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Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Gem. RdErl. d. MU u. d. MS v. 9.6.2009 - 31-02219/1 (Nds.MBl. Nr.25/2009 S.566) - VORIS 71000 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 15.3.2005 (Nds.MBl. S.262) - VORIS 71000 -

1. In der Anlage wird die Dienstanweisung für die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bekannt gemacht.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.7.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

____________
An die
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter


Anlage

Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

§ 1
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Verwaltungsbehörden des Landes und besondere Verwaltungsbehörden i.S. des § 99 Nds.SOG i.d.F. vom 19.1.2005 (Nds.GVBl. S.9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25.3.2009 (Nds. GVB1. S. 72). Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Arbeits- und des Verbraucherschutzes.

§ 2
Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

(1) Bedienstete i.S. dieser Dienstanweisung sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gemäß der VollzBeaVO bestellt wurden. Bediensteten der Zentralen Unterstützungsstellen können Betretungsbefugnisse eingeräumt werden, soweit dies zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für die Wahrnehmung gewerbeärztlicher Aufgaben sind Betretungsbefugnisse notwendig.

(2) Die Bediensteten sind vorbehaltlich der Anzeige des Verdachts einer Straftat zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verpflichtet. Soweit es sich bei den Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt i.S. des UIG vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3704) in der jeweils geltenden Fassung handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG. Dies gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann, wenn sie im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung oder Aufsicht bekannt werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Bediensteten sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die oder den Dienstvorgesetzten - unter Hinweis auf die Regelungen im UIG zur Offenbarung von Informationen über die Umwelt - ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sie haben die Verpflichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere spezialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Für die Bestellung der Behördenleitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ist das MU zuständig. Die übrigen Bediensteten in den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden von den Behördenleitungen bestellt.

(4) Die Bediensteten erhalten ein Bestellungsschreiben, in dem die Vollzugsaufgaben sowie der Umfang der polizeilichen Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln nach der VollzBeaVO angegeben sind. Ein Widerrufsvorbehalt ist enthalten.

(5) Die Bestellung erlischt mit ihrem Widerruf oder mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus ihrer Dienststelle (Versetzung, Ruhestand, Entlassung usw.). Sie wird widerrufen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen im Übrigen entfallen sind.

(6) Eine abgeordnete Bedienstete oder ein abgeordneter Bediensteter kann von der aufnehmenden Behörde in deren Aufsichtsbereich für die Dauer der Abordnung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.

§ 3
Dienstausweis

(1) Die Bediensteten erhalten einen Dienstausweis, der zehn Jahre gültig ist. Über die Dienstausweise ist bei der ausstellenden Behörde ein Verzeichnis zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen. Form und Inhalt des Dienstausweises werden durch gesonderten Erlass geregelt.

(2) Bei Aushändigung des Dienstausweises werden die Bediensteten darüber belehrt, dass sie unverzüglich den Verlust des Dienstausweises anzeigen und den Ausweis zurückgeben müssen, wenn die Voraussetzungen für seine Aushändigung nicht mehr bestehen. Die Belehrung sowie der Empfang des Dienstausweises und des Bestellungsschreibens sind von den Ausweisinhaberinnen und den Ausweisinhabern durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienstausweis wird unverzüglich zurückgegeben, wenn seine Gültigkeit abgelaufen, die Abordnung beendet oder die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten aus anderen Gründen erloschen ist. Die Rückgabe wird im Verzeichnis vermerkt. Bei sonstigen Änderungen (z.B. Änderung der Amtsbezeichnung) wird der Dienstausweis berichtigt oder erforderlichenfalls unter der alten Nummer neu ausgefertigt.

(4) Bei Verlust des Dienstausweises wird ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer ausgestellt. Findet sich der frühere Dienstausweis wieder an, wird er eingezogen und vernichtet. Der Verlust sowie die Einziehung und die Vernichtung des alten Dienstausweises werden in dem Verzeichnis vermerkt. Mit diesem Vermerk wird der Dienstausweis mit der alten Nummer ungültig.

