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Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich im Haushaltsjahr 2006
RdErl. d. MF v. 22.12.2005 - 12-00 22.10/2006 (Nds.MBl. Nr.4/2006 S.54 - VORIS 64000 -
Bezug: RdErl. v. 19.6.2001 (Nds.MBl. S.494) - VORIS 64000 03 00 00 074 -

1. Für das Haushaltsjahr 2006 wird im personalwirtschaftlichen Bereich folgende Bewirtschaftungsmaßnahme verfügt:

Einstellungsstopp.

1.1 Der Einstellungsstopp bleibt weiterhin bestehen. Er umfasst wie bisher alle Neueinstellungen und Übernahmen in den Landesdienst (abgesehen von so genannten Tauschversetzungen), unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Personalkostenbudgets oder aus anderen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (z.B. Mittel für Vertretungs- und Aushilfskräfte) vorgenommen werden. Als Neueinstellungen gelten auch die Fälle, in denen befristete Dienst- oder Arbeitsverhältnisse verlängert werden, sowie Erhöhungen der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

1.2 Von dem Einstellungsstopp sind ausgenommen

- Lehrkräfte im Schulbereich,
- der Polizeivollzugsdienst,
- der Hochschulbereich,
- Personal in Landeskrankenhäusern,
- Ausbildungsverhältnisse der Referendarinnen und Referendare, der Anwärterinnen und Anwärter sowie der sonstigen Auszubildenden; soweit eine Ausbildung für den Landesbedarf vorgesehen ist, ist der rückläufige Bedarf zu berücksichtigen,
- Kräfte, die mindestens in Höhe von 75 v.H. aus Drittmitteln oder anderen zweckgebundenen Einnahmen bezahlt werden,
-- Ersatzkräfte für Bedienstete, denen aus familiären Gründen (z.B. § 87a Abs. 1 NBG) Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt wird oder die während der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen,
- - bis zu 50 v.H. der durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder Elternzeit frei gewordenen oder frei werdenden Stellen und Stellenanteile; diese können mit zeitlich befristeten Vertretungskräften wiederbesetzt werden, soweit dies im Einklang mit den Zielvereinbarungen sowie den Zielvorgaben steht; die Berechnung der 50 v.H. kann einzelplanweise erfolgen,
- Kräfte, die die Voraussetzung für die Gewährung von Drittmitteln sind,
- Schwerbehinderte,
- Wiedereinstellungen von regelmäßig befristeten Kräften (Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter).

1.3 Soweit die Neueinstellung von Bediensteten unterbleibt, für die die Personalausgaben in Titelgruppen bzw. Landesbetrieben veranschlagt sind, werden die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel hiermit gesperrt.

1.4 Die Ministerien werden gebeten, auf die Empfänger von Zuwendungen und Finanzhilfen, die eine institutionelle Förderung erhalten, in ihrem Bereich so einzuwirken, dass sie entsprechend verfahren. Bei Empfängern, die eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten, kann der Einstellungsstopp aufgrund der Art und des Zwecks der Förderung nicht gelten. Es wird jedoch gebeten darauf hinzuwirken, dass auch in diesen Fällen beim Freiwerden von Stellen die Job-Börse Niedersachsen eingeschaltet wird.

1.5 Das MF kann auf Antrag einer obersten Landesbehörde Ausnahmen vom Einstellungsstopp zulassen. In den Anträgen ist der Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle anzugeben. Bisher erteilte Ausnahmen bleiben weiterhin gültig.

Durch Kabinettsbeschluss vom 20.9.2004 (umgesetzt durch RdErl. des MI vom 20.9.2004, Nds.MBl. S.645) sind die Regelungen zur Job-Börse Niedersachsen optimiert worden. Hiernach sind von den Ressorts entsprechend der Zahl der entbehrlichen, aber noch besetzten Stellen (kw-Stellen) sowie durch die Reduzierung von Mitteln für Beschäftigungen (z.B. in Titelgruppen) wegfallenden, aber noch besetzten Beschäftigungspositionen Beschäftigte namentlich der Job-Börse Niedersachsen zu melden. Daher können Neueinstellungen nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen aufgrund des Anforderungsprofils (Dienstpostens) eine Vermittlung durch die Job-Börse Niedersachsen ausgeschlossen ist. Nur dann ist künftig ein Antrag auf Ausnahme vom Einstellungsstopp Erfolg versprechend.

2. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2005 sowie dieser RdErl. mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.

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