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Karriereportal
und Job-Börse des Landes Niedersachsen
Gem. RdErl. d. MI, d.
StK u. d. übrigen Ministerien v. 9.10.2015 - 14-03083-02-03 (Nds. MBl. Nr.
42/2015 S. 1374) - VORIS 20160 -
1. Karriereportal des Landes Niedersachsen
1.1 Das Karriereportal des Landes Niedersachsen (www.karriere.niedersachsen.de) ist der ressortübergreifende Auftritt des Landes Niedersachsen als Arbeitgeber im Internet. Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Ausbildung oder Beschäftigung beim Land Niedersachsen interessiert sind, erhalten dort einen Überblick über das aktuelle Angebot des Landes.
1.2 Im Karriereportal des Landes werden grundlegende Informationen über den Arbeitgeber Land Niedersachsen und über die in der Landesverwaltung angebotenen Ausbildungsgänge, dualen Studiengänge, Referendariate und sonstigen Vorbereitungsdienste vorgehalten.
In diesem Portal sind
zu veröffentlichen.
1.3 Nummer 1.2 gilt nicht verpflichtend für Stellenausschreibungen
1.4 Soweit Informationen über freie Stellen und Ausbildungsangebote auf den Internetseiten einzelner Dienststellen oder Fachverwaltungen veröffentlicht werden, ist auf diesen Seiten eine Verlinkung zu www.karriere.niedersachsen.de mit der Erläuterung aufzunehmen, dass weitere Informationen über freie Stellen und Ausbildungsplatzangebote beim Land Niedersachsen im Karriereportal des Landes zu finden sind.
2. Job-Börse Niedersachsen
2.1 Die Job-Börse Niedersachsen ist ein ressortübergreifendes Instrument des Personalmanagements in der niedersächsischen Landesverwaltung. In der Job-Börse wird der landesverwaltungsinterne Stellenmarkt im Landesintranet (http://intra.jobboerse.niedersachsen.de) abgebildet. Dies führt zu Transparenz für die Beschäftigten und fördert die Möglichkeiten einer Personalentwicklung durch Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in unterschiedlichen Behörden, Verwaltungsebenen und Ressorts.
2.2 Ausschreibungen für freie und nicht nur behördenintern zu besetzende Stellen von Dienststellen der Landesverwaltung sind grundsätzlich in der Job-Börse zu veröffentlichen. Hierzu geben Dienststellen ihre Ausschreibungen digital in die Datenbank der Job-Börse ein.
2.3 Nummer 2.2 gilt nicht für Stellenausschreibungen
2.4 Die Job-Börse bietet einen Überblick über freie Stellen und unterstützt damit die Dienststellen bei der Wahrnehmung ihrer tarifvertraglichen Hinwirkungspflicht zur Übernahme von Auszubildenden oder bei Verlangen der Weiterbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG nach Ende der Ausbildung.
2.5 Beschäftigten des Landes Niedersachsen, die aus eigenem Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind, kann die Nutzung der Job-Börse zur freiwilligen Eintragung eigener Bewerbungsprofile angeboten werden. Hierfür gelten die in der Vereinbarung zur Änderung und Neubekanntmachung der Anschlussvereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Staatsmodernisierung (Anlage der Bezugsbekanntmachung zu a) getroffenen Regelungen. Die eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten auf Wunsch einen Newsletter mit einer auf ihr Bewerbungsprofil abgestimmten Auswahl von aktuell freien Stellen.
2.6 Die Job-Börse ist die technische Verbindungsstelle zum Karriereportal des Landes, um dort Ausschreibungen zu veröffentlichen. Für Dienststellen ohne technischen Zugang zur Job-Börse finden die verpflichtenden Regelungen dieses Gem. RdErl. zur Veröffentlichung von Ausschreibungen in der Job-Börse und im Karriereportal keine Anwendung.
2.7 Das MI kann mit Zustimmung des jeweils aufsichtführenden Ressorts mit Einrichtungen, die Aufgaben des Landes Niedersachsen erfüllen, eine Vereinbarung darüber abschließen, dass diese ebenfalls die Job-Börse nutzen können.
3. Nutzungsmöglichkeit für den LRH, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und die Landtagsverwaltung
Der LRH, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Landtagsverwaltung können die Möglichkeiten der Job-Börse und des Karriereportals nutzen.
4. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
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