Schule und Recht
in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Haushaltsbegleitgesetz 2005
Vom 17.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.44/2004 S.664) – VORIS 64000 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NFVG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz vom 12.März 1999 (Nds.GVBl S.79, 106, 360), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446), wird wie folgt geändert:

  1. In §1 Abs.1 wird die Zahl „16,09” durch die Zahl „15,04” ersetzt.

  2. §2 erhält folgende Fassung:

    㤠2
    Übertragener Wirkungskreis

    Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß §2 Satz 1 Nr.3 NFAG werden

    1. für das Haushaltsjahr 2002 für kreisfreie Städte 43,37 Euro und für Landkreise 47,65 Euro,

    2. für das Haushaltsjahr 2003 für kreisfreie Städte 44,24 Euro und für Landkreise 48,60 Euro,

    3. für das Haushaltsjahr 2004 für kreisfreie Städte 44,66 Euro und für Landkreise 49,07 Euro und

    4. ab dem Haushaltsjahr 2005 für kreisfreie Städte 45,17 Euro und für Landkreise 49,63 Euro

    für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.”

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

[ Anm. d. Red.: In NWG eingearbeitet ]

§47h Abs.3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 10.Juni 2004 (Nds.GVBl. S.171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.417), wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8. Naturschutzprogramme zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und”.

  2. Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:

    „9. Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.”

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur finanziellen Förderung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzverbänden in Niedersachsen

Das Gesetz zur finanziellen Förderung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzverbänden in Niedersachsen vom 6.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.236), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446), wird wie folgt geändert:

  1. In §3 Abs.1 wird der Betrag „100 000 Euro” durch den Betrag „57 000 Euro” ersetzt.

  2. In §4 wird der Betrag „450 000 Euro” durch den Betrag „250 000 Euro” ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

[ Anm. d. Red.: In NBG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.634), wird wie folgt geändert:

  1. In §54a Abs.1 werden die Worte „bis zum 31.Dezember 2004” gestrichen.

  2. §80d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr.2 werden die Worte „nach Vollendung des 55.Lebensjahres bis zum 31.Dezember 2004” sowie das Komma nach der Angabe „50.Lebensjahres” gestrichen.

    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr.2 werden die Kommata und die Worte „der bis zum 31.Dezember 2004 bewilligt wird” gestrichen.

  3. §87c erhält folgende Fassung:

    㤠87 c
    Beihilfen

    „(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1.November 2001 (GMBl. S.918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.Januar 2004 (GMBl. S.379), Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen nach Maßgabe des Absatzes 2.

    (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen).”

  4. §224 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Polizeivollzugbeamten, die

    1. seit dem 31.Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder

    2. vor dem 1.Januar 2006 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten,

    wird Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Elternzeit, Urlaub nach §105 Satz 1 oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. Auf die Besoldung dieser Beamten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. §87c Abs.2 gilt entsprechend."

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung „Absatz 3 Satz 1” durch die Verweisung „Absatz 2 Satz 1” ersetzt.

    c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten haben ab einem Zeitpunkt, den das für Finanzen zuständige Ministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte nach Maßgabe des §291a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden."

  5. §230 Abs.2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Verweisung „§224 Abs.3 Satz 2 und Abs.4” durch die Verweisung „§224 Abs.2 Satz 2, Abs.3 und 4” ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Verweisung „§224 Abs.3 Satz 2” durch die Verweisung „§ 224 Abs. 2 Satz 2” ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NBesG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.638), wird wie folgt geändert:

  1. §8 erhält folgende Fassung:

    㤠8
    Jährliche Sonderzahlungen

    (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A2 bis A8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. §6 Abs.1 BBesG gilt entsprechend.

    (2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. `Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.”

  2. §13 erhält folgende Fassung:

    㤠13
    Besoldungs- und versorgungsrechtlicher Anpassungsausschluss

    Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch Landesrecht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen B9 und B10 nicht, soweit dadurch die Grundgehaltssätze und Amtszulagen um 1,0 vom Hundert ab 1.August 2004 erhöht werden.”

  3. In der Anlage 2 (zu §12) wird in der Spalte „gilt ab 1.Januar 2005” bei der Besoldungsgruppe B9 die Zahl „657,84” durch die Zahl „651,33” ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 3.April 1979 (Nds.GVBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.634), wird wie folgt geändert:

  1. §9 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

    In Nummer 1 werden die Worte „jeweils nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3020), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6.August 2002 (BGBl. I S.3082)” gestrichen.

    b) Satz 2 wird gestrichen.

  2. §9a wird gestrichen.

  3. In §20 Satz 3 werden nach dem Wort „entsprechend” die Worte „mit der Maßgabe, dass die Verminderung nach §69e Abs.3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes am 1.Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor beginnt” eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

[ Anm. d. Red.: In der LHO eingearbeitet ]

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30.April 2001 (Nds.GVBl. S.276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446), wird wie folgt geändert:

  1. §20 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 2 Buchst. b wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    b) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

    „3. Verpflichtungsermächtigungen innerhalb von Titelgruppen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.”

  2. §109 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Satzung” werden die Worte „oder der von der Aufsichtsbehörde” eingefügt.

    bb) Satz 2 wird gestrichen.

    cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  3. In §113 Satz 2 werden die Worte „und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter prüfen” durch das Wort „prüft” ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NHG eingearbeitet ]

In §12 Satz1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002 (Nds.GVB1. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.352), werden der Betrag „50 Euro” durch den Betrag „75 Euro” und der Betrag „33 Euro” durch den Betrag „50 Euro” ersetzt.

Artikel 9
Abweichungen vom Niedersächsischen Hochschulgesetz

Abweichend von §67 Abs.2 bis 4 und §70 Abs.3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, bestimmen sich die Finanzhilfen im Haushaltsjahr 2005 nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen

Das Niedersächsische Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen vom 21.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.289), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.394), wird wie folgt geändert:

  1. In §6 Abs.1 Satz 3 werden nach der Verweisung „Satz 2 Nr. 4” die Worte „bei der Lotterie ,Quicky' 5 vom Hundert,” eingefügt.

  2. §7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Folgende Teile der Konzessionsabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:

    1. 24 160 500 Euro dem Landessportbund Niedersachsen e.V. nach Maßgabe des §8,

    2. 18 252 000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des §9,

    3. 1 781 000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des §9a,

    4. 996 000 Euro den Trägern niedersächsischer Musikschulen nach Maßgabe des §9b Abs.1

      a) für Ensemble- und Ergänzungsfächer 448 500 Euro,

      b) für studienvorbereitende Ausbildung 149 250 Euro,

      c) für Elementar- und Primarstufe 398 250 Euro,

    5. 116 250 Euro den Trägern niedersächsischer Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Maßgabe des §9b Abs.2,

    6. der Niedersächsischen Lottostiftung

      a) 5 498 600 Euro nach Maßgabe des §10 Abs.1,
      b) 60 vom Hundert der den Betrag von 7 000 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Konzessionsabgabe der Lotterie ,Bingo' und
      c) die den Betrag von 7 000 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Konzessionsabgabe der Lotterie ,KENO',
    7. 1 072 500 Euro der Stiftung Niedersachsen,

    8. 585 000 Euro der Niedersächsischen Umweltstiftung,

    9. 162 500 Euro der Stiftung ,Kinder von Tschernobyl'.'

    bb) In Satz 2 wird die Verweisung „Nrn.1 bis 3 und Nrn.6 bis 9” durch die Verweisung „Nrn.1 bis 3, 6 Buchst. a und Nrn.7 bis 9” ersetzt.

    cc) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

    „Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nr.6 Buchst. b und c wird im Dezember gezahlt.”

    dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Konzessionsabgaben wie folgt verwendet:

    1. 3 363 750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,

    2. 1 706 250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,

    3. 2 082 525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie

    4. 1 218 750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.”

