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Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)
RdErl. d. MF v. 9.12.2020 - 12-04001/2220 (Nds- MBl. Nr. 57/2020 S. 1645) - VORIS 64100 -
Bezug
a)
RdErl. v. 16.11.2018 (Nds. MBl. S.1466) - VORIS 64100 -
b)
RdErl. v. 5.4.2018 (Nds. MBl. S. 298) - VORIS 20442 -
c)
RdErl. v. 10.12.2019 (Nds. MBl. S. 1825) - VORIS 64100 -

1. Allgemeines

Der jährliche Haushaltsführungserlass enthält für den Bereich der Personalausgaben nur solche Regelungen, die von den in dieser Richtlinie aufgenommenen Grundsätzen abweichen und Maßnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres betreffen.

Grundlage für die Stellen- und Mittelbewirtschaftung bilden die Vorschriften der LHO in der jeweils geltenden Fassung - insbesondere § 17 Abs. 5 bis 7, die §§ 21 und 47 bis 51 -, die dazu ergangenen VV sowie die jährlichen HG mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben (Anlage zum HG).

2. Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

2.1 Neue, im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Stellen, die nicht durch Beschlüsse des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AfHuF) des LT vorab freigegeben worden sind, dürfen von dem Zeitpunkt an besetzt werden, der in den Erläuterungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen bestimmt ist, im Übrigen erst nach Maßgabe der Regelungen des § 34 LHO. Entsprechendes gilt für Stellenhebungen.

2.2 Soweit die Einstellung von Beschäftigten im Tarifbereich vorgesehen ist, deren Entgelt aus Titelgruppen (z. B. für Forschungsaufträge, Vorarbeits-, Planungs- und Baumaßnahmen) oder aus Beiträgen Dritter (z. B. des Bundes, anderer Länder, der VW-Stiftung) gezahlt werden soll, ist das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis im engen Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Aufgabe zu sehen. Handelt es sich dabei um befristete Maßnahmen, darf das zur Durchführung der Aufgabe notwendige Personal grundsätzlich nur auf Zeit, längstens für die Dauer der Maßnahme, eingestellt werden.

2.3 Neu ausgebrachte Stellen für freigestellte Personalratsmitglieder erhalten einen Haushaltsvermerk, wonach sie nur für Personalratstätigkeit verwendet werden dürfen. Sofern Stellen für teilfreigestellte Personalratsmitglieder ausgebracht werden, lautet der Haushaltsvermerk: „Die Stelle darf nur zu ... % besetzt und nur für Personalratstätigkeit verwendet werden.“ Eine Stelle darf auch mit mehreren teilfreigestellten Personalratsmitgliedern besetzt werden, wenn diese mindestens zu jeweils 25 % freigestellt sind. Im Bedarfsfall kann durch Haushaltsvermerk die Besetzung mit Angehörigen verschiedener Laufbahngruppen zugelassen werden.

Durch das Ausbringen von neuen Stellen für freigestellte Personalratsmitglieder dürfen sich die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. Eine neue Stelle darf daher nur ausgebracht werden, wenn dafür eine andere Stelle im selben Einzelplan eingespart wird.

Erfordert die neue Stelle höhere Ausgaben als die einzusparende (nach den jeweils geltenden Durchschnittssatztabellen), ist darüber hinaus der entstehende Mehrbedarf auf Dauer bei den Personalausgaben einzusparen.

2.4 Die übertarifliche Eingruppierung der Beschäftigten im Vorzimmerdienst ist arbeitsvertraglich auf die Dauer dieser Tätigkeit zu befristen, soweit nicht durch Erläuterungen, die durch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt wurden, etwas anderes bestimmt ist.

3. Ausnahmen von der Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

3.1 Ausnahmen sind nur im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen zulässig. Eine solche Ermächtigung kann auch ein Haushaltsvermerk aussprechen.

3.2 Soweit nach Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen Stellen unterschiedlicher Wertigkeit in Anspruch genommen werden, dürfen diese nur in der niedrigsten Wertigkeit des Stellenbündels besetzt werden.

3.3 Nach Nummer 2 Abs. 7 der Allgemeinen Bestimmungen kann für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden darf - auch wenn Bezüge vom Land während dieser Zeit weitergezahlt werden -, eine entsprechende nicht beamtete Ersatzkraft eingestellt werden. Das für die Ersatzkraft zu leistende Entgelt ist in den jeweiligen Fachkapiteln bei Titel 427 39 zu buchen, für entsprechende Zuschüsse im Bereich der Landesbetriebe bei Titel 682 39. Die Erstattungen der geleisteten Mutterschaftsgeldzuschüsse von den Krankenkassen werden zentral beim Titel 119 39 und für den Bereich der Landesbetriebe beim Titel 281 39 des Kapitels 13 02 vereinnahmt.

