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Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO)1)
VO vom 24.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 34/2020 S. 342) - VORIS 84200 -

Aufgrund des § 9 e des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird verordnet:

§ 1
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zu den Anforderungen der §§ 9 a bis 9 c des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) hinsichtlich barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG.

(2) 1Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Fristen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 und des § 9 b Abs. 3 NBGG für Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unter Einbeziehung von elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, und von integrierten grafischen Programmoberflächen sowie für grafische Programmoberflächen, die von einer öffentlichen Stelle zur Nutzung bereitgestellt werden. 2Sie gilt nicht, soweit die Geltung der §§ 9 a bis 9 e NBGG durch § 9 Abs. 2 NBGG ausgeschlossen ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die

  1. mit einer Webtechnologie, beispielsweise Hypertext Markup Language (HTML), erstellt sind,
  2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
  3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können.

2Zum Inhalt von Websites gehören Informationen und Interaktionen. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.

(2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind solche im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2016/ 2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

(3) 1Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden und sich der Informationstechnik bedienen. 2Hierzu zählen insbesondere Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. 3Integrierte Inhalte in gesonderten Formaten, beispielsweise in Dokumenten, Videos und Audiodateien, sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

(4) 1Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung von Verwaltungsabläufen durch Informations- und Kommunikationstechnik. 2Zur elektronischen Vorgangsbearbeitung zählen beispielsweise

  1. die elektronische Zuweisung und der elektronische Transport von Dokumenten an bearbeitende Personen,
  2. die elektronische Bearbeitung von Dokumenten,
  3. die elektronische Darstellung von Prozessen, Organigrammen und Verantwortlichkeiten,
  4. die elektronische Terminplanung und
  5. die elektronische Protokollierung.

(5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser Verordnung ist die systematische und programmgestützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in elektronischer Form, beispielsweise mittels eines Dokumentenmanagementsystems.

(6) Grafische Programmoberflächen im Sinne dieser Verordnung sind webbasierte und nicht webbasierte Anwendungen einschließlich

  1. der grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimensionalen Bildschirmen und Displays und
  2. der grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensionalen virtuellen Repräsentationen oder in Echtzeit-Raum-Repräsentationen.

§ 3
Technische Standards

(1) 1Barrierefreie Gestaltung im Sinne des § 9 a Abs. 1 NBGG wird vermutet, wenn die technischen Standards der harmonisierten Normen für Websites und mobile Anwendungen eingehalten werden, die zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erstellt und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2Übersetzungen der harmonisierten Normen in die deutsche Sprache stellt die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) auf ihrer Website www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de bereit.

(2) 1Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms. niedersachsen.de Hinweise zur Einhaltung der technischen Standards nach Absatz 1 ein. 2Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 3 Abs. 5 der Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), bereitstellt.

§ 4
Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) 1Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 9 b NBGG ist in einem barrierefreien und gegebenenfalls maschinenlesbaren Format im Sinne des Artikels 2 Abs. 6 der Richtlinie 2003/98/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90), geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 175 S. 1), zu veröffentlichen. 2Sie muss für Websites von der Startseite und von jeder anderen Seite einer Website erreichbar sein. 3Für mobile Anwendungen muss die Erklärung von der Stelle erreichbar sein, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle, die die mobile Anwendung entwickelt hat.

(2) Die Verlinkung zur elektronischen Kontaktaufnahme (§ 9 b Abs. 2 Nr. 2 NBGG) soll in der Erklärung zur Barrierefreiheit leicht zu finden sein.

(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Einhaltung der technischen Standards nach § 3 enthalten.

(4) 1Die obligatorischen Inhalte, die in Abschnitt 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. 2Es sollen auch Angaben nach Abschnitt 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgenommen werden, insbesondere Angaben zu

  1. Maßnahmen, die über die Anforderungen nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 NBGG und nach § 3 hinausgehen, und
  2. Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um im Fall des § 9 b Abs. 2 Nr. 1 NBGG eine vollständige barrierefreie Gestaltung zu erreichen.

(5) 1Der Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen nach § 9 a Abs. 1 und 2 NBGG und nach § 3 zugrunde liegen. 2In der Erklärung ist anzugeben, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. 3Die Erklärung kann einen Link zu der Bewertung nach Satz 1 enthalten.

(6) 1Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren. 2Die erstmals erstellte Erklärung zur Barrierefreiheit einer Website oder mobilen Anwendung ist der Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik mitzuteilen.

(7) 1Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik stellt auf der Website www.ms. niedersachsen.de Hinweise zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ein. 2Sie weist dort außerdem auf die Informationen hin, die die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG gemäß § 7 Abs. 4 BITV 2.0 bereitstellt.

§ 5
Verfahren der periodischen Überwachung

(1) Die Prüfung der Einhaltung der technischen Standards nach § 3 durch die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik kann durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.

(2) Die öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unterstützen die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik und einen nach Absatz 1 beauftragten Dritten bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 9 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBGG.

(3) 1Die Stichproben für die Überwachung nach § 9 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBGG werden je Jahr anhand eines Algorithmus nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, wobei die Kriterien Regionalität und Abbildung der Vielfalt öffentlicher Stellen Berücksichtigung finden. 2Die Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik gibt dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Gelegenheit, zu den Einzelheiten des Algorithmus Stellung zu nehmen.

(4) Innerhalb eines Jahres nach einer Mitteilung von Mängeln nach Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 108, Nr. L 259 S. 43) teilt die öffentliche Stelle der Überwachungsstelle mit, welche Maßnahmen zur Behebung der Mängel getroffen werden.

§ 6
Berichterstattung

(1) Der Bericht nach § 12 c Abs. 2 BGG der Überwachungsstelle des Landes für die Barrierefreiheit von Informationstechnik kann neben den Angaben nach den Nummern 1 bis 3.1, 4 und 5 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 auch Angaben über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 9 a Abs. 4 NBGG enthalten.

(2) Der Bericht wird nach Übermittlung an die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG dem Niedersächsischen Landtag und dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zur Kenntnis gegeben.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

___________________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/ 2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).

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