Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
1. Beflaggung der Dienststellen des Landes
1.1 Regelmäßige Beflaggungstage
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen.
1.2 Beflaggungsanordnungen aus besonderen Anlässen
1.2.1 Bei Anlässen von landesweiter oder regionaler Bedeutung kann die StK die landesweite Beflaggung anordnen.
1.2.2 Bei Anlässen von lokaler Bedeutung kann die Behördenleitung für ihre Dienststelle die Beflaggung anordnen.
1.3 Durchführung der Beflaggung
1.3.1 Grundsätzlich werden die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesflagge gesetzt.
1.3.2 Der Europaflagge gebührt vor der Bundesflagge, der Bundesflagge vor der Landesflagge und der Landesflagge vor den übrigen Flaggen die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das Gebäude gesehen. Können aus technischen Gründen nicht mehr als zwei Flaggen gesetzt werden, so sind die Bundesflagge neben der Landesflagge, bei einem Fahnenmast nur die Landesflagge zu setzen.
1.3.3 Die Dienststellen des Landes im Gebiet der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg- Lippe dürfen neben der Bundes- und der Landesflagge ihre frühere Flagge zeigen, soweit sie nicht für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen zuständig sind.
1.3.4 Neben den hoheitlichen Flaggen ist anlassbezogen das Setzen einer Logoflagge (z. B. Regenbogenflagge) an letzter Stelle zulässig, soweit diese dem Beflaggungsanlass angemessen und nicht dazu geeignet ist, dem Ansehen des Bundes, des Landes oder seiner Hoheitszeichen Schaden zuzufügen. An Tagen, für die regelmäßig wiederkehrend oder einmalig die Beflaggung angeordnet ist, sollen keine Logoflaggen gesetzt werden.
1.3.5 Die Beflaggung beginnt jeweils um 7.00 Uhr und endet bei Sonnenuntergang.
1.4 Beflaggung der Dienstgebäude der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, an den festgelegten Tagen ihre Dienststellen ebenfalls zu beflaggen. Sie werden über Anordnungen nach Nummer 1.2.1 unterrichtet.
2. Landessiegel
2.1 Das Land führt ein großes und ein kleines Landessiegel, die jeweils das springende weiße Ross zeigen.
2.2 Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel. Das kleine Landessiegel wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel verwendet. Es kann auch maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden. Für die Herstellung der Siegel sind die vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf ihrer Internetseite (www.nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen sowie die in Anlage 1 abgedruckten Muster maßgebend.
2.3 Das große Landessiegel wird verwendet von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, und vom Staatsgerichtshof zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.
2.5 Nachfolgende Dienststellen des Landes dürfen als überkommene heimatgebundene Einrichtungen anstelle des kleinen Landessiegels das vor der Bildung des Landes Niedersachsen herkömmlich geführte Landessiegel weiter anwenden:
3. Amtsschild
3.1 Das Amtsschild zeigt in einem weißen Rechteck das Landeswappen. Unter dem Wappen steht (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung in schwarzer Schrift. Das Amtsschild der Polizeidienststellen zeigt in einem blauen, weiß eingefassten Rechteck einen zwölfstrahligen Polizeistern mit dem Wappentier im Herzstück und der Inschrift Polizei in weißer Farbe.
3.3 Für die Gestaltung und Beschriftung der Amtsschilder sind die in Anlage 2 abgedruckten Muster maßgebend.
4. Niedersachsen-Logo
Das Niedersachsen-Logo (Anlage 3) dient einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes. Es darf ausschließlich von Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bei ihrer Amtstätigkeit verwendet werden.
5. Polizeistern und Polizei-Logo
Der Polizeistern und das Polizei-Logo (Anlage 4) dienen einem einheitlichen Erscheinungsbild der Landespolizei. Sie dürfen ausschließlich von den Landespolizeistellen des Landes verwendet werden. Das Nähere regelt das MI.
6. Niedersachsen-Zeichen
Das Niedersachsen-Zeichen (Anlage 5) dient außerhalb der Landesverwaltung einem einheitlichen Erscheinungsbild des Landes, insbesondere im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich. Es darf nur mit Zustimmung der StK gemäß den verbindlichen Grundsätzen für die Nutzung nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung verwendet werden.
Bei der Verwendung darf kein amtlicher Eindruck entstehen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.3.2019 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.2.2019 außer Kraft. Die bis zum Inkrafttreten dieses RdErl. beschafften Amtsschilder der Polizei dürfen weiter verwendet werden.
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
_________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |