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Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
RdErl. d. MF v. 7.12.2009 - 11-040 31 (Nds.MBl. Nr.3/2010 S.40) - VORIS 64100 -
Bezug:
a) RdErl. v. 9.12.2008 (Nds.MBl. 2009 S.74) - VORIS 64100 -
b) Gem. RdErl. v. 25.11.1992 (Nds.MBl. S.93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1.9.2009 (Nds.MBl. S.871) - VORIS 20411 01 00 00 034 -
c) RdErl. v. 1.7.2001 (Nds.MBl. S.503), zuletzt geändert durch RdErl. v. 12.10.2009 (Nds.MBl. S.904) - VORIS 64100 -
d) RdErl. v. 29.10.1985 (Nds.MBl. S.1001), geändert durch RdErl. v. 10.2.2006 (Nds.MBl. S.142) - VORIS 64100 -
e) RdErl. v. 1.9.2004 (Nds.MBl. S.578), zuletzt geändert durch RdErl. v. 27.11.2007 (Nds.MBl. S.1718) - VORIS 20441 -
f) RdErl. v. 7.12.2009 (Nds.MBl. 2010 S.37) - VORIS 64100 -

Inhaltsübersicht

  1. Allgemeine Hinweise
  2. Verteilung der Haushaltsmittel
  3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
  4. Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
  5. Mittelkontrolle
  6. Freigaben
  7. Allgemeine Einwilligungen von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben
  8. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
  9. Außerplanmäßige Einnahmetitel
  10. Außerplanmäßige Ausgabetitel
  11. Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben
  12. Haushaltstechnische Verrechnungen
  13. Personalausgaben
  14. Mehrarbeitsvergütungen usw.
  15. Aushilfskräfte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
  16. Reisekosten
  17. Kraftfahrdienst
  18. Zuwendungen
  19. Erhebung von Einnahmen
  20. Erstattungen
  21. Ausgabeabsetzungen von Erstattungen
  22. Kleinbeträge
  23. Neue Steuerungsinstrumente
  24. Verwahrungen und Vorschüsse, schwebende Kassenanordnungen sowie offene Posten aus dem Vorjahr
  25. Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
  26. Schlussbestimmungen

1. Allgemeine Hinweise

Die Haushaltsführung richtet sich insbesondere nach dem HGrG, der LHO, den VV zur LHO, dem HG einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen (Anlage 2 zum HG), der Richtlinie für die Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie und ggf. nach gesonderten Erlassen.

Darüber hinaus sind die geltenden Bestimmungen des Landes Niedersachsen über den Einsatz eines Haushaltswirtschaftssystems (HWS) zu beachten.

Nachfolgende Regelungen gelten auch für Sondervermögen des Landes. Soweit für Landesbetriebe keine Spezialregelungen bestehen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden.

2. Verteilung der Haushaltsmittel

2.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans durch das HG übersendet das MF den obersten Landesbehörden je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Die beglaubigten Ausfertigungen der Einzelpläne sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

Die umgehende Mittelzuweisung über alle Bewirtschaftungsebenen ist unabdingbar Voraussetzung für die Bewirtschaftung.

2.1.1 Verteilung durch MF

Nach Einrichtung der Basis-Parameter für das neue Jahr durch das LSKN (Mitte Dezember des Vorjahres) werden die Stammdaten (Titelbestand mit Zweckbestimmungen, Funktionen, besondere Kennzeichnungen, Mittelkontrollschalter etc.) vom Haushaltsplanungssystem (HPS) an das Haushaltsführungssystem (HFS) und Haushaltsvollzugssystem (HVS) übergeben.

Die Übergabe der Haushaltsvermerke und der gesetzlichen Deckungs- und Korrespondenzkreise (DK/KK) erfolgt nach dem Jahreswechsel.

Anschließend werden die Haushaltsansätze vom HPS auf die - nur vom MF - mittelbewirtschaftende Stelle (mbSt) „000000” im HFS übergeben.

Nach Übersendung der beglaubigten Einzelpläne werden die Haushaltsmittel vom MF auf die Beauftragten für den Haushalt (BfdH) - Ebene der Ressorts (mbSt „000010”) - verteilt.

Das Verfahren gilt auch bei Nachträgen zum Haushaltsplan.

2.1.2 Verteilung durch oberste Landesbehörden

Oberste Landesbehörden verteilen ihre Haushaltsmittel, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, im HFS/HVS auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.

Die von den obersten Landesbehörden schriftlich erteilten Bewirtschaftungsermächtigungen sind für die nachgeordneten Dienststellen verbindlich.

2.1.3 Verteilung durch nachgeordnete Dienststellen

Nachgeordnete Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen (VE), Beschäftigungsvolumen (BV) und Stellen verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, im HVS auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen.

Die schriftlich verfügten Bewirtschaftungsermächtigungen sind für die bewirtschaftenden Dienststellen verbindlich.

2.2 Die technische Haushaltsmittelverteilung muss der schriftlichen Mittelverteilung entsprechen. In ein bei Bedarf abwandelbares, jedoch übersichtlich zu gestaltendes Schema sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

Kapitel:....

Titel Betrag der Zuweisung Betrag der Zurückziehung Insgesamt
    zugewiesene Haushaltsmittel
  EUR EUR EUR

2.3 Anordnende Dienststelle für Personalausgaben, die von der OFD - Abteilung Bezüge und Versorgung - (OFD LBV) berechnet und zahlbar gemacht werden, ist ausschließlich die OFD LBV. Soweit bewirtschaftende Dienststellen keine anordnenden Dienststellen sind, erhalten sie einen lesenden Zugriff auf die entsprechenden Konten.

2.4 Oberste Landesbehörden dürfen die durch Gesetz oder Haushaltsplan gesperrten Haushaltsmittel für Ausgaben - einschließlich Beschäftigungsvolumen und Stellen - (§ 36 LHO) nicht verteilen.

Im Fall haushaltswirtschaftlicher Sperren nach § 41 LHO haben die obersten Landesbehörden die entsprechenden Haushaltsmittel zurückzuziehen bzw. zu sperren.