(5) Die Bediensteten führen bei der Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich und zeigen ihn auf Verlangen vor.

§ 4
Aufgabenwahrnehmung

(1) Die staatliche Gewerbeaufsicht hat durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Patientinnen und Patienten hinzuwirken.

(2) Die Bediensteten prüfen Beschwerden und Eingaben eingehend und treffen bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen. Die Quellen der Beschwerden werden so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich behandelt.

(3) Die Bediensteten sollen durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken.

(4) Die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte nehmen eigenständige Betretungsrechte in Berufskrankheitenverfahren sowie bei rein arbeitsmedizinischen Anliegen wahr. Sie informieren das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt vorab. Im Übrigen nehmen die staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte ihre Tätigkeit nach Abstimmung mit dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wahr.

(5) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die Mindeststandards der im Rahmen des Qualitätsmanagements festgelegten Kennzahlen einhalten. Die Kennzahlen dienen dazu, die Geschäftsprozesse der staatlichen Gewerbeaufsicht messbar und damit verbesserungsfähig zu machen.

(6) Unabhängig von den eingeführten Kennzahlen haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter folgende Aufgaben mit Vorrang wahrzunehmen:

- Risikomanagement bei Zwischenfällen mit Arzneimitteln und Vorkommnissen mit Medizinprodukten,
- Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren,
- Abnahmen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- Untersuchung von schweren Unfällen,
- Untersuchung von Störfällen oder von Betriebsstörungen, insbesondere in Betriebsbereichen und Anlagen nach der Störfallverordnung oder der VAwS,
- gesetzlich terminierte oder als Quote vorgegebene Überwachungspflichten (z.B. in Anlagen nach der Störfallverordnung, bei pharmazeutischen Unternehmen, Betriebskontrollen nach EU-Recht),
- amtliche Besichtigungen von pharmazeutischen Unternehmen und klinischen Prüfungen auf Anforderungen anderer Behörden einschließlich solchen aus der EU und Drittstaaten,
- Prüfung des Eingangs und der inhaltlichen Aussagen von rechtlich vorgeschriebenen Berichten und Erklärungen der Betreiberinnen und Betreiber oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (z.B. Sicherheitsberichte, Deponiejahresberichte, Nachweis- und Registerführung nach Abfallrecht, Berichte der Gefahrgutbeauftragten oder Sachverständigen nach der VAwS),
- Prüfungen der Mängelmitteilungen von Sachverständigen,
- Prüfung, Auswertung und Weiterleitung von zu erhebenden Daten aufgrund europarechtlicher Vorgaben (z.B. IVU-Richtlinie, VOC-Richtlinie, Großfeuerungsanlagenrichtlinie, Abfallverbrennungsrichtlinie, Deponierichtlinie),
- Anfragen zur Beratung von Betrieben und Dienststellen sowie die Wahrnehmung von Beratungsaufgaben aufgrund gesetzlicher Pflichten (z.B. § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV, § 21 Abs. 1 ArbSchG),
- Prüfungen von Mitteilungen über Grenz- und Richtwertüberschreitungen,
- Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange,
- Beschwerden,
- Bearbeitung von eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen,
- Sonderaktionen aus aktuellem Anlass.

§ 5
Art und Umfang der Betriebsbesichtigungen

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verschaffen sich die Bediensteten durch Besichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe, Bau- und Montagestellen eingehende Kenntnisse von den betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutzverhältnissen und der Sicherheit technischer Arbeitsmittel und Produkte sowie der Einhaltung der Bestimmungen des AMG, des MPG und deren Verordnungen sowie dem vorbeugenden Gewässerschutz. Die zu beaufsichtigenden Betriebe sind, sofern kein besonderer Anlass i.S. des § 4 Abs. 6 vorliegt, vorrangig entsprechend den in der Anlage dargestellten Kategorien zu überwachen. Die Besichtigungen können unvermutet oder nach Ankündigung vorgenommen werden.

