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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016 -)
Vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. Nr. 23/2015 S. 413), geändert durch Gesetz v. 15.9.2016 (Nds. GVBl. 13/2016 S. 185) - VORIS 64000 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 29 248 706 000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2016 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird festgestellt auf 1 521 671 000 Euro.

§ 2

1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. 2Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.

§ 3

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2016 Kredite vom Kreditmarkt zur Deckung von Ausgaben bis zur Höhe von 480 000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Das Finanzministerium wird ferner ermächtigt, Landesmittel bis zur Höhe von 83 700 000 Euro zur Tilgung von Geldmarktkrediten aus der Krankenhaus- und Städtebaufinanzierung über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) finanzieren zu lassen.

§ 4

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zur Höhe von 2 032 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. nach den Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,
  2. nach den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen für den Wohnungsbau einschließlich des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen,
  3. zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,
  4. nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),
  5. gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit im Programm INTERREG IV für Haushaltsjahre bis einschließlich 2017 bis zur Höhe von 19 594 000 Euro,
  6. gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit im Programm INTERREG V für Haushaltsjahre bis einschließlich 2023 bis zur Höhe von 46 816 000 Euro,
  7. als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(4) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, zur Absicherung der Leihgaben, die den Museen und Bibliotheken des Landes sowie den Museen, Bibliotheken und Archiven der niedersächsischen Hochschulen überlassen werden und an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zu einer Höhe von insgesamt 540 000 000 Euro zu übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

§ 5

Der nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5 100 000 Euro festgesetzt.

§ 6

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Personalausgaben werden durch die nachstehenden Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2016 (Allgemeine Bestimmungen 2016) - Anlage 2 - ergänzt.

(2) 1In Kapiteln mit Personalkostenbudgetierung wird ein Beschäftigungsvolumen als Richtwert festgelegt. 2Es wird gebildet durch Umrechnung der Zahl der jahresdurchschnittlich mit Bezügen Beschäftigten in Vollzeiteinheiten pro Jahr. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, das Beschäftigungsvolumen infolge von über- oder außerplanmäßigen Erhöhungen des Personalkostenbudgets, Umsetzungen gemäß § 50 LHO, Vollzug von kw-Vermerken sowie zulässigen kapitelübergreifenden Verwendungen von Stellen zu verändern.

(3) 1Die zur Finanzierung des Beschäftigungsvolumens erforderlichen Mittel werden kapitelweise in einem Personalkostenbudget zusammengefasst. 2Soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das Beschäftigungsvolumen überschritten werden, sofern unbeschadet des vorrangigen Personalabbaus durch die Verwaltungsmodernisierung sichergestellt ist, dass Ausgaben in Folgejahren nicht entstehen. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Personalkostenbudgets aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere bei Besoldungs- und Tariferhöhungen, bis zur Höhe der in Kapitel 13 02 Titel 461 11 veranschlagten Mittel anzupassen; dies gilt auch für die nach § 17 a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(4) 1Überschreitungen des Personalkostenbudgets vermindern das Personalkostenbudget im Folgejahr sowie in entsprechendem Umfang das Beschäftigungsvolumen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Beschäftigungsvolumen eingehalten wurde; Erhöhungen des Beschäftigungsvolumens nach Nummer 6 Abs. 1 Satz 9 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt auch nicht für die nach § 17 a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten ausschließlich für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung. 2Das Personalkostenbudget umfasst die Titel 422 01, 422 10, 422 11, 422 19, 428 01, 428 02, 428 03, 428 05, 428 10, 428 11 und 428 27, soweit sie in den jeweiligen Kapiteln ausgebracht sind, sowie im Kapitel 03 14 den Titel 429 10. 3Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO bilden diese Titel innerhalb eines Kapitels sowie innerhalb der Kapitel 07 10 bis 07 18 einen eigenen Deckungskreis. 4Sonstige Vorschriften über die Bewirtschaftung von Personalausgaben und Stellen bleiben unberührt.

