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§ 1
(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.August 2005 (BGBl. I S.2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zustellungen der Justizbehörden mit Ausnahme des Landesjustizprüfungsamtes. 2Auf deren Zustellungen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 2
Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
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[ Anm. d. Red.: ] Das NVwZG ist als Artikel 1 im
"Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen
Verwaltungszustellungsgesetzes sowie zur Änderung des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes" v. 23.2.2006 (Nds.GVBl. Nr.6/2006
S.72) bekannt gemacht worden.
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