(2) Bei den Besichtigungen sollen die Bediensteten zunächst vorhandene betriebliche Schutz-, Sicherheits- und Managementsysteme zur Einhaltung der geltenden Vorschriften überprüfen (Systemprüfung). Bei Feststellung der Plausibilität der Systeme können sie die weitere Besichtigung auf stichprobenartige Überprüfungen beschränken (z.B. einzelner Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Geräte, Anlagen, Betriebsteile, oder des Umgangs mit Gefahrstoffen, wassergefährdenden Stoffen oder Abfällen). Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten, im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung zu beachten.

(3) Im Rahmen der Revisionstätigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können Schwerpunkte gesetzt werden. Für die Schwerpunktsetzung auf Amtsebene sind die Leitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter verantwortlich. Die Schwerpunktsetzung auf Landesebene erfolgt im Jahresarbeitsprogramm oder in landesweiten Sonderaktionen durch die Fachministerien. Bei der Vorbereitung der Schwerpunktaktionen sollen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Berufsgenossenschaften u.a. genutzt werden.

(4) Für Betriebe, die nur in geringer Anzahl vorhanden sind, die eine spezielle fachliche Kompetenz erfordern oder einem gemeinsamen Konzernverbund angehören, können amtsintern, amtsübergreifend und/oder die zentralen Unterstützungsstellen einbeziehend Revisionsteams eingerichtet werden. Die Verantwortung und Führung des Teams liegt bei dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, das für den zu beaufsichtigenden Betrieb jeweils örtlich zuständig ist. Über die Einführung von Revisionsteams entscheiden die Behördenleitungen der betroffenen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter gemeinsam. Hinsichtlich der Teambildung im Bereich der Arzneimittelüberwachung ist die entsprechende Verfahrensanweisung des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten. Diese Teams können auch Sachverständige aus Bundesoberbehörden oder Behörden anderer Länder oder Staaten einbeziehen.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Überwachungsaufgaben im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten (sozialer Arbeitsschutz) sowie für die Überwachung von Baustellen. Absatz 2 gilt nicht für die Durchführung der Marktüberwachung.

(6) Als Betriebe i.S. dieser Dienstanweisung gelten auch Deponien und die Dienststellen des öffentlichen Dienstes. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung gelten nach § 64 Abs. 1 Satz 4 AMG als Betriebe auch Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben. Im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind Betriebe „Betriebe und Einrichtungen i.S. des § 26 MPG”, die juristische oder natürliche Personen sein können.

§ 6
Durchführung der Betriebsbesichtigungen

(1) Jeder zu beaufsichtigende Betrieb soll eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Hauptansprech- und Kontaktperson haben. Für Betriebe, die auch der Überwachung nach dem AMG und MPG unterliegen, gibt es zusätzliche Ansprechpersonen für diese Bereiche.

(2) Vor Beginn der Besichtigung setzen die Bediensteten die Unternehmensleitung oder deren Beauftragte von der bevorstehenden Besichtigung in Kenntnis. Sofern bei der Besichtigung Belange des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes berührt werden, wird die Unternehmensleitung aufgefordert, den Betriebsrat (Personalrat/Mitarbeitervertretung) von der bevorstehenden Besichtigung zu unterrichten. Suchen die Bediensteten einen Betrieb aufgrund einer Einladung des Betriebsrates bzw. Personalrates auf, wird die Unternehmensleitung darüber unterrichtet. Von der Unterrichtung darf abgesehen werden, wenn die Unternehmensleitung nicht anwesend ist oder wenn zur Erledigung der Dienstgeschäfte eine Besichtigung ohne eine solche Mitteilung notwendig erscheint.