Landesbetriebe, deren Bezügezahlungen nicht das NLBV vornimmt, haben die Erstattungsbeträge selbständig an das Kapitel 13 02 Titel 281 39 abzuführen. Die Regelung der Nummer 5.9 der Haushaltsführungsrichtlinie (HFR - Bezugserlass zu c) findet analoge Anwendung.

Diese Regelung ist nicht für den Bereich der Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen, den Hochschulbereich sowie für Personal in Titelgruppen anzuwenden.

3.4 Zu Umsetzungen von Planstellen innerhalb desselben Einzelplans nach § 50 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung des MF hiermit generell erteilt (bei der Einwilligung des MF im Haushaltsführungssystem - HFS - handelt es sich lediglich um ein technisches Erfordernis). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht allein deshalb angewandt werden darf, um hierdurch Beförderungen zu ermöglichen.

4. Personalkostenbudgetierung

4.1 Personalausgaben in Kapiteln, in denen ein Beschäftigungsvolumen (BV) und ein Budget im Haushaltsplan ausgewiesen sind, unterliegen der Personalkostenbudgetierung (PKB). Grundlage für die PKB ist das von der LReg in ihrer Sitzung am 6.5.1997 beschlossene „Gesamtkonzept zur Einführung der Personalkostenbudgetierung in der Landesverwaltung“ vom 28.2.1997.

4.2 Im BV sind alle Beschäftigungsverhältnisse eines Kapitels enthalten, die aus den Ansätzen für Dienstbezüge und Entgelte der Gruppen 422 und 428 sowie in Einzelfällen der Gruppe 429 finanziert werden, ohne Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildende und ohne Titelgruppenpersonal sowie Personal in Landesbetrieben.

4.2.1 Die durch das BV für die jeweiligen Kapitel vorgegebene Beschäftigungszahl (in Vollzeiteinheiten) gilt als jahresdurchschnittlicher Richtwert.

4.2.2 Das BV kann sich im laufenden Haushaltsjahr u. a. verändern

-
durch über- oder außerplanmäßige Erhöhung des Personalkostenbudgets,
-
durch Umsetzungen gemäß § 50 LHO,
-
durch Vollzug von kw-Vermerken sowie
-
bei zulässiger kapitelübergreifender Verwendung von Stellen.

Entsprechende Veränderungen sind dem MF über die obersten Landesbehörden unverzüglich anzuzeigen.

4.2.3 Die Zuweisung des BV an die bewirtschaftenden Dienststellen richtet sich nach VV Nrn. 1.2 bis 1.8 zu § 34 LHO.

4.3 Die Stellen bilden die strukturelle Vorgabe für die Einstufungen in Besoldungsgruppen.

4.4 Die im Personalkostenbudget zur Verfügung stehenden Mittel bilden den Rahmen, innerhalb dessen das BV, die Stellen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten im Tarifbereich bewirtschaftet werden können. Sofern Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das BV entsprechend überschritten werden. Die Überschreitungen dürfen nicht zu Mehrausgaben in Folgejahren führen.

4.5 Bei der Abordnung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern von anderen Dienstherren gilt in PKB-Bereichen das BV in entsprechender Höhe als gesperrt. Satz 1 gilt für die Abordnung von Beschäftigten von Arbeitgebern außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung entsprechend. Die obersten Landesbehörden melden dem MF (Referat 12) bis zum 15. Januar des Folgejahres, in welcher Höhe diese Sperrungen im jeweiligen Jahr eingetreten sind. Ein entsprechender Mustervordruck wird zu gegebener Zeit übersandt.

5. Ausbringung von Leerstellen sowie Wiederbesetzung freier Stellen

5.1 Soweit nach Nummer 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen Leerstellen ausgebracht werden, sind diese bei der nächsten Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen.

5.2 Werden Landesbedienstete auf Leerstellen geführt, so haben die personalbewirtschaftenden Dienststellen dafür Sorge zu tragen, dass bei Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder Leerstelleninhaber entsprechende freie Stellen zur Verfügung stehen. Wenn nicht tarif- oder andere arbeitsrechtliche Gründe entgegenstehen, wird dies in der Regel dadurch zu erreichen sein, dass für die beurlaubten Landesbediensteten lediglich Aushilfskräfte eingestellt werden, deren Arbeitsverhältnisse bis zur Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder Leerstelleninhaber zu befristen sind.

