sentinel-Erhebungen nach § 13 IfSG.
3. § 1 Abs. 3 der Gebührenordnung für das
Niedersächsische Landesgesundheitsamt wird für Krankenhäuser mit
der Einschränkung angewandt, dass die Versandpauschale auf die
Einsätze des Dienstwagens je Krankenhaus und nicht auf die pro Krankenhaus
anfallenden Proben erhoben wird.
4. Dieser Erl. tritt am 9.7.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024
außer Kraft.
________________
An das
Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Nachsichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt
Göttingen

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