3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Bei der Mittelbewirtschaftung sind insbesondere die §§ 6 und 7 LHO zu beachten. Bei der Beurteilung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Ausgabeansätze einschließlich Beschäftigungsvolumen und der Stellen sind keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgabe, sondern - soweit verfügbar (vgl. z.B. Haushaltssperre) - die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben zur Erfüllung einer Aufgabe geleistet werden dürfen.

3.1 Haushaltsrechtliche Ermächtigungen (z.B. der LHO, des HG oder dieser Richtlinie) gelten auch für nachgeordnete Behörden. Damit soll die Eigenverantwortung gestärkt und den Mittel bewirtschaftenden Dienststellen eine flexible Haushaltsführung ermöglicht werden. Soll in Einzelfällen davon abgewichen werden, ist dies in den Kassenanschlägen oder besonderen Verfügungen anzugeben.

3.2 Bis zur Übermittlung der beglaubigten Abdrucke der Einzelpläne durch MF bzw. bis zur Verteilung auf die nachgeordneten Dienststellen durch oberste Landesbehörden (§ 34 LHO) sind die Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 66 der Niedersächsischen Verfassung analog anzuwenden.

3.3 Werden Titel zur Bewirtschaftung zugewiesen, die von der Haushaltsmittelüberwachung (Mittelkontrolle; vgl. Nummer 5) ausgenommen sind, darf kein Betrag angegeben werden.

3.4 Die Ressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass über- oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37 und 38 LHO sowie gemäß § 50 LHO umgesetzte Beträge im HFS auf die oberste Ressortebene (mbSt „000010”) oder ggf. direkt durch Überschreiben der vorgeblendeten mbSt auf eine nachgeordnete mbSt gebucht werden.

3.5 Abweichend von den VV zu § 34 LHO wird zugelassen, dass oberste Landesbehörden im Rahmen der Verteilung veranschlagter Einnahmen, Ausgaben und VE den Buchungsschlüssel M91 („Sonstige Zu- und Abgänge") verwenden, um im Rahmen von bereichsübergreifenden Deckungskreisen Umschichtungen vornehmen zu können. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

3.5.1 Die Freischaltung ist mit Begründung unter Angabe der Haushaltsstellen und der Bereiche beim MF zu beantragten.
3.5.2 Zu- und Abgänge müssen sich im Saldo ausgleichen.
3.5.3 Eine Umschichtung innerhalb eines Bereiches zwischen zwei verschiedenen Titeln wird im Einzelfall nur zugelassen, wenn der entsprechende Deckungskreis technisch oder aus Performancegründen nicht rechenbar ist.
3.5.4 Umschichtungen innerhalb von Titelgruppen sind ausdrücklich untersagt.
3.5.5 Bei einzelplanübergreifenden Umschichtungen im Bereich der Gemeinschaftsaufgabe-Mittel (GA-Mittel) ist die Gegenbuchung von der oder dem BfdH des empfangenden Einzelplans formlos zu bestätigen.

Die erfolgten Buchungen sind dem MF mitzuteilen; der Buchungsschlüssel wird anschließend wieder gesperrt.

3.6 Sind im Haushaltsplan Deckungs- oder Korrespondenzkreise durch ***-Haushaltsvermerke (HV) oder durch verbindliche Erläuterungen ausgebracht worden, ohne diese technisch im HPS abzubilden, dürfen im HVS dem Inhalt des HV entsprechende sog. „Ressortdeckungs- bzw. -korrespondenzkreise” eingerichtet werden, damit die Mittelkontrolle genutzt werden kann.

Im Rahmen der nächsten Haushaltsplanaufstellung ist zu prüfen, ob diese HV entsprechend im HPS eingegeben werden können.

3.7 Die Umsetzung von Beschäftigungsmöglichkeiten/Stellen gemäß § 50 LHO ist von den obersten Landesbehörden formlos beim MF zu beantragen. Die daraus resultierende Mittelumsetzung ist über das HFS vorzunehmen. Die Einwilligung bzw. der Bescheid des MF wird von den Spiegelreferaten in Durchschrift zusammen mit der Veränderungsanzeige zu dem Beschäftigungsvolumen/Budget/den Stellen intern an das für die Datenpflege in „Puma” zuständige Referat übersandt.

3.8 Bei Kfz-Beschaffungen ist unter Beachtung des § 7 LHO Leasing als Beschaffungsform zu prüfen. Die jeweils wirtschaftlichere Beschaffungsform (Kauf/Leasing) ist zu wählen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

4. Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Ausgaben gelten folgende Einschränkungen:

4.1 Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen dürfen nur bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) geleistet werden. Ausgenommen davon sind Drittmittel, die aus einem öffentlichen Haushalt gezahlt werden. Hier darf die Ausgabe bereits vor Eingang der Ist-Einnahme geleistet werden, wenn

4.1.1 eine Verpflichtung zur Zahlung besteht,
4.1.2 eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die vorzeitige Zahlung gebietet,
4.1.3 der Drittmittelgeber durch entsprechenden Anerkennungsbescheid die Kostenerstattung bereits rechtsverbindlich zugesagt hat oder
4.1.4 der Drittmittelgeber die Leistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften erstatten muss.

Um das Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, ist im Stammdatenbereich des Korrespondenzkreises die Einstellung „Anordnung zählt als Einnahme” vorzunehmen.

Geht die Einnahme nicht mehr im laufenden Haushaltsjahr ein, ist in der Haushaltsrechnung ein Einnahmerest nachzuweisen. Soweit diese Einnahmen in folgenden Haushaltsjahren eingehen, dürfen sie nicht noch einmal zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.

Drittmittel in diesem Sinne sind u.a. auch Mittel der EU, der Deutschen Forschungsgesellschaft und der Volkswagen-Stiftung.

Sind für denselben Förderbereich sowohl Landesmittel als auch Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (z.B. Toto-/ Lottomittel) veranschlagt, so dürfen Landesmittel erst in Anspruch genommen werden, wenn über die zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der Zulässigkeit voll verfügt wurde.

