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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006 - HG 2006 -)
- Fortsetzung -

Anlage 2
(zu §7 Abs.1)

Allgemeine Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2006
(Allgemeine Bestimmungen 2006)

1. Stellenveranschlagungen sowie Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise

(1) 1Das Finanzministerium ist ermächtigt, neue Stellen in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen für

  1. von ihren dienstlichen Tätigkeiten zu mindestens 50 vom Hundert freigestellte Vertrauensleute der Schwerbehinderten,

  2. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31.März 1999 (BGBl. I S.654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.Juni 2005 (BGBl. I S.1818), zugewiesen werden, sofern für das Land hierdurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen.

  3. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr als nationale Sachverständige bei Einrichtungen der Europäischen Union eingesetzt und zu diesem Zweck zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden,

  4. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zu anderen Dienstherren oder öffentlichen Einrichtungen abgeordnet, zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden, sofern die Dienstbezüge in voller Höhe erstattet werden,

  5. Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr zu Hilfeleistungen bei öffentlichen Einrichtungen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen abgeordnet oder beurlaubt werden. In Fällen, in denen eine Wahrnehmung der Aufgaben der abgeordneten oder beurlaubten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter durch nichtbeamtete Ersatzkräfte gesetzlich ausgeschlossen ist, sowie bei Abordnungen mit dem Ziele der Versetzung kann bei einem unabweisbaren Bedarf eine Stelle auch bei Abordnungen oder Beurlaubungen von einem Jahr und weniger ausgebracht werden.

2Die Stellen erhalten den Vermerk „künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungs-, Abordnungs-, Beurlaubungsvoraussetzungen”. 3Entfallen diese Voraussetzungen, so sind die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter in eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder ihrem Gericht einzuweisen. 4Mit der Einweisung entfällt die als „künftig wegfallend” ausgebrachte Planstelle. 5Sofern durch die Ausbringung der Stellen die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöht werden, gelten die Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 als ausgebracht.

(2) 1Für von ihren dienstlichen Tätigkeiten nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz freigestellte Personalratsmitglieder können Planstellen und Stellen durch Ausbringung von Haushaltsvermerken bereitgestellt werden. 2Für zu mindestens 50 vom Hundert freizustellende Personalratsmitglieder gelten neue Stellen mit entsprechendem Haushaltsvermerk als ausgebracht, wenn sich dadurch die Gesamtzahl der besetzbaren Planstellen und Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. 3Die personalbewirtschaftenden Dienststellen sind ermächtigt, bei einem Wechsel der Person des freigestellten Personalratsmitglieds die ausgebrachte Planstelle oder Stelle auch dann mit dem neu freigestellten Personalratsmitglied zu besetzen, wenn dieses einer anderen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe angehört; im nächsten Haushaltsplan ist die Planstelle oder Stelle wieder in der jeweils erforderlichen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe auszubringen.

(3) 1Steht bei der Anstellung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern eine entsprechende Planstelle nicht zur Verfügung, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle vorübergehend die bislang in Anspruch genommene Stelle für beamtete oder richterliche Hilfskräfte in eine Planstelle umwandeln. 2Die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe einzuweisen. 3Damit entfällt die umgewandelte Planstelle und steht zum gleichen Zeitpunkt wieder als Stelle für beamtete und richterliche Hilfskräfte zur Verfügung. 4Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten unterbleiben.

(4) 1Aus den veranschlagten Stellen für Angestellte können die Vergütungen der nächsthöheren Vergütungsgruppe dann gezahlt werden, wenn diese den Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern aufgrund eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs zustehen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Planstellen und Stellen für beamtete und richterliche Hilfskräfte, wenn diese nach Nummer 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b vorübergehend mit Angestellten besetzt sind.

2. Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 LHO sowie Nummer 1 dieser Bestimmungen

(1) 1Stellen, die in die Eingangsgruppe der nächsthöheren Laufbahn gehoben werden oder worden sind, dürfen in Abweichung von § 49 Abs. 3 LHO übergangsweise auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, sofern diese den dazugehörigen Dienstposten schon vor der Stellenhebung innegehabt haben. 2§ 49 Abs. 3 Satz 2 LHO gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit in der Laufbahn zu bewähren haben.