(3) Beim Arbeitsschutz einschließlich der Arbeitsmedizin, der Unfallverhütung im Betrieb und dem betrieblichen Umweltschutz arbeiten die Bediensteten mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat bzw. Personalrat) eng zusammen. Bei einer Besichtigung sollen die Bediensteten dem Betriebsrat bzw. Personalrat Gelegenheit geben,

  1. Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes mitzuteilen und
  2. vorzuschlagen, auf welche Weise die Mängel behoben und Maßnahmen zur Verbesserung getroffen werden können.

Die Bediensteten beraten die Betriebsräte bzw. Personalräte auf ihren Wunsch in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes. Werden Ausnahmen von Vorschriften, die diese Fragen betreffen, beantragt, so wird dem Betriebsrat bzw. Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Betriebsrat bzw. Personalrat erhält eine Abschrift der Entscheidung.

(4) Je nach Gegenstand der Betriebsbesichtigungen sollen die Bediensteten die Unternehmensleitung auffordern, den entsprechenden Fachkräften des Betriebes die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen; hierzu zählen u.a. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Immissionsschutz-, Störfall-, Gewässerschutz-, Abfall- und Strahlenschutzbeauftragte. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung gilt diese Regelung für die Verantwortlichen nach den Bestimmungen des AMG und der entsprechenden Verordnungen (z.B. Sachkundige Person, Leiterin oder Leiter der Herstellung und Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftragte oder Stufenplanbeauftragter, Informationsbeauftragte oder Informationsbeauftragter). Im Bereich der Medizinprodukteüberwachung gilt diese Regelung für Fachpersonen (z.B. Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, Medizinprodukteberaterin oder Medizinprodukteberater) nach dem MPG und den darauf basierenden Verordnungen.

(5) Die bei Besichtigungen festgestellten Mängel sollen in einem Abschlussgespräch im Anschluss an die Besichtigung mit der Unternehmensleitung oder deren Beauftragten und, soweit Belange des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes betroffen sind, mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat erörtert werden. Soweit wegen der festgestellten Mängel ein Revisionsschreiben durch die Bediensteten erforderlich wird, ist dies mit Angabe der Frist zur Abhilfe umgehend zu übersenden. Der Betriebsrat bzw. Personalrat erhält davon auf Wunsch eine Abschrift, wenn Mängel, die die vorgenannten Belange betreffen, aufgenommen wurden. Teile, die ein Betriebsgeheimnis betreffen, werden weggelassen, soweit das Unternehmen die Bedienstete oder den Bediensteten bei der Besichtigung darauf hingewiesen hat. In dem Revisionsschreiben ist zu vermerken, dass der Betriebsrat bzw. Personalrat eine Abschrift erhalten hat. Soweit nicht aus dem ggf. erforderlichen Revisionsschreiben erkennbar, sind Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Besichtigung durch Vermerk aktenkundig zu machen. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten, im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung zu beachten.

(6) Die Bediensteten dokumentieren ihre Besichtigungen und sonstigen Außendiensttätigkeiten in Besichtigungstagebüchern. Die Besichtigungstagebücher werden in den Datenbanken des Amtes geführt. Die erforderlichen Dateneingaben sind unverzüglich vorzunehmen. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten, im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung zu beachten.

(7) Werden Baustellen oder ähnliche Arbeitsstätten besichtigt, an denen Vertreterinnen und Vertreter des Betriebsrates bzw. Personalrates nicht zugegen sind, so treten im Rahmen der Absätze 2, 3 und 5 an die Stelle des Betriebsrates bzw. Personalrates die Organe nach § 3 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 7
Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

(1) Die Bediensteten wirken bei den Betriebsbesichtigungen darauf hin, dass Gefahren, schädliche Einwirkungen und erhebliche Belästigungen durch Betriebsanlagen, Arbeitsvorgänge und Betriebsverfahren sowie Gefahren durch technische Arbeitsmittel, Produkte und Abfälle beseitigt sowie Rechtswidrigkeiten und Missstände behoben werden. Im Bereich der Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung bezieht sich dies auch auf die Einhaltung international anerkannter Regelungen (z.B. GMP, GCP, harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen, Deklaration von Helsinki). Werden Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so sollen zur Nachbesserung die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.