4.2 Ausgaben, die ausschließlich zur Deckung von VE veranschlagt sind, dürfen nur geleistet werden, soweit diese VE gemäß § 38 Abs. 2 LHO in den Vorjahren freigegeben worden ist und Verpflichtungen hieraus eingegangen worden sind, die im laufenden Haushaltsjahr zu erfüllen sind.

Wurde im Vorjahr keine Verpflichtung eingegangen, obwohl die Freigabe nach § 38 Abs. 2 LHO vorgelegen hat, darf über die Barmittel für denselben Zweck verfügt werden. Liegt die Freigabe nicht vor, sind die Barmittel gesperrt.

4.3 Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen nur geleistet werden, soweit dies zur Bindung freigegebener Mittel Dritter erforderlich ist. Als gemeinsame Finanzierungen sind neben Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91a und 91b GG alle Aufgaben anzusehen, an deren Finanzierung sich - neben dem Land - Dritte beteiligen. Auf die Bezeichnung der Finanzierungsbeteiligung (z.B. Komplementärmittel) kommt es dabei nicht an.

Verringert der Dritte seine Mittel, sind die Landesmittel im selben Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabeermächtigungen sind gesperrt.

4.4 Eine „Maßnahme von finanzieller Bedeutung” nach § 40 Abs. 1 LHO liegt vor, wenn die finanziellen Auswirkungen mehr als 250 000 EUR pro Jahr betragen. Über- oder außertarifliche Leistungen (z.B. außertarifliche Eingruppierungen) an Landesbedienstete sowie Fälle der VV Nr. 14.1 zu § 44 LHO bedürfen stets der Einwilligung des MF.

Die Vorschriften des § 37 LHO bleiben unberührt.

4.5 Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RLBau in landeseigenen Liegenschaften sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, wenn bekannt wird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebt wird.

4.6 Bei Maßnahmen der Landesverwaltung, die darauf abzielen, Vermögenswerte des Landes i.S. des § 64 LHO durch gesetzliche oder vertragliche Regelung an Dritte zu übertragen, ist die Liegenschaftsverwaltung der OFD bereits in der Planungsphase zu beteiligen.

4.7 Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält es im Rahmen des umfassenden parlamentarischen Informationsrechts für geboten, für die Gründung von Gesellschaften und Stiftungen des bürgerlichen Rechts durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und vom Land ganz oder überwiegend finanziert werden, die Unterrichtung des Landtages vorzusehen. Gleiches soll für wesentliche finanzielle Transaktionen oder Garantien zugunsten dieser Einrichtungen gelten.

Orientiert an den Vorgaben des § 40 LHO ist dem unterjährigen Informationsbedürfnis des Parlaments dadurch Rechnung zu tragen, dass durch das für die Aufsicht über die juristische Person des öffentlichen Rechts zuständige Ministerium im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übervorstehend benannte Vorgänge, eine zeitnahe Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sichergestellt wird.

5. Mittelkontrolle

5.1 Die Bewirtschaftung der Mittel im HVS/HFS hat grundsätzlich mit eingeschalteter Mittelkontrolle „auf Abweisung” zu erfolgen. Die Mittelkontrolle ersetzt nicht die Verantwortung des Bewirtschafters für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

5.2 In besonderen Ausnahmefällen kann das Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel oder für die Dienststelle auf „ohne Kontrolle mit Anzeige” formlos mit Begründung auf dem Dienstweg beim MF beantragt werden. Die Mittel sind dann manuell zu überwachen.

5.3 Während der vorläufigen Haushaltsführung findet keine Mittelkontrolle statt.

6. Freigaben

6.1 Ergänzend zu Nummer 4 werden gemäß § 34 Abs. 4 LHO folgende Freigaben erteilt:

6.1.1 Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen bis zur Höhe des Ansatzes geleistet werden, sofern für denselben Zweck in einem der drei zurückliegenden Jahre Ausgaben veranschlagt waren oder die Mittel zur Abdeckung einer VE benötigt werden. Nummer 4.2 ist zu beachten.
6.1.2 Soweit Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 mit anderen Ausgaben deckungsfähig sind, gilt die Einwilligung gemäß § 34 Abs. 4 LHO über die Nummer 6.1.1 hinaus als erteilt, wenn
6.1.2.1 Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 aus ersparten Mitteln der Hauptgruppen 4, 5 und 6 oder aufgrund zweckgebundener Mehreinnahmen geleistet werden sollen, bis zur Höhe der verfügbaren Ansätze,
6.1.2.2 Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5, 6 und 9 aus ersparten Mitteln der Hauptgruppen 7 und 8 geleistet werden sollen, bis zur Höhe der verfügbaren Ansätze, höchstens jedoch bis zu 250 000 EUR.

6.2 Die Einwilligung gilt außerdem in Fällen als erteilt, in denen Darlehen aufgrund einer dem Grunde und der Höhe nach feststehenden gesetzlichen Verpflichtung aus Mitteln der Hauptgruppe 8 zur Verfügung gestellt werden sollen.

6.3 Gemäß § 38 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung zur Inanspruchnahme von VE erteilt, sofern der im Haushaltsplan ausgebrachte Betrag 1 000 000 EUR nicht übersteigt.