(2) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden

  1. nicht besetzte Stellen

    a) der planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter vorübergehend für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
    b) der beamteten und richterlichen Hilfskräfte vorübergehend für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
    c) der Angestellten vorübergehend für Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger,
     
  2. Stellen, deren Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten,

    a) soweit es sich um planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter handelt, für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
    b) soweit es sich um beamtete und richterliche Hilfskräfte handelt, für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und nichtbeamtete Kräfte,
     
  3. Planstellen und Stellen, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, bis zur Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende nichtbeamtete Kräfte (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter); die Buchung der Ausgaben erfolgt bei den entsprechenden Titeln der Gruppen 425 und 426,

  4. Planstellen für die Besetzung mit Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt einer niedrigeren Laufbahngruppe.

(3) 1Eine Kraft (Voll- oder Teilzeitkraft) darf anteilig auf mehreren Stellen geführt werden. 2Jede Planstelle und jede andere Stelle dürfen mit einer beliebigen Anzahl von Teilzeitkräften sowie Besetzungsanteilen von Vollzeitkräften besetzt werden, soweit die sich aus den Besetzungsanteilen ergebende regelmäßige durchschnittliche Gesamtarbeitszeit die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft nicht übersteigt. 3Sofern die Besetzung laufbahngruppenübergreifend erfolgt, darf sie nur in der niedrigsten Laufbahngruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird.

(4) 1Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter werden bei gemäß § 56 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.426), herabgesetzter Arbeitszeit nach dem Umfang der verbleibenden Arbeitszeit auf einer entsprechenden Planstelle geführt. 2Von § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl. I S.2809), abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 72a Abs. 1 und 2 BBesG bleiben bei der Berechnung der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. 3Nach den Sätzen 1 und 2 freie Planstellenanteile können anderweitig besetzt werden.

(5) 1Abweichend von § 49 Abs. 3 LHO dürfen Planstellen vorübergehend auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe einer niedrigeren Laufbahngruppe besetzt werden. 2Die Planstellen sind für den nächsten Haushaltsplan zur Umwandlung in die niedrigere Besoldungsgruppe der niedrigeren Laufbahngruppe anzumelden. 3Entsprechendes gilt für die Besetzung von Planstellen mit nichtbeamteten Kräften sowie für die Besetzung von Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(6) 1Die Besetzung der in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO sowie nach Absatz 4 dieser Bestimmungen. 2Entsprechendes gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften; als vergleichbare Gruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten die in Nummer 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) als vergleichbar bezeichneten Vergütüngs- und Besoldungsgruppen. 3Die Besetzung der Stelle von Angestellten mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen. 4Dies gilt nicht für Stellen im Bereich der staatlichen Hochschulen, soweit sie Lehre und Forschung dienen und für Kräfte in Lehre und Forschung in Anspruch genommen werden.

(7) 1Die stellenbewirtschaftenden Dienststellen dürfen für Angestellte ausgewiesene Stellen abweichend von den Stellenübersichten nach Maßgabe der tariflichen Bewertung in eine andere Vergütungsgruppe einstufen. 2Dabei muss der finanzielle Mehrbedarf, der sich aus der Einstufung von Stellen in eine höhere als der veranschlagten Vergütungsgruppe ergibt, durch eine niedrigere Einstufung anderer Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen ist anhand der Tabelle der Durchschnittssätze vorzunehmen, die für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt ist. 4Die anderweitige Einstufung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.

(8) Für die Bereiche des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur gilt Folgendes:

  1. Das Kultusministerium wird ermächtigt, die in den Bereichen des allgemein bildenden und des berufsbildenden Schulwesens bei den Kapiteln 07 10 bis 07 20 veranschlagten Stellen für Lehrkräfte bei Bedarf abweichend von § 50 Abs. 2 LHO innerhalb dieser Kapitel umzusetzen. Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Stellenumsetzungen handelt, sind diese in den Stellenplänen oder Stellenübersichten des Haushaltsplans des nächsten Jahres darzustellen.

  2. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die bei den Kapiteln 06 13 bis 06 19, 06 22 und 06 23 veranschlagten Planstellen in Fächern, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, sowie Planstellen zur Förderung des hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses (Fiebiger-Plan) in das Kapitel einer anderen staatlichen Hochschule umsetzen.

  3. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, soweit dieses nach dem Hochschuloptimierungskonzept geboten ist, die bei den Kapiteln 06 13 bis 06 19, 06 22, 06 23 und 06 34 bis 06 39 veranschlagten Planstellen einschließlich der erforderlichen Mittel in das Kapitel einer anderen staatlichen Hochschule umzusetzen.

(9) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbediensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.

3. Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete, Gewährleistungsentscheidungen

(1) 1Sind planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes länger als ein Jahr unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, diese Planstelle neu zu besetzen, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle für diese Bediensteten im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend” ausbringen. 2Entsprechendes gilt, wenn

  1. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes in die Landesregierung berufen werden,
  2. planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zu Präsidentinnen oder Präsidenten von staatlichen Hochschulen ernannt werden.

