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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder in der Freien Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen (SchulobstRL-HB/NI)
Erl. d. ML v. 18.8.2015 - 105.2-6312/139-3 (Nds. MBl. 33/2015 S. 1149), zuletzt geändert durch Erl. v. 1.7.2016 (Nds. MBl. Nr. 29/2016 S. 812) - VORIS 78750 -
Bezug: Erl. v. 28.10.2014 (Nds. MBl. S. 687) - VORIS 78750 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO und § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen für die Abgabe von frischem Obst und Gemüse an Kinder im Grundschulalter zur Steigerung des Verzehrs von Obst und Gemüse. Dazu sollen Kinder an Grundschulen und Förderschulen in Niedersachsen sowie Grundschulen und Förderzentren in der Freien Hansestadt Bremen regelmäßig mit einer kostenlosen Portion Obst und/oder Gemüse versorgt werden.

Regionale und saisonale Obst- und Gemüsearten sowie der Einsatz von Bioware sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen hierfür sind

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Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 S. 261), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung EU 2016/1166 der Kommission vom 17.5.2016 (ABl. EU Nr. L 193 S. 17), i. V. m.
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Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16.12.2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 346 S. 12; 2016 Nr. L 130 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1042 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1),
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der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. EU 2016 Nr. L 46 S. 1) und
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der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17.12.2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABl. EU 2016 Nr. L 46 S. 8) sowie
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das SchulObG vom 24.9.2009 (BGBl. I S. 3152), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.3.2014 (BGBl. I S. 258), und
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die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des MOG vom 24.6.2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.1.2016 (BGBl. I S. 52),
in der jeweils geltenden Fassung. Die Umsetzung in der Freien Hansestadt Bremen erfolgt gemäß Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds „Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)“ und „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme.

Mit der Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms werden folgende Ziele verfolgt:

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die Verzehrgewohnheiten von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen nachhaltig positiv zu verändern und die Akzeptanz von Kindern für diese Produkte zu steigern,
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durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse einen Beitrag zur gesunden Schulverpflegung zu leisten,
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das Wissen über Zubereitung sowie saisonale Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse zu steigern.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen und Förderschulen, an Landesbildungszentren sowie Schulkindergärten entsprechend § 6 Abs. 3 NSchG in Niedersachsen sowie Grundschulen und Förderzentren in der Freien Hansestadt Bremen dreimal pro Schulwoche mit einer Portion von mindestens 85 bis 100 g frischem Obst und/oder Gemüse je Schülerin und Schüler entsprechend der durch das für die Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramm in Niedersachsen zuständige ML per Einzelerlass festgelegten Liste der förderfähigen Erzeugnisse.

2.2 Begünstigte sind Schülerinnen und Schüler von Grundschulen mit den Klassen 1 bis 4, von Förderschulen mit den Klassen 1 bis 6, von Landesbildungszentren mit den Klassen 1 bis 6, Kinder in Schulkindergärten gemäß § 6 Abs. 3 NSchG sowie Schülerinnen und Schüler an Grundschulen vom ersten bis vierten Jahrgang und an Förderzentren vom ersten bis sechsten Jahrgang in der Freien Hansestadt Bremen.

Einzelfallentscheidungen über eine Förderung von Schülerinnen und Schülern weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (z. B. jahrgangsübergreifender Unterricht etc.).

2.3 Die gelieferten Erzeugnisse sind kostenlos an die gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schüler abzugeben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nur die in Artikel 5 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 genannten Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse sowie alle privaten Einrichtungen, die sich bereits mit der Abgabe von frischem Obst und Gemüse einschließlich Bananen an die Zielgruppen des bremischen und niedersächsischen Programms befassen und ihre Leistungen an die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 anpassen (Artikel 5 Abs. 2 Buchst. e).