7. Allgemeine Einwilligungen von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben

Gemäß § 37 LHO wird hiermit unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 LHO für folgende Fälle allgemein die Einwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgaben zu leisten:

7.1 Bei einer Überschreitung des Ansatzes bis zu 100 EUR je Titel; bei Deckungskreisen gilt dieser Betrag für den gesamten Deckungskreis.
7.2 Bei Zahlungen für bereits vorhandenes Personal bei folgenden Titeln:
7.2.1 der Obergruppen 42 und 43, soweit die Zahlungen unmittelbar durch besoldungs- oder versorgungsrechtliche sowie tarifvertragliche Neuregelungen (einschließlich Erhöhung von Anwärterbezügen) bedingt sind; dieses gilt nicht für Ausgaben in Titelgruppen,
7.2.2 der Gruppe 427, soweit für Praktikantinnen und Praktikanten Mehrausgaben aufgrund tarifvertraglicher Beschäftigungsentgelte, abweichender Hebesätze oder etwaiger Nachentrichtung höherer Pflichtbeiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung entstehen,
7.2.3 der Gruppen 441, 443, 446 und im Kapitel 06 08 die Titel 685 05 und 685 08,
7.2.4 der Gruppe 863, soweit es sich um die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Rahmen des Rechtsschutzes von Landesbediensteten gemäß der zunächst weiterhin anzuwendenden VV zu § 87 NBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung (siehe Bezugserlass zu b) handelt. Die Rückflüsse sind bei einem Titel der Gruppe 182 (Rückflüsse aus Darlehen an Landesbedienstete für Rechtsschutz) im jeweiligen Kapitel zu vereinnahmen.
7.3 Bei den Titeln 427 39 bzw. 682 39 für die Beschäftigung von Ersatzkräften während der Zeit des Mutterschutzes von Landesbediensteten. Dieses gilt nicht für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen und Personal in Titelgruppen.
7.4 Bei den Titeln der Gruppe 453, soweit die Zusage von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen zwingend notwendig ist.
7.5 Bei Titel 459 10 in den Kapiteln 11 16 bis 11 18 (Entschädigungen an Vollstreckungsbeamte), bei Titel 681 11 in den Kapiteln 11 16 bis 11 21 (Entschädigungen an Beschuldigte in Strafsachen) sowie bei den Titeln der Gruppe 532. Zu erwartende Haushaltsüberschreitungen von mehr als 250 000 EUR sind dem MF von den obersten Landesbehörden vorab mitzuteilen.
7.6 Beim Titel 546 02 (Entschädigungen und Ersatzleistungen an Dritte) und bei Titeln der Gruppe 681 für Schadenersatzleistungen und Unfallentschädigungen an Dritte bis zur Höhe von 5 000 EUR im Einzelfall.
7.7 Bei den Titeln 546 05, 711 05, 812 05 und 682 09 (Zuführungen an Landesbetriebe für Ausgaben zum Ausgleich bei Inanspruchnahme in Schadensfällen) zur Regulierung von Schäden des Landes, die nicht versichert sind, bis zu 50 000 EUR, außerhalb des Kapitels 06 04 und des Einzelplans 20.
7.8 Außerplanmäßige Titel, die aus haushaltssystematischen Gründen in Deckungskreisen eingerichtet und nicht zusätzlich dotiert werden, sofern die Mehrausgaben innerhalb des Deckungskreises erwirtschaftet werden. Für die Einrichtung solcher Titel gilt Nummer 10 entsprechend.
7.9 Bei außerplanmäßig zufließenden zweckgebundenen Einnahmen kann neben dem Einnahmetitel ein entsprechender Ausgabetitel mit einem außerplanmäßigen Korrespondenzvermerk eingerichtet werden, damit diese Einnahmen zweckentsprechend verausgabt werden können (siehe Nummern 9 und 10).
7.10 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 98 dürfen geleistet werden, soweit bei einem Titel der Obergruppe 38 entsprechende Einnahmen eingehen und kein Korrespondenzvermerk zu einem anderen Ausgabetitel besteht (siehe Nummer 12).
Sie sind nach der Erfassung eines über- bzw. außerplanmäßigen Antrags im HFS formlos auf dem Dienstweg beim MF zu beantragen; ein Ausschalten der Mittelkontrolle ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Entsprechender Mehrbedarf ist bei der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans zu berücksichtigen.
Das Gleiche gilt für Titel der Gruppe 682, soweit der jeweilige Landesbetrieb entsprechend höhere Abführungen an den Einzelplan 13 vornimmt.

Von Einsparungen an anderer Stelle des jeweiligen Einzelplans kann in diesen Fällen abgesehen werden.

Für über- oder außerplanmäßige Ausgaben nach den vorstehenden allgemeinen Einwilligungen sind die entsprechenden Mittel von den obersten Landesbehörden grundsätzlich im HFS einzubuchen, sodass die Bewirtschaftung mit der Mittelkontrolle erfolgen kann.

Ein Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel auf „ohne Kontrolle mit Anzeige” ist nur zulässig, wenn die erforderliche Mittelverteilung zu einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand führen würde.

Bei Freigaben, die technisch nicht abzubilden sind (Nummern 7.1, 7.2.1, 7.2.2, 7.6 und 7.8), ist im HFS ein Antrag auf über- bzw. außerplanmäßige Mittel zu erfassen und in einfacher Ausfertigung an MF zu senden, der technisch die Einwilligung erteilt.

8. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und VE

Hinsichtlich über- oder außerplanmäßiger Ausgaben und VE ist Folgendes zu beachten:

8.1 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 37 LHO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anträge müssen alle notwendigen Angaben tatsächlicher oder rechtlicher Art enthalten, die die Voraussetzungen des § 37 LHO begründen.

In den Anträgen ist zu bestätigen, dass

8.1.1 die Ausgabe nicht bis zur Verkündung des nächsten HG zurückgestellt werden kann (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LHO),
8.1.2 bei der Ermittlung des Mehrbedarfs alle Deckungsmöglichkeiten (LHO, HG, HV) geprüft und genutzt worden sind und
8.1.3 die Maßnahme, die zum Mehrbedarf führt, noch nicht in Auftrag gegeben bzw. noch keine Verpflichtung eingegangen worden ist.

8.2 Als Einsparung dürfen nicht herangezogen werden:

8.2.1 zwangsläufige Minderausgaben z.B. aufgrund fester Dotationen beim Wegfall der Mittel Dritter,
8.2.2 Minderausgaben wegen Verlagerung des Mittelabflusses in Folgejahre,
8.2.3 Minderausgaben innerhalb der Deckungskreise nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO sowie der Personalkostenbudgets, weil sie bereits bei der Veranschlagung sowie der Bemessung der globalen Verstärkungsmittel berücksichtigt worden sind,
8.2.4 Minderausgaben bei Ausgaberesten,
8.2.5 Minderausgaben, soweit sie der Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben dienen,
8.2.6 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98.