§ 7

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes abweichend von den Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2015 zu den für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 noch nicht enthalten sind. 2Entsprechendes gilt

  1. für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund der Nummern 1 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2015,
  2. für die im Haushaltsjahr 2015 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 06 13 bis 06 19, 06 22, 06 23, 06 31, 06 32 und 06 34 bis 06 38 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), vorgenommenen Stellenumwandlungen.

§ 8

(1) 1Werden Maßnahmen vom Land Niedersachsen und der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam finanziert, bei denen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, so kann das Finanzministerium Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen über den im Haushaltsplan veranschlagten entsprechenden Landesanteil hinaus zulassen. 2§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WO ist nicht anzuwenden.

(2) 1Mehrausgaben bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, durch welche die jeweils für die Gemeinschaftsaufgabe veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe betreffenden Einzelplans 08, 09 oder 15 oder durch für diesen Zweck bereitgestellte Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gedeckt sein. 2Stellt der Bund zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das zuständige Fachministerium mit Einwilligung des Finanzministeriums zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

(3) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Mittel des Sondervermögens „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen“ in Anspruch zu nehmen, um Mehrausgaben zu decken, die erforderlich sind, um den Verkauf landeseigener Liegenschaften oder wirtschaftliche Unterbringungskonzepte, die zur finanziellen Entlastung des Landeshaushalts beitragen, zu verwirklichen.

§ 9

(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 10

(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. Beträge, die von anderen als Landesbetrieben aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten in demselben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
  2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, sowie Zahlungen von Eingliederungszuschüssen durch die Bundesagentur für Arbeit;
  3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen und in nach § 17 a LHO budgetierten Kapiteln -:
    a)
    Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,
    b)
    Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
    c)
    Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -
    d)
    Titel 517 01 - aus Erstattungen Dritter -,
    e)
    Titel 527 01, 527 02 und 525 01 - aus Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich sowie nach den Vorschriften über den öffentlichen Personenverkehr -;
  4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 sowie im Kapitel 06 04 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;
  5. Zahlungen aus dem öffentlichen Bereich sowie von öffentlichen Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Hochbaumaßnahmen im Einzelplan 20 sowie im Kapitel 06 04 geleistet werden;
  6. Einnahmen aus Vereinbarungen nach § 34 b LHO;
  7. Zuschüsse des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (Kapitel 50 51).

(2) Werden Gebührenanteile im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), an Behörden anderer Körperschaften abgeführt oder vom Kostenschuldner geleistete Erstattungen von Auslagen gemäß § 13 NVwKostG an andere Behörden weitergeleitet, so sind die Ausgaben abweichend von § 35 Abs. 1 WO von der Einnahme abzusetzen.

(3) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

§ 11

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 503), wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2016 auf 420 Prozent festgesetzt.

§ 12

Für die im Zusammenhang mit der Initiative Niedersachsen veranschlagten Haushaltsmittel wird bestimmt, dass abweichend von § 45 Abs. 2 WO bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden können, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.

§ 13

Abweichend von der Finanzierungsregelung des § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und ergänzend zu den Regelungen des § 11 NBodSchG können die unteren Bodenschutzbehörden zur Beschleunigung und Intensivierung der Aufgabenerledigung zu den Sachkosten für die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Zuwendungen nach Maßgabe einer Förderrichtlinie zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten erhalten.

§ 14

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), ist für das Haushaltsjahr 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl „50 000 000“ durch die Zahl „32 000 000“ ersetzt wird.

§ 15

Abweichend von § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79) kann ein Betrag von bis zu 15 000 000 Euro der dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1734), zustehenden Finanzmittel für die Erhaltung der Landesstraßen verwendet werden.

§ 16

Die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 4, 6, 9, 10 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2017 weiter.