3Bei Beurlaubungen nach § 87a Abs. 1 NBG, § 4a Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14.Dezember 1962 (Nds.GVBl. S.265), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296), sowie bei Elternzeit - im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auch bei Beurlaubungen nach § 80d Abs. 1 NBG - gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Leerstelle auch bei kürzerer Beurlaubungsdauer ausgebracht werden kann. 4Im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen können die Leerstellen bei Beurlaubungen nach § 80d Abs. 1 und § 87a Abs. 1 NBG sowie bei Elternzeit ohne den Vermerk „künftig wegfallend” ausgebracht werden.

(2) 1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter nach dem Ende der Beurlaubung wieder mit Dienstbezügen oder entsprechend den ihnen auf Dauer übertragenen Ämtern verwendet, so sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung - Richterinnen oder Richter bei ihrem Gericht - einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. 2Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle sind sie auf Leerstellen zu führen. 3Solange sie auf der Leerstelle mangels freier Planstelle geführt werden müssen, dürfen die hierdurch entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 LHO ohne besondere Einwilligung des Finanzministeriums überplanmäßig geleistet werden. 4Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, nach Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder -inhaber die Bezüge vorübergehend aus der Leerstelle zu zahlen, sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben im Rahmen der Personalausgaben der Hauptgruppe 4 (außerhalb von Ansätzen in Titelgruppen) einzusparen. 5Die Einsparauflage gilt nicht für Leerstellen, die im Haushaltsplan für die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren der staatlichen Hochschulen ausgewiesen sind.

(3) 1Soweit für die Wiederverwendung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aufgrund ihrer Wahl in den Landtag, in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament nach § 106 NBG oder nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21.Februar 1996 (BGBl. I S.326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.August 2005 (BGBl. I S.2482, 3007), ruhen und die nach § 107 Abs. 2 NBG oder § 6 AbgG wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind, eine freie Planstelle ihrer früheren Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung steht, kann das Finanzministerium im Kapitel der jeweiligen Dienstbehörde die hierfür erforderliche Stelle mit dem Vermerk „künftig wegfallend” ausbringen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nach § 194a Abs. 4 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 194a Abs. 1 NBG wieder auflebt. 3Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen. 4Mit der Einweisung fällt die als „künftig wegfallend” ausgebrachte Stelle weg. 5Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushalts-plan darzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung.

(6) 1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erteilen. 2Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

4. Wiederbesetzung freier Stellen

(1) Aus Gründen des § 35 NBG oder des Abschnitts XII BAT freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher sowie Angestelltenstellen der Vergütungsgruppe I b BAT und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wieder besetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.

(2) Für den Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur dürfen freie oder frei werdende Planstellen und Stellen für wissenschaftliches Personal in Fächern, die überwiegend an der Lehrerausbildung beteiligt sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur wieder besetzt werden.

5. Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen

1Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzuwandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Schülerzahl an der Schule den Schwellenwert innerhalb von drei Jahren voraussichtlich wieder übersteigen wird. 3In Fällen, in denen die Schülerzahl so weit gesunken ist, dass die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besoldungsrechtlich kein herausgehobenes Amt mehr trägt, ist die frei werdende Stelle in eine dem Eingangsamt der Laufbahn entsprechende Stelle umzuwandeln; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

6. Umsetzung der Altersteilzeit

(1) 1Planstellen für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die nach § 80b NBG oder § 4f des Niedersächsischen Richtergesetzes Altersteilzeit in Anspruch nehmen, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 vom Hundert als besetzt; das gilt auch für das Beschäftigungsvolumen. 2Bei Teilzeitbeschäftigten ist der als besetzt geltende Anteil der Planstellen oder des Beschäftigungsvolumens entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern. 3Der nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23.August 2001 (BGBl. I S.2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10.September 2003 (BGBl. I S.1798), zu gewährende Altersteilzeitzuschlag ist aus Titel 422 19 zu zahlen. 4Die Mehrausgaben nach Satz 3 sind durch personalwirtschaftliche Maßnahmen (z.B. verzögerte Wiederbesetzungen/ Beförderungen) oder Einsparungen, die sich aus einer Ersatzeinstellung (z.B. geringere Bezüge wegen jüngeren Lebensalters, unterwertige Beschäftigung) ergeben, auszugleichen. 5Satz 4 gilt auch in Bereichen ohne Personalkostenbudgets; in diesen Fällen ist der Ausgleich gegenüber dem Finanzministerium nachzuweisen. 6Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so sind während der Arbeitsphase 50 vom Hundert der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens und ein entsprechender Anteil des Personalkostenbudgets gesperrt. 7Die gesperrten Budgetanteile sind nach den vom Finanzministerium hierfür festgelegten Durchschnittssätzen zu berechnen. 8Bei Teilzeitkräften ist der Vomhundertsatz entsprechend der festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit zu verringern. 9Die während der Arbeitsphase gesperrten Anteile werden den zur Verfügung stehenden Anteilen der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens sowie des Personalkostenbudgets in der Freizeitphase hinzugerechnet. 10Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen.

