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Vertretung des
Landes Niedersachsen
Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v.
12.7.2012 - 201-01461/03 (Nds.MBl. Nr.26/2012 S.578), geändert durch
RdErl. vom 30.1.2014 (Nds.MBl. Nr.6/2014 S.124), 9.7.2014 (Nds.MBl. Nr.26/2014
S.488) , 1.3.2016 (Nds.MBl. Nr.9/2016 S. 274) und vom 2.3.2017 (Nds. MBl. Nr.
10/2017 S. 254) - VORIS 20120 -
Bezug:
a) | Gem. RdErl. v. 16.11.2004 (Nds.MBl. S.772), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 4.3.2011 (Nds.MBl. S.230; Nds.Rpfl. S.98) - VORIS 20120 - |
b) | Beschl. d. LReg v. 14.7.2009 (Nds.MBl. S.742) - VORIS 20400 - |
I. Geltungsbereich
1. Dieser Gem. RdErl. regelt die Vertretungsbefugnis für das Land Niedersachsen.
2. Unberührt bleibt die Vertretung des Landes durch:
a) | die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages in Angelegenheiten nach Artikel 18 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung, |
b) | die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs in Angelegenheiten des Staatsgerichtshofs (§ 10 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof), |
c) | die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs in Angelegenheiten des Landesrechnungshofs (§ 9 Abs. 1 LRHG) und |
d) | die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 3 NDSG. |
3. Im Übrigen bleiben unberührt:
a) | die Gem. allg. Anordn. des MI und der übrigen Ministerien vom 17.7.2009: Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden (Nds.MBl. S.749), |
b) | § 36 der AV des MJ über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 1.3.2001 (Nds.Rpfl. S.100), zuletzt geändert durch AV vom 17.1.2005 (Nds.Rpfl. S.52), und |
c) | Abschnitt I Nr. 1 der AV des MJ über die Geltendmachung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren vom 27.11.1990 (Nds.Rpfl. S.303), geändert durch AV vom 13.9.2000 (Nds.Rpfl. S.269). |
II. Vertretung des Landes durch die obersten Landesbehörden
Die Vertretung des Landes obliegt jedem Ministerium in Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung; das gilt auch, wenn über eine Angelegenheit nach Artikel 37 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung die Landesregierung beschließt; werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, so vertritt das federführende Ministerium das Land.
III. Vertretung des Landes durch nachgeordnete Stellen außerhalb gerichtlicher Verfahren
1. Das Land wird vertreten durch
a) | die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie bei Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu verfügen, |
b) | die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bei der Abwicklung von Erbschaften des Landes, |
c) | die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Grundstücksangelegenheiten der Straßenbauverwaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit Straßenvorhaben, |
d) | den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes mit Ausnahme der nach Buchstabe g betreuten Flächen, |
e) | die Nationalparkverwaltung ,Harz, die Nationalparkverwaltung ,Niedersächsisches Wattenmeer sowie die Biosphärenreservatsverwaltung ,Niedersächsische Elbtalaue in Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs des Naturschutzes mit Ausnahme der nach Buchstabe g betreuten Flächen, |
f) | die Ämter für regionale Landesentwicklung in Grundstücksangelegenheiten der niedersächsischen Landentwicklungsverwaltung und |
g) | die Ämter für regionale Landesentwicklung in Grundstücksangelegenheiten für sämtliche moor- und domänenfiskalische Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der Staatlichen Moorverwaltung und der Domänenverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung sowie für den landwirtschaftlichen Grundbesitz der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Teilvermögen Braunschweig- Stiftung. |
Die Befugnisse nach Satz 1 Buchst. c bis g stehen den dort bezeichneten Behörden zu, wenn ihnen die betreffenden landeseigenen Flächen durch entgeltliche Überlassungsvereinbarung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LHO, ggf. i.V.m. § 17a LHO, zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind. Werden solche landeseigenen Flächen im Wege einer Verwaltungsvereinbarung von einer anderen Behörde betreut, so stehen die Befugnisse dieser Behörde zu.
Die Vertretungsbefugnis ersetzt nicht die haushaltsrechtlich vorgesehenen Zustimmungen des Finanzministeriums oder die Genehmigungsrechte der zuständigen Ministerien.
2. In sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Behörde zuständig, der die Mittel für diese Zwecke zugewiesen sind. Soweit in der Justizverwaltung von der Zuweisung von Haushaltsmitteln abgesehen ist, sind die Behörden insoweit zuständig, als deren Angehörigen die Befugnis zur Erteilung von Zahlungsanordnungen übertragen ist.
3. Im Übrigen wird das Land jeweils durch die Behörde vertreten, in deren Zuständigkeit die Angelegenheit fällt.
4. Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln, in Grundstücksangelegenheiten nach Nummer 1 jedoch nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Eine solche Regelung wird am Tag nach der Veröffentlichung im Nds.MBl. wirksam.
5. Das Finanzministerium kann unbeschadet der in den Nummern 1 bis 4 getroffenen Regelungen für die zuständigen Behörden rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten entgegennehmen, wenn der Dritte berechtigte Zweifel darüber hat, welche Behörde zur Vertretung des Landes bei der Entgegennahme dieser Erklärung zuständig ist.
