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Bischöfliches Gesetz für katholische allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft im Bistum Hildesheim (Bischöfliches Schulgesetz - BiSchG Hi -)
Bek. d. Bischöflichen Generalvikariats Hildesheim vom 1.8.2010 (Nds.MBl. Nr.38/2010 S.976)

Inhalt:
Präambel
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Schulträger
§ 5 Schulleiter
§ 6 Lehrer
§ 7 Eltern
§ 8 Schüler
§ 9 Mitwirkung in der Schule
§ 10 Gesamtkonferenz
§ 11 Ständiger Ausschuss
§ 12 Teilkonferenzen
§ 13 Mitwirkung der Eltern
§ 14 Mitwirkung der Schüler
§ 15 Bereiche ohne Klassenverbände
§ 16 Auskunftsrecht
§ 17 Wahlen
§ 18 Geltungsbereich der Verfahrensregelungen
§ 19 Öffentlichkeit, Mitwirkungsverbot, Vertraulichkeit
§ 20 Teilnahme an Sitzungen
§ 21 Einberufung
§ 22 Beschlüsse
§ 23 Einsprüche
§ 24 Niederschrift
§ 25 Weitere Regelungen
§ 26 Pädagogische Beratungsgespräche
§ 27 Erziehungsmittel
§ 28 Ordnungsmaßnahmen
§ 29 Inkrafttreten

Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

Präambel

Das Bischöfliche Schulgesetz soll den katholischen Schulen in freier Trägerschaft Leitlinie und Hilfe sein zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben im Geiste des Christentums und nach der Lehre der Kirche. Eltern, Schüler, Lehrer und Schulträger sind aufgefordert, durch die Verwirklichung der in dem Bischöflichen Schulgesetz festgelegten Grundsätze mitzuhelfen, dass die katholischen Schulen ihre wichtige Aufgabe in unserer pluralen Gesellschaft erfüllen. Dabei hängt es im besonderen Maße vom christlichen Vorbild und pädagogischen Geschick der Lehrer ab, wie weit die Zielsetzung einer katholischen Schule verwirklicht werden kann. Aber auch die Eltern und Schüler tragen dazu bei, dass es gelingt, eine Atmosphäre zu schaffen, in der Hilfsbereitschaft, Vertrauen und gegenseitige Achtung voreinander gedeihen können.

Die weltanschaulichen und pädagogischen Aussagen des Bischöflichen Schulgesetzes orientieren sich insbesondere an der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils „Über die christliche Erziehung”, an dem Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland über „Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich” und an dem Codex Iuris Canonici (CIC), Katholische Erziehung (cann. 793—821), hieraus Kapitel I: Schulen (cann. 796—806).

§ 1
Zielsetzung

(1) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind ein Angebot an Eltern, die für ihre Kinder eine im katholischen Glauben wurzelnde, am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung in Wahrnehmung ihrer Elternrechte bejahen und wünschen. Dieses Angebot gilt auch für volljährige Schüler.

(2) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft beachten den Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen und erfüllen in ihren Lehr- und Erziehungszielen die sich daraus ergebenden Anforderungen. Auf der Grundlage eines den öffentlichen Schulen gleichwertigen Angebots an Bildungsgehalten wollen sie den Schülern helfen, ihre Anlagen zu entfalten und sich zu ganzheitlichen, selbständigen und gemeinschaftsgebundenen Persönlichkeiten zu entwickeln. Diese Hilfe bezieht sich auf die Förderung der intellektuellen Fähigkeiten, der emotionalen Kräfte und der schöpferischen Begabungen. Dabei soll der Stellenwert der Leistung für den Einzelnen und für die Gesellschaft einsichtig werden.

(3) Eine umfassende religiöse Erziehung bestimmt als Prinzip den Unterricht mit und prägt das Schulleben. Der Religionsunterricht ist Pflichtfach und hat eine zentrale Stellung. Auch in den übrigen Fächern wird je nach ihren spezifischen Möglichkeiten durch Lernziele und Stoffauswahl die Zielsetzung der katholischen Schulen gefördert. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft setzen sich auch mit den Denkweisen und Haltungen auseinander, die in heutiger Zeit Glauben und Glaubensvollzug erschweren, und bemühen sich, Hilfen für ein Leben aus dem Glauben zu geben.

