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Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II (sog. 1-Euro-Jobs) an Schulen
RdErl. d. MK v. 24.11.2005 - 44-03044/1 - 1/05 (SVBl. Nr.1/2006 S.9) - VORIS 82300 -

Ein Konsenskreis aus Vertretern von Landesregierung, Gewerkschaft, Wirtschaft, kommunalen Spitzenverbänden sowie der Arbeitsverwaltung hat einen gemeinsamen Leitfaden zur Umsetzung und Ausgestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung in Niedersachsen erarbeitet. Dieser ist in der Anlage abgedruckt. Diesbezüglich weise ich insbesondere darauf hin, dass es sich um Zusatzbeschäftigungen handeln muss. Das ist nur der Fall, wenn die Tätigkeiten ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Übrigen dürfen Zusatzjobs reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Im Zuständigkeitsbereich des Landes ist deshalb insbesondere der Einsatz für Unterrichts- und Prüfungstätigkeit sowie für pädagogische Mitarbeit in Unterrichts begleitender und therapeutischer Funktion und als Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen unzulässig.

Die öffentlichen Schulen werden gebeten, sich bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II (sog. 1-Euro-Jobs) hieran zu orientieren und im Übrigen danach zu differenzieren, ob primär Aufgaben erledigt werden sollen, die dem Zuständigkeitsbereich des Schulträgers zuzuordnen sind, oder solche, die vorrangig dem Aufgabenbereich des Landes zuzurechnen sind.

Im zuerst genannten Fall stellt der Schulträger den Antrag. Dieser kann jedoch die Schulleitung generell oder im Einzelfall hierzu bevollmächtigen.

Im zweiten Fall ist das Land Antragsteller. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird bevollmächtigt, den Antrag für das Land zu stellen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.

Die Dauer wird grundsätzlich auf sechs Monate je Hilfeempfänger befristet und die wöchentliche Beschäftigungszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten.

Soweit das Land Antragsteller ist, sind die Personen grundsätzlich als Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 2 NPersVG anzusehen, es sei denn, diese Personen sind innerhalb eines Jahres bis zur Dauer von zwei Monaten mit weniger als 15 Stunden wöchentlich tätig. Die Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und der dort anfallenden Arbeiten seitens der einsetzenden Dienststelle sind grundsätzlich als „innerdienstliche Maßnahmen”, die gemäß § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 NPersVG der Mitbestimmung unterliegen, zu behandeln. Sollte der Schulträger eine 1-Euro-Kraft für die Schule bereitstellen, so ist die Schulpersonalvertretung gem. § 60 Abs. 1 NPersVG darüber zu informieren.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten hat die Gesamtkonferenz keine Zuständigkeit.

Hinsichtlich der finanziellen Abwicklung weise ich auf Folgendes hin:

Die Agentur für Arbeit überweist die pauschale Förderleistung für die Schaffung der Arbeitsgelegenheit

- im zuerst genannten Fall auf ein Konto des Schulträgers,
- im zweiten Fall auf ein Konto der jeweiligen Abteilung der Landesschulbehörde. Die Landesschulbehörde wickelt die erforderlichen Auszahlungen ab. Die Mittelkontrolle erfolgt durch die Landesschulbehörde.

Nur für den Fall, dass die Arbeitsgelegenheit im Zusammenhang mit der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln, wie z.B. deren Inventarisierung, eingerichtet wird, steht ein schuleigenes Konto zur Verfügung, so dass die Abwicklung darüber erfolgen kann.


Anlage

Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Gemeinsamer Leitfaden -

Ein Konsenskreis aus Vertretern von Landesregierung, Gewerkschaft, Wirtschaft, kommunaler Spitzenverbände sowie der Arbeitsverwaltung (Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen) hat diesen gemeinsamen Leitfaden zur Umsetzung und Ausgestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung in Niedersachsen erarbeitet. Unter dem Begriff der öffentlich geförderten Beschäftigung werden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) und Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II verstanden. Der Fokus dieses Leitfadens liegt auf Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung, die zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen (Zusatzjobs). Der Leitfaden soll als Handlungsempfehlung und Leitlinie für einen effizienten, wettbewerbsneutralen und sozial gerechten Einsatz der öffentlich geförderten Beschäftigung dienen.

