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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Inklusionsprojekten auf der kommunalen Ebene
Erl. d. MS v. 4.4.2016 - 102-49023/10.3 (Nds. MBl.
Nr. 17/2016 S. 518), geändert durch RdErl. v. 5.12.2018 (Nds. MBl. Nr.
43/2018 S. 1499) - VORIS 84000 -
1. Zuwendungszweck, Ziel
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für modellhafte Projekte, die die
Inklusion von Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Städte und
Gemeinden fördern und somit Teil oder Beginn eines nachhaltigen und
langfristigen Veränderungsprozesses zur Entwicklung eines inklusiven
Sozialraums auf lokaler Ebene sind. Hierzu gehören insbesondere eine
umfassende Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie eine Infrastruktur
für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Netzwerke, Begegnungen
und Treffpunkte.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsfähig sind Projekte i. S. des Zuwendungszwecks, die
für Menschen mit Behinderung
- 2.1
- die Beteiligung an der politischen und
gesellschaftlichen Meinungsbildung (Empowerment und Partizipation),
- 2.2
- eine Verbesserung der Infrastruktur,
- 2.3
- innovative Wohnformen,
- 2.4
- die Zugänglichkeit zu und die
Beteiligung an Arbeit und Beschäftigung,
- 2.5
- Beratungs- und
Unterstützungsmaßnahmen,
- 2.6
- die Zugänglichkeit zu und die
Beteiligung an Kultur, Freizeit und Sport und/oder
- 2.7
- eine fortschreitende Sensibilisierung
der Öffentlichkeit zum Inhalt haben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Kommunen (§ 1
Abs. 1 NKomVG), mit Ausnahme von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.
4. Art und Umfang, Form und Höhe der
Zuwendung
- 4.1
- Die Zuwendung wird als nicht
rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer
Anteilfinanzierung bewilligt. Sie beträgt mindestens 25 000 EUR und
höchstens 50 000 EUR.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu
50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen, die im Jahr der
Antragstellung Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten, beträgt
die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 4.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle
für die Durchführung des Projekts erforderlichen Personal- und
Sachausgaben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind
dabei zu beachten.
5. Verfahren
- 5.1
- Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu §
44 LHO.
- 5.2
- Bewilligungsbehörde ist das
LS.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 27.4.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12. 2019
außer Kraft.
________
An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
die
Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden
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