8.3 Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigen Urteilen sind zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu erfüllen.

Um dies zu gewährleisten, ist bei anfechtbaren Urteilen alsbald nach Zustellung zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Sobald feststeht, dass ein Rechtsmittel nicht in Betracht kommt und keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist sofort ein Antrag nach § 37 LHO zu stellen.

Unabhängig vom Eingang der Einwilligung des MF ist jedoch Zahlung zu leisten, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Bei Urteilen, die keinem Rechtsmittel mehr unterliegen, ist sofort nach Zustellung des Urteils Zahlung zu leisten. Gleichzeitig sind etwa erforderliche Zustimmungen zu der Haushaltsausgabe zu beantragen. Ggf. ist vorab formlos auf dem Dienstweg beim MF das Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel auf „ohne Kontrolle mit Anzeige” zu beantragen.

8.4 Bereits bei Beantragung über- oder außerplanmäßiger VE ist die Einsparstelle für die Deckung des Mittelabflusses im Folgejahr anzugeben. Ein erneuter formeller Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben in den Folgejahren ist dann nicht mehr erforderlich, es ist nur noch die Erfassung und die technische Einwilligung notwendig.

Unter dieses vereinfachte Verfahren fallen auch die Fälle von bereits über- oder außerplanmäßig eingewilligten VE, die z.B. wegen eines verzögerten Vertragsabschlusses im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden können, aber im Folgejahr über- oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen.

Soweit über- oder außerplanmäßig eingewilligte Ausgaben bis zum Jahresende nicht geleistet wurden, der Bedarf aber im neuen Jahr weiterhin besteht und dieser nicht aus Ansätzen des neuen Haushalts gedeckt werden kann, kann das vorgenannte vereinfachte Verfahren ebenfalls angewandt werden.

8.5 In den Fällen, in denen abweichend von Nummer 8.1.3 die Maßnahme - welche zum Mehrbedarf führt - bereits vor Einwilligung des MF in Auftrag gegeben wurde, kann MF im Nachhinein von der Überschreitung lediglich Kenntnis nehmen.

Um die Bezahlung der eingegangenen Verpflichtung zu gewährleisten und das Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden, erteilt MF im HFS eine lediglich technische Einwilligung. Im Anschreiben ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um ein technisches Erfordernis handelt, damit die Zahlung erfolgen kann.

Die Überschreitung ist in der Anlage 1 der Haushaltsrechnung als ungenehmigt nachzuweisen.

Von dem (Nicht-)Einwilligungsschreiben ist wie üblich eine Durchschrift an den LRH und das Referat 11 des MF zu senden. Zusätzlich ist in diesen Fällen eine Durchschrift an das Referat 12.2 des MF zu senden.

8.6 Für den formellen Antrag bzw. die formelle Einwilligung sind grundsätzlich die automatisiert erstellten Antrags- und Einwilligungsschreiben des HWS-Verfahrens zu verwenden.

9. Außerplanmäßige Einnahmetitel

Außerplanmäßige Einnahmetitel können von obersten Landesbehörden selbstständig im HFS eingerichtet werden und stehen sofort für Buchungen zur Verfügung.

10. Außerplanmäßige Ausgabetitel

Außerplanmäßige Ausgabetitel sowie Korrespondenz- oder Deckungsvermerke, für die eine allgemeine Einwilligung in dieser Richtlinie erteilt worden ist, sind nach der Einrichtung im HFS zusätzlich formlos beim MF zu beantragen. Sie stehen erst nach der technischen Einwilligung des MF für Buchungen zur Verfügung.

Nachgeordnete Dienststellen haben die Einrichtung bei den zuständigen obersten Landesbehörden zu beantragen. Die Zweckbestimmung ist den jeweiligen Mittel bewirtschaftenden Dienststellen bekannt zu geben.

In aufeinander folgenden Jahren dürfen außerplanmäßige Titel nur mit identischer Zweckbestimmung ausgebracht werden.

11. Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben

Durch Bewirtschaftungsmaßnahmen ist frühzeitig sicherzustellen, dass insbesondere ressortspezifische Globale Minderausgaben erwirtschaftet werden.

11.1 Die Heranziehung der Personalkostenbudgets zur Erwirtschaftung der ressortspezifischen Globalen Minderausgaben ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des MF.

11.2 Globale Minderausgaben dürfen nicht aus Ausgaberesten erwirtschaftet werden.

12. Haushaltstechnische Verrechnungen

Aus der Definition der haushaltstechnischen Verrechnungen in den VV-HNds (siehe Bezugserlass zu c) ergibt sich, dass die Einnahmen der Obergruppe 38 den Ausgaben der Obergruppe 98 entsprechen müssen. Folglich ist zu gewährleisten, dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und kein unnötiger Geldfluss erfolgt. Das gilt sowohl für Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie für Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben mit zentral veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z.B. Versorgungsausgaben) als auch für durchlaufende Posten. Um das zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:

12.1 Für haushaltstechnische Verrechnungen ist im Bereich 100 eine Umbuchungsanordnung „U33” zu erstellen.
12.2 Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmanagements sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen sonstigen Dienststellen der Landesverwaltung - aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen - sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Verrechnungswege auszugleichen. Die anfordernden Dienststellen teilen den zahlungspflichtigen Landesbehörden die für die Verrechnung erforderlichen Belegreferenz-Daten der Annahmeanordnung (Bereich/Beleg/Beleg-Nr.) in der Rechnung mit. Die auszahlenden Dienststellen ordnen in diesen Fällen die Zahlung mit Auszahlungsanordnung „A05” und Zahlungsverfahren „VER” an.
12.3 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98, die in Deckungskreisen veranschlagt sind, dürfen nicht für Mehrausgaben bei den übrigen Titeln des Deckungskreises verwendet werden.

13. Personalausgaben

13.1 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHO sind innerhalb eines Einzelplans die genannten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in § 6 Abs. 5 HG 2010 genannten Titel für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung (PKB) einen gesonderten PKB-Deckungskreis. Entsprechendes gilt auch für Kapitel, die nach § 17a LHO budgetiert sind.

