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Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG)
Vom 15. Dezember 2008 (Nds.GVBl. Nr.27/2008 S.411) - VORIS 72080 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Aufgabe des Gesetzes ist es, durch Lohndumping bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gebiet öffentlicher Bauaufträge entgegenzuwirken und dadurch bedingte Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme einzugrenzen.

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15.Juli 2005 (BGBl. I S.2114), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18.Dezember 2007 (BGBl. I S.2966), unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 Abs. 1 GWB, sofern die Aufträge mindestens einen Wert von 30.000 Euro haben.

§ 2
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. 2Bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung in der Fassung vom 11.Februar 2003 (BGBl. I S.169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.Oktober 2006 (BGBl. I S.2334), mit Ausnahme von § 11 Abs. 2, §§ 13, 14 und 17 bis 22 entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(2) Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrages sollte zusätzlich in elektronischer Form auf der niedersächsischen Landesvergabeplattform bekannt gemacht werden.

§ 3
Tariftreueerklärung

(1) 1Unternehmen, die sich um einen Bauauftrag bewerben, müssen sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen. 2Fehlt die Tariftreueerklärung bei Angebotsabgabe, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

(2) 1Der öffentliche Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Absatz 1. 2Diese müssen den Anforderungen der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. EU 1997 Nr. L 18 S.1) entsprechen.

§ 4
Nachunternehmereinsatz

(1) 1Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, nur dann auf Nachunternehmer übertragen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. 2Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen durch sie an Nachunternehmer vergeben werden sollen. 3Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu überwachen.

(2) 1Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 3 versagt werden.

§ 5
Wertung unangemessen niedriger Angebote

1Die Vergabestelle kann die Kalkulation eines unangemessen niedrigen Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen; bei einer Abweichung von mindestens 10 vom Hundert vom nächst höheren Angebot ist sie hierzu verpflichtet. 2Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. 3Kommt der Bieter dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgesetzten Frist nicht nach, so ist er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

§ 6
Nachweise

(1) 1Der Bieter hat vor Zuschlagserteilung durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, die vollständige Entrichtung von Beiträgen nachzuweisen. 2Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von

  1. dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger,
  2. der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Bieters Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird.

3Anstelle von Unterlagen nach Satz 1 kann der Bieter die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erteilte Präqualifikation beibringen. 4Die Angaben zu Satz 1 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. 5Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, und für die von diesem benannten Nachunternehmer Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister anzufordern.

(3) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrages einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

§ 7
Kontrollen

(1) 1Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. 2Liegen dem öffentlichen Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vor, dass die geforderten Vergabevoraussetzungen nicht eingehalten werden, so ist er zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet. 3Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen gemäß § 6 Abs. 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. 4Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) 1Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. 2Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Sanktionen

(1) 1Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 4 und 7 Abs. 2 zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. 2Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. 3Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Auftrages berechtigen.

(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 verstoßen, so kann der öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen jeweils für seinen Zuständigkeitsbereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausschließen.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Jahres 2013 außer Kraft.

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