(4) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterstützen das Anliegen der Ökumene und des interreligiösen Dialogs. Dazu gehört, andere Überzeugungen zu respektieren und sich um gegenseitiges Verständnis und Vertiefung des Glaubens zu bemühen.

(5) Die Übereinstimmung von Eltern und Schülern mit den Zielsetzungen der Schule und ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schule sind Voraussetzung für Aufnahme und Verbleib des Schülers.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und öffentlichen Schulen gleichwertig. Sie erteilen Zeugnisse, die dieselben Berechtigungen verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Die Schulträger können Lehr- und Lernziele selbständig festlegen, sofern diese nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig. Die Schulträger haben das Recht, Lehr- und Lernmittel, insbesondere Lehrbücher, in eigener Verantwortung auszuwählen.

(2) Das Recht der Eltern und Schüler, katholische Schulen in freier Trägerschaft zu wählen, ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Schulträger haben das Recht der freien Schülerwahl, sofern eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 GG).

§ 3
Geltungsbereich

Das Bischöfliche Schulgesetz gilt für katholische allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft im Bistum Hildesheim.

§ 4
Schulträger

Der Schulträger ist für den Betrieb der Schule und für die Verwirklichung ihrer Zielsetzung verantwortlich. Er ist Anstellungsträger der an den Schulen Beschäftigten und deren Dienstvorgesetzter.

§ 5
Schulleiter

(1) Der Schulleiter vertritt, sofern dies nicht dem Schulträger vorbehalten ist, die Schule nach außen und nimmt die an ihn delegierten Zuständigkeiten des Schulträgers wahr. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten trägt er die Verantwortung für die Schule und deren Qualitätsmanagement, führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Der Schriftverkehr mit der staatlichen Schulaufsicht erfolgt über den Schulträger. Abweichungen regelt der Schulträger.

(2) Der Schulleiter leitet in Zusammenarbeit mit dem Kollegium unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Eltern und Schüler die Schule, sorgt für die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsaufgaben und übt das Hausrecht aus. Er ist Vorgesetzter der an der Schule Beschäftigten.

(3) Der Schulleiter sorgt dafür, dass die für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Schul- oder Hausordnungen eingehalten werden.

(4) Der Schulleiter nimmt Einsicht in die Unterrichtsergebnisse. Er besucht die an seiner Schule tätigen Lehrer im Unterricht zu Beurteilungs- und Beratungszwecken. In Ausnahmefällen kann er Unterrichtsbesuche zu Beratungszwecken an Mitglieder der Schulleitung delegieren.

(5) Er teilt Unterrichtsbesuche der staatlichen Schulaufsicht dem Schulträger vorher rechtzeitig mit.

(6) Der Schulleiter kann in Erfüllung seiner Aufgaben allen an der Schule Beschäftigten Weisungen erteilen und Dienstbesprechungen einberufen. Diese finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Teilnahme ist verpflichtend.

(7) In Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, trifft der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen. Er hat die Konferenz hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Schulleiter ist berechtigt, an allen Sitzungen in der Schule teilzunehmen.

(9) Zur Schulleitung zählen der Schulleiter und sein ständiger Vertreter, daneben die Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, der zweite (Realschul-) Konrektor, die Abteilungsleiter, die Leiter von Außenstellen sowie sonstige vom Schulträger dazu bestellte Funktionsinhaber. Die Mitglieder der Schulleitung sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen verpflichtet. Die Schulleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Die gewährten Anrechnungsstunden müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Aufgaben stehen.

(10) Im Übrigen werden die Aufgaben der Schulleitung durch den Schulträger geregelt.

§ 6
Lehrer

(1) Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die an einer Schule nach § 3 unterrichten.

(2) Die Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an die für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den zwischen ihnen und dem Schulträger getroffenen Vereinbarungen.

(3) Die Lehrer an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie sich auf der Grundlage des christlichen Glaubens und einer guten fachlichen und pädagogischen Ausbildung beruflich und religiös fortbilden und um ein Leben aus dem Glauben bemühen.

