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Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage
(NFeiertagsG)
vom 7.März 1995
(Nds.GVBl. Nr.5/1995 S.51), geändert durch Gesetz v. 24.1.2002 (Nds.GVBl.
Nr.3/2002 S.17), Art. 1 des Gesetzes v. 23.6.2005 (Nds.GVBl. Nr.14/2005 S.207),
Gesetz vom 5.6.2013 (Nds.GVBl. Nr.8/2013 S.131) Gesetz vom 22.6.2018 (Nds.GVBl.
Nr. 7/2018 S. 122) und durch Gesetz vom 22.6.2018 (Nds.GVBl. Nr. 7/2018 S. 123)
- VORIS 11420 01 -
§ 1
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich
anerkannten Feiertage
§ 2
(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 3
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
§ 4
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- und Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend ausgeführt sind:
§ 5
(1) An den in §3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1.Mai und den 3.Oktober.
§ 6
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
(2) 1Am zweiten Sonntag vor dem 1.Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1.Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
2Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.
II.Abschnitt
Die kirchlichen Feiertage
§ 7
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs.1 geschützt:
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztätige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach §5 Abs.1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.
§ 8
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünftel katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3.November) nach §6 Abs.2 geschützt.
§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
§ 10
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
§ 11
1Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. 2Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.
(2) An den in Absatz 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.
§ 12
(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(2) In Zweifelfällen entscheiden die Gemeinden.
III. Abschnitt
Bußgeld- und
Schlussbestimmungen
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 14
(1) 1Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen
2Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden:
(2) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 4 sind zulässig:
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