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Verordnung
zur Durchführung des Niedersächsischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (DVO Nds.SÜG)
Vom
17. März 2015 (Nds. GVBl. Nr. 4/2015 S. 37) - VORIS 12000 -
Aufgrund des § 27 a des Niedersächsischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) in der Fassung vom
30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2), wird verordnet:
§ 1
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind
- die Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
- a)
- deren Aufgabe die Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes oder der mit den
Rechenzentren verbundenen informationstechnischen Strukturen ist oder
- b)
- die in erheblichem Umfang mit
hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder mit kerntechnischen
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 a Nr. 1 des Atomgesetzes arbeiten,
- die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische
Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeiten des Landtages
unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
- im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen
Ministeriums die Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabe die
Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, und
- im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen
Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit der Sicherheitstechnik in den Justizvollzugs- und
Jugendanstalten ist.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Mai
2006 (Nds. GVBl. S. 218) außer Kraft.
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Hannover, den 17. März 2015
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