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Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO)
Vom 30. April 2015 (Nds. GVBl. Nr. 6/205 S. 74) - VORIS 72080 -

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259) wird verordnet:

§ 1
Produktgruppen

1§ 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren:

  1. Stoffe und sonstige Textilwaren,
  2. ungebrauchter Naturstein,
  3. Tee, Kaffee und Kakao,
  4. Blumen sowie
  5. Spielwaren und Sportbälle,

die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist. 2Die Liste wird im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. 3Satz 1 gilt auch für Waren, die überwiegend aus Waren nach Satz 1 bestehen.

§ 2
Nachweise

(1) 1Werden Waren nach § 1 geliefert oder verwendet, so hat das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden. 2Der Nachweis ist zu führen durch

  1. ein Zertifikat einer unabhängigen Organisation, die sich für die Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt,
  2. die Mitgliedschaft in einer Initiative, die sich für die Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt, oder
  3. eine gleichwertige Erklärung eines Dritten.

3Eine Erklärung nach Satz 2 Nr. 3 ist gleichwertig, wenn darin bestätigt wird, dass nur solche Waren als Gegenstand der Leistung geliefert oder verwendet worden sind, die unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden, und wenn die oder der Erklärende von dem Unternehmen, dessen Zulieferern und dem Hersteller der Waren unabhängig ist. 4Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Vergabeunterlagen bekannt, welche Zertifikate und Mitgliedschaften er akzeptiert, und er weist darauf hin, dass er auch andere Zertifikate und Mitgliedschaften nach Satz 2 akzeptiert.

(2) 1Führt die Beschränkung auf die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 bezüglich einer bestimmten Ware oder der Ware aus einem bestimmten Herkunftsland nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers zu einem unzureichenden Wettbewerb, so lässt er in den Vergabeunterlagen als Nachweis auch eine Eigenerklärung des Unternehmens zu. 2In der Eigenerklärung muss bestätigt werden, dass sich das Unternehmen umfassend informiert hat und ihm eine Missachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nicht bekannt geworden ist. 3Die Eigenerklärung muss in angemessenem Umfang Informationen über die Lieferkette und über die Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Produktionsstätten enthalten.

(3) 1In dem Angebot ist anzugeben, ob die Ware in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt wird. 2Wird die Ware in einem solchen Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt, so ist in dem Angebot anzugeben, durch welchen Nachweis im Fall der Zuschlagserteilung die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nachgewiesen werden wird. 3Die Verwendung eines anderen als des angegebenen Nachweises bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. 4Ist die Ware abweichend von dem Angebot in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt worden, so bedarf die Auswahlentscheidung des beauftragten Unternehmens für den Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. 5Bei Verträgen über Lieferleistungen ist der Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber spätestens bei der Lieferung vorzulegen. 6Bei Verträgen über Bau- oder Dienstleistungen hat das Unternehmen den Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich vorzulegen, sobald es die Ware erhalten hat. 7Eine Eigenerklärung nach Absatz 2 ist dem öffentlichen Auftraggeber bereits mit dem Angebot vorzulegen.

§ 3
Aufzunehmende Vertragsklausel

1Zum Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen, die Waren nach § 1 betreffen, gehört eine Klausel nach folgendem Muster:

„Soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist.“

2Die Vertragsklausel ist in den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

§ 4
Kontrollen

In die Vergabeunterlagen ist eine Regelung aufzunehmen, die das beauftragte Unternehmen verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nach § 1 zu belegen.

§ 5
Sanktionen

1Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem beauftragten Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes für den Fall vereinbaren, dass das beauftragte Unternehmen schuldhaft seine Verpflichtungen aus der Vertragsklausel nach § 3 nicht einhält oder einen Nachweis nach § 2 nicht erbringt. 2Bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf fünf Prozent des Auftragswertes zu begrenzen. 3Der öffentliche Auftraggeber hat sich zu verpflichten, die Vertragsstrafe auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hoch ausfiele.

§ 6
Übergangsregelung

Auf Vergaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 30. April 2015

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