(4) Die Lehrer erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es für den geordneten Betrieb der Schule oder für die Zusammenarbeit zwischen Schulen in kirchlicher Trägerschaft erforderlich ist und es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann; vor der Entscheidung sind die Lehrer zu hören.

(5) Die Lehrer sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.

§ 7
Eltern

(1) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Schüler zusteht. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

- Personen, die anstelle der nach bürgerlichem Recht Personensorgeberechtigten den Schüler in ständiger Obhut haben und
- Personen, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Schülers verantwortlich sind,

sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die anderen Personen als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten sollen.

(2) Die Pflicht und das natürliche Recht, ihre Kinder zu erziehen, obliegt vorrangig den Eltern.

(3) Mit der Wahl der Schule sind die Eltern in gemeinsamer Verantwortung mit der katholischen Schule in freier Trägerschaft deren Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet. Sie können sich über Inhalte und Ziele des Unterrichts und der Schulorganisation informieren und im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte darauf Einfluss nehmen.

(4) Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.

(5) Bei volljährigen Schülern hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt des Schülers in die Volljährigkeit deren Eltern im Sinne des Abs. 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht sind die Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Eltern von der Schule zu unterrichten.

§ 8
Schüler

(1) Die Rechtsstellung des Schülers wird durch den Schulvertrag bestimmt.

(2) Die Schüler können sich über Inhalte und Ziele des Unterrichts und der Schulorganisation informieren und im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte darauf Einfluss nehmen.

(3) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der übrigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

(4) Das Schulvertragsverhältnis endet

- mit der Entlassung des Schülers nach Erreichen des Schulabschlusses,
- wenn der Schüler nach den für diese Schule geltenden Zeugnis-, Versetzungs- und Prüfungsordnungen die Schule verlassen muss,
- wenn der Schulträger die Trägerschaft der Schule aufgibt oder
- durch Kündigung.

§ 9
Mitwirkung in der Schule

(1) Ziel der Mitwirkung in der Schule ist es, sachgerechte Entscheidungen zu finden, den Grundkonsens bei allen anstehenden Problemen zu erhalten und in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit möglichst günstige Bedingungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu schaffen.

(2) Die Mitwirkung umfasst die Beratung und Entscheidung.

(3) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in

- den Konferenzen,
- dem Ständigen Ausschuss,
- dem Schulelternrat,
- dem Schülerrat,
- der Klassenelternschaft und
- der Klassenschülerschaft.

(4) Organisatorisch zusammengefasste Schulformen, Schularten und andere Organisationseinheiten, die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.

(5) Die Verantwortung des Bischofs für die Gestaltung des Schulwesens und die Rechte und Vorgaben der einzelnen Schulträger bleiben durch die Mitwirkung unberührt.

(6) Entscheidungen der Mitwirkungsgremien dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

§ 10
Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über die wesentlichen Angelegenheiten der Schule, soweit nicht eine Teilkonferenz nach § 12 zuständig ist oder die Gesamtkonferenz die Beratung oder Entscheidung einer Teilkonferenz übertragen hat.

(2) Die Gesamtkonferenz trägt zur Qualitätsentwicklung bei. Sie entscheidet insbesondere über

  1. ein Schulprogramm sowie dessen Evaluierung und Fortschreibung,
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung,
  3. Grundsätze des Unterrichts und der Erziehung,
  4. Grundsätze für die Einrichtung ergänzender Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
  5. Grundsätze für die Planung von Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts (Schulleben),
  6. Förderkonzepte sowie deren Evaluierung und Fortschreibung,
  7. ein Konzept zur Schulpastoral und zur Zusammenarbeit mit den örtlichen Kirchengemeinden,
  8. die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen,
  9. die Einrichtung von Teilkonferenzen im Rahmen des § 12,
  10. Art und Form der Zeugnisse,
  11. Grundsätze der Leistungsbewertung,
  12. Grundsätze der Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
  13. Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern einschließlich deren Beratung, Schülerberatung sowie der gegenseitigen kollegialen Beratung.

