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Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)
RdErl. d. MF v. 11.5.2012 - 12-00 50 a (Nds.MBl. Nr.19/2012 S.398), geändert durch RdErl. v. 16.11.2015 (Nds. MBl. Nr. 48/2015 S. 1539) - VORIS 64000 -
Bezug: RdErl. v. 4.10.2002 (Nds.MBl. S.911), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.11.2004 (Nds.MBl. S.861) - VORIS 64000 -

In der Anlage wird die Neufassung der Kfz-Richtlinie bekannt gegeben. Sie tritt am 11.6.2012 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 10.6.2012 außer Kraft.

Den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Kfz-Richtlinie entsprechend anzuwenden.

___________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie)

1. Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen

1.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn sie für einen bestimmungsgemäßen und geordneten Ablauf des Dienstbetriebes unerlässlich sind und der Dienstreiseverkehr nicht auf andere Weise - insbesondere durch Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel - wirtschaftlicher durchgeführt werden kann.

1.2 Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich vom Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) entsprechend den Anforderungen der mittelbewirtschaftenden Dienststellen beschafft. Hierzu wird auf die „Beschaffungsordnung für das Logistik Zentrum Niedersachsen” (Anlage 2 des RdErl. des MI vom 24.2.2009, Nds.MBl. S.296, zuletzt geändert durch RdErl. vom 4.11.2010, Nds.MBl. S.1115) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Dienstkraftfahrzeuge nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 können von den jeweiligen Dienststellen beschafft werden.

1.3 Bei der Beschaffung haben die Dienststellen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 LHO). Hierzu gehört auch die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen (Kauf, Leasing), insbesondere der von einigen Kraftfahrzeugherstellern angebotenen Langzeitmiete („Behördenleasing”). Ebenso sind die dem Land seitens der Kraftfahrzeughersteller eingeräumten Rabatte, Sonder- und Vorzugspreise in Anspruch zu nehmen. Die Prüfung verschiedener Beschaffungsformen kann anhand einer vereinfachten Kostengegenüberstellung entsprechend den Daten des Kostenblattes (vgl. Nummer 7.5) vorgenommen werden. Ergänzend ist dabei auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den die verschiedenen Beschaffungsformen in unterschiedlichem Umfang verursachen (z.B. bei der späteren Aussonderung der Kraftfahrzeuge).

1.4 Bei der Auswahl der zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge müssen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 7 bis 10 der VgV in der jeweils geltenden Fassung). Das Verfahren hierzu regelt das LZN.

2. Anzahl, Größenordnungen und Fahrzeugklassen

2.1 Dienstkraftfahrzeuge sind in der für den Dienstbetrieb unabweisbar notwendigen Anzahl und unbedingt erforderlichen Ausführung zu beschaffen.

2.2 Als unbedingt erforderliche Ausführung wird gemäß der Einteilung in Fahrzeugklassen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe Anlage 5) anerkannt:

2.2.1 für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten sowie die Ministerinnen und Minister zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung je ein Fahrzeug der „Oberklasse”,
2.2.2 für die übrigen in Nummer 5 genannten Personen zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung je ein Fahrzeug der „oberen Mittelklasse”.

2.3 Für die übrigen zu beschaffenden Dienstkraftfahrzeuge ist der Bedarf gemäß Nummer 2.1 zu prüfen. Dieser ist aktenkundig zu machen. Eine Beschaffung von Fahrzeugen der „Oberklasse” und „oberen Mittelklasse” ist ausgeschlossen.

3. Aussonderung und Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen im Eigentum des Landes

3.1 Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich erst auszusondern und durch neue Fahrzeuge zu ersetzen, wenn ihre weitere Verwendung oder Instandhaltung unwirtschaftlich oder infolge Totalschadens unmöglich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit ist spätestens dann gegeben, wenn die Kosten für anstehende Reparaturen den Zeitwert des Dienstkraftfahrzeuges übersteigen.

3.2 Die für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Mittel sind grundsätzlich in dem Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das alte Fahrzeug voraussichtlich auszusondern ist. Die Notwendigkeit der künftigen Aussonderung ist im Rahmen des Haushaltsvoranschlages nachzuweisen.