Die Zuwendungsempfänger müssen i. S. von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 von der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.3 zugelassen worden sein. Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt. Die Zulassung kann gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 ausgesetzt oder entzogen werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn

4.1.1
der Zuwendungsempfänger schriftlich im Zulassungsantrag erklärt, die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 zu erfüllen;
4.1.2
die belieferte Schule im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für die Teilnahme am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen ausgewählt wurde;
4.1.3
eine schriftliche Liefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und der Schule für das laufende Schuljahr vorliegt und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist;
4.1.4
eine Belieferung im Rahmen des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms mit förderfähigen Erzeugnissen erfolgt ist. Die Liste der im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms förderfähigen Erzeugnisse wird durch das in Niedersachsen zuständige ML per Einzelerlass für das jeweilige Schuljahr festgelegt und gilt gleichermaßen für die Belieferung von Schulen in der Freien Hansestadt Bremen;
4.1.5
eine regelmäßige Versorgung pro Schulwoche — bei fünf Schultagen an drei Schultagen — mit einer Portion von mindestens 85 bis 100 g Obst und/oder Gemüse pro Verzehrtag und Schülerin oder Schüler nachgewiesen wird; bei Schulwochen von weniger als drei Schultagen ist die Anzahl der Verzehrtage von Obst und/oder Gemüse auf die Anzahl der tatsächlichen Schultage zu reduzieren. Die Anlieferung muss so erfolgen, dass ein Verzehr am Vormittag erfolgen kann;
4.1.6
die gelieferten Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen Hygieneanforderungen erfüllt werden;
4.1.7
die an dem EU-Schulobst- und -gemüseprogramm teilnehmenden schulischen Einrichtungen pädagogische Begleitmaßnahmen i. S. von Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchführen und darüber hinaus Maßnahmen zur Publizität des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms durchgeführt werden. Hierzu zählt die Pflicht der Schule, mit einem Poster auf die am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm hinzuweisen.

4.2 Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schülern einer Schule dürfen die hierfür gelieferten Obst- und/oder Gemüsemengen förderunschädlich auf die anwesenden Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen, Lehrer und/oder das pädagogische Begleitpersonal verteilt werden.

4.3 Der Verzehr von geliefertem Obst und/oder Gemüse in geringen Mengen durch Lehrerinnen, Lehrer und/oder pädagogische Mitarbeiterinnen, pädagogische Mitarbeiter oder Betreuungspersonal ist förderunschädlich.

4.4 Der Bewilligungszeitraum zur Durchführung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms richtet sich nach dem jeweiligen Schuljahr und kann seitens der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel verkürzt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form der Vollfinanzierung gewährt. Der Zuschussbetrag setzt sich zu 75% aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGEL) sowie aus 25% Landesmitteln zusammen.

5.2 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich am Portionspreis (ohne Umsatzsteuer) pro Verzehrtag und gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schülern. Für biologisch erzeugte Produkte wird ein erhöhter Portionspreis gewährt, sofern alle Lieferungen für eine Kalenderwoche an die jeweilige Einrichtung (Schule) ausschließlich aus biologisch erzeugten Produkten erfolgen.

Für Lieferungen an schulische Einrichtungen auf den niedersächsischen Nordsee-Inseln kann ein erhöhter Portionspreis gewährt werden, wenn für die gelieferten Erzeugnisse beim Transport vom Festland nachweislich Frachtkosten entstanden sind.

Die Portionspreise werden jährlich vor Schuljahresbeginn durch das für die Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramm in Niedersachsen zuständige ML per Einzelerlass mitgeteilt und im Internet auf der Seite www.schulobst.niedersachsen.de veröffentlicht. Die Portionspreise gelten gleichermaßen für die Abrechnung von Lieferungen an Schulen in der Freien Hansestadt Bremen.

5.3 Die förderfähige Höchstmenge innerhalb eines Bewilligungszeitraumes bemisst sich nach der Anzahl der in der Liefervereinbarung angegebenen und gemäß Nummer 2.2 begünstigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit der Zahl der für das jeweilige Schuljahr durch das in Niedersachsen zuständige ML bekanntgegebenen maximalen Verzehrtage, multipliziert mit der Portionsmenge von 100 g.

