Schule und Recht
 in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007 -)
Vom 15. Dezember 2006 (Nds.GVBl. Nr.33/2006 S.613), geändert durch Nachtragshaushaltsgesetz v. 8.6.2007 (Nds.GVBl. Nr.16/2006 S.215) - VORIS 64000 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 24.141.504.000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2007 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1.370.849.000 Euro festgestellt.

§ 2

1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. 2Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.

§ 3

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2007 zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe von 950.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, zweckgebundene Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, die vor allem zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt werden, bis zur Höhe von 1.017.000 Euro aufzunehmen. 2Diese Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(3) Des Weiteren wird das Finanzministerium ermächtigt, Landesmittel bis zur Höhe von 203.700.000 Euro für die nachfolgend genannten Fördermaßnahmen über einen Zeitraum von zehn Jahren durch die Niedersächsische Landestreuhandstelle finanzieren zu lassen:

  1. Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 164a und 164 b des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23.September 2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.September 2006 (BGBl. I S.2098),
  2. Förderung der Errichtung von Krankenhäusern einschließlich Erstausstattung mit Anlagegütern und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 sowie Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10.April 1991 (BGBl. I S.886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407).

§ 4

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zur Höhe von 2.500.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. nach den Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,
  2. nach den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen für den Wohnungsbau einschließlich des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen,
  3. zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,
  4. nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),
  5. zugunsten der Niedersächsischen Landestreuhandstelle,
  6. gegenüber der EU-Kommission im Rahmen ihres Programms INTERREG III für Haushaltsjahre bis einschließlich 2008 und bis zur Höhe von höchstens 15.339.000 Euro,
  7. nach der Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  8. als Rückbürgschaften gegenüber der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH (BBfS), Köln, mit höchstens 50 vom Hundert des Risikos der BBfS,
  9. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus § 17 Abs. 2 und § 56 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6.Juni 1983 (BGBl. I S.645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl. I S.2809),
  10. als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes,
  11. als Ausfallbürgschaft gemäß § 11a Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.November 2006 (Nds.GVBl. S.538)

übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 5

Der nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5.100.000 Euro festgesetzt.

§ 6

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Personalausgaben werden durch die nachstehenden Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2007 (Allgemeine Bestimmungen 2007) - Anlage 2 - ergänzt.

(2) 1In Kapiteln mit Personalkostenbudgetierung wird jeweils in einer Erläuterung des Kapitels ein Beschäftigungsvolumen als Richtwert festgelegt. 2Es wird gebildet durch Umrechnung der Zahl der jahresdurchschnittlich mit Bezügen Beschäftigten in Vollzeiteinheiten pro Jahr. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, das Beschäftigungsvolumen infolge von neuen Stellen, Stellenumsetzungen, Vollzug von kw-Vermerken sowie zulässigen kapitelübergreifenden Verwendungen von Planstellen und Stellen zu verändern.

(3) 1Die zur Finanzierung des Beschäftigungsvolumens erforderlichen Mittel werden kapitelweise in einem Personalkostenbudget zusammengefasst. 2Soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, können das Beschäftigungsvolumen sowie die Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter überschritten werden, sofern unbeschadet des vorrangigen Personalabbaus durch die Verwaltungsmodernisierung sichergestellt ist, dass Ausgaben in Folgejahren nicht entstehen. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Personalkostenbudgets aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere bei Besoldungs- und Tariferhöhungen, bis zur Höhe der in Kapitel 13 02 Titel 461 11 veranschlagten Mittel anzupassen; dies gilt auch für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(4) 1Überschreitungen des Personalkostenbudgets vermindern das Personalkostenbudget im Folgejahr sowie in entsprechendem Umfang das Beschäftigungsvolumen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Beschäftigungsvolumen sowie die Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter eingehalten wurden; Erhöhungen des Beschäftigungsvolumens nach Nummer 6 Abs. 1 Satz 9 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt auch nicht für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten ausschließlich für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung. 2Das Personalkostenbudget umfasst die Titel 422 01, 422 10, 422 11, 422 19, 425 01, 425 02, 425 03, 425 05, 425 10, 425 11, 425 13, 425 26, 425 27, 426 01, 426 03, 426 10, soweit sie in den jeweiligen Kapiteln ausgebracht sind, sowie in den Kapiteln 03 14 und 03 18 den Titel 429 10. 3Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO bilden diese Titel innerhalb eines Kapitels sowie innerhalb der Kapitel 07 10 bis 07 20 einen eigenen Deckungskreis. 4Sonstige Vorschriften über die Bewirtschaftung von Personalausgaben und Stellen bleiben unberührt.

