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Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über die Einführung und Nutzung von elektronischen Lehr- und Lernmethoden (eLearning) in der niedersächsischen Landesverwaltung
Bek. d. MI v. 14.3.2011 - CIO1.1-03067/0100-0001 (Nds.MBl. Nr.14/2011 S.262)

Hiermit wird die Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über die Einführung und Nutzung von elektronischen Lehr- und Lernmethoden (eLearning) in der niedersächsischen Landesverwaltung zwischen der LReg und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vom 23.3.2010 bekannt gemacht (Anlage).


Anlage

Vereinbarung gem. § 81 NPersVG
über die Einführung und Nutzung von elektronischen Lehr- und Lernmethoden (eLearning) in der niedersächsischen Landesverwaltung

Zwischen
der Niedersächsischen Landesregierung,
vertreten durch das Ministerium für Inneres, Sport und Integration,
einerseits
und
dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - sowie dem Niedersächsischen Beamtenbund und Tarifunion
andererseits
wird gemäß § 81 NPersVG in der Fassung vom 22.1.2007 (Nds.GVBl. S.11), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.10.2009 (Nds.GVBl. S.366), folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Zielsetzung

(1) Die Ansprüche der Wissensgesellschaft und eine sich stetig modernisierende Verwaltung, der Umgang mit neuen Kommunikationstechnologien sowie die Einführung von eGovernment wird an alle Beschäftigten des Landes Niedersachsen neue Anforderungen stellen und ihnen zusätzliche Fertigkeiten und Kompetenzen als bisher abverlangen. Damit verbunden ist ein hoher Bedarf für Aus- und Fortbildung, der sich mit den bisherigen Methoden alleine nicht mehr abdecken lässt.

(2) Die elektronischen Medien haben sich zu einem wichtigen Instrument der Aus- und Fortbildung (eLearning) entwickelt, mit dem der sprunghaft gestiegene Fortbildungsbedarf flächendeckend, kurzfristig und wirtschaftlich gedeckt werden kann.

(3) Die Qualifikation der Beschäftigten hat einen sehr hohen Stellenwert. Der verstärkte Einsatz von eLearning soll zur Erhaltung und Erweiterung dieser Qualifikation beitragen. Die Möglichkeiten des eLearning sollen deshalb für die Beschäftigten nutzbar gemacht werden.

(4) Der Einsatz von eLearning dient folgenden Zielen:

- Ermöglichung eines inhaltlich, zeitlich und räumlich flexiblen Zugriffs auf Weiterbildungsangebote,
- Zügige Bereitstellung von Lerneinheiten bei der Anforderung zeitnaher Qualifizierung insbesondere größerer Zielgruppen,
- Verbesserung der Qualifizierungsmöglichkeiten durch die individuelle Gestaltung und Nutzung von Lern- und Informationsangeboten,
- eLearning kann insbesondere auch für Lerngruppen eingesetzt werden, die räumlich verteilt arbeiten/lernen.

2. Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung von eLearning in der Landesverwaltung Niedersachsen.

(2) eLearning ist Lernen und Üben unter Einbeziehung von elektronischen Kommunikationsmitteln, indem PC's, CD-ROM's und/oder das Intranet/Internet eingesetzt werden. eLearning steht damit für alle Formen von elektronisch unterstütztem Lernen, bei denen die Möglichkeiten der modernen Kommunikationstechnologien zum strukturierten Lernen genutzt werden, z.B.:

- Web Based Training (reines eLearning am PC mit Lerninhalten aus dem Internet oder Intranet),
- Computer Based Training (reines eLearning am PC mit Lerninhalten von einer CD oder aus dem Intranet),
- Blended Learning: Blended-Learning ist eine Lernform, bei der verschiedene Lernmethoden, Medien sowie lerntheoretische Ausrichtungen miteinander verknüpft werden (Kombination aus Präsenzschulung und eLearning),
- Virtuelles Klassenzimmer (online lernen am PC).

eLearning ist vielgestaltig und kann von sehr einfachen Darbietungsformen. (z.B. abrufbare Vortragsaufzeichnungen) bis zu komplexen Übungsangeboten (z.B. Simulationen) reichen.