Sie wird von der Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule informiert. Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen einrichten.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

- der Schulleiter,
- Lehrer und Mitarbeiter,
- Referendare und Anwärter,
- für jeweils angefangene 100 Schüler einer Schule ein Elternvertreter und ein Schülervertreter, höchstens jedoch neun Elternvertreter und neun Schülervertreter; in Grundschulen für jeweils angefangene 100 Schüler ein Elternvertreter, mindestens jedoch zwei Elternvertreter.

(4) Beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz sind der Schulseelsorger und ein Vertreter des Schulträgers.

(5) Der Schulleiter, im Fall seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender der Gesamtkonferenz.

(6) Die Gesamtkonferenz wird vom Schulleiter wenigstens einmal pro Schulhalbjahr einberufen.

§ 11
Ständiger Ausschuss

(1) An Schulen mit Sekundarbereich I oder II und mit mehr als 250 Schülern ist ein Ständiger Ausschuss einzurichten. Er berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und bereitet die Sitzungen der Gesamtkonferenz vor.

(2) Dem Ständigen Ausschuss gehören Vertreter der Lehrer mit besonderen Aufgaben (L.m.b.A.), der sonstigen Lehrer, der Eltern und der Schüler an:

L.m.b.A. sonst. Lehrer Eltern Schüler
bis 700 Schüler 3 3 4 2
bis 1 000 Schüler 4 4 5 3
über 1 000 Schüler 5 5 6 4.

Zu den Lehrern mit besonderen Aufgaben zählen die Mitglieder der Schulleitung und in allen Schulformen weitere durch den Schulleiter zu bestimmende Lehrer. Der Schulleiter benennt aus der Gruppe der Lehrer mit besonderen Aufgaben die Mitglieder für den Ständigen Ausschuss.

(3) Schulleiter, Schulelternratsvorsitzender und Schülerratsvorsitzender sowie ihre ständigen Vertreter sind unter Anrechnung auf die Zahl der Gruppenvertreter Mitglieder kraft Amtes.

(4) Die sonstigen Lehrer, der Schulelternrat und der Schülerrat wählen die weiteren Mitglieder jeweils aus ihrer Mitte. Die Vertreter der Schüler werden für ein Schuljahr, die Vertreter der Eltern und Lehrer für zwei Schuljahre gewählt.

(5) Der Schulleiter hat den Vorsitz. Er beruft den Ständigen Ausschuss regelmäßig ein, mindestens aber rechtzeitig vor jeder Gesamtkonferenz, um diese inhaltlich vorzubereiten und die Tagesordnung vorläufig festzulegen.

§ 12
Teilkonferenzen

(1) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen einschließlich der Koordinierung in den Fachleistungskursen. Die jeweilige Fachkonferenz entscheidet über die Einführung ihrer Lehr- und Lernmittel.

(2) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schüler betreffen, insbesondere über

- die pädagogische Gestaltung des Zusammenlebens in der Klasse,
- das Zusammenwirken der Fachlehrer,
- wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Eltern,
- Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
- die Koordinierung der Hausaufgaben,
- die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler
- und Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen.

Soweit Teile der Schule nicht in Klassen gegliedert sind, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.

(3) Die Klassenkonferenz soll sich mindestens einmal im Jahr ausschließlich mit pädagogischen Angelegenheiten der Klasse befassen.

(4) Der Klassenlehrer ist Vorsitzender der Klassenkonferenz. Bei Angelegenheiten von Zeugnissen, Versetzungen, Abschlüssen, Übergängen, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen sowie Ordnungsmaßnahmen führt der Schulleiter den Vorsitz, in Abteilungen der Abteilungsleiter.

(5) Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten und deren Vorsitz regeln. Für Abteilungen sind Abteilungskonferenzen unter Vorsitz des Abteilungsleiters einzurichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen.

(6) In Zweifelsfällen entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist.

(7) Jede Konferenz kann ihrem Vorsitzenden mit dessen Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zur selbständigen Erledigung übertragen.

(8) Mitglieder mit Stimmrecht sind

- die Lehrer in dem jeweiligen Bereich,
- alle Referendare und Anwärter mit eigenverantwortlichem Unterricht in dem jeweiligen Bereich,
- 1-3 Elternvertreter und 1-2 Schülervertreter. Die Anzahl der Eltern- und Schülervertreter wird durch die Gesamtkonferenz festgelegt. Sie darf insgesamt die Anzahl der Lehrer nicht übersteigen.

(9) Bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen sowie Ordnungsmaßnahmen wirken die Lehrer, die im laufenden Schuljahr den betroffenen Schüler nicht planmäßig unterrichtet haben, sowie die Eltern- und Schülervertreter lediglich beratend mit.

§ 13
Mitwirkung der Eltern

(1) Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Diese berät Angelegenheiten der Klasse und wählt aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und den stellvertretenden Klassenelternsprecher sowie die Vertreter für die Klassenkonferenz. Der Klassenelternsprecher beruft in Abstimmung mit dem Klassenlehrer in der Regel mindestens zweimal im Schuljahr eine Versammlung der Klassenelternschaft ein und leitet sie. Eine Einberufung hat außerdem innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Eltern, der Schulleiter oder der Klassenlehrer es verlangen. An den Versammlungen der Klassenelternschaft nehmen auf Einladung auch Fachlehrer und der Schulleiter teil. § 19 Abs. 1 findet Anwendung.

(2) An jeder Schule wird ein Schulelternrat gebildet. Mitglieder des Schulelternrates sind die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter. Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Schulelternsprecher, einen stellvertretenden Schulelternsprecher, bis zu fünf Beisitzer und die Elternvertreter für die Konferenzen mit Ausnahme der Elternvertreter für die Klassenkonferenz. Im Vorstand des Schulelternrates sollen die Schulformen und Schulstufen angemessen vertreten sein. Der Schulelternrat tritt in der Regel zweimal im Schuljahr auf Einladung des Schulelternsprechers zusammen. Darüber hinaus kann der Schulleiter den Schulelternrat einberufen. Der Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Schulelternrates teil. Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülern besucht und gehört von deren Eltern niemand dem Schulelternrat an, so können diese Eltern aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Schulelternrat wählen.

(3) Der Schulelternrat entscheidet in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen, insbesondere über Anträge an die Gesamtkonferenz und über die Aufgaben des Vorstandes des Schulelternrates.

(4) Der Schulelternrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere zu

- Fragen des Schulprofils,
- Fragen der Planung und Gestaltung des Unterrichts,
- Fragen der Schulpastoral,
- Fragen der Schulfinanzierung,
- Fragen der Schulorganisation und
- Planung, Gestaltung und Finanzierung von Festen, Feiern und sonstigen Schulveranstaltungen.

§ 14
Mitwirkung der Schüler

(1) Die Schüler der Klassen wählen den Klassensprecher und dessen Stellvertreter sowie ab Klasse 5 die Schülervertreter für die Klassenkonferenz.

(2) An jeder Schule wird ein Schülerrat gebildet. Der Schülerrat nimmt teil an der Gestaltung des Schullebens und vertritt dabei die Belange der Schüler. Mitglieder des Schülerrates sind die Klassensprecher und deren Stellvertreter. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte einen Schülersprecher, einen stellvertretenden Schülersprecher und die Schülervertreter für die Konferenzen mit Ausnahme der Schülervertreter für die Klassenkonferenz. Abweichend hiervon kann ein Sprecherteam gewählt werden. Der Schülerrat tritt in der Regel zweimal im Jahr auf Einladung des Schülersprechers zusammen. Darüber hinaus kann der Schulleiter den Schülerrat einberufen. Der Schülersprecher kann in Abstimmung mit dem Schulleiter eine Versammlung der Schüler einberufen; § 19 Abs. 1 findet Anwendung.

(3) Der Schülerrat entscheidet in allen Bereichen, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Schüler betreffen, insbesondere über Anträge an die Gesamtkonferenz und die Durchführung eigener Veranstaltungen.

(4) Der Schülerrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere zu

- Fragen des Schulprofils,
- Fragen der Planung und Gestaltung des Unterrichts,
- Fragen der Schulpastoral,
- Fragen der Schulorganisation,
- Planung und Gestaltung von Festen, Feiern und sonstigen Schulveranstaltungen und
- Förderung der sozialen, kirchlichen, kulturellen, fachlichen, politischen und sportlichen Interessen der Schüler.

(5) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrern der Schule Vertrauenslehrer wählen, die auf Einladung an den Sitzungen des Schülerrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Die Schülervertretung wird vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung angehört.

(7) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden. Die verantwortlichen Redakteure können sich von der Schule beraten lassen. Schülerzeitungen und Flugblätter unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Presse-, Urheber- und Datenschutzrecht. Vor dem Druck einer Ausgabe der Schülerzeitung oder des Flugblattes wird dem Schulleiter ein Exemplar übergeben. Ist dieser der Meinung, dass Teile des Inhaltes die Zielsetzung der Schule gefährden, sucht er mit den verantwortlichen Redakteuren eine einvernehmliche Lösung. Sollte keine Einigung zustande kommen, untersagt er vorläufig die Verbreitung und legt dem Schulträger den Vorgang zur endgültigen Entscheidung vor.

§ 15
Bereiche ohne Klassenverbände

Zu Beginn des ersten Jahres in der Qualifikationsphase wählen die betreffenden Eltern und Schüler für zwei Jahre ihre Vertreter. Zu den entsprechenden Jahrgangskonferenzen lädt der Schulleiter ein. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und vier Stellvertreter für die Jahrgangskonferenz. Die Schüler wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und vier Stellvertreter.

§ 16
Auskunftsrecht

(1) Schulleitung und Lehrer haben dem Schulelternrat, den Klassenelternschaften, dem Schülerrat und den Schülern der Klassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Schulträger stellt den Elternvertretungen und den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung.

§ 17
Wahlen

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern der Schüler einer Klasse für die Wahl des Klassenelternsprechers und seines Stellvertreters sowie alle Schüler einer Klasse für die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eltern haben bei Wahlen und Abstimmungen für jeden Schüler zusammen nur eine Stimme. Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler sind deren Eltern wahlberechtigt und wählbar. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig oder mit der Aufsicht über die Schule befasst ist.

(2) Die Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen für einen Zeitraum von zwei Schuljahren gewählt. Der Schulelternsprecher, sein Stellvertreter, die Beisitzer und die Elternvertreter in den Konferenzen werden für einen Zeitraum von zwei Schuljahren gewählt. Sie scheiden aus ihrem Amt aus, wenn

- ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
- ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreter gewählt wurden, nicht mehr angehören,
- sie von ihrem Amt zurücktreten,
- sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für ihre Wahl Wahlberechtigten abberufen werden oder
- sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihres Kindes die Elterneigenschaft im Sinne dieses Gesetzes verlieren.

(3) Klassensprecher, Schülersprecher, deren Stellvertreter und Schülervertreter in Konferenzen werden für einen Zeitraum von einem Schuljahr gewählt. Sie scheiden aus ihrem Amt aus, wenn

- sie dem organisatorischen Bereich, dessen Schüler sie vertreten, nicht mehr angehören,
- sie von ihrem Amt zurücktreten oder
- sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für ihre Wahl Wahlberechtigten abberufen werden.

(4) Die wahlberechtigten Eltern sind zu Wahlen mindestens 14 Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Die Wahlen zu Schülervertretungen müssen mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(5) Alle Wahlen sollen innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Sommerferien stattfinden. Zu den Wahlversammlungen für die klassenweise Wahl lädt der Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter ein. Sie leiten jeweils die Wahlen der Wahlleiter und Schriftführer.

(6) Wählen können durch Handaufheben durchgeführt werden. Auf Antrag eines Wahlberechtigten sind sie geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.

(7) Vor einer Wahl wird in der Wählerliste, die von der Schulleitung zur Verfügung gestellt wird, die Anwesenheit der Wahlberechtigten vermerkt. Über jede Wahl wird eine Niederschrift gefertigt. Diese muss Angaben enthalten über die fristgemäße Einladung, die Namen der Wahlbewerber, die Form der Stimmabgabe und über das Wahlergebnis. Sie muss vom Wahlleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und mit der Wählerliste zu den Schulakten genommen werden.

(8) Einsprüche können nur binnen einer Woche nach der Wahl schriftlich eingelegt werden. Über sie entscheidet der Schulleiter.

(9) Eltern- und Schülervertretungen führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

§ 18
Geltungsbereich der Verfahrensregelungen

Die Regelungen der §§ 19 bis 25 gelten für das Verfahren und die Sitzungen aller Konferenzen, des Ständigen Ausschusses, des Schulelternrates und des Schülerrates.

§ 19
Öffentlichkeit, Mitwirkungsverbot, Vertraulichkeit

(1) Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Abweichend hiervon sind Sitzungen des Schulelternrates für die Eltern und des Schülerrates für die Schüler grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen werden.

(2) Mitglieder von Konferenzen, des Ständigen Ausschusses, des Schulelternrates und des Schülerrates dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein. Persönliche Angelegenheiten von Lehrern, sonstigen Mitarbeitern der Schule, Eltern und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus kann die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden. Private Angelegenheiten von Lehrern, Eltern und Schülern dürfen nicht behandelt werden.

§ 20
Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Teilnahme an den Sitzungen der Konferenzen und des Ständigen Ausschusses ist für die Lehrer verpflichtend. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Schulleiters weitere Lehrer und Mitarbeiter laden. Der Vorsitzende kann in Absprache mit dem Schulleiter Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten; dem Widerspruch eines Mitgliedes muss entsprochen werden.

(2) Der Schulleiter und ein Vertreter des Schulträgers sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen.

§ 21
Einberufung

(1) Sitzungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Sie sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Eltern daran teilnehmen können. Sie werden von dem Vorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

(2) Dieses Verfahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn und solange die Sitzungen regelmäßig zu feststehenden Terminen stattfinden. Von Satz 1 sind Sitzungen des Schülerrates und Versammlungen der Schüler ausgenommen.

(3) Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Sitzung hat alsbald stattzufinden, jedenfalls so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrages verfahren werden kann.

(4) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Schulleiter anzuberaumen. Der Schulleiter kann Sitzungen auch von sich aus einberufen, wenn er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

§ 22
Beschlüsse

(1) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder beteiligen.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.

(3) Bei Entscheidungen über

- Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
- Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
- allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

dürfen sich die stimmberechtigten Lehrer der Stimme nicht enthalten.

(4) Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

§ 23
Einsprüche

(1) Der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach seiner Überzeugung ein Beschluss gegen die Glaubens- und Sittenlehre, gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen eine Anordnung des Schulträgers, gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder ihm sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Der Einspruch des Schulleiters hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer Sitzung desselben Gremiums, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Wird der Beschluss aufrecht erhalten, so holt der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers ein. In dringenden Fällen kann er die Entscheidung des Schulträgers ohne nochmalige Beschlussfassung einholen.

(2) Einsprüche von Mitgliedern sind schriftlich abzufassen und an den Vorsitzenden zu richten. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 24
Niederschrift

Über jede Sitzung der Konferenzen und des Ständigen Ausschusses wird eine Niederschrift angefertigt, zu deren Abfassung Lehrer verpflichtet sind. Wird in der Niederschrift auf Sitzungsunterlagen verwiesen, sind diese der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie durch die stimmberechtigten Teilnehmer zu genehmigen. Wird nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift schriftlich Widerspruch eingelegt, gilt diese als genehmigt. Der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme von der Niederschrift. Das Original der Niederschrift wird zu den Schulakten genommen. Alle Mitglieder können Einsicht in die Niederschrift nehmen. Der Schulträger erhält ein Exemplar der Niederschrift der Konferenzen und des Ständigen Ausschusses.

§ 25
Weitere Regelungen

Den Konferenzen, dem Ständigen Ausschuss, dem Schulelternrat und dem Schülerrat bleibt es überlassen, sich weitere Verfahrensregelungen zu geben. Diese müssen schriftlich abgefasst sein, für jedes Mitglied gelten und jedem Mitglied zugänglich sein.

§ 26
Pädagogische Beratungsgespräche

(1) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, bei Erziehungs- und Lernproblemen eines Schülers mit den Lehrern der Klasse Beratungsgespräche zu führen.

