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Niedersächsische
Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
(SFB-VO)
Vom 12. Juli 1999
(Nds.GVBl. S.161) , geändert durch Verordnung vom 28.8.2002 (Nds.GVBl.
Nr.26/2002 S.373)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufgrund des §13 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.Juni 1994
(BGBl. I S.1170), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom
9.Juni 1998 (BGBl. I S.1242), in Verbindung mit lfd. Nr.4.1.1 der Anlage 2 zur
Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und
Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.Dezember 1990
(Nds.GVBl. S.491), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
19.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.545), wird verordnet:
§ 1
Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen
durchgeführt werden können, dürfen abweichend von §9 des
Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden:
- in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
| a) |
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu
zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten,
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| b) |
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und
Feierlichkeiten, die an Sonn und Feiertagen stattfinden, |
- im Bestattungsgewerbe,
- in Garagen- und Parkhäusern,
- in Brauereien und Betrieben zur Herstellung alkoholfreier
Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren
Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft
vom 1. April bis 31. Oktober,
- in Roh- und Speiseeisfabriken sowie Betrieben des Großhandels,
die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der
Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
- in Lotto- und Totogesellschaften mit Auswertungsarbeiten für
bis zu vier Stunden an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
- im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei
der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
- in Musterhausausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis
zu sechs Stunden,
- im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
- mit der telefonischen Entgegennahme und Weiterleitung von
Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon, Telefax oder
sonstiger Telekommunikationsmittel,
- im telefonischen Lotsendienst,
- im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder
Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
- in Videotheken ab 13.00 Uhr.
Satz 1 Nrn.7 bis 9 gilt nicht am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag
und Ostermontag, am 1.Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Volkstrauertag,
Totensonntag sowie am 1. und 2.Weihnachtstag
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Verordnung des Regierungspräsidenten Lüneburg betr.
Ausnahme von den Vorschriften der Gewerbeordnung über Sonntagsruhe in
Gewerbebetrieben vom 20.Februar 1958 (Amtsblatt der Regierung in Lüneburg
S.15),
- die Verordnung des Regierungspräsidenten Stade betr. Ausnahme
von den Vorschriften der Gewerbeordnung über Sonntagsruhe in
Gewerbebetrieben vom 5.Februar 1958 (Amtsblatt der Regierung in Stade S.43).
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