  3. §9b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 wird der Betrag „598 000 Euro” durch den Betrag „448 500 Euro” ersetzt.

    bb) In Nummer 3 wird der Betrag „199 000 Euro” durch den Betrag „149 250 Euro” ersetzt.

    cc) In Nummer 4 wird der Betrag „531 000 Euro” durch den Betrag „398 250 Euro” ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag „155 000 Euro” durch den Betrag „116 250 Euro” ersetzt.

  4. §10 Abs.1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Niedersächsische Lottostiftung hat 3 000 000 Euro der Finanzhilfe nach §7 Abs.2 Satz 1 Nr.6 Buchst.a und den Betrag nach §7 Abs.2 Satz 1 Nr.6 Buchst. b zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt oder der Entwicklungshilfe zu verwenden. Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Betrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden."

  5. §14 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    „Zu den erforderlichen Maßnahmen der Aufsicht gehört es auch, die Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen.”

  6. §15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz” die Worte „und dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland” eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wettunternehmen” ein Komma und die Worte „bei der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten” eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NSchG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.408), wird wie folgt geändert:

  1. §150 Abs.7 erhält folgende Fassung:

    "(7) Das Mittelgehalt ist die Summe

    1. des zwölffachen monatlichen Grundgehalts der letzten Stufe,

    2. des zwölffachen monatlichen Familienzuschlags der Stufe 2,

    3. der Jahressumme der Allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 27 Abs.1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und

    4. der Jahressumme der Sonderzahlungen nach §8 Abs.1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes zuzüglich des Betrages, der nach §8 Abs.2 des genannten Gesetzes für ein Kind gewährt wird.

    Maßgeblich für die Berechnung des Mittelgehalts ist das am 1.Juni vor dem Schuljahr, für das der Schülerbetrag festgesetzt wird, geltende Besoldungsrecht."

  2. Dem §192 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

    „(6) Der Faktor in §150 Abs.7 Satz 1 Nrn.1 und 2 beträgt 12,4 für das Schuljahr 2005/2006, 12,3 für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 und 12,2 für das Schuljahr 2008/2009. Das Land kann bis zum 31.Juli 2010 dem Träger einer Schule, die vor dem 1.August 2005 genehmigt wurde und die nach §149 Abs.1 finanzhilfeberechtigt ist, nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen gewähren, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebots erforderlich ist."

Artikel 12
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NPflegeG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Pflegegesetz in der Fassung vom 26.Mai 2004 (Nds.GVBl. S.157) wird wie folgt geändert:

  1. §10 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

    b) Es wird der folgende Halbsatz angefügt:

    „§9 Satz 2 gilt entsprechend.”

  2. Dem §18 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) Für das Jahr 2005 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass

    1. in Absatz 1 Satz 1 die Worte ,und der Kriegsopferfürsorge' entfallen und der Betrag ,95,7 Millionen Euro' an die Stelle des Betrages ,102 Millionen Euro' tritt,

    2. in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl 2003 an die Stelle der Jahreszahl ,2002` tritt und

    3. in Absatz 2 Satz 1 die Worte ,auf die Sozialhilfe entfallenden' entfallen.”

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde

Das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18.Januar 1993 (Nds.GVBl. S.25), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446), wird wie folgt geändert:

  1. §1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Zivilblinde (Blinde), die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

    1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder

    2. sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten.

    §109 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) findet entsprechende Anwendung.”

    b) In Absatz 2 werden dem einleitenden Satzteil die Worte „die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und” angefügt.

  2. §2 Abs.1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Das Blindengeld beträgt 300 Euro je Monat.”

  3. §3 Abs.2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,

    1. in Fällen der Pflegestufe I mit 30 vom Hundert des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und

    2. in Fällen der Pflegestufen II oder III mit 20 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II

    angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.”

  4. In §7 Abs.1 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz” durch die Worte „Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs” ersetzt.