§ 17

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

______
Hannover, den 17. Dezember 2015


Anlage 1
(zu § 1 Satz 1)

Gesamtplan
Haushaltsjahr 2016 als pdf.Datei


Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)

Allgemeine Bestimmungen
zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2016 (Allgemeine Bestimmungen 2016)

1. Stellenveranschlagungen sowie Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

(1) 1Das Finanzministerium ist ermächtigt, neue Stellen in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen für

  1. von ihren dienstlichen Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent freigestellte Vertrauensleute der Schwerbehinderten,
  2. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zugewiesen werden, sofern für das Land hierdurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen,
  3. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr als nationale Sachverständige bei Einrichtungen der Europäischen Union eingesetzt und zu diesem Zweck zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden,
  4. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zu anderen Dienstherren oder öffentlichen Einrichtungen abgeordnet, zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden, sofern die Dienstbezüge in voller Höhe erstattet werden,
  5. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die im Rahmen eines CARE-Verfahrens zur Vermeidung einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden, wenn eine Beschäftigung im bisherigen Bereich aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich ist, für eine angemessene weitere Verwendung sonst keine Planstelle zur Verfügung steht und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme im Einzelfall nachgewiesen ist.

2Die Stellen erhalten den Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungs-, Zuweisungs-, Abordnungs- bzw. Beurlaubungsvoraussetzungen“. 3Entfallen diese Voraussetzungen, so sind die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter in eine freie oder die nächste frei werdende Stelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder ihrem Gericht einzuweisen. 4Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Stelle. 5Sofern durch die Ausbringung der Stellen die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöht werden, gelten die Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 als ausgebracht. 6In Fällen nach Satz 1 Nr. 5 erhält der kw-Vermerk die Fassung „kw mit Ablauf des TT.MM.JJJJ“.

(2) 1Für von ihren dienstlichen Tätigkeiten nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz freigestellte Personalratsmitglieder können Stellen durch Ausbringung von Haushaltsvermerken bereitgestellt werden. 2Für zu mindestens 50 Prozent freizustellende Personalratsmitglieder gelten neue Stellen mit entsprechendem Haushaltsvermerk als ausgebracht, wenn sich dadurch die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. 3Die personalbewirtschaftenden Dienststellen sind ermächtigt, bei einem Wechsel der Person des freigestellten Personalratsmitglieds die ausgebrachte Stelle auch dann mit dem neu freigestellten Personalratsmitglied zu besetzen, wenn dieses einer anderen Besoldungsgruppe angehört; im nächsten Haushaltsplan ist die Stelle wieder in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO sowie Nummer 1 dieser Bestimmungen

(1) Nicht besetzt werden dürfen

  1. Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sowie der Besoldungsgruppen A 14 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte
    a)
    die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im Zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt,
    b)
    sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat oder
    c)
    gemäß § 13 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218) ein Amt ohne Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO erhalten kann, sowie
  2. Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 sowie der Besoldungsgruppen A 7 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und der Besoldungsgruppe A 6, die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 NLVO oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 3 LHO können Stellen, die in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gehoben werden oder worden sind, übergangsweise auch mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, sofern diese den dazugehörigen Dienstposten schon vor der Stellenhebung innegehabt haben.

(3) 1Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

  1. nicht besetzte Stellen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter vorübergehend für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,
  2. Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten, für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

2Die Besetzung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO.

(4) 1Eine Kraft (Voll- oder Teilzeitkraft) darf anteilig auf mehreren Stellen geführt werden. 2Jede Stelle darf mit einer beliebigen Anzahl von Teilzeitkräften sowie Besetzungsanteilen von Vollzeitkräften besetzt werden, soweit die sich aus den Besetzungsanteilen ergebende regelmäßige durchschnittliche Gesamtarbeitszeit die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigt. 3Sofern die Besetzung laufbahngruppenübergreifend erfolgt, darf sie nur in der niedrigsten Laufbahngruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird.

(5) 1Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter werden bei gemäß § 27 BeamtStG herabgesetzter Arbeitszeit nach dem Umfang der verbleibenden Arbeitszeit auf einer entsprechenden Planstelle geführt. 2Von § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 72 a Abs. 1 und 2 BBesG bleiben bei der Berechnung der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. 3Nach den Sätzen 1 und 2 freie Planstellenanteile können anderweitig besetzt werden.

