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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111 b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Vom 4. April 2014 (Nds.GVBl. Nr.7/2014 S.91) - VORIS 83100 -

Aufgrund des § 111 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2013 (BGBl I S. 4382) wird verordnet:

§ 1
Schiedsstelle

(1) 1Die nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V für das Land Niedersachsen zu bildende Schiedsstelle besteht aus sieben Mitgliedern:

  1. einem vorsitzenden unparteiischen Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern als ständige Mitglieder, die von den Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V gemeinsam bestellt werden, sowie
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder am Schiedsverfahren beteiligten Vertragspartei als nicht ständige Mitglieder, die von der Vertragspartei bestellt werden.

2Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 soll mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein. 3Jede Vertragspartei (Satz 1 Nr. 2) soll einen Mann und eine Frau bestellen.

(2) 1Als ständiges Mitglied darf nicht bestellt werden, wer

  1. haupt- oder nebenberuflich für eine Krankenkasse, eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder für einen von Krankenkassen oder Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gebildeten Verband tätig ist oder
  2. ehrenamtlich dem Entscheidungsorgan einer Einrichtung oder Organisation nach Nummer 1 angehört.

2Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen.

(3) 1Die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V teilen der Geschäftsstelle (§ 2 Abs. 1) die Namen und Adressen der ständigen Mitglieder schriftlich mit. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet die Aufsichtsbehörde. 3Soweit der Geschäftsstelle sechs Wochen nach Beginn der Amtszeit (§ 3 Abs. 1) ständige Mitglieder nicht mitgeteilt sind, werden diese von der Aufsichtsbehörde durch Los bestimmt. 4Ausgelost werden können Personen, die die Organisationen nach § 111 b Abs. l Satz 1 SGB V der Geschäftsstelle vorgeschlagen haben. 5Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen können bei der Ziehung des Loses anwesend sein.

§ 2
Geschäftsstelle und Geschäftsführung

(1) 1Die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbaren eine Geschäftsordnung für die Schiedsstelle und richten eine Geschäftsstelle der Schiedsstelle ein. 2Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung und bestimmt eine Organisation nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V, die die Geschäfte der Schiedsstelle führt.

(2) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Geschäftsstelle geführt.

§ 3
Amtszeit der ständigen Mitglieder

(1) 1Die Amtszeit der ständigen Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2014. 3Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein ständiges Mitglied vorzeitig aus, so ist ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

§ 4
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V können ein ständiges Mitglied aus wichtigem Grund gemeinsam abberufen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V nach Anhörung der anderen Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V.

(2) Die nicht ständigen Mitglieder können aus wichtigem Grund von der jeweiligen Vertragspartei abberufen werden.

(3) 1Die Abberufung und die Bestellung eines nachfolgenden Mitglieds ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 2Die Geschäftsstelle unterrichtet die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V und die `Aufsichtsbehörde.

(4) 1Ein ständiges Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen. 2Die Amtsniederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V und die Aufsichtsbehörde. 4Ein nachfolgendes Mitglied ist innerhalb von acht Wochen nach der Unterrichtung zu bestellen.

§ 5
Amtsführung

(1)1Die ständigen Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Bei Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle und ihre Stellvertretung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 6
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) 1Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2Im Antrag sind anzugeben

  1. die Vertragsparteien,
  2. die Gegenständer, über die bisher eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
  3. der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen und
  4. die Namen und Adressen der von der antragstellenden Vertragspartei als nicht ständige Mitglieder bestellten Vertreterinnen und Vertreter.

3Unterlagen,die bisher in den Verhandlungen eingebracht wo den sind, sind dem Antrag beizufügen.

(2) 1Die Geschäftsstelle übermittelt den Antrag und die Unterlagen an die andere Vertragspartei und die ständigen Mitglieder. 2Sie fordert die andere Vertragspartei auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen und die Namen und Adressen der von ihr als nicht ständige Mitglieder bestellten Vertreterinnen oder Vertreter mitzuteilen. 3Die Geschäftsstelle übermittelt der antragstellenden Vertragspartei die Stellungnahme.

(3) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Schiedsstelle fest.

§ 7
Schiedsverfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung.

(2) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.

(3) Erscheinen nicht ständige Mitglieder nicht zur Verhandlung, so kann auch deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

(4) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben den ständigen Mitgliedern mindestens ein nicht ständiges Mitglied anwesend ist.

(5) Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1Über die mündliche Verhandlung fertigt das vorsitzende Mitglied innerhalb von sechs Wochen nach der letzten Sitzung der Schiedsstelle eine Niederschrift und unterzeichnet sie. 2Die Niederschrift enthält Ort und Datum der Sitzungen, die Namen der Mitglieder, die an der Verhandlung teilgenommen haben, die Bezeichnung des Gegenstandes sowie die Entscheidung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 3DNiederschrift ist den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 8
Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

(1)1Die Schiedsstelle erhebt für die Durchführung des Schiedsverfahrens eine Verfahrensgebühr in Höhe von 500 bis 4 000 Euro. 2Von der antragstellenden Vertragspartei wird ein Vorschuss erhoben. 3Die Verfahrensgebühr und der Vorschuss werden von der Geschäftsstelle vereinnahmt und verwaltet.

(2) 1Über die Höhe der Verfahrensgebühr, deren Verteilung auf die Vertragsparteien und die Höhe des Vorschusses entscheidet das vorsitzende Mitglied. 2Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Aufwand für das Verfahren.

(3) 1Die durch die Verfahrensgebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle tragen die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V als Gesamtschuldner. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
Entschädigung der Mitglieder

(1) 1Die ständigen Mitglieder erhalten von der Schiedsstelle eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand. 2Den Pauschbetrag setzen die Organisationen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 SGB V fest. 3Kommt eine Einigung über den Pauschbetrag nicht zustande, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Die nicht ständigen Mitglieder erhalten Reisekosten, Barauslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand von der jeweiligen Vertragspartei nach deren Grundsätzen.

§ 10
Zuständige Landesbehörde

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 111 b Abs. 4 SGB V (Aufsichtsbehörde) und des § 111 b Abs. 2 Satz 3 SGB V ist das für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige Ministerium.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

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Hannover, den 4. April 2014

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