3.3 Abweichend von Nummer 3.1 dürfen Dienstkraftfahrzeuge schon dann durch neue Fahrzeuge ersetzt werden, wenn in Höhe der jeweils zu erwartenden Verwertungserlöse mindestens gleichwertige Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden können oder dies aus anderen Gründen wirtschaftlicher ist (z.B. Umstellung auf Leasing oder Langzeitmiete, vgl. Nummer 1.3).

4. Verwertung von auszusondernden Dienstkraftfahrzeugen

4.1 Auszusondernde Dienstkraftfahrzeuge sind durch Presseanzeige oder in geeigneter Form im Internet zum Verkauf gegen Höchstgebot zu annoncieren und mindestens zum Schätzwert (ggf. zuzüglich der Schätzkosten) zu verkaufen. Der Schätzwert ist durch eine anerkannte kraftfahrtechnische Landesbedienstete oder einen anerkannten kraftfahrtechnischen Landesbediensteten oder - falls nicht vorhanden - durch eine freie Kraftfahrzeugsachverständigenorganisation festzustellen. Bei der Schätzung sind alle festgestellten Mängel schriftlich zu erfassen.

4.2 An schwerbehinderte Landesbedienstete sind auf Antrag Dienstkraftfahrzeuge freihändig zu verkaufen (siehe Nummer 10.5 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. der LReg vom 9.11.2004, Nds.MBl. S.783, in der jeweils geltenden Fassung).

4.3 Besteht ein dringendes Landesinteresse i.S. des § 63 Abs. 5 LHO, gilt die Einwilligung des MF bis zu einem Schätzwert von 5 000 EUR als erteilt.

4.4 Kann der als Mindestpreis zu fordernde Schätzwert nicht erreicht werden, ist der Verkauf zu einem geringeren Preis zulässig. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

4.5 Im Kaufvertrag sind die festgestellten Mängel (vgl. Nummer 4.1) aufzuführen und insoweit die Gewährleistung auszuschließen. Im Übrigen ist die Verjährung der Gewährleistungsrechte auf ein Jahr zu verkürzen.

5. Ständige Benutzung der Dienstkraftfahrzeuge durch bestimmte Personen

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, den Ministerinnen und Ministern, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs, der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Staatssekretärinnen und Staatssekretären stehen landeseigene Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung.

Soweit diese Dienstkraftfahrzeuge für die alleinige und uneingeschränkte Nutzung durch die in Absatz 1 genannten Personen zeitweise nicht benötigt werden, sollen sie auch für den normalen Dienstbetrieb eingesetzt werden.

6. Privatfahrten

6.1 Die in Nummer 5 genannten Personen dürfen Dienstkraftfahrzeuge für Privatfahrten innerhalb des Bundesgebiets einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen.

Bei einer Nutzung für Privatfahrten außerhalb des Bundesgebiets ist eine kilometerbezogene Entschädigung in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Sätze zu zahlen.

6.2 Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte dürfen Dienstkraftfahrzeuge benutzt werden von

6.2.1 der Oberfinanzpräsidentin oder dem Oberfinanzpräsidenten, der Landespolizeipräsidentin oder dem Landespolizeipräsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz und der Verfassungsschutzpräsidentin oder dem Verfassungsschutzpräsidenten,
6.2.2 Schwerbehinderten, deren Behinderung die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel oder das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar erscheinen lässt,
6.2.3 Behördenleiterinnen und Behördenleitern in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit es sich um regelmäßige oder vorhersehbare Fahrten handelt mit Einwilligung, in anderen, unvorhersehbaren Fällen mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

Für Entfernungen von mehr als 30 km ist eine Entschädigung nach Anlage 1 zu zahlen. Hinsichtlich des Abholdienstes für Schwerbehinderte gilt im Übrigen Nummer 10.3 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst.

