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Verordnung
über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und
Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger
Vom 14. Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.28/2005 S.405) - VORIS 20120
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§ 1
Landesunfallkasse Niedersachsen
(1) 1Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist Unfallversicherungsträger im Landesbereich. 2Sie ist abweichend von § 128 Abs. 1 SGB VII nicht zuständig für Personen nach § 128 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB VII. 3Sie hat ihren Sitz in Hannover.
(2) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Landesunfallkasse Niedersachsen gehört jeweils eine Arbeitgebervertreterin oder ein Arbeitgebervertreter an.
§
2
Gemeindeunfallversicherungsverbände
(1) 1Der Braunschweigische Gemeinde-Unfallversicherungsverband, der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg sind Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. 2Sie sind über § 129 SGB VII hinaus auch für die Personen nach § 128 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SGB VII zuständig, soweit nicht nach § 3 die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen zuständig ist.
(2) Örtlich zuständig sind
§ 3
Feuerwehr-Unfallkasse
Niedersachsen
Die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen ist für das Gebiet des Landes Niedersachsen Unfallversicherungsträger für die Personen, die in Einrichtungen der Feuerwehren tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen.
§ 4
Besoldungshöchstgrenzen
(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung der in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Unfallversicherungsträger und der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ermittelt das aufsichtführende Ministerium nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anhand von Punktwerten.
(2) 1Für die Berechnung der Punktwerte gelten § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter (nachfolgend: FestlegungsVO) entsprechend. 2Über die Erhöhung eines Punktwertes nach § 1 Abs. 6 Satz 1 FestlegungsVO entscheidet das aufsichtführende Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. 3Die Punktwerte werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
(3) Für die Zuordnung der Punktwerte zu den Besoldungshöchstgrenzen gilt § 3 FestlegungsVO mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung von § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FestlegungsVO jeweils der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt zugrunde zu legen ist.
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 mit Wirkung vom 1.Januar 2005 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:
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