Sollte im Einzelfall bei Rückkehr einer Leerstelleninhaberin oder eines Leerstelleninhabers eine freie Stelle bei der früheren Dienststelle nicht zur Verfügung stehen, ist sie oder er grundsätzlich auf einer freien oder frei werdenden Stelle des gesamten Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Landesbehörde unterzubringen, wenn die Aufgaben dieser Stelle von ihr oder ihm aufgrund der Vor- oder Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit wahrgenommen werden können. Eine Versetzung soll jedoch nur vorgenommen werden, wenn diese der oder dem Bediensteten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten (zumutbare Verkehrsanbindung), zugemutet werden kann.

5.3 Werden vorübergehend Bezüge aus Leerstellen gezahlt (Nummer 3 Abs. 2 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen), ist nachprüfbar festzuhalten, wie die hierdurch entstandenen Mehrausgaben eingespart worden sind.

In PKB-Bereichen darf das BV für die Zeit der Inanspruchnahme der Leerstelle in entsprechender Höhe überschritten werden.

5.4 Vor der Wiederbesetzung frei werdender Beschäftigungsmöglichkeiten ist nach einem strengen Maßstab zu prüfen, ob eine sachgerechte Erledigung der auf dem entsprechenden Dienstposten oder Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben ohne Wiederbesetzung durch andere - z. B. organisatorische - Maßnahmen möglich ist. Nicht mehr zwingend notwendige Beschäftigungsmöglichkeiten sind einzusparen.

5.5 Nach Nummer 4 der Allgemeinen Bestimmungen dürfen aufgrund des § 21 BeamtStG freie oder frei werdende Planstellen der BesGr. A 15 und höher erst nach Unterrichtung des AfHuF des LT wiederbesetzt werden. In der seit 1. 4. 2009 geltenden Fassung des BeamtStG ist der Tatbestand, dass das Beamtenverhältnis durch Tod endet, nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dies ist nach der Gesetzesbegründung „aber eine logische Rechtsfolge, die in anderen Regelungsmaterien geregelt wird, wenn ein Tatbestandsmerkmal hieran anknüpft, z. B. das Versorgungsrecht.“ Auf eine rein deklaratorische Nennung wurde verzichtet. Insofern ist der AfHuF auch in Fällen, in denen eine Planstelle aus diesem Grund freigeworden ist, vor der beabsichtigten Wiederbesetzung zu unterrichten.

6. Umsetzung der Altersteilzeit (ATZ)

6.1 Umsetzung der ATZ im Bereich der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

6.1.1 ATZ mit Beginn ab 1.1.2012 Grundlage der Regelungen ist das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422). Damit wurden die Regelungen zur ATZ für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter neu gefasst.

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind von der Inanspruchnahme der Regelungen ausgenommen (§ 109 Abs. 5 NBG).

Die ATZ wird danach in Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt. In PKB-Bereichen stehen die mit Beginn der ATZ im BV frei werdenden Anteile von Vollzeiteinheiten (bei Vollzeitkräften 0,40 Vollzeiteinheiten, bei Teilzeitkräften entsprechend anteilig), der Anteil der jeweiligen Planstelle sowie der Anteil am Personalkostenbudget für eine Nachbesetzung zur Verfügung. Nach Beendigung der ATZ können die bis dahin durch die Altersteilzeitnehmerin oder den Altersteilzeitnehmer belegten Anteile wieder verwendet werden. In Bereichen, die nicht der Personalkostenbudgetierung unterliegen, gilt dies entsprechend.

Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen ist bei abweichenden Arbeitszeiten gemäß § 9 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule entsprechend zu verfahren.

Der ATZ-Zuschlag gemäß § 16 NBesG ist aus den jeweiligen Personalkostenbudgets zu zahlen.

6.1.2 Besondere Regelungen für die ATZ der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mit dem Gesetz zur Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 16. 12. 2014 (Nds. GVBl. S. 474) wurde die ab dem 1. 1. 2012 geltende Neuregelung der ATZ erweitert. Danach kann für den Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ATZ bereits ab der Vollendung des 55. Lebensjahres und darüber hinaus auch im sog. Blockmodell bewilligt werden.