6.3 Der wirtschaftliche Wert der Privatfahrten wird nicht auf die Amtsbezüge oder die Besoldung angerechnet.

7. Einsatz, Verwaltung und technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge

7.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen für Dienstfahrten nur eingesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist als die Benutzung anderer Beförderungsmittel. Dienstfahrten sind Dienstreisen und andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. von § 84 Abs. 1 NBG sowie sonstige Fahrten aus dienstlicher Veranlassung.

7.2 Ein Dienstkraftfahrzeug mit Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer soll nur dann eingesetzt werden, wenn die Dauer der Dienstreise, die Art des Dienstgeschäfts oder besondere persönliche Gründe der oder des Dienstreisenden die Nutzung eines Selbstfahrerfahrzeugs ausschließen.

7.3 Die Verwaltung eines Dienstkraftfahrzeuges obliegt der Dienststelle, der das Fahrzeug zur dauernden Benutzung zugewiesen ist. Für den Zuständigkeitsbereich des Zentralen Fahrdienstes Niedersachsen wird auf den RdErl. des MI vom 15.12.2008 (Nds.MBl. 2009 S.62) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die zuständige Dienststelle trägt die Verantwortung für den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz des Fahrzeuges sowie für seine Wartung und sachgemäße Unterbringung. Die Unterbringung hat regelmäßig bei der Dienststelle zu erfolgen. Sofern eine Unterbringung bei der Dienststelle oder beim Zentralen Fahrdienst Niedersachsen nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, kann ein anderer Ort bestimmt werden.

7.4 Die für die Dienstkraftfahrzeuge zuständigen Dienststellen haben die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen gemäß § 29 StVZO i.V.m. Anlage VIII und § 47a StVZO vornehmen zu lassen. Die Dienstkraftfahrzeuge sind im Übrigen mindestens einmal jährlich durch kraftfahrtechnische Beschäftigte oder - falls nicht vorhanden - durch eine freie Kraftfahrzeugsachverständigenorganisation auf ihren technischen Zustand sowie ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachverständigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die vom Hersteller vorgeschriebenen regelmäßigen Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.

7.5 Zur Überwachung der Kosten ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Kostenblatt (Anlage 2) zu führen.

7.6 Wird ein Dienstkraftfahrzeug ausnahmsweise einer nicht zur Landesverwaltung gehörenden Dienststelle zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung gemäß Anlage 1 zu erheben, soweit nichts Abweichendes aus besonderen Gründen vereinbart wird.

8. Führen von Dienstkraftfahrzeugen

8.1 Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sollen - soweit möglich - nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung ausgebildet sein oder eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechatronikerin oder Kfz-Mechatroniker oder in einem verwandten Beruf haben. Sie müssen über ausreichende Fahrpraxis verfügen.

Vor der Einstellung ist die gesundheitliche Eignung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt, eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt sowie ausnahmsweise im Einzelfall durch eine sonstige Ärztin oder einen sonstigen Arzt, die oder der von der Dienststelle hierzu bestimmt wurde, festzustellen. Die ärztliche Untersuchung ist erneut vorzunehmen, wenn Umstände eintreten, die zu Zweifeln an der Fahrtauglichkeit der Berufskraftfahrerin oder des Berufskraftfahrers Anlass geben.

Die Untersuchungskosten trägt die Dienststelle, die die Untersuchung veranlasst hat.

8.2 Sofern nach Nummer 7.2 der Einsatz einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers nicht erforderlich ist, werden Dienstkraftfahrzeuge von einer Selbstfahrerin oder einem Selbstfahrer gesteuert.

Im Einzelfall dürfen Dienstkraftfahrzeuge mit Einwilligung der Leitung der Dienststelle oder deren Beauftragten von anderen Personen als Bediensteten der Landesverwaltung gesteuert werden (z.B. Bedienstete anderer Gebietskörperschaften, Praktikantinnen und Praktikanten), soweit dies dem Dienstbetrieb förderlich ist.

9. Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer

9.1 Die Führerinnen und Führer von Dienstkraftfahrzeugen sollen sich als Verkehrsteilnehmer stets vorbildlich verhalten. Sie haben sich ständig über Änderungen und Neuerungen der Straßenverkehrs-Ordnung zu informieren. Die Beachtung der verkehrsrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen ist dienstliche Pflicht.