(3) Die Vereinbarung gilt für alle Landesbehörden und alle Beschäftigten der Landesverwaltung mit Ausnahme der Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder oder Angehörigen der Hochschulen gem. § 105 Abs. 1 NPersVG. Für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofes gilt die Vereinbarung gem. § 81 Abs. 5 und 6 NPersVG nur dann, wenn der Präsident oder die Präsidentin des Landtages bzw. des Landesrechnungshofes das Einvernehmen erklärt hat.

(4) Die Vereinbarung schließt Verpflichtungen zulasten Dritter - insbesondere der Schulträger - aus. Die Rechte Dritter bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Ein Anspruch auf Einrichtung eines medialen Arbeitsplatzes wird nicht begründet. Nr. 4.2 und 5.2 der Vereinbarung finden deshalb insofern insbesondere für Lehrkräfte keine Anwendung. Die Teilnahme am eLearning erfolgt für Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit1) und unter Nutzung der nicht für Unterrichtszwecke benötigten IT-Ausstattung in der Schule, sofern der jeweilige Schulträger nicht widerspricht, oder der individuell verfügbaren eigenen medialen Ausstattung. Ein Aufwendungsersatz gegen das Land ist ausgeschlossen. Nr. 5 greift nur insoweit, als Leistungen durch den Landesbetrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

3. Integration in die Personalentwicklung

eLearning ist Komponente einer Gesamtstrategie, die zusammen mit bewährten anderen Lernmethoden und optimierten Weiterbildungs-Abläufen der Verbesserung der betrieblichen Fort- und Weiterbildung dienen soll. eLearning ist daher Bestandteil der Personalentwicklung2).

4. Rahmenbedingungen

Am eLearning sollen alle Beschäftigten mit Aus- und Fortbildungsbedarf teilnehmen können. Da die eLearning-Maßnahmen der beruflichen und persönlichen Weiterqualifizierung dienen und Kompetenz im Umgang mit Multimedia und neuen Kommunikationstechnologien für die künftige Verwaltung unabdingbar ist, wird die Teilnahme ausdrücklich gewünscht. Die Parteien wirken daher auf ein förderliches Umfeld für eLearning hin. Grundsätzlich wird Blended Learning eingesetzt. Bei Bedarf sind zusätzliche Lernunterstützungen bereitzustellen.

4.1 Regelung zur Arbeitszeit

eLearning ist Teil der Arbeitszeit. Dabei erlaubt eLearning eigenverantwortliches Gestalten des Lerntempos und der Lernzeiten im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Möglichkeiten. Der entsprechende Zeitrahmen ist dabei zur Verfügung zu stellen. Näheres kann über Lernvereinbarungen in der jeweiligen Dienststelle geregelt werden. eLearning kann sowohl allein als auch in Gruppenveranstaltungen genutzt werden.

4.2. Technische Voraussetzungen

Es gelten die technischen Mindestanforderungen an den Arbeitsplatz, insbesondere die Ausstattung des PC und Eignung für eLearning, die ergonomischen Voraussetzungen sowie die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. eLearning kann darüber hinaus auch in Gruppenräumen oder ggf. von zu Hause im Rahmen von Telearbeit sowie im Rahmen von Fortbildungslehrgängen ermöglicht werden. Näheres regeln die Dienststellen mit ihren Beschäftigten und den zuständigen Personalvertretungen. Allen Beschäftigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, am Arbeitsplatz oder arbeitsplatznah eLearning zu nutzen.

4.3 Regelungen für Menschen mit Behinderungen

eLearning bietet gerade Menschen mit Behinderungen individuell angepasste Möglichkeiten zur gleichberechtigten Teilhabe am Berufsleben, dem Aufstieg und der Aus- und Fortbildung. eLearning muss deshalb in gleichem Umfang barrierefrei zugänglich sein. Kurse und Programme müssen diesen Anforderungen Rechnung tragen.

5. Unterstützung des Lernprozesses

(1) Die Nutzung von eLearning-Anwendungen wird durch den verantwortlichen Anbieter und die Dienststellen unterstützt.

