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Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich im Haushaltsjahr 2007
RdErl. d. MF v. 19.12.2006 - 12-00 22.10/2007 (Nds.MBl. Nr.2/2007 S.51) - VORIS 64000 -
Bezug: RdErl. d. MF v. 22.12.2005 (Nds.MBl. 2006 S.54) - VORIS 64000 -

1. Für das Haushaltsjahr 2007 wird im personalwirtschaftlichen Bereich folgende Bewirtschaftungsmaßnahme verfügt:

Einstellungsstopp.

1.1 Der Einstellungsstopp bleibt weiterhin bestehen. Er umfasst wie bisher alle Neueinstellungen und Übernahmen in den Landesdienst (abgesehen von so genannten Tauschversetzungen), unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Personalkostenbudgets oder aus anderen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (z.B. Mittel für Vertretungs- und Aushilfskräfte) vorgenommen werden. Als Neueinstellungen gelten auch die Fälle, in denen befristete Beschäftigungsverhältnisse verlängert werden.

1.2 Von dem Einstellungsstopp sind ausgenommen

- Lehrkräfte im Schulbereich,
- der Polizeivollzugsdienst,
- der Hochschulbereich,
- Personal in Landeskrankenhäusern,
- Beschäftigte im gehobenen Sozialdienst, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst,
- Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Veterinärinnen und Veterinäre, Chemikerinnen und Chemiker sowie Biologinnen und Biologen,
- Medizinisch-Technische, Veterinärmedizinisch-Technische, Chemisch-Technische und Biologisch-Technische Assistentinnen und Assistenten,
- Ausbildungsverhältnisse der Referendarinnen und Referendare, der Anwärterinnen und Anwärter sowie der sonstigen Auszubildenden; soweit eine Ausbildung für den Landesbedarf vorgesehen ist, ist der rückläufige Bedarf zu berücksichtigen,
- die Übernahme der Referendarinnen und Referendare, der Anwärterinnen und Anwärter sowie der sonstigen Auszubildenden nach erfolgreich absolvierter Ausbildung, soweit es sich um eine Ausbildung für den Landesbedarf handelt,
- Ersatzkräfte für Beschäftigte, die während der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, die Erziehungsurlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen oder denen aus familiären Gründen (z.B. § 87a Abs. 1 NBG) Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt wird,
- Kräfte, die mindestens zu 75 v.H. aus Drittmitteln oder anderen zweckgebundenen Einnahmen bezahlt werden oder die die Voraussetzung für die Gewährung von Drittmitteln sind,
- Schwerbehinderte,
- Wiedereinstellungen von regelmäßig befristet Beschäftigten (z.B. saisonbezogen).

1.3 Soweit Neueinstellungen unterbleiben, für die die Personalausgaben in Titelgruppen bzw. Landesbetrieben veranschlagt sind, werden die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel hierdurch gesperrt.

1.4 Die Ministerien werden gebeten, auf die Empfänger von Zuwendungen und Finanzhilfen, die eine institutionelle Förderung erhalten und die den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD) anwenden, in ihrem Bereich so einzuwirken, dass sie entsprechend verfahren. Bei Empfängern, die eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten, kann der Einstellungsstopp aufgrund der Art und des Zwecks der Förderung nicht gelten. Es wird jedoch gebeten darauf hinzuwirken, dass auch in diesen Fällen beim Freiwerden von Stellen die Job-Börse Niedersachsen eingeschaltet wird.

1.5 Das MF kann auf Antrag einer obersten Landesbehörde Ausnahmen vom Einstellungsstopp zulassen, wenn die Aufgabenerledigung nicht verzichtbar ist, die Aufgabe sich nicht auf andere Weise (z.B. im Wege der Fremdvergabe) erledigen lässt und die Job-Börse keine geeigneten Beschäftigten vermitteln kann. In den Anträgen ist auch der Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle (bzw. der sonstigen Ermächtigung zur Beschäftigung von Personal) anzugeben. Ausnahmeanträge sind zeitgleich MF und MI zuzuleiten. Das MI - Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung - prüft die Anträge und gibt gegenüber dem MF ein Votum ab. Ausnahmen vom Einstellungsstopp können nur zugelassen werden, wenn das MI zugestimmt hat. Bisher erteilte Ausnahmen bleiben weiterhin gültig.

2. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

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