(6) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, die in den Bereichen des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens bei den Kapiteln 07 10 bis 07 20 veranschlagten Stellen für Lehrkräfte bei Bedarf abweichend von § 50 Abs. 2 LHO innerhalb dieser Kapitel umzusetzen. 2Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Stellenumsetzungen handelt, sind diese in den Stellenplänen des Haushaltsplans des nächsten Jahres darzustellen.

(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3. Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete, Gewährleistungsentscheidungen

(1) 1Sind planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes länger als ein Jahr unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, diese Planstelle neu zu besetzen, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle für diese Bediensteten im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. 2Entsprechendes gilt, wenn

  1. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes in die Landesregierung berufen werden,
  2. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Dichterinnen und Richter zu Präsidentinnen und Präsidenten oder Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von staatlichen Hochschulen ernannt werden.

3Bei Beurlaubungen nach § 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), oder § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393), sowie bei Elternzeit -im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen auch bei Beurlaubungen nach § 64 NBG - gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Leerstelle auch bei kürzerer Beurlaubungsdauer ausgebracht werden, kann. 4Im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen können die Leerstellen bei Beurlaubungen nach den §§ 62 und 64 NBG sowie bei Elternzeit ohne den Vermerk „künftig wegfallend“ ausgebracht werden.

(2) 1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter nach dem Ende der Beurlaubung wieder mit Dienstbezügen oder entsprechend den ihnen auf Dauer übertragenen Ämtern verwendet, so sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung - Richterinnen und Richter bei ihrem Gericht - einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. 2Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle sind sie auf Leerstellen zu führen. 3Solange sie auf der Leerstelle mangels freier Planstelle geführt werden müssen, dürfen die hierdurch entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 LHO ohne besondere Einwilligung des Finanzministeriums überplanmäßig geleistet werden. 4Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, nach Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder -inhaber die Bezüge vorübergehend aus der Leerstelle zu zahlen, sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben im Rahmen der Personalausgaben der Hauptgruppe 4 (außerhalb von Ansätzen in Titelgruppen) einzusparen. 5Die Einsparauflage gilt nicht für Leerstellen, die im Haushaltsplan für die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren der staatlichen Hochschulen ausgewiesen sind.

(3) 1Soweit für die Wiederverwendung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aufgrund ihrer Wahl in die Volksvertretung eines Landes, in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBG oder nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), ruhen und die nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBG oder nach § 6 AbgG wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind, eine freie Planstelle ihrer früheren Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung steht, kann das Finanzministerium im Kapitel der jeweiligen Dienstbehörde die hierfür erforderliche Stelle mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 4 NBG oder § 124 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe nach § 5 Abs. 1 bis 3 NBG oder § 124 NBG wieder auflebt. 3Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen. 4Mit der Einweisung fällt die als „künftig wegfallend“ ausgebrachte Stelle weg. 5Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechende Anwendung.

(6) 1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erteilen. 2Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

4. Wiederbesetzung freier Stellen

Aus Gründen des § 21 BeamtStG freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wieder besetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.

5. Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen

1Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzuwandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Schülerzahl an der Schule den Schwellenwert innerhalb von drei Jahren voraussichtlich wieder übersteigen wird. 3In Fällen, in denen die Schülerzahl so weit gesunken ist, dass die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besoldungsrechtlich kein herausgehobenes Amt mehr trägt, ist die frei werdende Stelle in eine dem Einstiegsamt, das gemäß § 5 NLVO-Bildung der Lehrbefähigung für das Lehramt der jeweiligen Schulform zugeordnet ist, entsprechende Stelle umzuwandeln; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