Eine Erhöhung der förderfähigen Höchstmenge aufgrund zusätzlicher (Schulwechsel) gemäß Nummer 2.2 begünstigter Schülerinnen und Schüler im Laufe eines Schuljahres ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.

5.4 Bei einer nicht abwechslungsreichen Belieferung von mindestens drei unterschiedlichen förderfähigen Erzeugnissen entsprechend der Liste der förderfähigen Erzeugnisse nach Nummer 4.1.5 je Einrichtung innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wird die Zuwendung um 40% gekürzt.

5.5 In einem Liefernachweis aufgeführte nicht förderfähige Erzeugnisse bleiben bei der Ermittlung der Zuwendung unberücksichtigt.

5.6 Aufgrund der Vollfinanzierung führt eine anderweitige Drittmittelgewährung zum Förderausschluss bei den Mitteln dieses Förderprogramms.

5.7 In begründeten Ausnahmefällen (z. B. geringe Schülerzahlen in ländlichen Räumen) kann die Bewilligungsbehörde eine Abweichung von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO und § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen zulassen.

5.8 Wird in einem Abrechnungszeitraum der untere Schwellenwert der Portionsgröße (85 g) je schulischer Einrichtung unterschritten, wird in dem betroffenem Abrechnungszeitraum für diese schulische Einrichtung keine Zuwendung gewährt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Lieferant hat für jeden Abrechnungszeitraum gemäß Nummer 7.5.1.1 jeder belieferten Schule einen nach Kalenderwochen gegliederten Liefernachweis auszustellen. In diesem müssen die gelieferten Erzeugnisse nach Art, Kategorie (konventionelle oder Bio-Ware) und Menge (in kg) aufgeführt werden.

Der Liefernachweis ist von der jeweiligen Schule zu quittieren und dem Auszahlungsantrag beizufügen.

6.2 Die förderfähige Höchstmenge reduziert sich um die auf eine abwesende Klasse entfallende Liefermenge.

Um eine genaue Planung für den Lieferanten gewährleisten zu können, verpflichtet sich die Schule im Fall von Klassenfahrten, beweglichen Ferientagen oder sonstigen Aktionen, die eine Änderung der Liefermenge nach sich ziehen, den Lieferanten mindestens zwei Wochen vorher zu informieren. Darüber hinaus kann die Schule die Schulobst- und -gemüselieferungen kurzfristig abbestellen, wenn zwingende Gründe vorliegen (z. B. behördliche Anweisungen).

6.3 Das Lieferverhältnis kann von der Schule oder dem Lieferanten gekündigt werden. Die Kündigung des Lieferverhältnisses muss am ersten Werktag einer Kalenderwoche erfolgen. Bei fristgerechter Benachrichtigung endet das Lieferverhältnis frühestens zum Ende der zweiten auf die Kündigung folgenden Kalenderwoche.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen, soweit nicht in dieser Richtlinie Ausnahmen zugelassen worden sind.

7.2 Zulassungsverfahren

7.2.1 Für Schulen aus Niedersachsen

Für die Teilnahme am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm haben interessierte Schulen aus Niedersachsen sich entsprechend dem auf der Internetseite www.schulobst.niedersachsen.de festgelegten Bewerbungsverfahren innerhalb des durch das für die Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms zuständige ML dort bekanntgegeben Zeitraums zu bewerben. Die Auswahl der Schulen erfolgt anhand sozialer und regionaler Kriterien sowie der geplanten Konzeption der pädagogischen Begleitung des Programms. Positiv werden auch bisherige schulische Bemühungen in der Ernährungsbildung sowie Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung bewertet. Ab dem zweiten Durchführungsjahr des Förderprogramms wird als zusätzliches Kriterium aufgenommen, ob schon einmal eine Teilnahme an dem Programm erfolgt ist.

Die ausgewählten niedersächsischen Schulen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf der Internetseite www.schulobst.niedersachsen.de bekanntgegeben.

