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Kommunale Schadenausgleiche;
Hier: Unfallschäden, Haftpflichtdeckung und Sachschäden der Schüler
Erl. v. 18.5.1972 - 308 (A) 401/4/3 (Nds.MBl. S.858; SVBl. S.157, GültL 150/91)
Bezug: Erl. v. 20.1.1972 (Nds.MBl. S.275; SVBl. S.24, GültL 150/88)

Die Mitgliederversammlungen der Kommunalen Schadenausgleiche Hannover und Braunschweig haben einstimmig beschlossen, im Rahmen der neu formulierten Verrechnungsgrundsätze für Schülerunfallschäden Unfall-, Haftpflicht- und Sachschadendeckungsschutz auch künftig weiter zu gewähren, soweit die entstehenden Kosten nicht durch Leistungen Dritter gedeckt sind. Neben Schülern der von kommunalen Schulträgern ganz oder überwiegend getragenen Schulen umfasst der Deckungsschutz Mitglieder der von Kommunalverwaltungen anerkannten und geförderten Jugendgruppen, Mitglieder von Sportgruppen (außer Boxgruppen) bis zum 18.Lebensjahr, Insassen von kommunalen Waisenhäusern, Kinderheimen und Kindererholungsheimen, Kinder in Kindertagesstätten gleich welcher Trägerschaft sowie Kinder, die durch Sozial- oder Jugendämter verschickt werden.

Für die der gesetzlichen Unfallversicherung nach der RVO unterliegenden Schüler und Kinder in Kindergärten werden Heilbehandlungskosten, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten sowie Kosten für Heilmittel nicht mehr gewährt. Gezahlt wird aber auch für diesen Personenkreis nach wie vor neben Bergungs- und Überführungskosten ein auf 2000,- DM erhöhtes Begräbnisgeld. Invaliditätsentschädigungen (bis zu 50.000 DM) gehören nicht mehr zu den Regelleistungen für Schüler und Kinder in Kindergärten. Sie können jedoch neben den Leistungen der gesetzlichen. Unfallversicherung zwischen dem Kommunalen Schadenausgleich und der Mitgliedsverwaltung zusätzlich vereinbart werden.

Der Haftpflichtdeckungsschutz umfasst Fälle, in denen von Dritten im Zusammenhang mit dem Schülerlotsendienst und dem Betriebspraktikum gegen Schüler Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden oder für die die Schulträger verpflichtet sind, Haftpflichtdeckungsschutz sicherzustellen. Haftpflichtdeckungsschutz wird für Schülerlotsen unbegrenzt gewährt. Im übrigen ist er begrenzt auf

DM 500.000,- für Personenschäden
DM 50.000,- fürSachschäden und
DM 12.000,- für Vermögensschäden.

Der im übrigen allen Schülern und Jugendlichen bislang gewährte Haftpflichtdeckungsschutz in Höhe von 10.000,- DM entfällt in Zukunft.

Schließlich umfassen die Leistungen der Kommunalen Schadenausgleiche noch einen Sachschadendeckungsschutz bis zur Höhe von 300,- DM im Einzelfall. In diesem Rahmen werden Schülern, Kindern und Jugendlichen Entschädigungen für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Kleidungsstücken, Fahrrädern und zum Gebrauch im Schulbetrieb usw. bestimmten Sachen gewährt, soweit der Schaden im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb usw. entstanden ist. Schäden infolge Abhandenkommens von Geldbeträgen oder Geldbörsen sind allerdings ausgenommen.

Ich bitte, diese Regelungen bei auftretenden Schadensfällen zu beachten und die Erziehungsberechtigten im Bedarfsfall anhand von Merkblättern über die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten zu unterrichten. Entschädigungsanträge sind über die Schulträger bzw. zuständigen Kommunalverwaltungen einzureichen. Einzelheiten über Grundsätze und Leistungen der Kommunalen Schadensausgleiche können über die Kommunalverwaltungen erfragt, Merkblätter für die Erziehungsberechtigten von dort bezogen werden.