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Datenschutzinstitut Niedersachsen;
Geschäftsbedingungen sowie Ordnung für Schulungsgebühren und andere Entgelte

Bek. d. MI v. 20.5.2003 - 01.0013-58-50 – (Nds.MBl. Nr.19/2003 S.384)

Das Datenschutzinstitut Niedersachsen (im Folgenden: DiN) des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, das am 1.6.2003 seinen Betrieb aufnimmt, versteht sich als eine Einrichtung, die bedarfs- und kundenorientierte Fortbildung für Verwaltung und Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit anbietet. Die Geschäftsbedingungen sind in Anlage 1 abgedruckt. Für die Inanspruchnahme von Leistungen sollen Entgelte nach der beigefügten Anlage 2 entrichtet werden. Beschreibungen zu den Angeboten des DiN sind unter www.lfd.niedersachsen.de abrufbar.


Anlage 1

Datenschutzinstitut Niedersachsen;
Geschäftsbedingungen

1. Ziel und Inhalt des Datenschutzinstituts

Das DiN versteht sich als ein Forum; das bedarfs- und kundenorientierte Fortbildung für Verwaltung und Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit anbietet. Die Schulungen sollen zeitnah und umfassend Wissen über Forderungen, Empfehlungen, beispielhafte Lösungen und Werkzeuge zum Thema Datenschutz und Datensicherheit vermitteln. Geplant sind spezielle Kurse zu allgemeinen oder bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Fragen und zur technischen Datensicherheit. Das Schulungs-Programm soll flexibel auf aktuelle Entwicklungen und den Bedarf der Klientel aus Wirtschaft und Verwaltung reagieren. Darüber hinaus sollen Informations- und Unterstützungswünsche (z.B. Sicheres Surfen im Internet) von Bürgerinnen und Bürgern erfüllt werden. Das Schulungsangebot ist als spezielle Erweiterung zu den Angeboten anderer Fortbildungsträger zu verstehen. Eine Ausbildung im engeren Sinn mit einer abschließenden Prüfung gibt es bei den Schulungen nicht. Als Referentinnen und Referenten sollen vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Einsatz kommen.

Neben dem eigentlichen Schulungsbetrieb (Nummer 2) wird das DiN auch für Veranstaltungen genutzt, mit denen einzelfallübergreifend Sensibilität gegenüber sowie Verständnis und Akzeptanz von Datenschutz gefördert werden sollen (z.B. für Gesprächskreise mit Führungskräften oder bestimmten Institutionen der Wirtschaft und der Verwaltung, um Rückkopplungsebenen und Rollenverständnis zu schaffen).

Alle Veranstaltungen des DiN werden in einem Programmheft veröffentlicht.

2. Schulungsformen

3. Teilnehmerkreis und Teilnehmervoraussetzungen

Das Fortbildungsangebot steht grundsätzlich Verwaltung und Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern offen. Die Veranstaltungen richten sich jedoch an unterschiedliche Zielgruppen, die in den jeweiligen Fortbildungsbeschreibungen definiert sind. Nach Abschluss der Schulung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Bescheinigung.

4. Anmeldung

Anmeldungen erfolgen mit dem Anmeldevordruck oder per Fax über die Dienststelle oder das Unternehmen beim DiN. Zusätzliche Anschreiben sind nicht erforderlich. Die Anmeldungen sind bis zu dem im Schulungsprogramm genannten Meldeschluss direkt an das CiN zu senden. Meldungen, die nach Ablauf der Meldefrist erfolgen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden (Ausnahme: Last-Minute-Angebote. Hier wird ein neuer, späterer Meldeschluss angegeben). Das DiN vergibt unmittelbar nach Meldeschluss Teilnehmerplätze. Aus organisatorischen Gründen ist für jede Schulung eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Sollte eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer an einem bestätigten Seminar nicht teilnehmen können, ist im Interesse der Auslastung des Seminars das DiN schnellstmöglich zu informieren.

5. Schulungszeiten

Im Allgemeinen gelten folgende Richtzeiten:
Beginn am erstem Seminartag: 10.00 Uhr,
Seminarende ca.: 17.30 Uhr.