Das Dienstkraftfahrzeug ist schonend zu behandeln. Auf eine wirtschaftliche Fahrweise ist gewissenhaft zu achten.

9.2 Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer haben die ihnen zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge - ggf. auch Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeuge - zu pflegen und betriebsbereit zu halten. Sie haben das Fahrtenbuch entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben zu führen (vgl. Nummer 15). Kleinere Reparaturen haben sie selbst auszuführen. Soweit diese Obliegenheiten bei Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeugen nicht erfüllt werden können, hat die Dienststelle eine Regelung nach Lage des Einzelfalles zu treffen.

10. Fahrtenbuch

10.1 Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch (Anlage 3) zu führen. Sofern das Führen eines steuerrechtlich ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (vgl. Nummer 15.1) für ein Dienstkraftfahrzeug erforderlich ist, kann dies über die Zentrale Formularservicestelle des Landes Niedersachsen beim LSKN in Braunschweig bezogen werden. Die Dienststelle hat die Eintragungen im Fahrtenbuch monatlich nachzuprüfen. Das Fahrtenbuch ist sechs Jahre aufzubewahren.

10.2 Die Eintragungen in den Spalten 3 (Fahrtziel) und 10 (Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers) können bei Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges durch die in Nummer 5 genannten Personen unterbleiben.

10.3 Für Nutzfahrzeuge der Straßenbauverwaltung und der Forstverwaltung gelten besondere Bestimmungen.

11. Verhalten bei Unfällen

Bei einem Unfall ist nach den Anweisungen im Merkblatt für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen (Anlage 4) zu verfahren.

12. Kraftfahrzeugversicherungen und Schadenshaftung

12.1 Die Dienstkraftfahrzeuge sind entsprechend dem Grundsatz der Selbstversicherung weder gegen Eigenschäden noch gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (vgl. VV Nummer 12 zu § 34 LHO).

12.2 Hat eine Kraftfahrzeugführerin oder ein Kraftfahrzeugführer einen Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so hat sie oder er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG, § 3 TV-L, § 3 TV-L Forst).

Wegen Fremdschäden wird das Land nur dann Regressforderungen geltend machen, wenn auch eine private Kfz-Haftpflichtversicherung bei unbegrenzter Versicherungssumme gegenüber der Halterin oder dem Halter oder der Fahrerin oder dem Fahrer leistungsfrei wäre (insbesondere bei Vorsatz).

13. Anmietung von Kraftfahrzeugen

Ausnahmsweise kann für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes ein Mietkraftfahrzeug eingesetzt werden.

14. Abweichende Regelungen

Von dieser Richtlinie abweichende Regelungen für besondere Bereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des MF treffen.

15. Steuerliche Regelungen

Dürfen die Dienstkraftfahrzeuge nach Nummer 6 auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist die Nutzung als geldwerter Vorteil zu versteuern. Für die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.

15.1 Soll der geldwerte Vorteil anhand eines Fahrtenbuches ermittelt werden, muss es sich um ein „ordnungsgemäßes” Fahrtenbuch i.S. der steuerlichen Regelungen handeln. Ein solches liegt vor, wenn die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend eingetragen werden und das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Für dienstliche Fahrten sind mindestens die folgenden Angaben erforderlich:

- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Auswärtstätigkeit ist jede berufliche Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte, also auch Tätigkeiten innerhalb einer Gemeinde),
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
- Reisezweck und aufgesuchte Gesprächspartner.

Die Vereinfachungsregelung nach Nummer 10.2 gilt insoweit nicht.

15.2 Ist für die Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges eine Entschädigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 zu zahlen, kann diese nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.

15. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Dienststellen des Landes; sie gilt nicht für den Niedersächsischen Landtag.


Anlage 1
(zu den Nummern 6.1, 6.2 und 7.6)

Entschädigung bei Benutzung
durch nicht zur Landesverwaltung gehörende Dienststellen und bei Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind je Kilometer zu erheben:

für Pkw bis 75 kW Motorleistung und Transporter 0,30 EUR,
für Pkw über 75 kW bis 110 kW Motorleistung 0,35 EUR,
für Pkw über 110 kW Motorleistung 0,46 EUR.

