Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Haushaltsbegleitgesetz
2011
Vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. Nr.32/2010 S.631) - VORIS
20441, 62100, 20441 06, 830000 01, 77000, 28200, 21090 01,11110 03 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7.November 2008 (Nds.GVBl. S.334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.629), wird wie folgt geändert:
a) | Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt
geändert:
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b) | Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt
geändert:
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Artikel 2
Abweichungen von
landesrechtlichen Vorschriften bei Maßnahmen der
Verwaltungsmodernisierung
(1) 1Werden Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (Beschäftigte) infolge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn mit dem Ziel der Übernahme durch diesen Dienstherrn abgeordnet, so kann das Land die Personalausgaben für die betroffenen Beschäftigten abweichend von § 50 Abs. 3 und 4 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung für die Dauer der Abordnung weiter leisten, höchstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten. 2Leistet das Land an den anderen Dienstherrn Zahlungen, weil es diesem eine Aufgabe übertragen hat, so werden die nach Satz 1 geleisteten Personalausgaben auf diese Zahlungen angerechnet. 3Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Beschäftigte zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln.
(2) 1Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung an einen anderen Dienstort, so ist auf Antrag der oder des Beschäftigten von der Zusage der Umzugskostenvergütung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wechsels der oder des Beschäftigten abzusehen, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. 2Wird ein Antrag nach Satz 1 gestellt, so wird
Artikel 3
Gesetz über die Festsetzung
des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen
(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1.Januar 2011 verwirklicht werden, beträgt 4,5 vom Hundert.
(2) Absatz 1 ersetzt in Niedersachsen § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 26.Februar 1997 (BGBl. I S.418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel.7 des Gesetzes vom 22.Dezember 2009 (BGBl. I S.3950).
Artikel 4
Änderung
des Niedersächsischen Pflegegesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NPflegeG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 26.Mai 2004 (Nds.GVBl. S.157), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.775), wird wie folgt geändert:
a) | In der Überschrift wird das Wort stationären durch das Wort teilstationären ersetzt. | ||||
b) | Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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c) | Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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d) | In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe Satz 1 gestrichen. | ||||
e) | In Absatz 4 wird die Zahl 2 durch die Zahl 3 ersetzt. |
a) | Am Ende der Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. |
b) | Nummer 7 wird gestrichen. |
Artikel
5
Auflösung der Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds
Niedersachsen
(1) Die Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen wird aufgelöst.
(2) Das Land ist Rechtsnachfolger der Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen.
(3) Das Stiftungsvermögen wird dem Landeshaushalt zugeführt.
(4) Das Gesetz über die Stiftung Zukunfts- und Innovationsfonds Niedersachsen vom 7.Juni 2007 (Nds.GVBl. S.209) wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NWG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.64), geändert durch Verordnung vom 22.Juni 2010 (Nds.GVBl. S.258), wird wie folgt geändert:
a) | Buchstabe c wird gestrichen. |
b) | Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c. |
Artikel 7
Änderung des
Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NBrandSchG eingearbeitet ]
§ 25 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 2009 (Nds.GVBl. S.491), wird wie folgt geändert:
(2) 1Die Landkreise und Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. 2Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Landkreise und Gemeinden zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. 4Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugeteilten Mitteln. 5Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom zuständigen Ministerium durch Richtlinien geregelt.
Artikel 8
Änderung
des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NAbgeordG eingearbeitet ]
§ 31 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20.Juni 2000 (Nds.GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7.Oktober 2010 (Nds.GVBl. S.462), wird wie folgt geändert:
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2011 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 6 Nr. 1 am 1.Dezember 2011 und Artikel 8 mit Wirkung vom 1.März 2010 in Kraft.
(3) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2015 außer Kraft.
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Hannover, den 17. Dezember
2010
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