§ 7

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2006 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 noch nicht enthalten sind. 2Entsprechendes gilt

  1. für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund der Nummern 1 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2006,
  2. für die im Haushaltsjahr 2006 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 06 13 bis 06 19, 06 22, 06 23 und 06 34 bis 06 39 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Juni 2006 (Nds.GVBl. S.239), vorgenommenen Stellenumwandlungen.

§ 8

(1) 1Werden Maßnahmen vom Land Niedersachsen und der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam finanziert, bei denen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, so kann das Finanzministerium Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen über den im Haushaltsplan veranschlagten entsprechenden Landesanteil hinaus zulassen. 2§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LHO ist nicht anzuwenden.

(2) 1Mehrausgaben bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”, durch welche die jeweils für die Gemeinschaftsaufgabe veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe betreffenden Einzelplans 08, 09 oder 15 oder durch für diesen Zweck bereitgestellte Mittel öffentlich rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gedeckt sein. 2Stellt der Bund zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das zuständige Fachministerium mit Einwilligung des Finanzministeriums zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

(3) Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur Deckung ressortspezifischer Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf landeseigener Liegenschaften Mittel des Sondervermögens „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen” in Anspruch zu nehmen.

§ 9

Im Bereich der Kapitel 07 07 bis 07 22 werden zum Zweck der Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Lernmitteln Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 LHO) zugelassen.

§ 10

(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 11

(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. Beträge, die von anderen als Landesbetrieben aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten in demselben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
  2. Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, sowie Zahlungen von Eingliederungszuschüssen durch die Bundesagentur für Arbeit;
  3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen und in nach § 17a LHO budgetierten Kapiteln -:
    a) Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,
    b) Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
    c) Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -,
    d) Titel 517 01 - aus Erstattungen Dritter -,
    e) Titel 527 01 - aus Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich -;
  4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 sowie im Kapitel 06 04 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;
  5. Einnahmen aus Vereinbarungen nach § 34b LHO.

(2) Werden Gebührenanteile im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 7.Mai 1962 (Nds.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.575), an Behörden anderer Körperschaften abgeführt oder vom Kostenschuldner geleistete Erstattungen von Auslagen gemäß § 13 NVwKostG an andere Behörden weitergeleitet, so sind die Ausgaben abweichend von § 35 Abs. 1 LHO von der Einnahme abzusetzen.

(3) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

§ 12

1Für das Haushaltsjahr 2007 wird abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.362), der den Landkreisen und Gemeinden zustehende Anteil am Aufkommen der Feuerschutzsteuer auf 75 vom Hundert, der dem Land verbleibende Anteil auf 25 vom Hundert festgesetzt. 2Die in § 25 Abs. 2 Satz 1und Abs. 3 NBrandSchG festgesetzten Zweckbindungen bleiben unberührt.

§ 13

Aufgrund des § 2 der Verordnung über die Erhebung von Gewerbesteuer im Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers und des daran anschließenden Festlandsockels vom 21.Juli 1981 (Nds.GVBl. S.203) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2007 auf 417 vom Hundert festgesetzt.

§ 14

Die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 4, 6, 9, 11 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2008 weiter.

§ 15

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)