Für die Inanspruchnahme einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers sind zusätzlich je Kilometer 0,15 EUR zu erheben.

Für Kraftomnibusse und Nutzfahrzeuge sind die Selbstkostensätze nach dem Kostenblatt zu ermitteln und zu erheben.


Anlage 2
(zu Nummer 7.5)

Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatt
- kann unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen auch elektronisch geführt werden -

Amtliches Kennzeichen
des Dienstkraftfahrzeuges
Halter
(Dienststelle)
Kfz-Art und Typ Baujahr Hubraum kW/PS Anschaffungskosten
(EUR)
Monat Gefahrene Kilometer Feste Kosten
(EUR)
Bewegliche Kosten
(EUR)
Summe der Spalten 3 bis 10 (EUR) Kosten je km (Spalte 11 : 2) (EUR)
    Abschreibung (jährlich 12,5 % der Anschaffungskosten)1); Leasing-/Mietrate Verzinsung (jährlich 3 % der Anschaffungskosten)2) Kfz- Steuer Einstell-
kosten
Kraftstoff Schmier- stoffe Instand- setzung/ Pflege Bereifung    
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Januar                      
Februar                      
März                      
April                      
Mai                      
Juni                      
Juli                      
August                      
September                      
Oktober                      
November                      
Dezember                      
Jahr                      
1) Die Abschreibung ist monatsgenau vorzunehmen. Bei der Ermittlung zu versteuernder geldwerter Vorteile ist die Abschreibung mit 12,50 % bis zu einer vollständigen Abschreibung der Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
2) Die Verzinsung ist monatsgenau vorzunehmen. Sie erfolgt bis zu einer vollständigen Abschreibung der Anschaffungskosten; anschließend sind 0 EUR anzusetzen. Bei der Ermittlung zu versteuernder geldwerter Vorteile ist die Verzinsung nicht zu berücksichtigen.

Anlage 3
(zu Nummer 10)

Fahrtenbuch des landeseigenen Dienstkraftfahrzeuges

. Pkw . Lkw . Krad
Dienststelle
Amtliches Kennzeichen
für (Monat, Jahr) Blatt-Nr.

Anleitung:

  1. Für Dienstkraftfahrzeuge, für die Privatfahrten zulässig sind und eine Versteuerung des Geldwerten Vorteils nach der „Fahrtenbuchmethode” erfolgen soll, ist ein Fahrtenbuch in geschlossener Form, für alle anderen Dienstkraftfahrzeuge ist das Fahrtenbuch in der vorliegenden Form zu führen.
  2. Das Fahrtenbuch ist laufend zu führen. Es ist auf den Dienstfahrten mitzuführen.
  3. Alle Eintragungen im Fahrtenbuch sind mit dokumentenechtem Kugelschreiber vorzunehmen.
  4. Die Spalten 1 bis 11 sind von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer auszufüllen.
  5. In den Spalten 5 bis 8 ist die Fahrleistung nach dem Kilometerzähler einzutragen. Auch für Fahrten am Dienstort sind Einzeleintragungen vorzunehmen.
  6. Das Fahrtenbuch ist sechs Jahre aufzubewahren.
  7. Erläuterung Spalte „Reisezweck”: A = Dienstfahrt B = Wahlkampffahrt C = Wohnung/Arbeitsstätte D = Privatfahrten E = Leerfahrt F = Heimfahrt G = Parteifahrt
Datum Fahrt- beginn, Uhrzeit Fahrtziel Anzahl beför- derter Perso- nen Zählerstand gefahrene Kilometer Fahrt- ende, Uhrzeit Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers Reisezweck Bemerkungen (aufgesuchte Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner)
Beginn der Fahrt Ende der Fahrt dienst- lich privat              
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 A B C D E F G 11
                                   
                                   
                                   
                                   
                                   
                                   
                                   
                                   

Anlage 4
(zu Nummer 11)