Für ATZ, die im Blockmodell bewilligt wird, gilt daher abweichend von Nummer 6.1.1 Folgendes:

Für die gesamte Dauer der ATZ gelten die Planstelle und das BV mit einem Anteil von 60 % als besetzt. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der als besetzt geltende Anteil der Planstelle und des BV entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit. Für die Dauer der Arbeitsphase, die 60 % der Gesamtdauer der ATZ umfasst und während der 100 % der bisherigen Arbeitsleistung zu erbringen ist, sind 40 % der Planstelle, des BV sowie des Personalkostenbudgets gesperrt. Die Höhe der gesperrten Budgetanteile wird nach den vom MF für die Aufstellung des laufenden Haushaltsplans ermittelten Durchschnittssätzen berechnet. Bei Teilzeitkräften verringert sich der gesperrte Budgetanteil entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit. Im Bedarfsfall können die gesperrten Anteile durch das MF zur Besetzung freigegeben werden. Mit Beginn der Freistellungsphase stehen die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gesperrten Anteile der Planstelle, des BV und des Personalkostenbudgets für eine Wiederbesetzung zur Verfügung.

Sollte sich durch die Einstellung von Ersatzkräften ein Mehrbedarf ergeben, ist dieser bei der Aufstellung der jeweiligen Haushaltspläne anzumelden.

Für die Umsetzung und Durchführung der ATZ im Lehrkräftebereich sind - soweit der Einzelplan 07 betroffen ist - das MK und für Lehrkräfte am Landesbildungszentrum für Blinde sowie an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte das MS zuständig. Hierzu ist eine detaillierte Übersicht über die Inanspruchnahme der ATZ vorzuhalten, die kurzfristig abrufbar sein muss.

6.2 Landesbetriebe

Bei Landesbetrieben gelten die in Nummer 6.1.1 genannten Regelungen entsprechend.

7. Sonstiges im Stellenbereich

7.1 Als entbehrlich i. S. des § 48 LHO sind u. a. grundsätzlich Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber anzusehen, deren Stellen im Stellenplan mit kw-Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Einschränkung ausgebracht sind.

7.2 Gemäß Beschl. der LReg vom 5. 5. 1992 ist von der in § 49 Abs. 2 Satz 2 LHO gegebenen Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter rückwirkend bis zu drei Monaten in eine Planstelle einzuweisen, weiterhin kein Gebrauch zu machen. Das gilt grundsätzlich auch in Fällen von Konkurrentenklagen, es sei denn, die mögliche Beförderung einer Beamtin oder eines Beamten hat sich mehr als drei Monate verzögert.

7.3 Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 5 NBG sind im beamtenrechtlichen Sinne weder eine Beförderung noch eine der Beförderung gleichstehende Amtsübertragung. Es wird vielmehr neben dem bisherigen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein (besonderes) Probebeamtenverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Besoldung aus dem Probebeamtenverhältnis entsteht erst mit Wirksamwerden der Ernennung. Die in § 49 Abs. 2 Satz 1 LHO geregelten Voraussetzungen für eine rückwirkende Einweisung liegen in diesen Fällen nicht vor.

7.4 Wird bei Teilzeitbeschäftigung für einen Teil des Bewilligungszeitraumes gemäß § 8 a Nds. ArbZVO die Arbeitszeit erhöht, ist darauf zu achten, dass die spätere volle Freistellung vom Dienst nicht zu einer zusätzlichen Belastung für den Landeshaushalt führt.

7.5 Wenn eine Stelle nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen ausgebracht ist, sind die Bezüge beim Titel 422 17 zu buchen. Die Bezüge für zugewiesene Beschäftigte im Tarifbereich werden beim Titel 428 17 gebucht.

8. Mittelbewirtschaftung

8.1 Soweit besoldungsrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Zulagenhöhe auf Regelungen im Haushaltsplan verweisen oder die Zahl der Zulagenstellen durch den Haushaltsplan begrenzt worden ist, dürfen Ausgaben für Stellenzulagen nur in der im Haushaltsplan genannten Höhe geleistet oder entsprechende Funktionsämter nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Zulagenstellen übertragen werden.

8.2 Aufwandsentschädigungen dürfen nur in der jeweiligen im Haushaltsplan festgelegten Höhe geleistet werden. Für die Steuerfreiheit ist daneben die Einwilligung der LReg durch besonderen Kabinettsbeschluss erforderlich.

