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Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (NLMChemG)*)
Vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. Nr. 8/2017 S. 150) - VORIS 78500 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Bezeichnung darf nur führen, wer über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder eine entsprechende Erlaubnis eines anderen Bundeslandes verfügt oder sonst nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.

§ 2
Voraussetzungen der Erlaubnis, Aufnahme in die berufspraktische Ausbildung

(1) 1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ erhält auf Antrag, wer

  1. ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen hat und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die staatliche Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder
  2. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

2Die staatliche Gesamtprüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten. 3Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts werden im Rahmen des Studiums und die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung abgelegt.

(2) Wer ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen hat oder eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt, wird auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 119 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in die berufspraktische Ausbildung aufgenommen.

§ 3
Berechtigung im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs

(1) 1Personen, die als

  1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
  2. Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

in einem in Nummer 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen sind und dort die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Bezeichnung führen dürfen und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, sind berechtigt, dabei die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder die ähnliche Bezeichnung, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen, zu führen, wenn sie sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der zuständigen Behörde gemeldet haben und die zuständige Behörde das Führen der Berufsbezeichnung nicht nach Absatz 4 Satz 6 untersagt hat. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren in Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

(2) 1Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 1 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und dort die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Bezeichnung führen darf, und darüber, dass ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis und
  4. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.

4Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. 5Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 4.

(3) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen gemäß Absatz 1 in Niedersachsen zu erbringen, so hat sie oder er dies der zuständigen Behörde zu melden. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der erstmaligen Meldung nach Absatz 2 überprüft die zuständige Behörde die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. 2Die zuständige Behörde hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. 3Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. 4Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. 5Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die zuständige Behörde der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 6Die zuständige Behörde trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob sie das Führen der Berufsbezeichnung erlaubt oder untersagt. 7Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt. 8Erfüllt die zuständige Behörde die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Dienstleistung gemäß Absatz 1 erbracht werden.

(5) 1Die zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2Zudem kann die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

§ 4
Beschwerdeverfahren im Dienstleistungsverkehr

(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der zuständigen Behörde über eine in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 1 erbrachte Dienstleistung, so holt die zuständige Behörde die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates übermittelt die zuständige Behörde diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

§ 5
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr

Staatsangehörige eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates, die in Niedersachsen zur Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers rechtmäßig niedergelassen sind, erhalten von der zuständigen Behörde die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/ 790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), in einem anderen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat erforderlich sind.

§ 6
Zusammenarbeit und Amtshilfe im Dienstleistungsverkehr

(1) 1Die zuständige Behörde arbeitet in Bezug auf den Beruf der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers mit den zuständigen Behörden der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staaten eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Sie übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Staates die Daten, die für die Anerkennung der Berufsqualifikation oder zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung erforderlich sind.

(2) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Herkunftsoder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen. 2Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

(3) Wird die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde eines in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufnahmestaates über einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

(4) 1Für die Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 nutzt die zuständige Behörde das Binnenmarkt- Informationssystem (IMI). 2Ist ein Staat nicht an das Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) angeschlossen, so sind die Informationen auf andere Weise zu übermitteln.

§ 7
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Ausführung dieses Gesetzes ist das für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige Ministerium.

§ 8
Verordnungsermächtigung

1Das für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Studium, die berufspraktische Ausbildung und die staatliche Gesamtprüfung zu regeln, insbesondere

  1. die Inhalte und die Ausgestaltung des Studiums und der berufspraktischen Ausbildung,
  2. das Nähere zur Aufnahme in die berufspraktische Ausbildung, insbesondere das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren, das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, die Kriterien für die Auswahl nach der Qualifikation, die Kriterien für die Auswahl in Fällen außergewöhnlicher Härte und das Nähere über die Berechnung der Wartezeit,
  3. die Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen auf das Studium sowie von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Zeit der berufspraktischen Ausbildung,
  4. die Inhalte und die Durchführung der Prüfungen in den drei Prüfungsabschnitten der staatlichen Gesamtprüfung, die Bildung von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zu den Prüfungsabschnitten, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Bestehen der Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungsabschnitten und die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen.

2In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Hochschulprüfungen den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung ersetzen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

§ 10
Übergangsvorschrift

1Zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist auch berechtigt, wer nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 27. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 203) zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ berechtigt war. 2Über die Berechtigung nach Satz 1 ist auf Antrag ein Nachweis auszustellen.

§ 11
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 27. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 203) außer Kraft.

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Hannover, den 16. Mai 2017

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