(2) Bei gegenwärtigen Gefahren treffen die Bediensteten unverzüglich die erforderlichen Anordnungen.

(3) Stellen die Bediensteten eine Ordnungswidrigkeit fest, so liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Auf § 41 OWiG wird hingewiesen.

(4) Die Bediensteten sind gemäß § 3 VollzBeaVO berechtigt, Zwangsmittel (§§ 64 bis 75 Nds.SOG) - mit Ausnahme von Waffen - anzuwenden.

§ 8
Gerichtsverfahren, Gutachten

(1) Werden Bedienstete von Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Zeugen oder Sachverständige herangezogen, so unterrichten sie die Behördenleitung. Diese erteilt die erforderliche Aussagegenehmigung.

(2) Im Fall der Heranziehung durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften als Sachverständige richtet sich die gutachterliche Tätigkeit der Bediensteten nach den beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten, sofern es sich bei der Erstattung von Gutachten nicht um die Erfüllung von Dienstaufgaben handelt, z.B. das Erstellen von Zusammenhangsgutachten nach der BKV (siehe auch § 1 Abs. 3 JVEG).

§ 9
Beteiligung Dritter

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den beteiligten Behörden und sonstigen Stellen und, wenn es der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist, mit den in Betracht kommenden betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zusammenzuarbeiten.

(2) Mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Beratung und der Überwachung gemäß § 21 Abs. 3 ArbSchG eng zusammenzuwirken. Der Erfahrungsaustausch ist zu fördern.

§ 10
Jahresberichte, Betriebskataster

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben die vorgeschriebenen Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit nach den für diese Berichte erlassenen besonderen Anweisungen zu erstatten. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten.

(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben ein Betriebskataster nach besonderen Anweisungen zu führen und laufend zu aktualisieren.


Anlage
(zu § 5 Abs. 1 der Dienstanweisung)

Kategorie I II III3) IV3)
Betriebsart, Anlagentyp
bzw.
Aktionen, Programme

Jahresarbeits- programm1)

Marktüber- wachung

IVU-Anlagen (einschließlich Deponien)

Störfallanlagen mit erweiterten Pflichten

Betriebe, die mit offenen radioaktiven Stoffen in genehmigungsbedürftigem Umfang umgehen2)

Betriebe mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV

Störfallanlagen mit Grundpflichten

Betriebe mit gentechnischen S4/S3-Anlagen

kerntechnische Anlagen (Arbeitsschutz)

Betriebe mit Anlagen der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV

Betriebe mit gentechnischen S2/S1-Anlagen

Betriebe, bei denen gefährliche Abfälle in einer Gesamtmenge von mindestens zehn Tonnen je Jahr anfallen

sonstige Deponien

Abfallentsorgungsbetriebe

Besichtigungs- frequenz programmbezogen mindestens einmal je Jahr mindestens einmal in zwei Jahren2) mindestens einmal in vier Jahren2)
1) Das Jahresarbeitsprogramm soll ca. 5 v.H. der Gesamtarbeitskapazität des technischen Personals der Gewerbeaufsicht (abzgl. des Personals in den ZUS’en und der Boni-Stellen) betragen. Davon sind etwa zwei Drittel speziell für arbeitsschutzorientierte Maßnahmen vorzusehen.
2) Die Besichtigungsfrequenzen werden vom MU in Abstimmung mit dem MS im Bedarfsfall auf Kompatibilität mit den verfügbaren Personalressourcen überprüft.
3) Betriebe, die aufgrund ihrer Eigenschaften mehreren Kategorien zugeordnet werden können, müssen der Kategorie mit der kürzesten Besichtigungsfrequenz zugeordnet werden.
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