7.2.2 Für Schulen im Land Bremen

Für Schulen im Land Bremen gilt folgendes Verfahren: Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft wird ein Informationsschreiben an alle Grundschulen und Förderzentren im Land Bremen versenden, das das Bewerbungsverfahren, die Voraussetzungen sowie die Fristen festlegt. Interessierte Schulen sollen sich schriftlich bewerben. Die Auswahl soll anhand sozialer und regionaler Kriterien erfolgen. Daneben werden das bisherige Engagement der Schulen im Bereich der Ernährungs-/Gesundheitsbildung und die geplanten pädagogischen Begleitmaßnahmen zum EU-Schulobst- und -gemüseprogramm berücksichtigt. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Schulen benachrichtigt, ob sie für das EU-Schulobst- und -gemüseprogramm zugelassen werden. Die zugelassenen Schulen werden nach Niedersachsen gemeldet und auf der Internetseite www.schulobst.niedersachsen.de bekannt gegeben.

7.2.3 Für Zuwendungsempfänger (Lieferanten)

Potenzielle Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 müssen bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Zulassung i. S. von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Artikeln 5, 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247. Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen des Antragstellers und erlässt einen Zulassungsbescheid für die Teilnahme am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm im Land Bremen und in Niedersachsen.

7.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK. Diese bewilligt nach Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen den voraussichtlichen Zuwendungsbetrag und erstellt den Zuwendungsbescheid.

7.4 Antragsverfahren

7.4.1 Der Antrag eines zugelassenen Lieferanten auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Je Lieferant kann nur ein Zuwendungsantrag gestellt werden. Dem Antrag sind alle unterschriebenen Liefervereinbarungen gemäß Nummer 4.1.3 beizufügen. Für nach der Bewilligung hinzutretende Liefervereinbarungen sind entsprechende Änderungsanträge zu stellen.

7.4.2 Eine Belieferung der Schulen darf erst nach Bescheiderteilung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns genehmigt werden, sodass die Belieferung der Schulen auch vor dem Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen werden kann.

7.4.3 Antragsvordrucke einschließlich der darin aufgeführten weiteren Unterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde zu erhalten bzw. anzufordern und auch dort wieder einzureichen.

7.5 Auszahlungsverfahren

7.5.1 Die Zuwendungsauszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag entsprechend den Festlegungen des Zuwendungsbescheides.

7.5.1.1 Die einzelnen Abrechnungszeiträume werden für das jeweilige Schuljahr durch das für die Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramm in Niedersachsen zuständige ML per Einzelerlass festgelegt und auf der Internetseite www.schulobst.niedersachsen.de bekannt gegeben und gelten gleichermaßen für die Belieferung von Schulen in der Freien Hansestadt Bremen.

7.5.1.2 Die Zahlung der einzelnen Auszahlungsbeträge erfolgt entsprechend Artikel 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Auszahlungsantrages.

7.5.1.3 Außer im Fall höherer Gewalt sind Auszahlungsanträge nur berücksichtigungsfähig, wenn sie spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes nach Nummer 7.5.1.1 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind.

Bei Überschreiten der Frist erfolgt eine Auszahlung unter prozentualem Abzug gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248.

7.5.2 Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendung ist auf dem in Nummer 7.4.3 genanntem Vordruck unter Beifügung der für den Abrechnungszeitraum quittierten Liefernachweise sowie des Nachweises für möglicherweise entstandene Ausgaben für Frachtkosten bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.5.3 Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Auszahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 durchzuführen.

7.6 Der letzte Auszahlungsantrag für ein Schuljahr ist entsprechend als Verwendungsnachweis zu kennzeichnen.

Die Fristen zur Vorlage gemäß Nummer 7.5.1.3 bleiben bestehen. Die Zahlung des letzten Auszahlungsbetrages erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Auszahlungsantrages.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 5.8.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 4.8.2015 außer Kraft.

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An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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