Merkblatt für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen

  1. Bei jedem Unfall sofort anhalten.
  2. Unfallstelle sichern (Warnsignale, Absperrung usw.).
  3. Sofort erste Hilfe leisten. Erforderlichenfalls ärztliche Hilfe oder Rettungsdienst anfordern. Art der Verletzung und Personalien (soweit möglich) der Verletzten feststellen. Unfallstelle nur verlassen, wenn und soweit dies zur sofortigen ärztlichen Versorgung Verletzter unumgänglich ist. Danach unverzüglich zum Unfallort zurückkehren. Vor dem Verlassen der Unfallstelle anderen Beteiligten Namen und Anschrift sowie die fahrzeughaltende Dienststelle angeben.
  4. Bei geringfügigem Schaden zur Vermeidung zusätzlicher Verkehrsstörungen unverzüglich Fahrbahn räumen, vorher mit Kreide markieren.
  5. Polizei benachrichtigen, wenn
    5.1 Personen verletzt worden sind,
    5.2 nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist,
    5.3 über die Schuldfrage keine Übereinstimmung besteht,
    5.4 Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen beteiligt sind (insbesondere zur Feststellung der Fahrerin oder des Fahrers, der Halterin oder des Halters und der gegnerischen Haftpflichtversicherung).
  6. Die Annahme einer Verwarnung ist von einer späteren Schadensregulierung unabhängig.
  7. In Fällen, in denen keine Polizei herangezogen wird, schriftliche Erklärungen ohne Schuldanerkenntnis auf den Unfallhergang und auf den Schadensumfang beschränken.
  8. Beteiligte Fahrzeuge (Hersteller, Typ, amtliches Kennzeichen, Versicherung) sowie deren Halterinnen oder Halter und Führerinnen oder Führer (Name, Anschrift) feststellen. Auf besonderes Verhalten oder besonderen Zustand (z.B. Trunkenheit, Krankheit) der anderen Unfallbeteiligten achten und ggf. notieren. Darauf achten, ob sie polizeilich verwarnt werden.
  9. Namen und Anschriften von Zeuginnen und Zeugen sowie die Dienststelle der oder des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin oder Polizeibeamten feststellen.
  10. Umfang der Beschädigung an Fahrzeugen und anderen Sachen im Beisein der Unfallbeteiligten feststellen.
  11. Skizze der Unfallstelle unter Angabe der Maße der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall anfertigen.
  12. Genauen Zeitpunkt des Unfalls, Witterung (Regen, Schnee, Nebel usw.), Straßenbeschaffenheit und - wenn möglich - Fahrgeschwindigkeit feststellen.
  13. Unverzügliche mündliche oder fernmündliche Anzeige an die oder den für den Kraftfahrzeugbetrieb verantwortliche Bedienstete oder verantwortlichen Bediensteten (Telefon: ………………………………) veranlassen.
    Die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer hat ihrer oder seiner Dienststelle sofort nach Rückkehr eine schriftliche Unfallmeldung nach dem Muster des Anhangs vorzulegen.

Anlage 5
(zu Nummer 2)

Klassifizierung von Kraftfahrzeugen nach Fahrzeugsegmenten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Fahrzeugsegment Beispiele nach KBA1)
 
Kleinstwagen VW Fox
VW Up!
 
Kleinwagen AUDI A1
VW Polo
FORD Fiesta
 
Kompaktklasse AUDI A3
BMW 1er
FORD Focus
Mercedes-Benz A-Klasse
SKODA Octavia
Opel Astra
VW Golf
 
Mittelklasse AUDI A4
AUDI A5
BMW X1
BMW 3er
FORD Mondeo
Mercedes-Benz C-Klasse
VW Passat
 
Obere Mittelklasse AUDI A6
AUDI A7
BMW 5er
Mercedes E-Klasse
 
Oberklasse AUDI A8
BMW 7er
Mercedes-Benz S-Klasse
Porsche
Panamera
______________
1) Vergleiche www.kba.de; Neuzulassungen nach Segmenten und Modellreihen.

Anhang
(zu Anlage 4)

Unfallmeldung für Unfälle mit Dienstkraftfahrzeugen

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