13.2 Schadenersatzleistungen wegen Fürsorgepflichtverletzungen sind aus dem jeweiligen Personaltitel zu zahlen.

13.3 In den Fällen der Nummer 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen (Anlage 2 zum HG) ist eine Einsparung für das laufende Haushaltsjahr, bei Zweijahreshaushalten ggf. auch für das folgende Haushaltsjahr zu erbringen. Das gilt auch für die Beschäftigung von Hilfskräften für besonders betroffene Schwerbehinderte, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (z.B. Blinde oder Gehörlose) mit der Maßgabe, dass die Einsparung in jedem Fall außerhalb der Hauptgruppe 4 erfolgen kann. Sofern durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Arbeitgeberhilfen gezahlt werden, vermindert sich der einzusparende Betrag entsprechend.

14. Mehrarbeitsvergütungen usw.

Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist auf die Fälle zu beschränken, in denen dieses zwingend geboten ist und Haushaltsmittel dafür veranschlagt oder über- oder außerplanmäßig bereitgestellt sind.

Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. an Bedienstete, die Beschäftigungsentgelte, Entschädigungen usw. aus der Gruppe 427 (z.B. Vertretungs- und Aushilfskräfte, katechetische Lehrkräfte). erhalten, sind aus den Titeln 422 06 und 428 06 zu zahlen. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Zeitzuschlägen, die aufgrund angeordneter Überstunden unter Gewährung von Freizeitausgleich zu leisten sind.

Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. für aus Titelgruppen vergütetes Personal sind in der Titelgruppe nachzuweisen.

15. Aushilfskräfte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II

15.1 Bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind die Personalkosten bei dem jeweiligen Kapitel aus einem Titel der Gruppe 427 zu leisten.

Der Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit oder eines anderen Trägers ist bei einem Einnahmetitel der Obergruppe 23 zu vereinnahmen.

Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit im Haushaltsplan keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

Die Leistung unabweisbar notwendiger Ausgaben wird hiermit unter der Voraussetzung zugelassen, dass den Ausgaben in gleicher Höhe Erstattungen gegenüberstehen oder entsprechende Mittel an anderer Stelle des jeweiligen Einzelplans eingespart werden.

15.2 Sofern eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Zusatzjobs bzw. „Ein-Euro-Jobs”) bewilligt wurde, sind die Mehraufwandsentschädigungen beim jeweiligen Kapitel bei einem Titel der Obergruppe 23 zu vereinnahmen und aus einem Titel der Gruppe 427 zu leisten. Die Höhe der Ausgaben darf die der Einnahmen nicht übersteigen. Sofern erforderlich sind die Titel außerplanmäßig einzustellen. Die Einwilligung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LHO gilt hiermit als erteilt; es wird hierzu auf Nummer 7.8 verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Zusatzjobs je Hilfeempfängerin oder Hilfeempfänger grundsätzlich auf sechs Monate befristet ist und die wöchentliche Beschäftigungszeit 30 Stunden in der Regel nicht überschreiten soll.

16. Reisekosten

Die Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch geeignete Maßnahmen der Dienststellen (Verringerung der Zahl der Dienstreisen, zeitliche Straffung und Zusammenlegungen, Beschränkung der Zahl der Teilnehmer und vorrangig bei eintägigen Reisen - soweit möglich und wirtschaftlich - Wahl eines mit Bahn und Bus gut zu erreichenden Geschäftsortes) zu senken. Im Übrigen ist bei Dienstreisen insbesondere Folgendes zu beachten:

16.1 Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit eher repräsentativem Charakter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
16.2 Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen einer Zuwendungsempfängerin oder eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
16.3 Angeordnete oder genehmigte Reisen zu einer Fortbildungsveranstaltung, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegt, sind Fortbildungsdienstreisen. Liegt die Teilnahme nur teilweise im dienstlichen Interesse, so ist die Reise eine Fortbildungsreise, für die eine Reisekostenvergütung nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 BRKG gewährt werden darf. Die Reisekostenvergütungen für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit verwiesen, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
16.4 Landeseigene Gästezimmer dürfen an Gäste von Stellen außerhalb der Landesverwaltung nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 52 LHO überlassen werden. Die Entgelte für Gästezimmer sind in regelmäßigen Zeitabständen - etwa alle zwei Jahre - auf Kostendeckung zu überprüfen und ggf. entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen.
16.5 Hat eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender Anspruch auf Erstattungsleistungen auf der Grundlage der eisenbahnrechtlichen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, so ist sie oder er verpflichtet, das Fahrgastrechte-Formular mit Bestätigungsvermerk (durch das Zugpersonal oder durch Mitarbeiter am DB Service Point) und mit den dazugehörigen Belegen der Reisekosten abrechnenden Stelle auszuhändigen. Entsprechendes gilt für andere Reisende, wenn sie entweder die Fahrkarte durch eine Landesdienststelle erhalten haben oder beabsichtigen, einen Antrag auf Erstattung von Reisekosten beim Land Niedersachsen vorzulegen.

17. Kraftfahrdienst

Beim Ausscheiden einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers ist zu prüfen,

- ob ein Dienstfahrzeug weiterhin erforderlich ist und
- ob die frei gewordene Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) eingespart werden kann, indem das Fahrzeug den Bediensteten zum Selbststeuern zur Verfügung gestellt wird.

Gegebenenfalls ist die Beschäftigungsmöglichkeit (BV und Budget) bei der nächsten Haushaltsaufstellung als eingespart in Abgang zu stellen.

18. Zuwendungen

18.1 Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen.

Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die Ministerien ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe von notwendigen Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen.

Soweit Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in das einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

18.2 Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung.

Damit Empfängerinnen oder Empfänger institutioneller Förderungen oder sich wiederholender Projektförderungen bei Mittelkürzungen zukünftig gegenüber dem Land nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen können, sind sie auf das Finanzierungsrisiko für die folgenden Haushaltsjahre hinzuweisen.