Ausgangslage

Der Gesetzgeber hat insbesondere in § 16 Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebracht, dass in Zukunft Zusatzjobs ein wesentlicher Baustein der Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sein werden:

- Die vorrangige Zielsetzung von Zusatzjobs ist die Heranführung von Langzeitarbeitslosen an den ersten Arbeitsmarkt. Zusatzjobs dienen insbesondere dazu, einerseits die soziale Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen, und damit die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen. Außerdem tragen sie dazu bei, bestehende Problemlagen zu mindern und zusätzliche Angebote für betroffene Personen zu schaffen.
- Zusatzjobs vermitteln Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte sowie Qualifikationen und liefern somit wichtige Hinweise für Förderung und Strategien zur Arbeitsaufnahme (z.B. in Verbindung mit dem Landesprogramm „Arbeit durch Qualifizierung").
- Bei der Realisierung von Arbeitsgelegenheiten im direkten Umgang mit anderen Menschen sind an die Voraussetzungen der Eignung und Neigung hohe Anforderungen zu stellen.
- Die Finanzierung der Trägerkosten bei Zusatzjobs ist im Rahmen der lokalen Gestaltungsfreiheit festzulegen. Dabei sind neben den Kosten für die Mehraufwandsentschädigung auch die Kosten des Trägers für Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen bei der Bemessung des Förderbetrags angemessen zu berücksichtigen.

Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse, Wettbewerbsneutralität und arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

Öffentlich geförderte Beschäftigung orientiert sich an den Erfordernissen einer gezielten Aktivierung und Eingliederung der Betroffenen sowie den individuellen Bedürfnissen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Fördern und Fordern). Zusatzjobs nach § l6 Abs. 3 SGB II sollten nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse, Wettbewerbsneutralität und arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit kumulativ erfüllt sind (Darlegungspflicht des Trägers):

  1. Zusätzlichkeit

    Zusatzjobs sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

  2. Öffentliches Interesse / Gemeinnützigkeit

    Zusatzjobs liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II dient. Die Zusatzjobs müssen daher im Inland geschaffen werden. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises oder den Interessen Einzelner dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

    Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere auch gemeinnützige Arbeiten. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit / des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören zum Beispiel Zusatzjobs in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend- oder Altenhilfe, öffentliches Gesundheitswesen, Sport.

    Gemeinnützigkeit ist generell zu vermuten bei Arbeiten für einen als gemeinnützig anerkannten Maßnahmeträger (zum Beispiel: Wohlfahrtsverbände und angeschlossene Vereinigungen, Kirchen, Selbsthilfegruppen, Sportverbände) und bei Kommunen, soweit sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind.

  3. Wettbewerbsneutralität

    Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht gefährden oder verhindern. Die regionalspezifische Interpretation der Fördervoraussetzungen „Zusätzlichkeit” und „öffentliches Interesse” soll im lokalen Konsens der beteiligten Arbeitsmarktpartner erfolgen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen obliegt den SGB II-Trägern.

  4. Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

    Im Hinblick auf die Erfordernisse des regionalen Arbeitsmarktes sollen Zusatzjobs für erwerbsfähige Hilfebedürftige

    - Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten (individuelle Verwertbarkeit am Arbeits-/ Ausbildungsmarkt)
    - eine zeitlich befristete Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorsehen
    - die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen.
    - eine möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der persönlichen Entwicklung ermöglichen (z.B. einen eignungsadäquaten Wechsel von einer Arbeitsgelegenheit in eine andere)
    - Aussagen zur Arbeitsbereitschaft ermöglichen (Grundsatz des Forderns).

    Zusatzjobs sollen Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern sowie Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten.