8.3 Aus den veranschlagten Entgelten für Beschäftigte im Tarifbereich dürfen auch tarifvertraglich vereinbarte Zulagen sowie die Zulagen an Beschäftigte im Tarifbereich, die durch die Übertragung beamtenrechtlicher Vorschriften begründet sind, geleistet werden.

8.4 Bei Beschäftigten im Tarifbereich in Titelgruppen müssen auf tarifvertragliche Regelung zurückzuführende höhere Entgelte aus den in der Titelgruppe veranschlagten Ausgaben mit bestritten werden.

Eine Einsparung ist deshalb innerhalb der Titelgruppe herbeizuführen. Sollte die Summe der in der Titelgruppe veranschlagten Ausgaben nicht ausreichen, können mit Einwilligung des MF gemäß § 37 Abs. 1 LHO überplanmäßige Ausgaben bewilligt werden.

8.5 Soweit nach Umwandlung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses in ein solches anderer Art die Bezüge bei einem anderen Titel als bisher zu buchen sind und diese Maßnahme erst nach dem Ersten eines Monats wirksam wird, sind die Bezüge bei der neuen Buchungsstelle aus Vereinfachungsgründen erst vom Ersten des folgenden Monats an nachzuweisen.

9. Abfindungen bei Versetzungen mit gleichzeitigem Dienstherrenwechsel sowie Versorgungszuschläge bei Abordnungen von und zu anderen Dienstherren

9.1 Mit Wirkung vom 1.1.2011 wurde die Verteilung der Versorgungsansprüche zwischen den einzelnen Dienstherren bei Versetzungen mit gleichzeitigem Dienstherrnwechsel durch den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (siehe Bezugserlass zu b) neu geregelt. Hierzu ergehen die folgenden haushaltswirtschaftlichen Regelungen:

-
Ist das Land Niedersachsen aufnehmender Dienstherr, so ist die Abfindung nach § 4 des Staatsvertrages im Kapitel 13 50 - Titelgruppe 61 - zu vereinnahmen.
-
Ist das Land Niedersachsen abgebender Dienstherr, so ist die Abfindung nach § 4 des Staatsvertrages aus dem Kapitel 13 50 - Titelgruppe 65 - zu zahlen.

9.2 Bezüglich Annahme und Zahlbarmachung der Versorgungszuschläge gilt Folgendes:

-
Bei Abordnungen an andere Dienstherren werden die Versorgungszuschläge im Kapitel 13 50 bei dem entsprechenden Titel der Titelgruppe 61, die zu erstattenden Dienstbezüge bei der jeweiligen Buchungsstelle für Bezügezahlungen durch Absetzung von der Ausgabe vereinnahmt.
-
Bei Abordnungen von anderen Dienstherren werden die Versorgungszuschläge aus dem jeweiligen Titel der Titelgruppe 65 des Kapitels 13 50, die zu erstattenden Dienstbezüge aus der jeweiligen Buchungsstelle für Bezügezahlungen gezahlt.

9.3 Die in den Nummern 9.1 und 9.2 genannten Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

-
bei anderen Dienstherren, sofern das Land sich zur Übernahme der Versorgungsleistungen verpflichtet hat,
-
bei Beurlaubungen sowohl unter Fortzahlung als auch unter Wegfall der Dienstbezüge, soweit ein Versorgungszuschlag gezahlt wird,
entsprechend.

10. Familienpflegezeit

In Bereichen mit PKB wird für Beschäftigte, die Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch nehmen, Folgendes geregelt:

Für die Dauer der Familienpflegezeit wird das BV nur mit 50 % des bisherigen Beschäftigungsumfangs der oder des Beschäftigten ausgewiesen. Das Personalkostenbudget wird mit 75 % in Anspruch genommen.

Für die Dauer der Pflegephase stehen die freien 50 % des bisherigen Beschäftigungsumfangs für eine Ersatzkraft zur Verfügung. Hieraus resultierende Budgetüberschreitungen sind zugelassen.

Für die Dauer der Nachpflegephase wird das BV in Höhe von 50 % des zum Beginn der Familienpflegezeit maßgeblichen Beschäftigungsumfangs gesperrt. In dieser Zeit ist darüber hinaus ein Anteil von 25 % des zum Beginn der Familienpflegezeit maßgeblichen Anteils am Personalkostenbudget gesperrt.

In Bereichen, die nicht der PKB unterliegen, ist entsprechend zu verfahren.

11. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

____
An die
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