Daher ist in diesen Fällen jeder Zuwendungsbescheid um folgenden - gegebenenfalls dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden Hinweis - zu ergänzen:

„Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z.B. für Mietobjekte oder für Personal) zu berücksichtigen.”

Auch bei Genehmigungen zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, für die Haushaltsmittel künftiger Haushaltsjahre vorgesehen sind, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das besondere Finanzierungsrisiko aufzunehmen.

18.3 Zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, die durch Zuwendungen des Landes gefördert werden, ist zudem der Bezugserlass zu d zu beachten.

18.4 Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel geltenden Vergabevorschriften (§ 55 LHO), insbesondere die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) und sonstige Leistungen (VOL), sind auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen verbindlich. Mit den dort im Interesse eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs getroffenen Vorgaben wird das in den Zuwendungsvorschriften enthaltene Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Zuwendungen konkretisiert.

Die Bewilligungsbehörden haben stets nach Maßgabe der VV Nr. 8 zu § 44 LHO bei der Feststellung von Vergabeverstößen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern ist. Die erfolgte Ermessensausübung bedarf der Dokumentation durch Nennung der für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in dem zu fertigenden Widerrufsbescheid. Wird von der Erteilung eines Widerrufs und/oder der Rückforderung der Zuwendung abgesehen, sind die dafür im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Prüfung ermittelten Gründe in einem Aktenvermerk darzulegen.

18.5 Werden Zuwendungen von einer Zuwendungsempfängerin oder einem Zuwendungsempfänger, z.B. aufgrund von Rückforderungen, zurückgegeben, so sind diese Beträge bei einem Titel der Gruppe 119 zu vereinnahmen. Das gilt auch, wenn die Ausgabeermächtigung, aufgrund derer die Zuwendung geleistet wurde, übertragbar ist.

Abweichend hiervon dürfen zurückgezahlte Zuwendungen (ohne Zinsen) von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit

18.5.1 für die Zuwendungen zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung stehen (z.B. Mittel aus der Glücksspiel- und Spielbankabgabe, Mittel Dritter),
18.5.2 die Zuwendungen im Rahmen von gemeinsam finanzierten Aufgaben (z.B. bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Dritte (z.B. Bund) ebenso verfährt oder
18.5.3 die Zuwendungen nur deswegen zurückgezahlt werden, weil sie nicht in der Zweimonatsfrist verwendet werden können und später im Rahmen des Zuwendungsabrufs erneut ausgezahlt werden sollen.

Die Ausnahmen gelten auch für die Fälle, in denen die Zuwendungen nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem sie gewährt worden sind, zurückgezahlt werden.

19. Erhebung von Einnahmen

Nach § 34 Abs. 1 LHO sind die Einnahmen des Landes rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die zuständigen Verwaltungsstellen müssen in jeder nur möglichen Weise zu einer schnelleren Erhebung und Einziehung der Forderungen des Landes beitragen.

Die Erhebung umfasst:

- die frühestmögliche Erteilung der Annahmeanordnung,
- das Anfordern der Beträge und
- die Annahme der Einzahlungen einschließlich der Zuordnung im Landeshaushalt bzw. der Buchung auf der dafür vorgesehenen HVS-Buchungsstelle.

Für den Fall der Nichtzahlung erfolgt die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen „Einziehung” (Vollstreckung) nach Maßgabe des in der Annahmeanordnung erfassten Mahnschlüssels.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

19.1 Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind in allen Bereichen zu überprüfen und auszuschöpfen, z.B. durch
- Anpassung der Gebühren oder
- Optimierung der Zahlungsweise (Vorkasse, Zug-um-Zug, Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme).
19.2 Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (z.B. §§ 58, 59 LHO) zulässig. Dies gilt insbesondere bei der Erhebung von Gebühren, bei der grundsätzlich einheitliche Kriterien zugrunde zu legen sind. Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsen und ggf. eines weitergehenden Verzugsschadens.
19.3 Es ist unzulässig, Kassenmittel des Landes - wenn auch nur vorübergehend - auf ein privates Girokonto einzuzahlen.
19.4 Beträge, die Zahlungspflichtige einzahlen (gilt auch für Vorauszahlungen), sind unverzüglich und unmittelbar dem Landeshaushalt zuzuführen oder auf der für die Vereinnahmung vorgesehenen HVS-Buchungsstelle zu buchen.
19.5 Der LT hat - auf Veranlassung des LRH - durch Beschl. festgestellt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, bei Kantinen des Landes auf eine Pacht und insbesondere auf eine Beteiligung der Pächterin öder des Pächters an den Bewirtschaftungskosten zu verzichten. Hierbei sind der Standort der jeweiligen Einrichtung (Innenstadtlage bzw. Außenstandort mit stark eingeschränkten sonstigen Versorgungsmöglichkeiten) und die Größe der jeweiligen Dienststelle zu berücksichtigen. Der Beschl. ist in eigener Zuständigkeit umzusetzen; Verträge sind ggf. anzupassen.

20. Erstattungen

20.1 Schadenersatzleistungen Dritter sind grundsätzlich bei Einnahmetiteln zu vereinnahmen. Das gilt auch bei Schadenersatzleistungen für Personalausgaben, da diese lediglich den Berechnungsmaßstab für den Schaden des Landes darstellen.

20.2 Pauschalierte Erstattungen der Kosten aus der Nutzung von Dienstwohnungen nach den Niedersächsischen Dienstwohnungsvorschriften (NDWV) - siehe Bezugserlass zu e - in der jeweils geltenden Fassung, die zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung erhoben werden, dürfen aus Vereinfachungsgründen zusammen mit den Dienstwohnungsvergütungen vereinnahmt werden. Von einer Ausgabeabsetzung kann dann abgesehen werden.

20.3 Abweichend von VV Nr. 4 zu § 61 LHO haben die übrigen Dienststellen der Landesverwaltung für die Benutzung der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Gebühren zu erstatten.

20.4 Erstattungen von Stiftungen für Versorgungsanteile und von Landesbetrieben für Versorgung und Landesunfallkasse sind entsprechend der Veranschlagung pauschal bis zum 30.September des jeweiligen Haushaltsjahres an den Einzelplan 13 vorzunehmen. Eine Spitzabrechnung entfällt.