6. Schulungsgebühren

Die Schulungsgebühren richten sich nach der Art der Schulung (siehe Nummer 2). Die Höhe der Schulungsgebühren wir im Schulungsprogramm veröffentlicht. Für die unter Nummer 1 Abs.2 beschriebenen Veranstaltungen werden keine Gebühren erhoben.

7. Urheberrechte, Datensicherheit

Die in den Schulungen ausgegebenen Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Die Teilnehmenden müssen den Urheberrechtsschutz beachten und dürfen keine Kopien anfertigen. Die widerrechtliche Verwertung ist strafbar. Aus Gründen der Datensicherheit (u.a. Schutz vor Computerviren) ist es den Teilnehmenden grundsätzlich nicht gestattet, mitgebrachte Disketten und CDs auf Rechnern des DiN einzuspielen. Übungsdisketten werden zur Verfügung gestellt.

8. Ansprechpartner

Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
- Datenschutzinstitut Niedersachsen -
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Tel. (0511) 120-4500
Fax (0511) 120-4599.


Anlage 2

Datenschutzinstitut Niedersachsen;
Ordnung für Schulungsgebühren und andere Entgelte

Das DIN versteht sich als eine Einrichtung, die bedarfs- und kundenorientierte Fortbildung für Verwaltung und Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit anbietet.

Hierzu werden folgende Regelungen getroffen:

  1. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen erhebt nach dieser Ordnung Schulungsgebühren und Entgelte für folgende Leistungen: Durchführung von Schulungen (Kurse, Seminare Workshops, Inhouse-Seminare), Benutzungen des Datenschutzinstituts durch Dritte und sonstige Leistungen (u.a. Bereitstellung von Schulungsunterlagen, Arbeitsmitteln, Software, Getränken).

    Keine Gebühren werden für Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Schulungsbetriebes erhoben, mit denen einzelfallübergreifend Sensibilität gegenüber sowie Verständnis und Akzeptanz von Datenschutz gefördert werden soll.

  2. Die Schulungsgebühren werden unter Berücksichtigung des jeweils für die Durchführung der Schulungsmaßnahme entstehenden Aufwands bei der Ausschreibung für das jeweilige Schulungsangebot mitgeteilt. Die Entgelte für die anderen Leistungen sind für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ermitteln.

  3. Schulungsgebühren und Entgelte sollen grundsätzlich kostendeckend sein. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Aufwands sind neben den Kosten für die unmittelbare Durchführung der Leistung auch die Kosten für die administrativen Begleitaufgaben sowie die anteiligen sachlichen Verwaltungsausgaben unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Sätze nach den Rahmengrundsätzen zur Ermittlung und Berechnung von Kosten nach Verwaltungskostenrecht zugrunde zu legen.

  4. Die Schulungsgebühr sowie die sonstigen Entgelte werden nach Rechnungsstellung 14 Tage vor Schulungsbeginn fällig. Bis drei Wochen vor Schulungsbeginn ist eine Absage möglich, danach ist die volle Schulungsgebühr unabhängig von der Teilnahme zu entrichten. Reisekosten sind bei den entsendenden Dienststellen oder Unternehmen abzurechnen. Bei Zahlungsverzug ist die Forderung vom Fälligkeitstag an mit 3 v.H. über dem bei Eintritt des Verzugsfalles geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der am ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für den Zinssatz des gesamten Monats zugrunde zu legen. Im Verzugsfall ist außerdem für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 5 EUR zu zahlen und der sonstige Verzugsschaden zu ersetzen.

  5. Im Einzelfall kann von der Erhebung der Schulungsgebühr sowie der sonstigen Entgelte ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde.

  6. Die anderen Entgelte und ihre Fälligkeit sind in der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Leistung festzulegen.

  7. Bei Unternehmen, Landesbetrieben und Privaten ist Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, da das SchulungsCenter mit seinen entgeltlichen Leistungen keine Hoheitsaufgaben erfüllt. In Zweifelsfällen ist vor dem Abschluss eines Vertrages die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.