Artikel 14
Abweichungen von der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

(1) Sind Bedienstete, die auf Stellen geführt werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung entbehrlich geworden sind, nicht innerhalb angemessener Zeit bedarfsgerecht einzusetzen, so ist das Finanzministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und den beteiligten obersten Landesbehörden die entbehrlichen Stellen und Mittel abweichend von den Voraussetzungen des §50 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30.April 2001 (Nds.GVBl. S.276), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, in eine andere Verwaltung umzusetzen, wenn dort ein vorübergehender Bedarf besteht. Das Finanzministerium ist ermächtigt, den Vollzug des kw-Vermerks an den Stellen der umzusetzenden Bediensteten längstens bis zu einer Dauer von drei Jahren auszusetzen.

(2) Kommt es infolge von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung zu einem Personalüberhang in der Landesverwaltung und werden deshalb Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet, so kann das Land die Personalausgaben für sie abweichend von §50 Abs.3 LHO für die Dauer der Abordnung weiter leisten, jedoch höchstens für die Dauer von 24 Monaten und unter Anrechnung auf gegebenenfalls vom Land zu zahlende Ausgleichsleistungen für die Aufgabenübernahme. Satz 1 gilt nur, wenn die aufnehmende Behörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung abgibt, nach der sie die Beamtin, den Beamten, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer übernimmt. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.

(3) Werden im Zusammenhang mit Aufgabenverlagerungen an kommunale Gebietskörperschaften, die mit Ausgleichszahlungen durch das Land verbunden sind, Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von einer kommunalen Gebietskörperschaft übernommen, so kann das Land der Gebietskörperschaft einen jährlichen Zuschlag zu den Ausgleichszahlungen gewähren, sobald sie die Ausgaben für dieses Personal übernommen hat. Höhe und Dauer des Zuschlags ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Besoldungs-/ Vergütungsgruppen Jährlicher Zuschlag
Altersgruppe
45 bis 54 Jahre
Altersgruppe
55 bis 65 Jahre
Bezugsdauer:
2 Jahre in Euro
Bezugsdauer:
4 Jahre in Euro
A 12 / III 1 750 3 500
A 13 geh. Dienst / IIa 5 750 11 500
A 13 höh. Dienst / IIa 5 500 11 000
A 14 / Ib 9 000 18 000
A 15 / Ia 15 000 30 000
A 16 / I 21 000 42 000

(4) Bei Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung, die mit einem Wechsel Bediensteter zu einem anderen Dienstort verbunden sind, wird auf Antrag der oder des Bediensteten von der Zusage der Umzugskostenvergütung für die Dauer von sechs Monaten abgesehen. Stand der oder dem Bediensteten mit Ablauf des 31.Dezember 2004 auf der Grundlage des §9 Abs.4 des Haushaltsgesetzes 2004 Trennungsgeld über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu, so wird kein Trennungsgeld mehr gewährt. Im Fall des Satzes 2 ist Umzugskostenvergütung zum 1.Januar 2005 zuzusagen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. War zu diesem Zeitpunkt der vorgenannte Anspruchszeitraum noch nicht ausgeschöpft, so wird das Trennungsgeld bis zu einer gesamten Bezugsdauer von sechs Monaten weitergewährt; die Umzugskostenvergütung entsprechend Satz 3 ist für den jeweils folgenden Kalendertag zuzusagen.

Artikel 15
Übergangsregelung zu Artikel 4

Die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen, die vor dem 1.Januar 2005 erbracht worden sind oder im Rahmen einer vor dem 1.Januar 2005 begonnenen und über diesen Zeitpunkt hinausgehenden stationären Behandlung noch erbracht werden, richtet sich nach den am 31.Dezember 2004 geltenden Vorschriften. Für die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.

Artikel 16
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 11 am 1.August 2005 in Kraft.

(3) Es treten außer Kraft:

  1. das Gesetz zur finanziellen Förderung der Arbeit von Umwelt- und Naturschutzverbänden in Niedersachsen vom 6.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.236), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, mit Ablauf des 31.Dezember 2005,

  2. Artikel 14 dieses Gesetzes mit Ablauf des 31.Dezember 2008.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)