(2) Die Dienststellen sorgen für die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen, um den Beschäftigten die Nutzung der eLearning-Angebote zu ermöglichen. Der verantwortliche Anbieter des eLearning-Angebots ist Ansprechpartner für inhaltliche Fragen, die während des Lernprozesses auftreten.

(3) Für Fragen im technischen Umgang mit der eLearning-Software steht der Service Desk des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen zur Verfügung.

(4) Zur Gewährleistung einer optimalen Lernatmosphäre verpflichten sich die Vorgesetzten, die Beschäftigten während der vereinbarten Lernzeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrechen, wenn zwingende dienstliche Belange dies unvermeidbar machen. Die Lernzeiten sind miteinander einvernehmlich zu regeln.

6. Dokumentation

(1) Die Dienststellen sind verpflichtet, auf Wunsch des/der Beschäftigten, einen Nachweis der Teilnahme an einer eLearning-gestützten Aus- und Fortbildung in die Personalakten aufzunehmen.

(2) Zusätzlich können die mit den neuen Lerntechnologien verbundenen Möglichkeiten von individuellen Tests zur eigenen Erfolgskontrolle genutzt werden.

(3) Über Testergebnisse in personenbezogener Form verfügen nur die Lernenden selbst und - wenn eingebunden - die Tutoren. Soweit eine Speicherung von Testergebnissen auf zentralen Servern erfolgt, wird der vorgenannte Grundsatz durch entsprechende Vergabe von Zugriffsrechten in Verbindung mit einem geeigneten Datenschutzkonzept umgesetzt. Ein Reporting über eLearning-Tests erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form. Testergebnisse werden nur solange gespeichert, wie dies für den Lernprozess notwendig ist (inkl. Nachbereitungs-/Betreuungsphase).

7. Datenschutz/Zugriffsrechte

(1) Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzes. Personenbezogene Daten in Zusammenhang mit eLearning dürfen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und der einschlägigen Spezialgesetze (z.B. des NBG) verarbeitet werden.

(2) Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die eLearning-Techniken nicht zur Überwachung von Leistungen oder Verhalten der Beschäftigten eingesetzt werden dürfen.

(3) Dort wo die Teilnahme an einem eLearning-Angebot verpflichtenden Charakter hat, z.B. Vermittlung von Belehrungsinhalten oder als Eingangsvoraussetzung zur Teilnahme an dem Präsenzteil in einer blended-learning Variante, sind Auswertungen des Lernstatus durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter (in vereinfachter Form: „noch nicht begonnen”, „begonnen, aber noch nicht beendet”, „beendet”) bzw. des Testergebnisses (bestanden, nicht bestanden) zulässig. Die Beschäftigten sind von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter entsprechend zu unterrichten. Sie haben ihrerseits Zugriff auf ihre persönlichen Daten.

8. Schlussbestimmung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Bestehende Rahmenvereinbarungen innerhalb der Landesverwaltung Niedersachsen, deren Gegenstands- und Geltungsbereich von der vorliegenden Vereinbarung berührt werden könnte, behalten ihre Gültigkeit.

________________
1) Zur unterrichtsfreien Zeit gehören auch sog. Freistunden, in denen die Lehrkräfte ohne Verpflichtung zur Unterrichtserteilung in der Schule sind. Die unterrichtsfreie (außerunterrichtliche) Arbeitszeit umfasst (im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit) alle Arbeitszeiten einer Lehrkraft ohne Verpflichtung zur Unterrichtserteilung. Die Erbringung dieser Arbeitszeit ist den Lehrkräften nach Ort und Zeit weitgehend frei gestellt, d.h., es liegt im Ermessen einer jeden Lehrkraft, wo und wann sie diese außerunterrichtliche Arbeitszeit ableistet. Nach § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr sind Lehrkräfte, soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen (z.B. Teilnahme an einer Konferenz oder Dienstbesprechung) zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
2) Wenn Lehrkräften eine IT-Ausstattung in der Schule nicht zur Verfügung steht, darf dieses keine negativen Folgen im Bereich der Personalentwicklung haben.
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