21. Ausgabeabsetzungen von Erstattungen

21.1 Erstattungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HG sind von der Ausgabe abzusetzen, wenn Erstattungsbeträge und Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen. Anderenfalls sind die Erstattungen bei den entsprechenden Einnahmetiteln zu buchen.

Sieht der Haushaltsplan keinen entsprechenden Einnahmetitel vor, sind die Einnahmen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Titel 119 01 nachzuweisen.

21.2 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HG sind Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen.

21.3 Darüber hinaus sind von der Ausgabe abzusetzen:

21.3.1 Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen,
21.3.2 Erstattungen von Umlagen durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
21.3.3 Erstattungen der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen,
21.3.4 Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes.

22. Kleinbeträge

Die Zahlung oder Erhebung von sich wiederholenden Kleinbeträgen ist unwirtschaftlich. Soweit der Zahlungszweck nicht durch eine angemessene einmalige Zahlung zu erreichen ist, sollen mit den Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfängern bzw. den Zahlungspflichtigen größere Zahlungsabstände vereinbart werden.

23. Neue Steuerungsinstrumente

In Verwaltungsbereichen, in denen eine Budgetierung nach § 17a LHO oder andere neue Steuerungsinstrumente wie z.B. PKB eingesetzt werden, ist die HFR entsprechend anzuwenden, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen worden sind.

Für budgetierte Verwaltungsbereiche sind folgende ergänzende Hinweise zu beachten:

23.1

Die Bewirtschaftung der Budgets richtet sich nach den Regelungen in Nummer 3 des Anwendungserlasses zu § 17a LHO. Dabei kommt dem Abschluss einer Zielvereinbarung besondere Bedeutung zu.

23.2 Für die Buchung von Ist-Einnahmen und -Ausgaben ist regelmäßig der (reduzierte) Titelbestand ausreichend. Personalausgaben sind, soweit sie das Personalkostenbudget betreffen, weiterhin bei den ausschließlich dafür vorgesehenen PKB-Titeln der Gruppen 422 und 428 zu buchen.
23.3 Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle, sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise der OFD LBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinellen Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eine Überschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossen werden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Gruppen 422 und 428.
23.4 Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushaltsplan dargelegten Plandaten (inkl. Erläuterungsteil) ist dem LT wie bisher unterjährig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläuterung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfaden „Bericht an den Landtag” empfohlene inhaltliche und formale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestaltung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichte werden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Die Berichterstattung erfolgt durch das zuständige Ressort unmittelbar an den Landtag. Dazu ist die Kontierung der Personalkosten des Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitlichen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auch im Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.

24. Verwahrungen und Vorschüsse, schwebende Kassenanordnungen sowie offene Posten aus dem Vorjahr

Es sind alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Verwahrungen und Vorschüssen auszuschöpfen.

Gebuchte Verwahrungen und Vorschüsse sind zeitnah abzuwickeln. Darüber hinaus haben die BfdH die Pflicht, regelmäßig schwebende Kassenanordnungen und interne Aufträge sowie offene Posten zu überprüfen.

Das gilt insbesondere für die Abwicklung offener Posten aus dem jeweiligen Vorjahr, die auf die sog. Folgetitel (119 30 und 546 30) übertragen worden sind. Am Jahresende verbleibende Ist-Ausgaben bei diesen Titeln sind in der Haushaltsrechnung als ungenehmigte über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben nachzuweisen.

Bei der Erteilung neuer Einzugsermächtigungen sollte sichergestellt werden, dass der Gläubiger beim Lastschrifteinzug das HVS-Buchungsmerkmal im Verwendungszweck übermittelt. Im Fall bereits bestehender Einzugsermächtigungen ist dafür Sorge zu tragen, dass den Gläubigern nach Erteilung neuer Auszahlungsanordnungen das neue Kassenzeichen rechtzeitig vor dem nächsten Einzugstermin mitgeteilt wird. Im Einzelnen wird auf den Bezugserlass zu f verwiesen.

25. Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

Der Landtag hat wiederholt in scharfer Form Verstöße gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gerügt. Insbesondere wurden folgende Verstöße beanstandet:

- Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des MF,
- Inanspruchnahme von nicht übertragbaren Ausgabeansätzen ohne Empfang der Gegenleistung im laufenden Haushaltsjahr,
- Abgabe unrichtiger Bescheinigungen über die sachliche Richtigkeit,
- kurzfristige Verausgabung insbesondere von nicht übertragbaren Mitteln kurz vor Jahresschluss („Dezemberfieber"), Zahlungen vor Fälligkeit.

Es ist sicherzustellen, dass derartige Verstöße unterbleiben. Bei Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des MF ist stets zu prüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob Regress geltend gemacht werden kann. Die Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die obersten Landesbehörden haben dem MF über das Ergebnis der Regressprüfung zu berichten, soweit die ungenehmigten Haushaltsüberschreitungen 500 EUR übersteigen.

Der Bericht entfällt, wenn das Ergebnis der Regressprüfung noch in der Haushaltsrechnung für das laufende Haushaltsjahr dargestellt werden kann.

Die oder der BfdH ist in der durch § 9 LHO gebotenen Weise zu beteiligen.

Alle in Betracht kommenden Bediensteten sind durch die Leiterinnen oder Leiter der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststellen auf die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen ausdrücklich hinzuweisen.

Die BfdH sind insbesondere für die fälligkeitsgerechte Anordnung von Auszahlungen, die rechtzeitige und vollständige Freigabe von Auszahlungsstapeln im HVS sowie die Einhaltung des Verrechnungsgebots bei landesinternem Forderungsausgleich verantwortlich.

Bei Versäumnissen in der Aufsicht und bei Verstößen gegen die Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens müssen die dafür verantwortlichen Landesbediensteten damit rechnen, dass sie zum Ersatz eines etwaigen Schadens herangezogen werden.

26. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

_______________
An die
obersten Landesbehörden und nachgeordneten Dienststellen

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