(2) 1Bei nach dem 31.Dezember 2003 beginnender und nach dem 22.Juli 2003 bewilligter Altersteilzeit gilt - ausgenommen Beamtinnen und Beamte im Schuldienst - Folgendes: 2Wird die Altersteilzeit im Blockmodell gewährt, so sind auch für die Dauer der Freistellungsphase 50 vom Hundert der Planstelle, des Beschäftigungsvolumens und ein entsprechender Anteil des Personalkostenbudgets sowie die Zurechnungen nach Absatz 1 Satz 9 gesperrt. 3Eine Wiederbesetzung ist zulässig, wenn zeitgleich eine entsprechende andere Stelle einschließlich Beschäftigungsvolumen und entsprechendem Budgetanteil eingespart wird. 4Ab diesem Zeitpunkt ist die Sperre nach Satz 2 aufgehoben. 5Als entsprechende andere Stelle gilt auch eine bis zu zwei Besoldungsgruppen niedrigere Planstelle oder vergleichbare Angestelltenstelle. 6Wird die Planstelle bis zur Beendigung der Altersteilzeit nicht wiederbesetzt, so ist sie zu diesem Zeitpunkt in Abgang zu stellen sowie das Beschäftigungsvolumen einschließlich des entsprechenden Budgetanteils zu mindern. 8Wird die Altersteilzeit als durchgehende Teilzeitbeschäftigung gewährt, so sind die frei werdenden Anteile der Planstelle sowie die entsprechenden Anteile am Beschäftigungsvolumen und dem Budget für die gesamte Dauer der Altersteilzeit gesperrt. 8Nach Beendigung der Altersteilzeit ist die Planstelle oder eine entsprechende andere Stelle (bei Teilzeitkräften der Stellenanteil) in Abgang zu stellen sowie das Beschäftigungsvolumen einschließlich des entsprechenden Budgetanteils zu mindern. 9Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Stellen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 5.Mai 1998, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.Juni 2000, auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird, gelten bei Vollbeschäftigten mit einem Stellenanteil in Höhe von 70 vom Hundert als besetzt; dies gilt auch für das Beschäftigungsvolumen. 2Der verbleibende Anteil von 30 vom Hundert steht für Ersatzeinstellungen zur Verfügung. 3Bei Teilzeitbeschäftigten verändern sich die vorgenannten Stellenanteile und das Beschäftigungsvolumen entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit. 4Werden mehrere Stellenanteile für die Ersatzeinstellung einer oder eines Angestellten genutzt, so darf diese nur in der niedrigsten Vergütungsgruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird. 5Sofern die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23.Juli 1996 (BGBl. I S.1078), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23.Juli 2004 (BGBl. I S.1842), gewährt, erhöht sich für diesen Zeitraum der besetzbare Anteil um 20 vom Hundert der Stelle. 6Wird die Altersteilzeit in eine Arbeits- und eine Freizeitphase aufgeteilt (Blockmodell), so ist der besetzbare Stellenanteil von 30 vom Hundert während der Arbeitsphase gesperrt. 7Dieser Stellenanteil wird dem besetzbaren Stellenanteil in der Freizeitphase hinzugerechnet, sodass dann ein besetzbarer Stellenanteil von insgesamt 60 vom Hundert für Ersatzeinstellungen zur Verfügung steht. 8Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten insoweit als zugewiesen. 9Für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 AltTZG erhöht sich der besetzbare Anteil um 40 vom Hundert der Stelle. 10Bei Änderung des Erstattungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit ändert sich der Vomhundertsatz entsprechend. 11Besetzbare Stellenanteile können für Vollzeitbeschäftigungen zusammengefasst werden. 12Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht auf Stellen geführt werden, mit der Maßgabe, dass die hierdurch nicht in Anspruch genommenen Mittel gesperrt sind. 13Diese Mittel sind übertragbar. 14Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

7. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

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