IV. Vertretung des Landes vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Schiedsgerichte
A.
Das Land wird vertreten durch
B.
Ferner vertreten das Land jeweils für ihren Aufgabenbereich und den Aufgabenbereich der ihnen nachgeordneten Behörden
C.
In Angelegenheiten der Justizverwaltung vertreten das Land
a) | die Oberlandesgerichte mit Ausnahme der Vertretung vor den Gerichten ihrer Gerichtsbarkeit in ihrem Bezirk, |
b) | die Generalstaatsanwaltschaften, |
c) | das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit, |
d) | das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Ausnahme der Vertretung des Landes vor den Gerichten seiner Gerichtsbarkeit, |
a) | das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte, |
b) | das Niedersächsische Finanzgericht, |
a) | Beitreibungen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, die Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, sowie die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie oder das Oberlandesgericht Vollstreckungsbehörde ist, |
b) | der Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111f Abs. 3 StPO, die für das Ermittlungs- oder Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
c) | der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallserklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen, die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
d) | Sicherheitsleistungen nach der StPO die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft, |
D.
Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln. Eine solche Regelung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Nds.MBl. wirksam.
E.
1. Soweit mehr als eine Dienststelle zuständig ist, bestimmt das Ministerium, welche Dienststelle das Land vertritt. Werden mehrere Geschäftsbereiche berührt, verständigen sich die beteiligten Ministerien über die Vertretung.
2. Die Ministerien können die Vertretung des Landes im Einzelfall übernehmen, auch wenn nach den Bestimmungen der Unterabschnitte A bis D eine andere Dienststelle zuständig ist.
V. Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof wird das Land durch die Staatskanzlei vertreten. Das Land wird durch das Justizministerium vertreten, wenn das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Äußerung zu einer Verfassungsbeschwerde gibt, in der eine Handlung oder Unterlassung beanstandet wird, die vom Justizministerium oder dessen Geschäftsbereich ausging (§ 94 Abs. 2 BVerfGG), es sei denn, das Bundesverfassungsgericht gibt allen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung.
2. | a) | Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 42, 68 ff. VwGO) besitzt die Behörde Parteifähigkeit, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der einen Dritten erstmals beschwert (§ 78 VwGO i.V.m. § 8 des Nds.AG VwGO). |
b) | In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen das Land nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligt ist, gilt die Regelung des Abschnitts II. | |
c) | Ist das Land sonst am Verfahren beteiligt (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und in Verfahren bei Streitigkeiten aus dem NPersVG (§ 83), wird es durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. |
3. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, deren Streitgegenstand Personalentscheidungen der Landesregierung sind, die diese nicht mit dem Bezugsbeschluss zu b übertragen hat, wird das Land vertreten durch die Staatskanzlei, die übrigen Ministerien, den Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz jeweils für den eigenen Geschäftsbereich, im Übrigen durch die Staatskanzlei.
Vl. Vertretung des Landes in abgabenrechtlichen Verfahren
In abgabenrechtlichen Verfahren über die Besteuerung einschließlich der Erhebung und Beitreibung von Steuern wird das Land durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt vertreten.
VII. Vertretung des Landes in kostenrechtlichen Nebenverfahren vor den Gerichten
1. In gerichtlichen Verfahren (einschließlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren), die den Kostensatz, die Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art für oder gegen das Land betreffen und in denen es nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das Gericht gehört, bei dem das Verfahren anhängig ist. Soweit für ein Gericht eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor nicht bestellt ist, wird das Land durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt dieses Gerichts vertreten. Bei der Anfechtung von Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte sowie des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter wird das Land auch vor den höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem jeweiligen Amts- oder Landgericht vertreten.
2. In Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 3 ZPO, § 4d Abs. 2 Satz 1 InsO, § 58 Abs. 1 und § 61 (auch i.V.m. § 59 Abs. 1 und Abs. 3) FamFG sowie nach § 304 FamFG und in den Fällen der Beschwerde nach § 57 FamGKG wird das Land durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor vertreten, zu deren oder dessen Geschäftsbereich das Gericht gehört, dessen Entscheidung angefochten wird.
3. In Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof tritt an die Stelle der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, bei dem die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor bestellt ist.
4. In verfassungsgerichtlichen Verfahren, die den Kostenansatz, die Wertfestsetzung oder die Festsetzung von Kosten und kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art betreffen, ist für die Vertretung des Landes Abschnitt V Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
VIII. Vertretung des Landes in Verfahren wegen Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren
Das Land wird vertreten durch
a) | den §§ 198 bis 201 GVG, |
b) | § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes i.V.m. den §§ 198 bis 201 GVG, |
c) | § 202 SGG i.V.m. den §§ 198 bis 201 GVG, |
d) | § 173 VwGO i.V.m. den §§ 198 bis 201 GVG und |
e) | § 112g und § 116 Abs. 2, auch i.V.m. § 57 Abs. 3 Satz 9 oder § 74a Abs. 7, der Bundesrechtsanwaltsordnung, jeweils i.V.m. den §§ 198 bis 201 GVG; |
IX. Drittschuldnervertretung
Das Land wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüssen oder bei der Benachrichtigung über eine bevorstehende Pfändung (§ 845 ZPO) als Drittschuldner vertreten
X. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.5.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |