schure.de

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Schülerinnen und Schüler - Schulpflicht - Schülervertretung --- Richtlinien für die Verleihung des ...

Richtlinien für die Verleihung des Schülervertretungspreises des Landes Niedersachsen und des Landesschülerrates
Erl. v. 22.2.1999 - 504-83050/10 (SVBl. S.185)

1. Verleihungsgrundsätze

1.1 Als Anerkennung für hervorragende Initiativen der Schülervertretung verleihen das Nds. Kultusministerium und der Landesschülerrat den Schülervertretungspreis für Schülerinnen und Schüler des Landes Niedersachsen.

1.2 Der Preis wird vergeben für Schülervertretungen, die sich besonders engagiert haben in den Bereichen

1.3 Die Leistungen müssen dokumentiert (z.B. durch Texte, Zeitungsberichte, Fotos) sein.

1.4 Die Verleihung des Preises erfolgt jährlich.

2. Preisträgerinnen, Preisträger

Der Preis kann vergeben werden

3. Schülervertretungspreis

Der Schülervertretungspreis ist eine freiwillige Leistung des Landes. Er besteht aus

  1. einer Urkunde des Niedersächsischen Kultusministeriums und
  2. Preisen im Wert von zusammen 1.000,00 DM und
  3. jährlich neu festzulegenden Sonderspenden.

4. Vorschlagsverfahren

4.1 Vorschläge für die Verleihung des Schülervertretungspreises können von den unter Nr.2.1 genannten Schülervertretungen eingereicht werden. Ausgeschlossen sind Beiträge, die bereits im Rahmen anderer Wettbewerbe prämiert worden sind.

4.2 Die Frist zur Einreichung von Vorschlägen für den Schülervertretungspreis des laufenden Jahres endet jeweils am 1.6. eines Jahres.

5. Auswahlverfahren

Das Kultusministerium und der Landesschülerrat treffen auf Grundlage der Empfehlungen der Jury und nach Prüfung der eingereichten Vorschläge die Entscheidung, wer als Preisträgerin oder Preisträger des jeweiligen Kalenderjahres ausgezeichnet wird.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage der Veröffentlichung im Schulverwaltungsblatt in Kraft.

Zum Seitenanfang