(2) Dazu können der Schüler, die Eltern des Schülers, Beratungslehrer, Schulsozialarbeiter und Schulseelsorger sowie nach Rücksprache mit dem Schulleiter und in Abstimmung mit den Eltern des Schülers oder dem volljährigen Schüler weitere Personen eingeladen werden.

§ 27
Erziehungsmittel

(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen mit dem Ziel, Verhaltensänderungen beim Schüler herbeizuführen. Sie sind zulässig, wenn der Schüler den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise seine Pflichten verletzt. Sie können von einzelnen Lehrern oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Erziehungsmittel sind insbesondere

  1. mündliche Rüge, ggf. mit einer schriftlichen Mitteilung der Schule an die Eltern,
  2. Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten,
  3. Anfertigung zusätzlicher häuslicher Übungsarbeiten,
  4. vorübergehende Wegnahme von Gegenständen, die geeignet sind, den Schulbetrieb zu stören oder einen Schüler zu gefährden,
  5. Verweisung aus dem Unterrichtsraum während der Unterrichtsstunde, soweit keine andere Möglichkeit besteht, die Durchführung eines ungestörten Unterrichts zu sichern; die Aufsichtspflicht der Schule bleibt unberührt,
  6. Wiedergutmachung,
  7. Auferlegung besonderer Pflichten,
  8. besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht,
  9. Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts und
  10. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen (z.B. Schulfahrten), soweit deren Störung durch den Schüler erwartet werden muss.

(3) Bei Anordnung von Erziehungsmitteln nach Abs. 2 Nr. 8, 9 oder 10 nach dem stundenplanmäßigen Unterricht sind die Eltern der Schüler vorher zu benachrichtigen. Der zeitliche Umfang von Erziehungsmitteln darf nicht unangemessen sein, die Schülerbeförderung muss gewährleistet bleiben.

§ 28
Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn ein Schüler Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens verletzt oder seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, den Unterricht nachhaltig stört, die von ihm geforderten Leistungen verweigert oder Schulveranstaltungen unentschuldigt fernbleibt.

(2) Der Sachverhalt, der zu einer Ordnungsmaßnahme führen könnte, ist unter Wahrung der Anhörungsrechte der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln. Der Ermittlungsbericht ist dem Schulleiter vorzulegen. Dieser entscheidet über die Fortführung des Verfahrens.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. schriftlicher Verweis,
  2. Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen,
  3. Überweisung in eine Parallelklasse oder eine Parallelgruppe,
  4. Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Wochen,
  5. Androhung der Kündigung des Schulvertrages durch den Schulträger und
  6. Kündigung des Schulvertrages durch den Schulträger.

(4) Eine Maßnahme nach Abs. 3 Nrn. 4-6 setzt voraus, dass der Schüler Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens in der Schule erheblich verletzt, durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere Schulveranstaltung stattfindet.

(5) Über Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 1-4 entscheidet die Klassenkonferenz. Über eine Maßnahme nach Abs. 3 Nrn. 5 und 6 beschließt in Grundschulen die Gesamtkonferenz, in Schulen mit Abteilungen die Abteilungskonferenz, im Übrigen die Klassenkonferenz eine Empfehlung.

(6) Dem Schüler und seinen Eltern ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. Der Schüler kann sich sowohl von einem anderen Schüler als auch von einem Lehrer seines Vertrauens unterstützen lassen.

(7) Die Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 3 und 4 bedürfen der Zustimmung des Schulleiters.

(8) Der Beschluss der Konferenz nach Abs. 5 Satz 2 wird von dem Schulleiter dem Schulträger unverzüglich zur Entscheidung vorgelegt.

(9) Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 1-4 benachrichtigt der Schulleiter, bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 5 und 6 der Schulträger den Schüler und seine Eltern.

(10) Die Unterlagen des Ermittlungsverfahrens und die Beschlüsse sind zu den Schulakten zu nehmen.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.8.2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das am 1.8.2004 in Kraft getretene Bischöfliche Gesetz für katholische allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft in den Bistümern Hildesheim, Osnabrück und im oldenburgischen Teil des Bistums Münster (Bischöfliches Schulgesetz - BiSchG) (Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim 2004 Seiten 338 ff.) für den Bereich des Bistums Hildesheim außer Kraft.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)