6. Umsetzung der Altersteilzeit

(1) 1Für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die nach § 63 NBG oder § 4 f des Niedersächsischen Richtergesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung Altersteilzeit in Anspruch nehmen, gilt Folgendes: 2Für die gesamte Dauer der Altersteilzeit gelten die Planstelle und das Beschäftigungsvolumen mit einem Anteil von 50 Prozent als besetzt. 3Bei Teilzeitbeschäftigten ist der als besetzt geltende Anteil der Planstelle sowie des Beschäftigungsvolumens entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern. 4Der nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zu gewährende Altersteilzeitzuschlag ist aus Titel 422 19 zu zahlen. 5Die Mehrausgaben nach Satz 4 sind durch personalwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. verzögerte Wiederbesetzungen/Beförderungen) oder Einsparungen, die sich aus einer Ersatzeinstellung (z. B. geringere Bezüge wegen jüngeren Lebensalters, unterwertige Beschäftigung) ergeben, auszugleichen. 6Satz 5 gilt auch in Bereichen ohne Personalkostenbudgets; in diesen Fällen ist der Ausgleich gegenüber dem Finanzministerium nachzuweisen. 7Wird die Altersteilzeit im Blockmodell gewährt (Aufteilung in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase), so sind während der Arbeits- und der Freistellungsphase 50 Prozent der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens und ein entsprechender Anteil des Personalkostenbudgets gesperrt. 8Die gesperrten Budgetanteile sind nach den vom Finanzministerium hierfür festgelegten Durchschnittssätzen zu berechnen. 9Bei Teilzeitkräften ist der Prozentsatz entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern. 10Eine Wiederbesetzung während der Freistellungsphase ist zulässig, wenn zeitgleich eine entsprechende andere Stelle einschließlich Beschäftigungsvolumen und entsprechendem Budgetanteil eingespart wird. 11Ab diesem Zeitpunkt ist die Sperre nach Satz 7 aufgehoben. 12Als entsprechende andere Stelle gilt auch eine bis zu zwei Besoldungsgruppen niedrigere Planstelle oder vergleichbare Beschäftigungsmöglichkeit im Tarifbereich. 13Wird die Planstelle bis zur Beendigung der Altersteilzeit nicht wiederbesetzt, so ist sie zu diesem Zeitpunkt in Abgang zu stellen sowie das Beschäftigungsvolumen einschließlich des entsprechenden Budgetanteils zu mindern. 14Wird die Altersteilzeit als durchgehende Teilzeitbeschäftigung gewährt, so sind die frei werdenden Anteile der Planstelle sowie die entsprechenden Anteile am Beschäftigungsvolumen und dem Budget für die gesamte Dauer der Altersteilzeit gesperrt. 15Nach Beendigung der Altersteilzeit ist die Planstelle oder eine entsprechende andere Stelle (bei Teilzeitkräften der Stellenanteil) in Abgang zu stellen sowie das Beschäftigungsvolumen einschließlich des entsprechenden Budgetanteils zu mindern. 16Satz 12 gilt entsprechend.

(2) 1Beschäftigungsvolumen und Budget von Beschäftigten im Tarifbereich, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000, auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird, gelten bei Vollbeschäftigten mit einem Anteil in Höhe von 70 Prozent als besetzt. 2Der verbleibende Anteil von 30 Prozent steht für Ersatzeinstellungen zur Verfügung. 3Bei Teilzeitbeschäftigten verändern sich die vorgenannten Anteile entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit. 4Sofern die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082), gewährt, erhöht sich für diesen Zeitraum der besetzbare Anteil um 20 Prozent der Beschäftigungsmöglichkeit im Tarifbereich. 5Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so ist der besetzbare Anteil von 30 Prozent während der Arbeitsphase gesperrt. 6Dieser Anteil wird dem besetzbaren Anteil in der Freizeitphase hinzugerechnet, sodass dann ein besetzbarer Anteil von insgesamt 60 Prozent für Ersatzeinstellungen zur Verfügung steht. 7Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen. 8Für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes erhöht sich der besetzbare Anteil um 40 Prozent. 9Bei Änderung des Erstattungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit ändert sich der Prozentsatz entsprechend. 10Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Tarifbeschäftigte, die nicht in Bereichen mit Personalkostenbudgetierung beschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass die hierdurch nicht in Anspruch genommenen Mittel gesperrt sind. 11Diese Mittel sind übertragbar. 12Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

7. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)