Örtliche Zusammenarbeit

Die SGB II-Träger arbeiten nach § 18 SGB II bei der Umsetzung der Zusatzjobs intensiv mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen zusammen.

Die Beteiligung der örtlichen Akteure des Arbeitsmarktes ist von den vor Ort verantwortlichen Arbeitsgemeinschaften, kommunalen Trägern und Arbeitsagenturen in eigener Verantwortung sicherzustellen (z.B. durch einen Beirat oder vergleichbare Beteiligungsformen).

Aufgabe dieser regionalen Beteiligung ist es, den Dialog über die lokale Arbeitsmarktpolitik zu führen, die Prozesse zur Einrichtung und Umsetzung von Zusatzjobs zu begleiten und zu bewerten, einen Konsens über das Verständnis von Zusätzlichkeit und öffentlichem Interesse herzustellen, die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

Um Transparenz über die unterschiedlichen Herangehensweisen herzustellen und dazu eine Erfolgskontrolle zu ermöglichen, wird empfohlen, regelmäßig über die „Öffentlich geförderte Beschäftigung”, insbesondere Zusatzjobs, für die jeweilige Region zu berichten (z.B. im Rahmen der Eingliederungsbilanz).

Zielgruppen

Zusatzjobs sind ein subsidiäres Instrument zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Dabei sind die folgenden Zielgruppen besonders hervorzuheben:

Jugendliche

Im besonderen Fokus der Förderung müssen erwerbsfähige Hilfsbedürftige stehen, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diesem Personenkreis ist unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II eine Arbeit oder eine Ausbildung zu vermitteln.

Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, sollen die SGB II-Träger darauf hinwirken, dass der Zusatzjob zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. Zusatzjobs sollen für Jugendliche, abgestimmt auf den individuellen Bedarf der Jugendlichen, integrierte Qualifizierungsanteile enthalten.

Langzeitarbeitslose

Die Zielgruppe der Langzeitarbeitslosen soll vor allem nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als zwei Jahren gefördert werden. Qualifizierungsanteile sollen als Bestandteil der individuellen Eingliederungsvereinbarung integriert werden.

Menschen mit Migrationshintergrund

Zur Sprachförderung durch „Lernen am Arbeitsplatz”, zur Erweiterung sozialer Kompetenzen, zur Integration in kommunikative und soziale Abläufe, zur Orientierung in einer Gesellschaft mit „unbekannten Regeln” und zum Nachweis von vorhandener Qualifikation durch Praxis können Menschen mit Migrationhintergrund Zusatzjobs als Chance zur Integration nutzen. Auch hier sollen Qualifizierungsanteile bei entsprechender Notwendigkeit integriert werden.

Eingliederungsvereinbarung

Mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollen nach § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarungen getroffen werden. Die Eingliederungsvereinbarung soll Leistungen und Eigenbemühungen bestimmen und für sechs Monate geschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollten im erforderlichen Umfang und soweit möglich konkrete Einzelheiten zur Schaffung und Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit festgelegt werden. Dazu zählen z.B. Auswahl der Arbeitsgelegenheiten, Zuweisungsverfahren, Art, Umfang und Nachweisform von Eigeninitiativen, Möglichkeiten zur Akquisition von Arbeitsgelegenheiten, Verfügbarkeitsfragen, mögliche Arbeitsinhalte und zeitlicher Umfang.

Da die auf die Arbeitsgelegenheiten bezogenen Inhalte der Eingliederungsvereinbarung auch Gegenstand des Vertrags mit dem Träger der Arbeitsgelegenheiten sein werden (hinreichende Bestimmtheit der Arbeitsgelegenheiten), werden die Träger der Arbeitsgelegenheiten in die weiteren strategischen Integrationsüberlegungen mit dem Hilfebedürftigen begleitend eingebunden.

Nach Beendigung des Zusatzjobs wird vom Träger ein qualifiziertes Zeugnis erstellt.

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